V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 5⏐⏐4. Februar 2005 AA303
Gemeinschaftspraxis
Mitnahme des Versorgungsauftrags
Im entschiedenen Fall ging es um die Übernahme eines Versorgungsauftrags für Dia- lyseverfahren. Der Beklagte war als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärzt- lichen Versorgung zugelassen.Ende 2003 schied er aus einer Gemeinschaftspraxis aus. Im April 2004 ließ er sich in einer Einzelpraxis nieder und ver- langte die Genehmigung eines Versorgungsauftrags für Dia- lyseverfahren. Dies hatte ihm die Kassenärztliche Vereini- gung bereits zugesichert.
Dagegen wandte sich die Gemeinschaftspraxis. Der An- tragsteller habe sich einem zivilrechtlichen Wettbewerbs- verbot unterworfen. Außer- dem verlangten die Vorschrif- ten im Bundesmantelvertrag, dass die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Versorgungs-
struktur für das Erbringen von Dialyseverfahren gegeben ist, am Auslastungsgrad der im Umkreis der beabsichtigten Niederlassung bestehenden Dialysepraxen gemessen wird.
Eine Auslastung ist anzuneh- men, wenn kontinuierlich min- destens 90 von 100 der nach der Qualitätssicherungsvereinba- rung festgelegten Patienten- zahl von den dazu erforder- lichen Ärzten versorgt wird.
Das Landessozialgericht stellte jedoch auf einen ande- ren Punkt ab: Es entschied, dass das Auseinanderbrechen der Gemeinschaftspraxis nicht dazu führen dürfe, dass der Arzt seine bisherige Geneh- migung verliere. Dem stehe auch Anlage 9.1 zum Bun- desmantelvertrag/Arztersatz- kassenvertrag nicht entgegen.
Sie beinhalte keine Regelung für das Ende einer Gemein- schaftspraxis. Geregelt sei le- diglich die Neuzulassung wei- terer Praxen, die noch keine Genehmigung hätten. (Lan- dessozialgericht Sachsen-An- halt, Beschluss vom 10. Mai 2004, Az.: L 4 B 8/04 KA) Be
Rechtsreport
Akteneinsicht
Mutter erhielt Befundbericht der Tochter nicht.
Im entschiedenen Fall klagte eine Mutter gegen eine Uni- versitätsklinik, die sich wei- gerte, ihr einen Befundbericht zu überlassen. Darin ging es um die subjektive Beurtei- lung des psychischen Gesund- heitszustands ihrer minder- jährigen Tochter durch die behandelnden Ärzte.
Grundsätzlich hat ein Pati- ent zwar das Recht, in Be- handlungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Eine Ausnahme bilden jedoch psychiatrische Behandlungen. Dabei bildet die vom Arzt für notwendig erachtete Einflussnahme auf die geistig-seelische Persön- lichkeit des Patienten den Schwerpunkt der Behand- lung und damit des zugrun- de liegenden Dienstvertrages.
Hier kann der behandelnde Arzt den gewünschten Ein- blick in Behandlungsunterla- gen verweigern, wenn dem schützenswerte, vom Arzt zu
benennende Interessen des Patienten, des Arztes selbst oder dritter Personen entge- genstehen.
Die Herausgabe galt im vorliegenden Fall als proble- matisch, da die Tochter der Klägerin noch nicht als be- schwerdefrei gilt. Vielmehr dauern die Verhaltensauffäl- ligkeiten an.
Dazu kommt, dass die Mutter zwar grundsätzlich berechtigt ist, die Rechte ih- rer Tochter wahrzunehmen.
In einzelnen Passagen des Befundberichts werden je- doch auch Aussagen getroffen über Zusammenhänge zwi- schen dem Verhalten der Tochter und Interaktionspro- blemen zwischen Mutter und Kind. Deshalb kann man davon ausgehen, dass bei Herausgabe des Berichts an die Mutter die Interessen der Tochter verletzt würden.
Der Anspruch auf Heraus- gabe wurde deshalb vom Amtsgericht verneint. (Amts- gericht Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: 42 C
283/03) Be