A 528 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 13|
28. März 2014 In Deutschland sei in den vergange-nen zwei Jahren kein Rückgang beim sexuellen Missbrauch von Kindern zu beobachten. Dieses ne- gative Fazit zog der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuel- len Kindesmissbrauchs, Johannes- Wilhelm Rörig, vor dem Bundes- tagsausschuss für Familien, Senio- ren, Frauen und Jugend: „Es besteht zwar eine erhöhte Sensibilität in der Gesellschaft gegenüber dem The- ma, doch leider hat sich dies noch nicht in einem erhöhten Schutz der Kinder niedergeschlagen.“
Viele der Handlungsempfehlun- gen des Runden Tischs „Sexueller Missbrauch“ aus dem Jahr 2011 für bessere Schutzmechanismen in Schulen, Vereinen und anderen In- stitutionen seien bislang noch nicht umgesetzt worden. In Deutschland würden 13 Millionen Kinder in 200 000 Vereinen und Einrichtun- gen betreut. Rörig formulierte vor dem Ausschuss konkrete Forderun- gen an Regierung und Parlament:
So müssten bestehende Gesetzeslü- cken geschlossen werden. Eine Re- form des Opferentschädigungsge- setzes sei überfällig. Kritik übte Rörig an den Bundesländern und den Kommunen. So seien die Fach- beratungsstellen vor Ort personell und finanziell weiterhin völlig un- zureichend ausgestattet. Die Emp- SEXUELLER KINDESMISSBRAUCH
Höhere Sensibilität, aber kein Rückgang
fehlungen des Runden Tischs zur Aufwertung der Beratungsstellen seien nach seinem Eindruck „in Ländern und Kommunen überhaupt nicht angekommen“.
Deutliche Worte fand der Miss- brauchsbeauftragte für den ehemali- gen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy. Die bislang nicht strafbewährten „Posing“-Bilder von Minderjährigen, die Edathy über ein kanadisches Internetportal bezogen hatte, seien in vielen Fällen „ein Einstieg“ in den Konsum auch har- ter kinderpornographischer Darstel- lungen. Rörig sprach sich dezidiert für eine Gesetzesverschärfung für die Verbreitung und den Konsum solcher Bilder aus. PB
Der Schutz vor Missbrauch muss weiter ausgebaut werden.
Foto: Fotolia/kmiragaya
Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist be- rechtigt, wegen verspäteter Einreichung der Abrechnungsunterlagen eine Gebühr auf die Honorarforderung zu erheben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Streitig war im vorliegenden Fall die Recht- mäßigkeit eines Abzugs von der Honorarforde- rung des Arztes wegen verspäteter Einreichung der Abrechnungsunterlagen. Nach der Abrech- nungsanweisung der KV kann die Bezirksstelle dem Arzt, der die Behandlungsnachweise/Ab- rechnungsscheine nicht zu dem festgesetzten
Termin einreicht, als Abgeltung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von fünf Prozent des Honorarwertes der verspätet eingereichten Abrechnung in Rechnung stellen.
Dagegen war der Kläger vorgegangen und hatte zur Begründung seiner verspäteten Ein- reichung der Abrechnungsunterlagen die Um- stellung seiner EDV geltend gemacht. Sowohl das zuständige Sozialgericht als auch das Lan- dessozialgericht folgten der Auffassung des Klägers allerdings nicht. Insbesondere sei der Honorarabzug nicht davon abhängig, dass die
beklagte KV ihren durch die verspätete Einrei- chung der Abrechnungsunterlagen tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand nachweist.
Auch das BSG hat die Nichtzulassungsbe- schwerde des Arztes, mit der er die grundsätzli- che Bedeutung der Rechtssache geltend mach- te, zurückgewiesen. Die vom Kläger aufgeworfe- ne Rechtsfrage ist aus Sicht des BSG nicht klä- rungsfähig und klärungsbedürftig. Dass eine KV Fristen für die Einreichung der Quartalsabrech- nung vorgeben und die Überschreitung solcher Fristen sanktionieren darf, ist aus Sicht des BSG zulässig. (BSG, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az.: B 6 KA 42/13 B). RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Sanktionierung der verspäteten Einreichung von Abrechnungsunterlagen
Am 1. April tritt die zweite Stufe des aktuellen Gehaltstarifvertrages für Medizinische Fachangestellte in Kraft. Die Tarifgehälter steigen durchschnittlich um weitere drei Prozent. Die Tarifgehälter für Me- dizinische Fachangestellte begin- nen dann in der Tätigkeitsgruppe I bei 1683,14 Euro. „Damit haben wir unser erstes Ziel – kein Ein- stiegsgehalt mehr unter zehn Euro Bruttostundenlohn – erreicht“, be- tonte Margret Urban, 2. stellvertre- tende Präsidentin beim Verband medizinischer Fachberufe, zustän- dig für das Ressort Tarifpolitik.
Medizinische Fachangestellte kön- nen darüber hinaus – je nach Fach- kenntnissen, Einsatz- und Verant- wortungsbereichen – bereits in den ersten vier Berufsjahren in eine der fünf weiteren Tätigkeitsgruppen aufsteigen. Mit den Tarifverhand- lungen im Juli vergangenen Jahres wurde die Struktur des Gehaltstarif- vertrages geändert. Zwei neue Tä- tigkeitsgruppen wurden aufgenom- men und die Berufsjahrstufen redu- ziert. Die zweite Stufe des Gehalts- tarifvertrags sieht außerdem eine Erhöhung der monatlichen Ausbil- dungsvergütungen um 30 Euro vor.
Ab 1. April betragen diese im ers- ten Ausbildungsjahr 670 Euro, im zweiten 710 und im dritten Ausbil- dungsjahr 760 Euro. EB MEDIZINISCHE FACHANGESTELLTE