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Das bringt das neue Jahr im Zollrecht

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Stand: 12.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

für das Luftfahrzeug eine Eintragungsbescheinigung eines öffentlichen Registers in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat nachweist.

Außerdem führt die neue Kombinierte Nomenklatur neue Tarifpositionen ein, wie z. B. für elektronische Zigaretten.

Schließlich erfolgten redaktionelle Änderungen, um veralt ete Bezeichnungen anzupassen und die unterschiedlichen Sprachfassungen der Kombinierten Nomenklatur anzuglei- chen.

Wirtschaftsbeteiligte sollten ihre Materialstammdaten im Hinblick auf relevante Änderungen überprüfen und gegebe- nenfalls korrigieren.

2. Neue Zollaussetzungen und -kontingente

Ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind die Verord- nung (EU) 2017/2467 zu autonomen Zollaussetzungen und

Das bringt das neue Jahr im Zollrecht

1. Neue Kombinierte Nomenklatur

Zum Jahreswechsel trat die neue Kombinierte Nomenklatur in Kraft (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925). Mit der neuen Kombinierten Nomenklatur senkt die EU teilwei- se die Zollsätze für die Einfuhr von Nicht -Unionswaren. Für eine Vielzahl elektronischer Geräte (z. B. Unterhaltungs- elektronik oder Messinstrumente) reduziert sich der an- wendbare Zollsatz. Spätestens ab 01.07.2019 wird für diese Waren ein Zollsatz von 0 % gelten. Hintergrund der Zoll- satzsenkung ist die Erweiterung des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (Be- schluss (EU) 2016/971).

Daneben wurde die Einfuhr von zivilen Luftfahrzeugen vereinfacht. Zukünftig müssen zivile Luftfahrzeuge nicht wie bisher in das Verfahren der Endverwendung überführt we r- den, um unter die Zollfreiheit zu fallen. Regelmäßig genügt die Überführung in den freien Verkehr, wenn der Anmelder

Zollrecht: Änderungen zum Jahreswechsel

Der Wechsel ins Jahr 2018 brachte im Zollrecht einige wenige Rechtsänderungen. Sie betreffen vor allem den Zolltarif sowie Zollaussetzungen und -kontingente. Dabei erfuhr der Zolltarif nicht nur redaktionelle Änderungen.

Auch die Zollsätze für verschiedene Waren wurden ange- passt bzw. reduziert. Daneben änderten sich die Vor- schriften zur Ausfertigung von Erklärungen zum Warenur- sprung. Sowohl im APS als auch bei CETA ist in be- stimmten Fällen nunmehr der Status als registrierter Aus- führer (REX) erforderlich.

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02 | 2018

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Stand: 12.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Für den Wiederversand in die Schweiz oder nach Norwegen sind nach wie vor Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Form A erforderlich. Um die Vergünstigungen weiterhin in Anspruch nehmen zu können, sollten Unternehmen gegebenenfalls den Status als REX beantragen.

4. REX bei CETA

Seit dem 21.09.2017 ist das Wirtschafts- und Handelsab- kommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Kana- da (CETA) vorläufig anwendbar. Bislang konnte der Nac h- weis des Ursprungs der Ware durch eine Ursprungserkl ä- rung auf einer Rechnung oder einem anderen Handelsp a- pier geführt werden. Bis zu einem Gesamtwert von EUR 6.000 kann jeder Ausführer diese Erklärung abgeben.

Übersteigt der Gesamtwert jedoch EUR 6.000, muss die Erklärung von einem REX abgegeben werden. Ermächtigte Ausführer konnten lediglich noch bis 31.12.2017 eine so lche Erklärung abgeben.

Um bei Ausfuhren nach Kanada von den Begünstigungen des CETA profitieren zu können, sollten Unternehmen also prüfen, ob die Beantragung des Status als REX sinnvoll ist.

die Verordnung (EU) 2017/2466 zu Zollkontingenten. Beide Verordnungen ändern und ergänzen die vorherigen Veror d- nungen aus dem Jahr 2013. Die Prüfung der Änderungen ist dringend anzuraten, um Risiken und Chancen für die b e- troffenen Unternehmen zu identifizieren.

3. Registrierter Ausführer (REX) im APS

Seit 01.01.2018 kann bei der Ausfuhr zur Kumulierung bei einem Wert der auszuführenden Ursprungserzeugnisse von mehr als EUR 6.000 nur noch ein REX eine Ursprungserklä- rung ausfertigen. Die Ausstellung von EUR.1 und die Aus- fertigung von Erklärungen auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer sind nicht mehr zulässig. Bei einem Warenwert von bis zu EUR 6.000 ist für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung nach Anhang 22-07 UZK-IA der Status des registrierten Ausführers nicht erfo rderlich.

Für den Weiterversand von Waren aus einem begünstigten Entwicklungsland innerhalb der EU ist seit 01.01.2018 eine Ersatz-Erklärung nach Anhang 22-20 UZK-IA erforderlich.

Diese kann bei einem Warenwert unter EUR 6.000 vom Wiederversender ausgestellt werden. Übersteigt der Ge- samtwert EUR 6.000, kann nur ein REX diese Erklärung ausstellen. Möglich ist dies jedoch auch für einen Wieder- versender, sofern eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt wird.

Ansprechpartner: Dr. Christian Salder Rechtsanwalt, Steuerberater Tel.: 089 / 217 50 12 - 85 christian.salder@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 20 | Fax: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 99

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