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Richtlinien zur Übertragung von Dienstvorgesetzten-Funktionen auf Schulleiterinnen und Schulleiter

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Richtlinien zur Übertragung von Dienstvorgesetzten-Funktionen auf Schulleiterinnen und Schulleiter

Vom 1. März 2013

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft überträgt hiermit auf Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen der Stadtgemeinde Bremen die bisher von ihr

wahrgenommenen Dienstvorgesetzten-Funktionen in folgenden Angelegenheiten:

1. die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe der „Richtlinien der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern" und die Ausstellung von Zeugnissen,

2. die Entgegennahme von Nebentätigkeitsanzeigen sowie die Befugnis, die

Übernahme von Nebentätigkeiten einzuschränken oder zu untersagen, nach §§ 72 ff. Bremisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Verordnung über die

Nebentätigkeit der Beamten und Richter in den jeweils geltenden Fassungen sowie

3. die Genehmigung von Urlaub nach den §§ 15, 16, 19, 22, 25, 27 und von bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr nach § 21 der Bremischen Urlaubsverordnung.

Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.

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