• Keine Ergebnisse gefunden

Das für die Tarifberechnung massgebende monatliche Einkommen umfasst

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Das für die Tarifberechnung massgebende monatliche Einkommen umfasst"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 208/2006 GEF 10. Januar 2007 GEF C Interpellation

0024 Kast, Bern (CVP)

Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 12.09.2006

Krippen- und Tagesschultarife

Seit dem Sommer 2006 gilt im Kanton Bern eine einheitliche Regelung der Tarife für öffentliche Kinderkrippen und Tagesschulen. Der Regierungsrat hat die Tarife in der Verordnung über die Angebote der Sozialen Integration (ASIV) festgesetzt. Die Kosten der Gemeinden für Krippen und Tagesschulen sind berechtigt für den Lastenausgleich.

Der Regierungsrat hat sich bei der Ausarbeitung der Tarifordnung auf das Modell des VRB gestützt, das ursprünglich von der Gemeinde Köniz entwickelt wurde.

Das für die Tarifberechnung massgebende monatliche Einkommen umfasst:

- den Bruttolohn, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn,

- Ersatzeinkommen, Gratifikationen, Sozial- und Kinderzulagen, Unterhaltsbeiträge und Renten,

- bei Selbständigerwerbenden das auf einen Monat umgerechnete steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent,

- der zwölfte Teil der Einkünfte aus dem Vermögen,

- der auf einen Monat umgerechnete Anteil von 5 Prozent des Betrages, der ein steuerbares Vermögen von 100'000 Franken übersteigt,

- und weiteres, das für die Fragen der Interpellation nicht wesentlich ist.

Der Minimaltarif beträgt pro Kind und Stunde 0.65 Fr. der Maximaltarif 10.45 Fr. Die Skala verläuft zwischen Minimal- und Maximaltarif stufenlos.

Wenn mehr als 2 Personen im gleichen Haushalt leben, reduziert sich der Stundenansatz für die dritte und jede weitere Person um einen Franken. Der Minimaltarif wird jedoch nicht unterschritten.

Die Tagesschul- und Krippenkosten bilden in vielen Familienbudgets einen namhaften Posten und beeinflussen auf diese Weise den finanziellen Spielraum der Familien entscheidend. Es ist daher aus familienpolitischer Sicht wichtig, dass das Tarifsystem möglichst fair und gerecht ausgestaltet ist.

Das Tarifmodell ist nicht grundsätzlich schlecht, aber es enthält nach wie vor Schwächen und Mängel. Der Regierungsrat wird gebeten, zu folgenden Kritikpunkten und Fragen Stellung zu nehmen:

1. Das neue Tarifmodell berücksichtigt die Anzahl Personen, die in einem Haushalt leben, nicht aber die Anzahl Geschwister, die familienextern betreut werden. Dies im Gegensatz zu alten Tarifmodellen.

Der untenstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die Berücksichtigung der Haushaltsgrösse im unteren Teil der Skala relativ stark zugunsten der grossen Familien

(2)

mit drei und mehr betreuten Kindern auswirkt. Von der Mitte der Skala an aufwärts ist jedoch der Familienrabatt für grosse Familien mit mehreren betreuten Kindern kaum mehr spürbar. Zugunsten dieser Familien müsste noch eine Korrektur ins Tarifmodell eingefügt werden.

Auch bei den Minimalansätzen (massgebendes monatliches Einkommen von 3500 Franken und tiefer) wirkt sich die Haushaltsgrösse nicht aus. Die Betreuungskosten dieser Familien werden jedoch oft von der Fürsorge übernommen.

Massgebendes monatliches Einkommen*

Stundenansatz 1 betreutes Kind aus

einem

Dreipersonenhaushalt

2 betreute Kinder aus einem

Vierpersonenhaushalt

3 betreute Kinder aus einem

Fünfpersonenhaushalt

16000.00 10.45 20.90 31.35

14000.00 10.45 18.96 25.44

12000.00 8.42 14.84 19.26

10000.00 7.36 10.72 13.08

8000.00 4.81 6.58 6.87

6000.00 2.23 2.46 1.95

4000.00 1.17 1.30 1.95

3500.00 0.65 1.30 1.95

Die Skala erzeugt den Eindruck, dass Familien im oberen Skalenbereich über ausgesprochen gute Löhne verfügen. Dieser Eindruck täuscht. So kommt eine Familie mit einem anrechenbaren Einkommen von 14'000 Franken und einem 150 Prozent Pensum beider Elternteile auf einen 100 Prozent-Bruttolohn von ungefähr 8'000 Franken. Dies ist ein guter Lohn, aber sicher kein ausgesprochen hoher Lohn. Diese Familie zahlt, wenn sie ihre Kinder zweimal in der Woche von 12-18 Uhr betreuen lässt und jedes der drei Kinder an einem dieser Nachmittage Schule hat, pro Schulwoche Fr. 296.40 für Betreuung und Verpflegung (7 Franken fürs Mittagessen), im Jahr 11'263 Franken. In diesem Beispiel sind alle Kinder schulpflichtig oder besuchen den Kindergarten. Wenn ein oder mehr Kinder in einer Krippe betreut werden müssen, sind die Kosten noch deutlich höher. Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten einer allfälligen Betreuung in den Schulferien.

Die Tarife im oberen Bereich der Skala wurden gegenüber dem Tarifmodell, wie es in den VRB-Gemeinden angewandt, etwas gesenkt. Dennoch sind die Tarife sehr hoch für Familien, die drei oder mehr Kinder betreuen lassen und deren anrechenbares monatliches Einkommen über 10'000 Franken beträgt. Für diese Familien müsste eine namhafte Reduktion ins Tarifmodell eingefügt werden. Im Kanton Bern gibt es nicht viele Familien, die drei oder mehr Kinder betreuen lassen. Ein Entgegenkommen würde diese Familien entlasten. Die finanziellen Ausfälle wären jedoch verkraftbar.

2. Bei Selbstständigerwerbenden wird auf das steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent abgestellt. Man geht bei dieser Berechnung davon aus, dass bei vergleichbarer Einkommenshöhe jene 20 Prozent die Differenz vom steuerbaren Einkommen des Selbstständigerwerbenden zum Bruttolohn des Lohnbezügers (inkl. Kinderzulagen usw.) ausmachen. Dies ist unrealistisch, denn Selbstständigerwerbende können in ihrer Steuererklärung deutlich mehr Abzüge geltend machen als jene 20 Prozent: die Beiträge für die Altersvorsorge, die Kinderabzüge, die Kinderbetreuungskostenabzüge, die Abzüge für Versicherungsprämien, Vergabungen, Schuldzinsen, Renovationskosten und der allgemeine Abzug übersteigen jene 20 Prozent bei weitem. Alle diese Abzüge sind im Bruttolohn der Lohnbezüger enthalten.

(3)

Im Zuge der SARS-Massnahmen hat man im Stipendiengesetz diese Ungerechtigkeit beseitigt. Für die Berechnung der Stipendien ist nicht mehr das steuerbare Einkommen sondern das Nettoeinkommen massgebend.

3. Der Regierungsrat hat bei ihrer Überarbeitung des Tarifsystems neue Elemente für die Berechnung des massgebenden monatlichen Einkommens eingefügt, die im VRB- Modell nicht enthalten waren, die Einkünfte aus dem Vermögen und das steuerbare Vermögen.

Diese Neuerung wird von vielen Eltern als unfair empfunden, denn ob eine Familie sich ein Vermögen anspart, ist bei weitem nicht allein eine Frage einer privilegierten Stellung (Einkommen, Erbe), sondern wesentlich vom Lebensstil abhängig.

Da das Tarifmodell Maximalbeiträge vorsieht, werden sehr grosse Vermögen wie auch sehr hohe Einkommen ohnehin nicht berücksichtigt. Folglich handelt es sich beim Einbezug des Vermögens um eine Art „Lebensstilstrafe“, die in erster Linie den sparsamen Mittelstand trifft.

4. Ein weiteres Problem stellt sich bei der Überprüfung der Selbstdeklaration zur Berechnung des anrechenbaren monatlichen Einkommens durch die Eltern. In der Stadt Bern reichten bis in diesem Jahr die Eltern der Tagesschulkinder ihre Selbstdeklaration ohne Belege ein. Die Sekretariate der Tagesschulen berechneten die Tarife, ohne die Angaben der Eltern überprüfen zu können. Man kann davon ausgehen, dass der grosse Teil der Eltern die Selbstdeklaration korrekt ausgefüllt hat. Trotzdem bestand die Möglichkeit, falsche Angaben zu machen. Ab nächstem Jahr plant die Stadt, dass der Selbstdeklaration die Lohnausweise und die noch nicht überprüfte Steuererklärung beigelegt werden müssen. Dennoch können weiterhin einzelne Lohnausweise oder zusätzliche Einkommen unterschlagen und das Vermögen zu tief deklariert werden. Die Tagesschulsekretariate haben aus Gründen des Datenschutzes keinen Zugriff auf die Daten der Steuerverwaltung und sind nicht in der Lage die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Es ist auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes problematisch, dass Lohnausweise und Steuererklärungen der Schule ausgehändigt werden müssen.

Es ist klar, dass es hier die volle Transparenz aus verschiedenen Gründen nie geben wird. Dennoch: Wäre es nicht möglich, dass die Steuerverwaltung stichprobenweise Selbstdeklaration auf ihre Richtigkeit überprüft? Sieht der Regierungsrat eine andere zweck- und verhältnismässige Massnahme um die Selbstdeklaration zu überprüfen?

Antwort des Regierungsrates

Der neue Sozialtarif der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) ist per 1. Juli 2006 verbindlich. Die Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften der ASIV ist Voraussetzung für die Zulassung der Aufwendungen zum Lastenausgleich. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungsempfänger (Eltern) kantonsweit gleich behandelt werden.

Es ist richtig, dass sich der neue Sozialtarif weitgehend auf ein Modell stützt, welches der Verein Region Bern (VRB), in den 26 Gemeinden (Stadt und Agglomeration Bern) zusammengeschlossen sind, entwickelt hat. Mit diesem Tarif wurden bereits Erfahrungen gesammelt. Die Systematik dieses Sozialtarifes wurde neu aufgebaut. Deshalb ist es möglich, dass bestimmte Familien nach neuem Sozialtarif mehr, andere wiederum weniger bezahlen müssen. Die Gebühren berechnen sich nach dem Tarif für eine Betreuungsstunde (Stundentarif) und einem Zuschlag für die Mittagsverpflegung, wobei der Tarif vom Einkommen sowie Vermögen der Erziehungsberechtigten, aber auch von einem allfälligen Familienrabatt und von der vereinbarten Betreuungsdauer abhängig ist.

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Einführung des neuen Tarifsystems einen erheblichen Anpassungsbedarf mit sich bringt, und dass das neue System nicht allen Bedürfnissen gerecht werden kann. Die Auswirkungen auf die einzelnen Akteure können

(4)

aufgrund der vorhandenen Daten nicht vollständig abgeschätzt werden. Deshalb müssen – ganz im Sinne des SHG – die Wirkungen der Neuregelungen überprüft werden. Mit der Einführung der ASIV wurde der Auftrag verbunden, deren Vorgaben im Rahmen einer Pilotphase einer Überprüfung zu unterziehen. Im Pilot, welcher in diesem Sommer gestartet wurde, geht es darum, die wichtigsten Eckpfeiler und damit die Erfahrungen mit dem neuen Tarifsystem, aber auch die Normkosten und qualitativen Vorgaben einer Evaluation zu unterziehen. Die Auswirkungen der Eckpfeiler werden durch ein externes Forschungs- und Beratungsbüro untersucht. Daneben wurde ein Steuerungsausschuss ernannt, der die interne und externe Überprüfung begleiten wird. Und schliesslich werden begleitend zur operativen Projektleitung ad hoc ExpertInnen aus dem Feld in die Überprüfung miteinbezogen.

Frage 1

Der Rabatt in Abhängigkeit der Familiengrösse berücksichtigt die effektive Belastung der Familie. Ab der dritten Person wird der Stundentarif für jedes zusätzliche Mitglied der Familie um je einen Franken reduziert. Der Minimaltarif wird jedoch nie unterschritten.

Der Familienrabatt beruht auf dem Gedanken, kinderreiche Familien nicht all zu stark zu belasten. Gerade für Familien mit mehreren Kindern sollen die finanziellen Kosten gesenkt werden. Es ist bekannt, dass das System gewisse Mängel aufweist und teilweise gutverdienende Eltern mit mehreren Kindern stärker als vorher belastet werden. Aus Sicht des Regierungsrates ist jedoch der Rabatt in Abhängigkeit der Haushaltgrösse konsequenter als der Geschwisterrabatt. Dies weil damit ein familienpolitischer und nicht ein betreuungspolitischer Akzent gesetzt wird. Die Kinder, die nicht familienextern betreut werden, können anderweitig ebenso hohe Kosten verursachen.

Wie bereits erwähnt, wird der Minimaltarif nicht unterschritten. Die Minimalkosten für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte für einen ganzen Tag betragen aufgerundet CHF 13.-. Dies entspricht mindestens den Kosten, die man für die eigene Betreuung und Verpflegung eines Kindes zu Hause aufwenden würde. Für Eltern darf es nicht günstiger sein, das Kind in der Kindertagesstätte oder Tagesschule betreuen zu lassen. Es würde ein falscher Anreiz entstehen, wenn Eltern mit tiefen Einkommen durch den Kinderrabatt finanziell profitieren könnten und aus Rentabilitätsgründen ihre Kinder in Tagesstätten betreuen lassen würden. Der Regierungsrat erachtet es als sachdienlicher, in denjenigen Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten die Betreuungskosten nicht bezahlen können, diese über die individuelle Sozialhilfe abzudecken.

Frage 2

Damit Selbständigerwerbende gegenüber Lohnbezügern nicht bevorzugt werden, wird bei ihnen anstelle der Bruttoeinkünfte vom steuerbaren Einkommen als Berechnungsgrundlage ausgegangen, dieses jedoch um einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent erhöht. Dies deshalb, weil bei den Selbständigerwerbenden ein gegenüber dem Bruttolohn vergleichbarer Wert fehlt. Beim steuerbaren Einkommen sind die steuerlich zulässigen Abzüge – wie in der Interpellation beschrieben - bereits berücksichtigt, weshalb eine entsprechende Aufrechnung notwendig ist. Nach Angaben der kantonalen Steuerverwaltung entspricht der Faktor 1.2 dem statistischen Durchschnitt des Verhältnisses zwischen steuerbarem Einkommen und Reingewinn und ist deshalb eine plausible Lösung für die Erfassung der Einkommen der Selbständigerwerbenden, auch wenn einzuräumen ist, dass es diesbezüglich eine breite Streuung gibt.

Frage 3

Bei der Berechnung der Gebühr werden Einkünfte aus dem Vermögen sowie ein Anteil des Vermögensverzehrs - soweit das Vermögen CHF 100'000.- übersteigt - mitberücksichtigt.

Es ist richtig, dass dieses Element im VRB-Tarif nicht enthalten war. Es wurde ein Vorgehen gewählt, wie man es auch für Ergänzungsleistungen der AHV kennt. Der Regierungsrat vertritt die Meinung, dass ein Einbezug des Vermögens als Berechnungsgrundlage für die Gebühren aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit generell

(5)

unverzichtbar ist. Des Weiteren kann die lineare Anpassung des Krippentarifs durch die Berücksichtigung des Vermögens als verkraftbar beurteilt werden.

Frage 4

Das Bereitstellen der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Der Kanton steuert das Leistungsangebot über die Ermächtigungen an die Gemeinden. Die Gemeinden ihrerseits sind die jeweiligen Aufsichtsinstanzen und überprüfen die Leistungsangebote der Trägerschaften mittels Controlling. Sie beaufsichtigen auch die LeistungserbringerInnen.

Die Überprüfung der Richtigkeit der zur Berechnung der Gebühr angegebenen massgebenden Monatseinkommen der Erziehungsberechtigten ist damit in der Kompetenz der Gemeinden. Aus Sicht des Regierungsrates sollen die Gemeinden selbst entscheiden können, welches System für sie am sinnvollsten ist: sei dies die Angabe der anrechenbaren Monatseinkommen durch Selbstdeklaration, die Abgabe von Lohnausweisen und/oder Kopien der Steuererklärungen oder auch die Kontrolle der Belege durch Stichproben bei der jeweiligen Steuerverwaltung der Gemeinde.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Autoren: Fenyves Attila, Finsinger Jörg, Frotz Stephan WEITERE INFORMATIONEN UND BESTELLUNG.

Die Güte der mittels der Finite Elemente Analyse berechneten Kennlinien wird über die Abweichung von der Kennlinie nach Almen und László bewertet. Der entsprechende

8.1.3 Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhalts- verpflichteten bei Sozialhilfebezug durch den

1.3.2 Unterhalt nach dem festen Bedarfssatz für Volljährige mit eigenem Haushalt... Einkommen aus Schüler-

■ 1929: AVEs für rund die Hälfte der von Tarifverträgen erfassten Beschäftigten.. ■ Nach 1945: AVE in Länderverfassungen: Baden,

Wenn die Koalition sich heute für die Auf- stockung der Renten in der Form des Zuschusses entscheidet, so bedeutet dies, daß dieser Zuschuß nach 1984 schrittweise wieder ab-

Aufgrund der vielfältigen Randbedingungen für die Entwässerungsplanung im innerstädtischen Bereich in direkter Nähe zum Flughafen und bedeutenden Gewerbestandorten und des sich

Hinter all dem Chaos und Morden verbirgt sich eine noch größere Tragödie: Die politische Elite des Landes hat sich für die gewaltsame Auseinan- dersetzung entschieden, statt