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Archiv "Anerkennung von „Auslandssemestern“: Unter welchen Voraussetzungen werden medizinische Semester an ausländischen Universitäten auf das Studium in Deutschland angerechnet?" (26.12.1974)

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Anerkennung

von „Auslandssemestern"

Unter welchen Voraussetzungen

werden medizinische Semester an ausländischen Universitäten auf das Studium in Deutschland angerechnet?

Angela Hollmann

Immer wieder versuchen Studenten, die wegen des Numerus clau- sus in Deutschland keine Zulassung zum Medizinstudium erhalten, zunächst an ausländischen Universitäten zu studieren, um später an eine deutsche Hochschule überzuwechseln. Für diese Studenten stellt sich die Frage, ob die Auslandssemester für die Fortsetzung bzw. Beendigung des Studiums in Deutschland anerkannt werden.

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT:

Anerkennung

von „Auslandssemestern"

Unter welchen Vorausset- zungen werden medizinische Semester an ausländischen Universitäten auf das Studium in Deutschland angerechnet?

AUS DEM BUNDESTAG:

Klimatologie bei Bauleitplänen beachten

BRIEFE AN DIE REDAKTION:

Chile: Ärztliches und journalistisches Gewissen Südafrika: Es gibt doch eine besondere

Bantu-Mentalität

PERSONALIA

Die Approbationsordnung vom 26.

Oktober 1970 sagt in § 12 Absatz 1, daß das Landesprüfungsamt bei deutschen oder heimatlosen Stu- denten Semester an ausländischen Universitäten auf die deutsche Ausbildung anrechnet, wenn diese gleichwertig sind. Wie aber stellt man die Gleichwertigkeit der Aus- bildung fest?

Eine Umfrage bei verschiedenen Landesprüfungsämtern hat erge- ben, daß es keine generellen Rege- lungen gibt, die eine Gleichwertig- keit oder ausländischen Gleichar- tigkeit von Ausbildungsgängen der verschiedenen ausländischen Uni- versitäten erkennen lassen.

Vielmehr muß in jedem Fall an Hand der Studienunterlagen des Bewerbers geprüft werden, ob die in der Approbationsordnung aufge- führten Ausbildungsabschnitte und Prüfungsfächer im Ausland erfüllt

und die vorgesehenen Unterrichts- veranstaltungen besucht worden sind.

Auch solche Prüfungen, die nur im Ausland, nicht aber bei uns vorge- schrieben sind, gelten als Lei- stungsnachweis und damit in der Regel als Kriterium der Gleichwer- tigkeit. Diese in den Ausbildungs- gängen vorgeschriebenen Prüfun- gen sind also eines der wesentlich- sten Kriterien für die Anrechnung der Semester.

Prüfungen, die im Rahmen des Stu- diums abgelegt worden sind, er- kennt das Landesprüfungsamt ebenfalls an, wenn die Gleichwer- tigkeit gegeben ist.

Das Landesprüfungsamt entschei- det übrigens auch über den wis- senschaftlichen Ausbildungsstand ausländischer Studenten. Auch bei ihnen, die bisher im Ausland stu-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 52 vom 26. Dezember 1974 3755

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Auslandsstudium

diert haben und nun in der Bun- desrepublik Deutschland ihr Stu- dium fortsetzen wollen, muß erst einmal Gleichwertigkeit festgestellt werden.

Die Entscheidung über Prüfungen, die das Studium abschließen, ob- liegt dagegen nicht den Landes- prüfungsämtern. Sie liegt vielmehr im Bereich der Behörden, die die Approbation erteilen.

Eine Zentralstelle prüft die

Gleichwertigkeit der Ausbildung Um die Gleichwertigkeit der Aus- bildungsabschnitte in den Einzel- fällen eindeutig festzustellen, wur- de eine Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen von der Kul- tusministerkonferenz in Bonn ein- gerichtet.

Diese Bonner Zentralstelle prüft in der Regel die Studienunterlagen nach und vergleicht die besuchten Unterrichtsveranstaltungen mit den in der Approbationsordnung vor- ausgesetzten Prüfungsfächern. Sie gibt dann ein Gutachten an das Landesprüfungsamt weiter, das dementsprechend seine Entschei- dung trifft.

Für die Anrechenbarkeit von Aus- landssemestern ist also wichtig, die Voraussetzungen der Approba- tionsordnung zu kennen und ent- sprechend sein Studium im Aus- land auszurichten.

Entscheidend für die Fortset- zung des Studiums ist aber nicht nur die Gleichwertigkeit der Aus- bildungsabschnitte und damit die Anrechnungsfähigkeit. Die Aner-

kennung des Landesprüfungsamtes bedeutet nämlich keineswegs die Zulassung zum Studium in Deut- schland.

Darauf weisen die Landesprüfungs- ämter in der Regel ausdrücklich hin. Hat der Student bisher noch nicht in Deutschland studiert, so erfolgt die Zulassung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei

Studienanfängern durch die Zen- tralstelle für die Vergabe von Stu- dienplätzen, wenn nicht eine gleichwertige Prüfung abgelegt und anerkannt worden ist. Der Be- ginn des Studiums im Ausland ist also nicht unbedingt ein Weg, um die Klippe des Numerus clausus zu überwinden.

Die Zulassung zum Studium wird, wenn die Voraussetzungen und Be- dingungen gegeben sind, allge- mein für das Studium der Medizin ausgesprochen. Und dann ent- scheidet die Universität, ob ein Studienplatz für das entsprechend höhere Semester zur Verfügung gestellt werden kann.

Wenn der Student allerdings vor seiner Bewerbung um einen Stu- dienplatz an einer deutschen Uni- versität bereits Medizin studieren konnte, ist die Fortsetzung des Stu- diums in der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Zu- lassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen möglich.

Das gleiche gilt nach einer Ent- scheidung des sechsten Senats des Hessischen Verwaltungsge- richtshofes vom 22. Januar 1974 (Az. VI TG 59/73), wenn der Bewer- ber zwar im Ausland keine anzuer- kennende Prüfung abgelegt, in Deutschland aber vor dem Prü- fungsausschuß extern die Prüfung bestanden und damit den Erfolg seines Studiums unter Beweis ge- stellt hat. In diesem Falle — so das Gericht — ist er nicht als Studien- anfänger anzusehen und kann des- halb von den Universitäten nicht an die Zentralstelle in Dortmund ver- wiesen werden.

Es wird allen Studenten drin- gend empfohlen, zunächst die Vor- aussetzungen und Bedingungen über die Zulassung zum Medizin- studium in Deutschland bei der Zentralstelle zu erkunden und dann bei dem zuständigen Landesprü- fungsamt Auskunft über die Ver- gleichbarkeit des Studiums und der Prüfungen an der in Frage kommenden Universität mit den

deutschen Studienbestimmungen einzuholen. Auskünfte von anderen Stellen über die Anerkennung von Auslandssemestern sind nur unver- bindliche Mitteilungen.

Anschrift der Verfasserin:

Dr. jur. Angela Hollmann 53 Bonn-Bad Godesberg Kölner Straße 40/42

Aus dem Bundestag Klimatologie

bei Bauleitplänen beachten

Bei der Aufstellung von Bauleitplä- nen sind klimatologische Gesichts- punkte zu berücksichtigen. Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesmini- steriums für Raumordnung Bauwe- sen und Städtebau, Dr. Dieter Haack, auf eine Anfrage des FDP- Abgeordneten Karl Geldner, wird dies in einer Novelle zum Bundes- baugesetz ausdrücklich klargestellt.

In den Grundsätzen, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien, heiße es dazu, „auf die Er- haltung und Sicherung der natür- lichen Lebensgrundlagen, insbeson- dere der Landschaft als Erholungs- raum, des Bodens einschließlich mineralischer Rohstoffvorkommen, des Wassers, des Klimas und der Luft soll Rücksicht genommen wer- den".

Die Gemeinde habe bei der Auf- stellung der Bauleitpläne die zu beachtenden öffentlichen und pri- vaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen. Dies gelte auch für die Kli- matologie. Ein Bebauungsplan sei nichtig, wenn er das Abwägungs- gebot verletze. Es sei Sache der Gemeinden, im Einzelfall zu ent- scheiden, ob ein Sachverständiger der Klimatologie bei der Aufstel- lung des Bebauungsplans hinzuge- zogen werde.

3756 Heft 52 vom 26. Dezember 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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