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Stand: 22.12.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

monatliche Umsatzsteuerzahler müssen auch weiterhin bis zum 16. des Folgemonats die Umsatzsteuer an den Fiskus entrichten.

Daneben sind vierteljährlich Spesometro-Erklärungen einzu- reichen. Darin müssen alle Daten gemeldet werden, die in den ausgestellten Ausgangsrechnungen und den empfange- nen Eingangsrechnungen enthalten sind. Versan dhändler können diese Meldepflicht vermeiden, indem sie die Form der Abrechnung ändern und anstatt einer handelsüblichen Rechnung eine einfache „Einkaufsquittung“ ausstellen.

Die für den 01.01.2017 geplante Erhöhung des Regelsteu- ersatzes von 22 % auf 24 % wurde auf 2018 verschoben.

4. Norwegen

Norwegen wechselt zum 01.01.2017 bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zur Abwicklung über das Veranla-

Blick ins Ausland

1. Belgien

Auf Druck der EU-Kommission sollen die Umsatzsteuervo- rauszahlungen für Quartalsmelder zu Beginn des Jahres 2017 abgeschafft werden. Eine endgültige Entscheidung hierzu ist im Lauf des ersten Quartals 2017 zu erwarten .

2. Frankreich

In Frankreich könnte es zur Erhöhung des Regelsteuersat- zes von 20 % auf 22 % kommen. Der Favorit der bevorste- henden Präsidentschaftswahlen hat die Abschaffung der Vermögenssteuer und die Reduktion von Ertragsteuern versprochen. Diese Steuerentlastungen sollen durch eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes finanziert werden.

3. Italien

Ab dem 01.01.2017 müssen alle Unternehmer vierteljährli- che Umsatzsteuererklärungen abgeben. Diese ersetzen die bisher einzureichende Jahreserklärung und sind jeweils zum Ende des auf das Quartal zweitfolgenden Monats fällig. Für die nicht fristgerechte Abgabe sind Strafen zwi- schen EUR 5.000 und EUR 50.000 vorgesehen. Die bisher geltenden Zahlungsfristen für die italienische Umsatzsteu- erschuld bleiben jedoch weiterhin bestehen. Das heißt,

Geplante Änderungen zum Jahreswechsel

BELGIEN soll Umsatzsteuervorauszahlungen für Quar- talsmelder abschaffen +++ FRANKREICH denkt über Er- höhung des Regelsteuersatzes nach +++ ITALIEN ver- pflichtet Unternehmen zur Abgabe von Quartalserklärun- gen und verschiebt Steuersatzerhöhung +++ NORWE- GEN führt Reverse-Charge-Mechanismus für die Einfuhr- umsatzsteuer ein +++ ÖSTERREICH vereinfacht Nach- weispflicht für missglückte innergemeinschaftliche Drei- ecksgeschäfte +++ POLEN führt Deregistrierung von Amts wegen und Strafzuschläge für Umsatzsteuerverkür- zung ein +++ RUMÄNIEN senkt Regelsteuersatz +++

SPANIEN erweitert elektronische Meldepflichten +++

UNGARN verschärft Rechnungspflichtangaben

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

33 | 2016

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Stand: 22.12.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Anschließend anfallende Vorsteuerbeträge sind dann ggf. im Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen.

Zudem werden neue Strafzuschläge i.H.v. 20 %, 30 % und 100 % der Umsatzsteuerschuld eingeführt, wenn Unterneh- men zu wenig Umsatzsteuer erklärt haben oder zu viel Vor- steuer geltend gemacht haben.

7. Rumänien

Die angekündigte Änderung des Regelsteuersatzes zum 01.01.2017 von 20 % auf 19 % scheint nun endgültig be- schlossen zu sein. Nach den Wahlen vom 11.12.2016 hat sich der amtierende Premierminister gegen das Rückgän- gigmachen der bereits beschlossenen Senkung des Steue r- satzes ausgesprochen. Da sich die Partei, die die Wahlen gewonnen hat, jedoch für einen Steuersatz von 20 % stark macht, könnte der Steuersatz im Laufe des Jahres 2017 wieder auf 20 % erhöht werden.

8. Spanien

In 2017 soll ein neues elektronisches Meldeverfahren ei nge- führt werden. Es ist vorgesehen, dass Informationen zu allen ausgestellten und empfangenen Rechnungen spätes- tens am vierten Tag nach Ablauf eines Monats an den Fi s- kus übermittelt werden. Hierzu sollen in Kürze weitere De- tails zur technischen Umsetzung bekannt gegeben werden.

9. Ungarn

Ab 01.01.2017 ist die lokale Steuernummer des Leistungs- empfängers zwingend auf der Rechnung anzugeben, wenn der Umsatzsteuerbetrag mehr als HUF 100.000 beträgt.

Bisher lag die Wertgrenze bei HUF 1 Mio.

gungsverfahren. Bisher konnte nur der Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer in den Steuererklärungen geltend gemacht werden. Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer wurde bislang in der Zollanmeldung erklärt. Bei voller Vor- steuerabzugsberechtigung wird die Einfuhrumsatzsteuer damit künftig als eine Art Reverse-Charge-Steuerschuld mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug gemeldet. Dies gilt für alle in Norwegen registrierten Unternehmen.

5. Österreich

In Österreich ist es einfacher geworden, die Konsequenzen missglückter innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu heilen. Formelle Fehler des mittleren Unternehmers wie z. B. die Nichtaufnahme in UVA oder ZM sowie fehlende Rechnungshinweise führen grds. so lange zur fiktiven Be- steuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Öster- reich, bis die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungs- land nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist möglich durch eine abstrakte Bestätigung der Finanzverwaltung des B e- stimmungslands. Laut österreichischen Bundesministerium für Finanzen kann aber für die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits dann von einer korrekten Besteuerung im Bestim- mungsmitgliedstaat ausgegangen werden, wenn der mittl ere Unternehmer die formellen Fehler beseitigt. Lediglich für Dänemark, Malta und Tschechien muss weiterhin eine Be- stätigung aus dem Bestimmungsland eingeholt werden.

6. Polen

Ab 01.01.2017 sollen Unternehmen, die in sechs aufeinan- derfolgenden Monaten oder zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keine in Polen steuerbaren Umsätze get ätigt oder empfangen haben, von Amts wegen deregistriert werden.

Ansprechpartner: Ronny Langer Dipl.-FW (FH), Steuerberater

Tel.: 089 / 217 50 12 - 50 ronny.langer@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

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