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Verkauf eines Miteigentumsanteils kann „Lieferung“ sein

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Stand:09.05.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

selben Jahr von der Käuferin nach England verbracht und dort ausgestellt. In 2010 verkaufte der Kläger dann auch die andere Hälfte an dem Buch an die Galerie. Der BFH ent- schied, dass es sich bei dem Verkauf der ersten 50 % um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt .

Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkauf des Miteigentumsanteils eine „Lieferung“ sein kann. Folge- richtig hat der BFH die Frage geprüft, ob die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a

Verkauf 50 % Buch

50 % Buch Galerie

England

Buch 100 % physisch

Kläger Deutschland

Verkauf eines Miteigentumsanteils kann „Lieferung“ sein

1. Hintergrund

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die entgeltl i- che Übertragung eines Miteigentumsanteils nach Abschn. 3.5. Abs. 3 Nr. 2 UStAE eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG dar. Anders verhält es sich beim Verkauf von Anlagegold. Dieser stellt aufgrund gesetzlicher Fiktion eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG dar – vgl. Abschn. 25c.1 UStAE.

Die Auffassung der Finanzverwaltung beruht auf einer langjährigen gesicherten Rechtsprechung des BFH. Der BFH will nun seine Rechtsprechung geändert wissen. Er stellt dazu im Leitsatz seines Urteils v. 18.02.2016 (V R 53/14) fest: Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sache kann Gegenstand einer Lieferung sein.

2. Entscheidung des BFH

Der Sachverhalt war im Kern folgender: Der Kläger verkauf- te im Jahr 2008 einen 50%-Miteigentumsanteil an einem Buch an eine Galerie in London. Das Buch wurde noch im

Miteigentum wird geliefert und nicht geleistet

Der BFH hat im Wege der Rechtsprechungsänderung entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils eine „Lieferung“ und keine „sonstige Leistung“ darstellt.

Bei grenzüberschreitenden Umsätzen hat diese neue Sichtweise erhebliche Auswirkungen, da sich Verkäufer von Miteigentumsanteilen dann um Nachweispflichten bemühen müssen. Auch wenn das Urteil als Rechtspre- chungsänderung eingestuft wird, so kann die Schlussfol- gerung des BFH nicht auf jede Miteigentümergemein- schaft übertragen werden. Dem nationalen Zivilrecht wird eine entscheidende Bedeutung zukommen.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

12 | 2016

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Stand: 09.05.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Eine Eigentümer-Rechtsposition kann nur dann angenom- men werden, wenn ein Umsatz die Befähigung nach sich zieht, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verf ü- gen. So hat es der EuGH in der Rs. Centralan Property Ltd festgestellt. Nach dem deutschen Zivilrecht kann der Inh a- ber eines Miteigentumsanteils lediglich über sein Anteils- recht verfügen, nicht jedoch über den Gegenstand selbst.

Denn das Miteigentum an einer Sache oder einer Sachg e- samtheit bewirkt keine reale Teilung der Sache, sondern eine ideelle Teilung des Eigentumsrechts, das sich auf die ganze Sache bezieht. Nach § 749 Abs. 1 BGB steht jedem Teilhaber lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auf- hebung der Gemeinschaft gegenüber den übrigen Teilha- bern zu. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Miteigentümern. Solange diese Vereinbarung nicht getroffen ist, besteht kein unbeschränkter Anspruch auf Herausgabe des konkreten Gegenstandes. Von einer Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, kann daher nicht die Rede sein.

Die Finanzverwaltung wird sich nun überlegen müssen, wie sie das Urteil in den UStAE umsetzt. Eine pauschale B e- trachtung wird hier nicht möglich sein. Es gibt solche und solche Eigentümergemeinschaften. Auch werden sich rein praktische Anwendungsfragen stellen, die einer Klärung bedürfen: Denn wie würde es sich verhalten, wenn in dem Streitfall das Buch nicht sofort nach England verbracht worden wäre. Der Verkäufer hätte dann wohl Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Der englische Käufer wäre nur auf dem Umweg über das Vorsteuervergütungsverfahren oder die umsatzsteuerrechtliche Registrierung in den G e- nuss des Vorsteuerabzugs gekommen. Das ist lebensfremd.

Die Praxis braucht hier adäquate Lösungsansätze.

UStG behandelt werden kann. Bisher – bei Annahme einer sonstigen Leistung – war diese Prüfung entbehrlich, da sich der Ort der sonstigen Leistung in der Unternehmerkette nach § 3a Abs. 2 UStG dort befand, wo der ausländische Käufer ansässig ist. Der Verkäufer hatte keine Dokument a- tionspflichten.

Der BFH begründet seine Rechtsprechungsänderung mit dem Verweis auf Unionsrecht: Eine Behandlung dieses Vorgangs als sonstige Leistung wäre nicht mit dem Unions- recht vereinbar. Der BFH nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Centralan Property Ltd.

Schließlich weist der BFH darauf hin, dass die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht inneh a- ben, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, der Rechtsposition eines Miteigentümers entspricht, der nach § 747 Satz 1 BGB über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen kann. Miteigentum nach Bruchteilen sei – so der BFH – seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig, sodass der Miteigentümer dieselbe Rechtsposition habe wie ein Eigentümer.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Die Ausführungen des BFH sind grundsätzlich korrekt, sie greifen aber zu kurz. Insbesondere die Schlussfolgerung, dass die Veräußerung eines Miteigentumsanteils stets als Lieferung zu bewerten wäre, kann u.E. nicht verallgemeinert werden. Miteigentümer haben nicht immer eine Rechtspos i- tion inne, die der eines Eigentümers für Zwecke der Um- satzsteuer vergleichbar wäre.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

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