V
ielfach besteht bei den Ärzten, die aufgrund ge- richtlicher Anordnung oder aber aufgrund privatrecht- licher Beauftragung Sachver- ständigengutachten erstatten, keine hinreichende Kenntnis über die Notwendigkeit und den Umfang des Bestehens ei- nes Haftpflichtversicherungs- schutzes. Ohne auf alle ju- ristischen Einzelheiten dieser Materie hier eingehen zu wollen, seien einige Gesichts- punkte besonders hervorge- hoben.Wird ein Gutachten im Rahmen der dienstlichen Tä- tigkeit eines Arztes erstattet, gehört diese Gutachtenerstat- tung also kraft seines Dienst- vertrages zu seinen ärztli- chen Aufgaben, so ist er auch über die Haftpflichtversiche- rung seines Dienstherrn/Ar- beitgebers abgesichert. Eine solche dienstliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Gutachtenauftrag, auch seitens eines Gerichtes, an den Ar- beitgeber herangetragen wird und dieser dann den Auftrag an einen einzelnen Arzt dele- giert.
Werden die Gutachten je- doch außerhalb des Bereiches der Dienstaufgaben erstattet, also Privatgutachten im ei- gentlichen Sinne und direkte Gutachtenaufträge eines Ge- richtes, so greift dieser Versi- cherungsschutz nicht. Für sol- che Fälle ist es erforderlich, ei- ne entsprechende zusätzliche Haftpflichtversicherung abzu- schließen.
Wenngleich auch graduelle Unterschiede in der rechtli- chen Bewertung bestehen, wenn es sich um gerichtlich oder behördlich veranlasste Gutachten einerseits bezie- hungsweise Gutachten für Ver- sicherungen oder andere Pri- vatgutachten andererseits han- delt, so gilt doch für alle Be- reiche die Gefahr, bei schuld- hafter Verletzung der Gutach- terpflichten auch in Haftung
genommen zu werden. Es ist daher dringend empfehlens- wert, bei der Übernahme von Gutachteraufträgen – sofern diese nicht zu den Dienstauf- gaben des Arztes gehören – für einen ausreichenden Ver- sicherungsschutz Sorge zu tra- gen. Falls eine solche Möglich- keit nicht über den Haft- pflichtversicherungsträger des jeweiligen Dienstherrn be- steht, kann dies auch gegebe- nenfalls durch Abschluss ei-
nes eigenen, nur auf diesen Teilbereich beschränkten Ver- sicherungsvertrages bewirkt werden.
Bei dieser Gelegenheit sei ergänzend auf die Möglich- keit hingewiesen, sich gegen den Regress des jeweiligen Dienstherrn beziehungswei- se seiner Haftpflichtversiche- rung zu versichern. Grund- sätzlich ist es möglich, dass der Arbeitgeber beziehungs- weise Dienstherr bei einem Arzt Regress nimmt, wenn dieser einen Behandlungsfeh- ler bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit begangen hat und insoweit Zahlungspflich- ten auf den Arbeitgeber zu- kommen. Gegen diesen Re-
gress kann eine entsprechen- de Versicherung abgeschlos- sen werden.
Im Hinblick auf die geschil- derten Problemstellungen er- scheint es empfehlenswert, bei angestellten Ärzten den Um- fang des Versicherungsschutzes des Arbeitgebers zu prüfen und gegebenenfalls in den genannten Fällen zu ergän- zen. Bei niedergelassenen Ärz- ten sollte geprüft werden, ob ein Einschluss des Risikos aus Gutachtenerstellung bereits erfolgt ist oder gesondert zu vereinbaren ist.
Dr. jur. Karl-Heinz Moritz (Nachdruck aus dem Ärzteblatt Mecklenburg- Vorpommern mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion)
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 37½½½½15. September 2000 [[6677]]
V E R S I C H E R U N G E N
A
utofahren Deutschland im näch-wird in sten Jahr wieder teurer.Nicht nur die Ökosteuer, son- dern auch die Kfz-Versi- cherung belastet die Autofah- rer. Die Versicherungswirt- schaft kündigte höhere Haft-
pflichtprämien für 2001 an.
Da der Schadenverlauf in die- sem Jahr sich nicht besse- re, sei erneut mit einem Ver- lust von knapp vier Milliarden
DM (Vorjahr: –2,3 Milliarden DM) zu rechnen. „Daher er- scheint eine Tarifanhebung zum 1. Januar 2001 unaus- weichlich. Versicherungstech- nisch liegt ein mieses Jahr hin- ter uns“, so Dr. Bruno Gas, Vorsitzender des Hauptaus-
schusses Schaden im Gesamt- verband der Deutschen Versi- cherungswirtschaft (GDV).
Ein weiterer Grund für die neuerliche Prämienerhöhung
sind zu niedrig kalkulierte Prämien. Doch neben der Prämienerhöhung kommt 2001 die Reform der Kasko- versicherung auf die Auto- fahrer zu. Kern der Reform sind in der Teilkaskoversiche- rung die Einführung eines Schadenfreiheitsrabattes und in der Vollkaskoversicherung die Einführung des Fahr- zeugalters als zusätzliches Ta- rifmerkmal.
Wildschäden werden künf- tig nur noch bei Vollkasko- Versicherungsschutz ersetzt.
Nach dem Vorschlag des Ge- samtverbandes werden eine Garage, niedrige jährliche Fahrleistung und höheres Fahrzeugalter Prämienvor- teile in der Vollkasko brin- gen. Dadurch soll die Versi- cherung für Autofahrer mit älteren Fahrzeugen attrakti- ver werden. Die Versicherer hoffen, durch solche Preis- vorteile mehr Kunden für die Kasko-Versicherung zu ge- winnen. In Deutschland ha- ben nur 40 Prozent der Auto- fahrer einen Kaskoschutz. Im Nachbarland Frankreich sind es 60 Prozent, in England so- gar 80 Prozent. rco
Kfz-Versicherung
Prämienerhöhung ist absehbar
´ TabelleC´
Das ist heute in der Kaskoversicherung versichert
Risiko Anzahl der Schäden Schadenaufwand
1997 (in Prozent) 1997 (in Prozent) Teilkasko
Glasbruch 64,1 33,5
Diebstahl des Autos 3,0 20,2
Wildschäden 6,6 16,8
Teilentwendung (Radio u. Ä.) 12,7 9,6
Brand, Sturm, Hagel 3,6 6,1
Vollkasko
Alle Teilkaskorisiken 57,6 25,6
Kollision mit fremdem Auto 21,1 38,5
Vandalismus/eigene Kollision 21,3 35,9 Quelle: GDV-Berlin