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Merkblatt Umwidmung von Arzneimitteln im Therapienotstand

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Umwidmung von Arzneimitteln im Therapienotstand

Gemäß § 56a (1) Nr. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) darf der Tierarzt Arzneimittel grundsätzlich nur abgeben oder anwenden, wenn sie nach der Zulassung für dieses Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart zugelassen sind.

Im Falle des „Therapienotstandes“ ist die Umwidmungskaskade des § 56a (2) AMG zu beachten.

Im Falle des Umwidmens von Arzneimitteln ist eine Dokumentation des Therapienotstandes im Einzelfall notwendig.

Um diese Arbeit zu erleichtern, ist es sinnvoll zunächst eine Übersicht über die gesamten Arzneimittel einer Tierärztlichen Hausapotheke - im Hinblick auf Ihren Zulassungsstatus für die verschiedenen Tierarten bzw. den Menschen - zu erstellen.

Anschließend ist dann der Einsatz dieser Arzneimittel - bezogen auf Anwendungsgebiet und Tierart - in der tierärztlichen Praxis festzustellen und zu prüfen, inwieweit dieser Einsatz im Einklang mit den Zulassungsbedingungen des Arzneimittels bzw. der geänderten Umwid- mungskaskade steht.

Im Falle einer festgestellten Umwidmung ist der Therapienotstand entsprechend zu begründen. Wird dies Arzneimittel in der täglichen Praxis später umgewidmet, so kann über die übliche Dokumentation zu Diagnose und Behandlung in der Patientenkartei auf den entsprechend für dieses Arzneimittel gelisteten Therapienotstand verwiesen werden. Diese Liste ist regelmäßig auf Aktualität in Bezug auf die

verfügbaren Arzneimittel zu prüfen und ggf. anzupassen.

Anlage 1  Diagramm – Umwidmungskaskade

Anlage 2  Liste zur Erfassung des Arzneimittelbestandes / der Therapienotstände (Muster)

(2)

Anlage 1: Arzneimittelanwendung – Grundsatz § 56a (1) AMG

Arzneimittel muss für zu behandelnde Tierart und zu behandelndes Anwendungsgebiet zugelassen sein.

Umwidmungskaskade gemäß § 56a (2) AMG

Voraussetzung: Therapienotstand ist dokumentiert.

Für „Diagnose“ und Tierart ist kein zugelassenes AM im Handel verfügbar.

 Umwidmung ist nur „stufenweise“ möglich.

 Im Falle von Equiden ist ggf. noch § 56a Abs. 2a AMG zu beachten.

(1) oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum

(2) soweit eine Wartezeit für die Tierart festgesetzt ist, die behandelt werden soll, ansonsten gilt § 12a TÄHAV (3)

(4)

im Falle von LM-Tieren muss der Stoff in der Tabelle I der VO (EU) Nr. 37/2010 gelistet sein bzw.

im Falle von LM-Pferden kann der Stoff alternativ auch im Anhang der VO (EG) 1950/2006 (Positiv-Liste) erfasst sein VO (EG) Nr. 1950/2006 – geändert durch VO (EU) Nr. 122/2013

AM / TAM  Arzneimittel / Tierarzneimittel

LM-Tiere  Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen Nicht-LM-Tiere  Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen

WZ  Wartezeit

AM für die Tierart,

aber anderes Anwendungs- gebiet zuge-

lassen?

Anwen-

dung WZ gem.

AM-Kennz.

Anwen-

dung WZ gem.

AM-Kennz.

Stoffe AM

für andere Tierart zugelassen?

VO(EU) Nr.

37/2010 ge- listet?

Keine Anwendung möglich

Anwen- dung WZ gem.

§ 12 a TÄHAV

Anwen-

WZ 6 Mon.

Eintragung in Equidenpass

AM für Menschen

zugelassen?

Anwen- dung

Stoffe in Tabelle I der

VO(EU) Nr.

37/2010 ge- listet?

Keine Anwendung möglich

Anwen- dung WZ gem.

§ 12 a TÄHAV

Anwen- dung WZ 6 Mon.

Eintragung in Equidenpass

TAM in EU-Mit- gliedstaat (1) zu-

gelassen?

dung

TAM in EU-Mit- gliedstaat (1) bei

LM-Tieren zu- gelassen?

Keine Anwendung möglich

dung

Anzeige bei zust. Behörde

WZ gem. AM- Kennz. (2)

Anzeige bei zust. Behörde

WZ gem. AM- Kennz. (2)

Anzeige bei zust. Behörde Anwen-

dung

Anwen- dung

Stoffe im Anhang der VO(EG) 1950/

2006 (4) (Positiv- Liste) er-

faßt?

Keine Anwendung möglich

Stoffe im Anhang der VO(EG) 1950/

2006 (4) (Positiv- Liste) er-

faßt?

Keine Anwendung möglich

Anwen- dung Stufe 3

Stufe 2 Stufe 1

Stufe Sachverhalt / Prüfung

Nicht-LM-Tiere („Kleintiere“, Pferde lt.

Equidenpass von Schlachtung ausgeschlossen)

Zu- sätzl.

Be- din- gung

LM-Tiere (einschl. LM-Pferden)

Alter- native

Be- din- gung

Nur LM-Pferde (alle Pferde, die nicht ausdrücklich von der

Schlachtung ausgeschlossen sind)

Stufe 4 Herstellung eines AM in der öffentlichen Apotheke (3) / Verdünnen eines Fertigarzneimittels in der Tierärztlichen Hausapotheke

(3)

Anlage 2 Erfassung des Arzneimittelbestandes / der Therapienotstände für die Tierärztliche Praxis

Lfd. Arzneimittel- Zulassungsbedingungen tatsächlicher Einsatz in der tierärztlichen Praxis Nr. bezeichnung

Zieltierart(en) Indikation behandelte Diagnose Begründung für den Therapienotstand

(zusätzlich Angabe der Wirkstoffe)

oder Mensch Tierart

(bezogen, z. B. auf die behandelte Tierart / geltend gemachte Indikation/en)

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