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© Drobot Dean/iStockPhoto

Sicher und gesund durchs Studium

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für  Studierende

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de

In dieser Information können nur die grundlegendsten Be- stimmungen dargelegt werden. Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger gern zur Verfügung.

Weiterführende Informationen:

www.dguv.de (Webcode d1693) www.dguv.de (Webcode d1980)

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversi- cherung in Deutschland. Die Träger heißen Berufsgenos- senschaften und Unfallkassen. Alle abhängig Beschäftig- ten, Schülerinnen und Schüler, Studierenden, Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie ehrenamtlich Tätigen sind in der Regel automatisch gegen die Folgen von Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Das trifft insgesamt auf rund 65,7 Millionen Versicherte im Bereich der allge- meinen Unfallversicherung und 17,6 Millionen versicherte Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in der Kinderta- gespflege, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in Deutschland zu. (Stand 2018)

Bei einem Unfall setzen sich die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für eine optimale und persönlich zuge- schnittene Rehabilitation ein. Sie unterstützen den Hei- lungsprozess und die Wiedereingliederung in den Alltag mit allen geeigneten Mitteln:

Heilbehandlung

Dazu gehören neben der ärztlichen Behandlung auch Arznei- und Heilmittel sowie Transport- und Fahrtkosten.

Berufliche und soziale Rehabilitation

Hierzu zählen unter anderem technische Arbeitshilfen, Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfen oder auch Einglie- derungszuschüsse.

Außerdem zahlt die gesetzliche Unfallversicherung zum Beispiel:

Verletztengeld bei Verdienstausfall

Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rente an Versicherte bei bleibenden Gesundheits schäden

Hinterbliebenenleistungen

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© Jacob Lund/iStockPhoto

Sicher und gesund durchs Studium

Eine Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle und Gesundheitsge- fahren für Studierende zu verhüten.

Die zuständigen Unfallkassen beraten die Hochschulen zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit, sorgen für eine wirksame Erste Hilfe, unterstützen sicherheits- und ge- sundheitsrelevante Programme und überwachen Maß- nahmen zur Prävention.

Wer ist versichert?

Alle Studierenden sind nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) gesetzlich unfallversichert, wenn sie an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule, Fach- hochschule oder privaten Hochschule ordentlich imma- trikuliert sind. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernehmen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbän- de. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung be- einflusst und ersetzt den gesetzlichen Unfallversiche- rungsschutz nicht.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht in allen Situationen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hoch- schule fallen. Es muss also ein direkter räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Studium bestehen. Dazu zählen auch Veranstaltungen, die die Hochschule plant, ankündigt und durchführt.

Versichert sind zum Beispiel:

der Besuch von Vorlesungen, Seminaren und Übungen

der Besuch von Universitäts- und Hochschulbibliotheken

die Teilnahme an Exkursionen ins In- und Ausland

Teilnahme am Hochschulsport

Nicht versichert sind zum Beispiel:

Studienarbeiten außerhalb der Hochschule, etwa  Lerngruppen oder Selbststudium zu Hause

privat organisierte Studienfahrten

private Aktivitäten auf dem Gelände der Hochschule, beispielsweise der Mensabesuch

… und wenn ein Unfall passiert?

Falls ein Unfall passiert, muss dieser schnellstmöglich der zuständigen Stelle der Hochschule gemeldet werden.

Die Unfallmeldungen dienen dazu, dem Unfallversiche- rungsträger mitzuteilen, dass ein möglicher Versiche- rungsfall eingetreten ist. Informieren Sie auch über We- geunfälle. Muss nach dem Unfall ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden, ist es nicht notwendig die Kranken- versicherungskarte zu zeigen oder Angaben zur privaten Krankenversicherung zu machen. Es ist ausreichend, das medizinische Personal darüber zu informieren, dass der Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschu- le steht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem zuständi- gen Unfallversicherungsträger.

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