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Zollverwaltung verzichtet vorerst auf Abfrage der Steuer-ID

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Stand: 05.10.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

chen, die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vor- schriften der genannten Personen zu überprüfen (Art. 39 lit. a UZK).

Auf Grundlage der Steuer-ID tauscht das Hauptzollamt Informationen mit den Finanzämtern aus. Der Informations- austausch beschränkt sich hierbei nach Auskunft der Zoll- behörden auf Angaben zu Verstößen gegen steuerrechtl iche Vorschriften. Nicht angefordert würden Informationen über Gehälter oder persönliche Einkommensverhältnisse und ähnliche Angaben. Wenn die Finanzbeamten keine Erkennt- nisse über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften haben, teilen sie dies den Zollbehörden mit. Nur wenn die Finanzämter der Auf- fassung sind, dass schwerwiegende oder wiederholte Ver- stöße vorliegen, würden die Verstöße im Einzelnen im Hin- blick auf die zu erteilende Bewilligung bewertet werden.

Zollverwaltung verzichtet vorerst auf Abfrage der Steuer-ID

1. Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016 än- derten sich die Voraussetzungen für die Erteilung zollrecht- licher Bewilligungen. Eine Neubewertung der nach altem Recht erteilten Bewilligungen wurde erforderlich (siehe bereits KMLZ Newsletter 07/2017). Die Zollverwaltung fordert die Bewilligungsinhaber auf, für die Neubewertung einen Fragenkatalog auszufüllen. Im Rahmen dieses Fra- genkatalogs hat die Zollverwaltung unter anderem die Steuer-ID einer Vielzahl von Personen erbeten. Zu den Personen gehören die Haupteigentümer/-anteilseigner, die geschäftsführenden Personen und die Mitglieder von Vo r- ständen, Beiräten und Aufsichtsräten sowie die wichtigsten Führungskräfte des Unternehmens. Daneben sind auch die Personen betroffen, die für Zollangelegenheiten verantwort- lich sind oder die Zollangelegenheiten bearbeiten. Die Angabe der Steuer-ID soll es der Zollverwaltung ermögli-

Geänderte Fragenkataloge für die Neubewer- tung bestehender Bewilligungen und für Neu- anträge veröffentlicht

Für die Neubewertung bestehender Bewilligungen und bei Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung fragte die Zoll- verwaltung seit Inkrafttreten des Unionszollkodex u. a. die Steuer-ID von Mitarbeitern, Führungskräften und Mitglie- dern der Aufsichtsgremien ab. Viele Unternehmen haben Zweifel, ob dies rechtlich zulässig ist. Das FG Düsseldorf hat diese Frage mittlerweile dem EuGH vorgelegt. Indes- sen hat die Zollverwaltung eine Änderung des Fragenka- talogs zur Neubewertung und zur Beantragung von Bewil- ligungen vorgenommen.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

31 | 2017

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Stand: 05.10.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Mittlerweile verzichtet die deutsche Zollverwaltung vollstä n- dig auf die Angabe einer Steuer-ID. Der Fragenkatalog für die Neubewertung wurde entsprechend geändert und auf der Webseite des Zolls eingestellt.

4. Fazit und Praxishinweis

Unternehmen, die den Fragenkatalog noch nicht eingereicht haben, können auf die Angabe der Steuer-ID verzichten.

Dies gilt auch, wenn der verwendete Fragebogen die Anga- be vorsieht. Es muss nicht der neue Fragebogen verwendet werden.

Endgültig vom Tisch ist die Angabe der Steuer-ID damit aber noch nicht. Sollte der EuGH feststellen, dass die Ab- frage die Rechte der Beteiligten nicht verletzt, wird die Zoll- verwaltung wieder zu ihrer ursprünglichen Praxis z urückkeh- ren und die Angabe der Steuer-ID fordern.

2. Gerichtliche Prüfung zur Anforderung der Steuer-ID Die Abfrage der Steuer-ID hat bei einer Vielzahl der Be- troffenen für Misstrauen und Unverständnis gesorgt. Inwie- weit die Zollverwaltung die Angabe der Steuer-ID der ent- sprechenden Personen verlangen darf, ist derzeit Gegen- stand eines Verfahrens beim Finanzgericht Düsseldorf (4 K 1404/17 Z). Das FG Düsseldorf hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rs. C-496/17). Das FG Düsseldorf hat Zweifel, ob die Abfrage der Steuer-ID mit dem nach Art. 8 Grundrechtecharta verbürgten Schutz per- sonenbezogener Daten vereinbar ist. Aus Sicht des Finanz- gerichts ist es auch zweifelhaft, ob die Abfrage in der best e- henden Form mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.

3. Änderung(en) des Fragenkatalogs

Bisher beharrte die deutsche Zollverwaltung auf der Ang abe der Steuer-ID. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass Betroffene von der Angabe der Steuer-ID bis zur endgülti- gen Klärung vorläufig absehen könnten. In einer Über- gangsphase hat die Zollverwaltung die Kritik aufgenommen und den Fragenkatalog zur Neubewertung geändert. Dieser Fragenkatalog sah nur noch die Angabe der Steuer-ID der Vorstands-, Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder vor, die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben. Im Übrigen räumte die Zollverwaltung die Möglich- keit ein, vor der Übersendung des Fragenkatalogs den be- troffenen Personenkreis mit dem Hauptzollamt abzustim- men.

Ansprechpartner: Dr. Christian Salder Rechtsanwalt, Steuerberater Tel.: +49 89 217501285 christian.salder@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 89 217501220 | Fax: +49 89 21750125099 D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 211 54095320 | Fax: +49 211 54095399

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