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BFH: Umsatzsteuer für Abmahnung nach UWG

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Stand: 16.06.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Basis des UWG ab und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Hierfür bediente sie sich der Hilfe eines Rechtsa n- walts. Die abgemahnten Mitbewerber erstatteten der Kl. die entstandenen Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer. Sie überwiesen den Betrag unmittelbar auf ein Konto des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt stellte seine Leistung der Kl. zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Die Kl. entrichtete den Umsatzsteuerbetrag an den Rechtsanwalt und nahm dann den Vorsteuerabzug aus den Anwaltsrechnungen vor.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kl. mit den Abmahnungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die abgemahnten Wettbewerber erbracht habe. Das FG Münster gab der Klage der Kl. statt (Urt. v. 03.04.2014 – 5 K 2386/11 U). Es gebe keinen Leistungsaustausch. Die Kl.

habe den Mitbewerbern keinen verbrauchsfähigen Vorteil zugewandt. Der BFH hob das Urteil des FG Münster auf und wies die Klage ab.

BFH: Umsatzsteuer für Abmah- nung nach UWG

Der BFH hat zu folgendem Sachverhalt entschieden:

1. Sachverhalt

Die Klägerin (Kl.) ist u. a. im Handel mit Hard- und Software tätig. Sie mahnte in den Streitjahren Wettbewerber wegen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung als umsatzsteuerpflichtige Leistung

Der BFH hat mit Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von wettbewerbs- rechtlichen Abmahnungen entschieden. Er geht von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Abmahnenden an den Mitbewerber aus. Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird. Entgelt sei der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt. Unternehmer, die Mitbewerber auf Basis des UWG abmahnen, müssen nunmehr die um- satzsteuerrechtlichen Folgen beachten.

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17 | 2017

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Stand: 16.06.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

folgungskosten ggf. nicht nur als Aufwendungsersatz bean- spruchen könnte, sondern diese Kosten zu einem Scha- densersatz aus unerlaubter Handlung gehören kön nten, ist aus Sicht des BFH unerheblich. Die Grundsätze der Neutra- lität und der Gleichbehandlung würden es gebieten, die Abmahnleistung gleich zu besteuern.

3. Praxisfolgen

Es bleibt fraglich, ob eine Abmahnung tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil für den Abgemahnten begründet.

Geht man vom Durchschnittsverbraucher aus, dürfte dieser eine erhaltene Abmahnung wohl kaum als wirtschaftlichen Vorteil empfinden. Auch eine Mahnung wird nicht als steu- erpflichtige Leistung eingestuft (vgl. Abschn. 1.3 Abs. 6 S. 2 UStAE). Doch auch die Mahnung dient letztlich der Vermei- dung einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung.

Spannend wäre gewesen, die Sichtweise des EuGH zu r hier streitigen Frage zu erfahren. Unternehmer werden nicht umhinkommen, die Rechtsprechung des BFH zu beachten.

Offen ist, wie die Finanzverwaltung mit der Vergangenheit umgeht.

Ob diese Rechtsprechung aus dem Bereich des UWG auch auf andere Bereiche wie beispielsweise das Markenrecht oder das Urheberrecht übertragbar ist, erscheint äußerst zweifelhaft. Unternehmer, die in diesen Bereichen abmah- nen, wollen einen Eingriff des Abgemahnten in ihr geistiges Eigentum abwehren. Sie wollen dem Rechteverletzer sicher keinen Vorteil verschaffen. Eine Entscheidung des BFH zu Abmahnungen in diesen Bereichen gibt es bislang jedoch nicht. Ebenso wenig existieren entsprechende Verwaltungs- anweisungen. Eine klare Abgrenzung wäre wünschenswert.

2. Entscheidungsgründe

Der BFH geht davon aus, dass die Abmahnung eine um- satzsteuerpflichtige Leistung sei, die die Kl. an den jeweils abgemahnten Mitbewerber gegen Entgelt erbringe.

Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmitte lba- rer Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang be- stimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Um eine Leistung handelt es sich laut BFH regelmäßig auch dann, wenn der Unterneh- mer als Geschäftsführer ohne Auftrag gegen Aufwendungs- ersatz tätig wird.

Dies ist nach Ansicht des BFH hier der Fall. Bevor ein Un- ternehmer gegen unlautere Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers vorgeht, soll er diesen gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung be izulegen.

Hierfür kann der abmahnende Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen.

Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass ein Abmahnverein eine steuerpflichtige Leistung er- bringe. Die vorliegende Situation ist aus seiner Sicht keine andere. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte dient die Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien. Sie soll das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und so einen Rechtsstreit vermeiden. Mit den Abmahnungen habe die Kl.

ihren Mitbewerbern folglich einen konkreten Vorteil ver- schafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwert- steuerrechts führte. Ob die Kl. die Erstattung der Rechtsver-

Ansprechpartner: Thomas Streit, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: +49 89 217501275 thomas.streit@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 89 217501220 | Fax: +49 89 21750125099 D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 211 54095320 | Fax: +49 211 54095399

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