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In den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen Sie gemäß § 2 Abs

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Name der Schule Muster 3 -Beamte-

Frau

Mutterschutz

gem. der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen (MuSchVB)

Sehr geehrte Frau ____________________,

nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung erwarten Sie die Geburt Ihres Kindes voraussichtlich am __________________.

In den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen Sie gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über dem Mutterschutz der Beamtinnen im Land Nordhein-Westfalen (MuschVB) nicht beschäftigt werden; es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich und jederzeit widerrruflich dazu bereit.

In den Fällen, in denen ein früherer als der vorausberechnete Geburtstermin zu einer Unterschreitung der 6-wöchigen Schutzfrist führt (z.B. bei einer Frühgeburt oder sonstigen vorzeitigen Entbindung), verlängert sich die Frist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt dann insgesamt mindestens 14 Wochen.

Diese Schutzfrist beginnt für Sie am _______________.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht - auch nicht mit Ihrem Einverständnis – beschäftigt werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 4 Abs. 1 MuschVB).

Die Geburt Ihres Kindes / Ihrer Kinder bitte ich mir und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Niederkunft durch Vorlage einer Geburtsurkunde anzuzeigen.

(2)

Eine evtl. Frühgeburt muss durch ärztliches Attest belegt werden. Während der Schutzfrist erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.

Vom Tage der Geburt an erhalten Sie, sofern die Voraussetzungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfüllt sind, Erziehungsgeld. Zuständig für die Zahlung des Erziehungsgeldes ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann Elternzeit gewährt werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung der Dienststelle auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Die Elternzeit ist, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 6 Wochen, ansonsten 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit mit dem beigefügten Formblatt zu beantragen.

Zur weiteren Information verweise ich auf folgende Bestimmungen:

- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Land NRW (MuschVB – SGV.NW Nr. 20303)

- Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)

- Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen / Beamte und Richterinnen / Richter im Land NRW (Elternzeitverordnung – EZVO) (SGV.NW Nr. 20303).

Wegen der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verweise ich auf die Elternzeitverordnung (EZVO).

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Anlagen:

- Antrag auf Elternzeit

- Merkblatt: Erläuterungen und Hinweise zur Elternzeit - Merkblatt zur Elternzeit und Beamtenversorgung

Muster_3_Beamte_Mutterschutz_.pdf

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