Merkblatt für Lehrbeauftragte
1. Rechtsverhältnis
Lehraufträge werden zur Ergänzung des Lehrangebots vergeben. Das
Lehrauftragsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art, bei dem die Lehrbeauftragten in keinem direkten Dienstverhältnis zur Hochschule Geisenheim stehen, sondern selbstständig tätig sind. (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 16. Juni 2003, StAnz. S. 2562).
Beamte, die einen Lehrauftrag als Nebentätigkeit ausüben, müssen diesen nach §73 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) von der Dienststelle genehmigen lassen. Beschäftigte haben nach §3 Abs. 4 i. V. m. §40 Nr. 2 TV-H die Nebentätigkeit als Lehrbeauftragte/r bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2. Widerruf des Lehrauftrages
Der Lehrauftrag wird in der Regel für die Dauer eines Semesters erteilt. Er kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
3. Zuständigkeiten
Der Vizepräsident Lehre erteilt im Auftrag des Präsidenten den Lehrauftrag und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich. Die Abrechnung inkl.
Einzelstundennachweis und Kostenstellenprüfung erfolgt durch die Abteilung Studienorganisation und Prüfungswesen (StoP).
4. Sozialversicherung
Lehrbeauftragte an Hochschulen sind nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen demnach nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung.
5. Unfallschutz
Durch einen Lehrauftrag erwächst kein gesetzlicher Dienstunfallschutz. Die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung z.B. bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft in Hamburg steht offen.
6. Umfang von Lehraufträgen
Ein Lehrauftrag darf im Umfang von bis zu vier Semesterwochenstunden erteilt werden. Sollte diese Anzahl in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen
überschritten werden, bedarf diese Maßnahme einer nachvollziehbaren Begründung.
Diese muss spätestens bei der Abrechnung des Lehrauftrags schriftlich vorliegen.
Besonders ist hierbei zu berücksichtigen, dass die max. Höchstgrenze von insgesamt 8 SWS für alle Lehrauftragserteilungen, auch in unterschiedlichen Studiengängen, an der Hochschule Geisenheim gilt.
Bei der Wahrnehmung einer Honorarprofessur kann ein Lehrauftrag mit Vergütungsanspruch nur erteilt werden, wenn daneben die Lehrverpflichtung im Umfang von jährlich 2 SWS unentgeltlich erfüllt wird.
Hinweis: Beauftragt man Lehrbeauftragte über einen längeren Zeitraum mit einem höheren Stundenumfang, besteht die Gefahr, dass dies als Scheinselbstständigkeit ausgelegt wird und sich dadurch ein Anspruch auf Dauerbeschäftigung ergeben könnte.
7. Vergütung
Die Lehrbeauftragten erhalten eine Vergütung, die nach geleisteten
Lehrveranstaltungsstunden (Einzelstunden) berechnet wird. Bei der Bemessung der Vergütung sind insbesondere der Inhalt der Lehrveranstaltung, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, der Umfang der Prüfungsbeteiligungen, die Qualifikation der Vorgeschlagenen und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen.
Lehrbeauftragte, die nicht Mitglieder einer Hochschule sind, können auf eine Vergütung verzichten.
Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn diese durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung, der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.
8. Vergütungssätze
• Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind, eine Einzelstundenvergütung in der Regel von
23,00 €,
• Andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professorinnen/Professoren wahrnehmen, eine Einzelstundenvergütung
bis zu 40,00 €
9. Abrechnung
Die Abrechnung der Lehrauftragsvergütung sowie der Fahrtkosten erfolgt in der Regel nach der Durchführung des Lehrauftrags durch das Formular „Lehrauftrag- Abrechnung". Die ausgefüllte und unterschriebene Abrechnung wird nach Prüfung der Abrechnung incl. Einzelstundennachweis durch die Abteilung Studienorganisation und Prüfungswesen (StoP) an die Abteilung
Personal/Personalentwicklung geschickt.
Exkursionen
Werden für Exkursionen Lehraufträge erteilt, werden diese wie folgt abgerechnet:
Reisekosten: Fallen bei Exkursionen Reisekosten an, kann der/die Lehrbeauftragte diese über das ganz normale Lehrauftragsabrechnungsformular abrechnen.
Vergütung: Ist die Exkursion ein entgeltlicher Lehrauftrag, wird die Vergütung über die Abteilung Studienorganisation und Prüfungswesen (StoP) abgerechnet.
10. Auslagenersatz
Bereits bei der Vergabe des Lehrauftrages sollte geklärt werden, ob eine Erstattung der Auslagen erfolgen soll. Dies ist auf dem Lehrauftragsformular zu vermerken.
Die Erstattung von Auslagenersatz wird wie nachfolgenden Kriterien vorgenommen:
• Öffentliche Verkehrsmittel
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Kosten für die 2.
Beförderungsklasse übernommen werden. Besitzt der/die Lehrbeauftragte eine Bahncard, ist diese einzusetzen. Für die Erstattung der Auslagen ist die Vorlage der Originalbelege erforderlich.
• Eigener Pkw
Werden die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort mit dem eigenen Pkw durchgeführt, kann Auslagenersatz in Form von Kilometerpauschale ausschließlich bei Vorliegen besonderer triftiger Gründe von 0,35 € pro km gezahlt werden. In allen anderen Fällen, kann eine
Kilometerpauschale von 0,21 € pro km gezahlt werden.
Triftige Gründe im Sinne des Hessischen Reisekostengesetzes liegen vor, wenn:
• der Geschäftsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist, durch die Benutzung des eigenen Kfz eine erhebliche Zeitersparnis (d.h.
mehr als eine Stunde täglich) entsteht, die Fahrt wegen besonderer Dringlichkeit oder Gefahr sofort ausgeführt werden muss,
• andere Dienstreisende mit Anspruch auf
Fahrtkostenerstattung im Kfz mitgenommen werden kann,
• umfangreiche Akten oder schwere Gegenstände mitgeführt werden,
• zwingende persönliche Gründe (z.B. Körperbehinderung) die Fahrt mit dem eigenen Kfz erforderlich machen.
• Taxi
Die Taxibenutzung ist nur aus triftigen Gründen möglich, wenn Strecken nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können.
Beispiele: Transport von umfangreichem und schwerem Gepäck, Notwendigkeit durch den Gesundheitszustand.
Der Grund ist in der Abrechnung anzugeben.
• Übernachtungsgeld
Übernachtungsgeld wird nur für tatsächliche Übernachtungen gewährt.
Nachgewiesene Übernachtungskosten, die über den Betrag von 80,00 € brutto (ohne Verpflegungsanteil) hinausgehen, sind in der
Reisekostenabrechnung zu begründen. Frühstück wird bei den Hotelkosten herausgerechnet und nicht erstattet.
Lehrbeauftragte können kein Tagegeld beanspruchen.
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten zu beantragen. Maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist ist das Datum einer jeden Lehrveranstaltung im Rahmen des Lehrauftrags.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag (31 Abs. 3 Satz 1 VwVerfG).
11. Mitteilung an das Finanzamt
Die Lehrauftragsvergütung wird ohne Steuerabzug gezahlt. Lehrbeauftrage sind daher verpflichtet, diese Vergütung bei ihrer Steuererklärung anzugeben.
Aufgrund der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848) ist die Hochschule
Geisenheim verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die
Lehrauftragsvergütungen mitzuteilen, die im Kalenderjahr 1.500 € erreichen bzw.
überschreiten.