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In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht - auch nicht mit Ihrem Einverständnis – beschäftigt werden

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Academic year: 2022

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Name der Schule Muster 3 - Angestellte -

Frau

Mutterschutz

Sehr geehrte Frau___________,

nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung erwarten Sie die Geburt Ihres Kindes voraussichtlich am _____________ .

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Sie gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuschG) nicht beschäftigt werden; es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich und jederzeit widerruflich dazu bereit.

Diese Schutzfrist beginnt für Sie am _____________.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht - auch nicht mit Ihrem Einverständnis – beschäftigt werden; diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen auf zwölf Wochen (§ 6 Abs. 1 MuschG). Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich diese Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Dauer der Mutterschutzfrist beträgt dann insgesamt mindestens 14 Wochen.

Die Geburt Ihres Kindes / Ihrer Kinder bitte ich mir und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Niederkunft durch Vorlage einer Geburtsurkunde anzuzeigen.

Eine eventuelle Frühgeburt muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Während der Schutzfrist erhalten Sie kein Arbeitsentgelt; es sei denn, dass Sie während der Schutzfrist vor der Geburt weiterarbeiten. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (freiwillig oder pflichtversichert), erhalten Sie Mutterschaftsgeld nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches durch Ihre Krankenkasse. Falls Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert

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sind, wird Ihnen das Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt gezahlt.

Zusätzlich erhalten Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Vom Tag der Geburt an erhalten Sie, sofern die Voraussetzungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfüllt sind, Erziehungsgeld. Zuständig für die Zahlung des Erziehungsgeldes ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kann Elternzeit gewährt werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit meiner Zustimmung auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.

Die Elternzeit ist, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 6 Wochen, ansonsten 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit mit dem beigefügten Formblatt zu beantragen.

Zur weiteren Information verweise ich auf folgende gesetzliche Bestimmungen:

- Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuschG)

- Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Anlagen:

- Antragsvordruck

- Merkblatt: Erläuterungen und Hinweise zur Elternzeit

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