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EuGH: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

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Stand: 26.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

sonstige Leistung bilden. Fraglich war, ob diese dem Regel- steuersatz unterliegt oder aber in der Weise aufzuteilen ist, dass der geführte Stadionrundgang dem Regelsteuersatz unterliegt und für den Museumsbesuch der ermäßigte Steu- ersatz Anwendung findet. Das Vorlagegericht wollte vom EuGH wissen, ob bei einer einheitlichen Leistung sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden können.

2. Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des EuGH kann eine einheitliche Leistung nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Der EuGH verlangt, dass eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Dies gilt auch dann, wenn sich für jeden Bestandteil der einheitlichen Leistung ein Preis bestimmen lässt.

Zunächst stellt der EuGH auf die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von zwei oder mehr getrennten Leistungen

EuGH: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob eine einheitliche Leistung aus mehreren Bestandteilen unterschiedlichen Steuersät- zen unterliegen kann.

1. Sachverhalt

Die Klägerin betrieb das Fußballstadion „Amsterdam Are- na“, welches sie für Sportwettkämpfe und andere Events vermietete. Daneben bot die Klägerin Besichtigungstouren durch die Amsterdam Arena an. Die Besichtigungstouren bestanden aus einem geführten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballklubs AFC Ajax. Die Teilnehmer zahlten ein einheitliches Entgelt. Der Klägerin war es möglich, die Preisbestandteile für den geführten Stadionrundgang sowie den Museumsbesuch getrennt zu bestimmen.

Das Vorlagegericht ging davon aus, dass der geführte Stadionrundgang und der Museumsbesuch eine einheitliche

Steuersatz bei einheitlichen Leistungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV – C-463/16 entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuer- satz unterliegen kann. Sie darf nicht mit der Folge aufge- teilt werden, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Danach dürften die im nationalen Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote gegen das Unionsrecht verstoßen.

Betroffen sind z. B. die Aufteilungsgebote für Übernach- tung mit Frühstück/Parkplatzüberlassung, Grundstücks- überlassung mit Betriebsvorrichtungen sowie Überlassung von Sportanlagen an Unternehmer.

KMLZ

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04 | 2018

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Stand: 26.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG: ermäßigter Steuersatz gilt nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Ne- benleistungen wie z. B. Frühstück oder Parkplatz

 § 4 Nr. 12 S. 2 UStG: Steuerbefreiung für Grundstücks- überlassungen gilt nicht für Überlassung von Betriebs- vorrichtungen, selbst wenn Überlassung der Betriebs- vorrichtungen eine Nebenleistung darstellt

 Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE: steuerfreie Grundstück- süberlassung und steuerpflichtige Vermietung von Be- triebsvorrichtungen bei Überlassung einer gesamten Sportanlage.

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Leistungsb e- standteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kön- nen. Dies gilt etwa beim Verkauf von Speisen mit Getränk (vgl. BMF-Schreiben v. 28.11.2013) oder von Büchern mit E- Books (vgl. BMF-Schreiben v. 02.06.2014) zu einem pau- schalen Gesamtverkaufspreis.

Der nationale Gesetzgeber ist nun gefordert, die im Um- satzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote anzupassen.

Betroffene Unternehmen können sich auf die Entscheidung des EuGH berufen. Sie könnten darüber nachdenken, die zukünftige umsatzsteuerliche Behandlung noch vor einer Gesetzesänderung an die Entscheidung anzupassen. Einer Anpassung für die Vergangenheit dagegen dürfte regelmä- ßig die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entgegenste- hen, die nur durch eine Rechnungsberichtigung und die Rückzahlung des überhöhten Steuerbetrags an den Leis- tungsempfänger beseitigt werden kann.

und einer einheitlichen Leistung ab. Insbesondere ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hau ptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Der EuGH bejaht eine einheitliche Leistung mit dem geführten Stadionrundgang als Hauptbestandteil und dem Museum s- besuch als Nebenbestandteil.

Wie der EuGH feststellt, leitet sich aus der Einstufung als einheitliche Leistung ab, „dass dieser Umsatz ein und dem- selben Steuersatz unterliegen muss“. Dies verhindere, dass die Leistung künstlich aufgespalten und die Funktionalität des Umsatzsteuersystems beeinträchtigt wird.

3. Praxisfolgen

Die Entscheidung des EuGH ist inhaltlich überzeugend und hat weitreichende Folgen für das nationale Umsatzsteue r- recht. Der EuGH bestätigt den Grundsatz, dass die Neben- leistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Dies gilt insbesondere auch für den Steuersatz.

Danach dürften die im nationalen Umsatzsteuerrecht nor- mierten Aufteilungsgebote, wonach eine einheitliche Lei s- tung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzu- teilen ist, gegen das Unionsrecht verstoßen. Bisher gingen die Finanzverwaltung sowie der BFH davon aus, dass ein Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen den allgemei- nen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt - und Neben- leistung vorgeht (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 3 UStAE;

BFH, Urteil vom 24.04.2013 – XI R 3/11). Konkret betroffen sind folgende Aufteilungsgebote:

Ansprechpartner: Dr. Matthias Oldiges Rechtsanwalt Tel.: +49 89 217501266 matthias.oldiges@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 89 217501220 | Fax: +49 89 21750125099 D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 211 54095320 | Fax: +49 211 54095399

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