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Die Ferienregelung in Nordrhein-Westfalen - Schulferien dürfen nicht künstlich verlängert werden

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Presseinformation

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Telefon (0211) 5867-3505/06 Telefax (0211) 5867-3225

Die Ferienregelung in Nordrhein-Westfalen –

Schulferien dürfen nicht künstlich verlängert werden

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung teilt mit:

Düsseldorf, 17. Juli 2013. Bald ist es wieder soweit: Vom 22. Juli bis zum 3. Sep- tember ist Ferienzeit in Nordrhein-Westfalen. Die Termine für die Schulferien sind bis einschließlich dem Schuljahr 2016/2017 im Voraus festgelegt und können auf der In- ternetseite des Schulministeriums abgerufen werden. Die Sommerferien werden in der Kultusministerkonferenz von den Ländern durch Beschluss festgelegt. Die Länder vereinbarten ein rollierendes System zur Festlegung der Sommerferientermine, um einen Ausgleich zwischen günstigeren und weniger günstigeren Sommerferientermi- nen zu schaffen.

Die restlichen Ferienzeiten legt das Schulministerium nach ausführlicher Beratung und Abstimmung mit den anderen Ressorts fest. Auch die Schüler-, Eltern- und Lehrerver- bände werden in die Beratungen mit einbezogen. Dabei werden in erster Linie päda- gogische Gesichtspunkte berücksichtigt, wie beispielsweise, dass es einen ausrei- chenden Wechsel zwischen Unterrichts- und Entspannungsphasen geben muss, die Schulhalbjahre vergleichbar lang sein sollten und dass kontinuierliche Lernzeiträume ermöglicht werden.

Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. Den einzelnen Schulen ist die Möglichkeit eingeräumt worden, drei bis vier (je nach Kalen- dersituation der einzelnen Schuljahre) der insgesamt 75 Ferientage selbst festzule- gen. Über die Verwendung der beweglichen Ferientage entscheidet die jeweilige Schulkonferenz vor Ort im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlau- bungsverbot für Schülerinnen und Schüler. Das heißt: Es ist nicht erlaubt, die Schulfe-

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rien künstlich zu verlängern. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rech- nen, das die zuständige Schulaufsichtsbehörde u.a. auch unter Berücksichtigung der durch die Frühbuchung erzielten Einsparungen festsetzt.“

Weitere Informationen finden Sie unter

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Erlasse/Ferientermine/index.html

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