Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Auslandsstudium
diert haben und nun in der Bun- desrepublik Deutschland ihr Stu- dium fortsetzen wollen, muß erst einmal Gleichwertigkeit festgestellt werden.
Die Entscheidung über Prüfungen, die das Studium abschließen, ob- liegt dagegen nicht den Landes- prüfungsämtern. Sie liegt vielmehr im Bereich der Behörden, die die Approbation erteilen.
Eine Zentralstelle prüft die
Gleichwertigkeit der Ausbildung Um die Gleichwertigkeit der Aus- bildungsabschnitte in den Einzel- fällen eindeutig festzustellen, wur- de eine Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen von der Kul- tusministerkonferenz in Bonn ein- gerichtet.
Diese Bonner Zentralstelle prüft in der Regel die Studienunterlagen nach und vergleicht die besuchten Unterrichtsveranstaltungen mit den in der Approbationsordnung vor- ausgesetzten Prüfungsfächern. Sie gibt dann ein Gutachten an das Landesprüfungsamt weiter, das dementsprechend seine Entschei- dung trifft.
Für die Anrechenbarkeit von Aus- landssemestern ist also wichtig, die Voraussetzungen der Approba- tionsordnung zu kennen und ent- sprechend sein Studium im Aus- land auszurichten.
Entscheidend für die Fortset- zung des Studiums ist aber nicht nur die Gleichwertigkeit der Aus- bildungsabschnitte und damit die Anrechnungsfähigkeit. Die Aner-
kennung des Landesprüfungsamtes bedeutet nämlich keineswegs die Zulassung zum Studium in Deut- schland.
Darauf weisen die Landesprüfungs- ämter in der Regel ausdrücklich hin. Hat der Student bisher noch nicht in Deutschland studiert, so erfolgt die Zulassung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei
Studienanfängern durch die Zen- tralstelle für die Vergabe von Stu- dienplätzen, wenn nicht eine gleichwertige Prüfung abgelegt und anerkannt worden ist. Der Be- ginn des Studiums im Ausland ist also nicht unbedingt ein Weg, um die Klippe des Numerus clausus zu überwinden.
Die Zulassung zum Studium wird, wenn die Voraussetzungen und Be- dingungen gegeben sind, allge- mein für das Studium der Medizin ausgesprochen. Und dann ent- scheidet die Universität, ob ein Studienplatz für das entsprechend höhere Semester zur Verfügung gestellt werden kann.
Wenn der Student allerdings vor seiner Bewerbung um einen Stu- dienplatz an einer deutschen Uni- versität bereits Medizin studieren konnte, ist die Fortsetzung des Stu- diums in der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Zu- lassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen möglich.
Das gleiche gilt nach einer Ent- scheidung des sechsten Senats des Hessischen Verwaltungsge- richtshofes vom 22. Januar 1974 (Az. VI TG 59/73), wenn der Bewer- ber zwar im Ausland keine anzuer- kennende Prüfung abgelegt, in Deutschland aber vor dem Prü- fungsausschuß extern die Prüfung bestanden und damit den Erfolg seines Studiums unter Beweis ge- stellt hat. In diesem Falle — so das Gericht — ist er nicht als Studien- anfänger anzusehen und kann des- halb von den Universitäten nicht an die Zentralstelle in Dortmund ver- wiesen werden.
Es wird allen Studenten drin- gend empfohlen, zunächst die Vor- aussetzungen und Bedingungen über die Zulassung zum Medizin- studium in Deutschland bei der Zentralstelle zu erkunden und dann bei dem zuständigen Landesprü- fungsamt Auskunft über die Ver- gleichbarkeit des Studiums und der Prüfungen an der in Frage kommenden Universität mit den
deutschen Studienbestimmungen einzuholen. Auskünfte von anderen Stellen über die Anerkennung von Auslandssemestern sind nur unver- bindliche Mitteilungen.
Anschrift der Verfasserin:
Dr. jur. Angela Hollmann 53 Bonn-Bad Godesberg Kölner Straße 40/42
Aus dem Bundestag Klimatologie
bei Bauleitplänen beachten
Bei der Aufstellung von Bauleitplä- nen sind klimatologische Gesichts- punkte zu berücksichtigen. Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesmini- steriums für Raumordnung Bauwe- sen und Städtebau, Dr. Dieter Haack, auf eine Anfrage des FDP- Abgeordneten Karl Geldner, wird dies in einer Novelle zum Bundes- baugesetz ausdrücklich klargestellt.
In den Grundsätzen, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien, heiße es dazu, „auf die Er- haltung und Sicherung der natür- lichen Lebensgrundlagen, insbeson- dere der Landschaft als Erholungs- raum, des Bodens einschließlich mineralischer Rohstoffvorkommen, des Wassers, des Klimas und der Luft soll Rücksicht genommen wer- den".
Die Gemeinde habe bei der Auf- stellung der Bauleitpläne die zu beachtenden öffentlichen und pri- vaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen. Dies gelte auch für die Kli- matologie. Ein Bebauungsplan sei nichtig, wenn er das Abwägungs- gebot verletze. Es sei Sache der Gemeinden, im Einzelfall zu ent- scheiden, ob ein Sachverständiger der Klimatologie bei der Aufstel- lung des Bebauungsplans hinzuge- zogen werde.
3756 Heft 52 vom 26. Dezember 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT