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gegen die Beiträge in der Sozialversicherung für Versicherte mit Kindern

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Academic year: 2022

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abteilung Recht Abteilung Sozialpolitik Telefon: 030 24060-262 Telefax: 030 24060 95 -262 Mobil: 0160 9780 5633 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de Das Verfahren richtet sich gegen die Entscheidung des BSG, mit der das Begehren der Beschwerde-

führer, die Beitragsregelungen der Pflege- Kranken- und Rentenversicherung seien verfassungswidrig, abgelehnt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, dass eine Verletzung der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, weil Versicherte mit Kindern in der Kranken- und Rentenversicherung gleich hohe Beiträge zahlen wie Versicherte ohne Kinder. Für die Pflegeversicherung wird geltend gemacht, dass die seit dem 01.01.2005 geltende Regelung mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose die Anzahl der Kinder nicht berücksichtige und daher der verfassungswidrige Zustand der Entscheidung des BVerfG von 2001 weiter vorläge.

Der DGB ist dem in seiner zwischen den Abteilungen SOP und REC sowie den Mitgliedsgewerkschaf- ten abgestimmten Stellungnahme entgegengetreten. Aus Sicht des DGB ergeben sich keine Verlet- zungen von Grundrechten. Die als „generativer Beitrag“ bezeichnete gesamtgesellschaftli- che Aufgabe der Erziehung von Kindern kann nicht ausschließlich im Sozialversicherungssystem gewürdigt werden. Daran sind alle Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen und dies erfolgt zweckmäßig z. B. über den Familienleistungsausgleich im Steuer- system.

Die Stellungnahme stellt für die Rentenversicherung dar, dass eine Entlastung von Erziehen- den nur auf der Leistungsseite sinnvoll ist, da dies auf der Beitragsseite mit Verwerfungen verbunden wäre, die das beabsichtigte Ziel nicht erreichen. Dann wären vor allem Frauen negativ betroffen. Die auf der Leistungsseite bestehende Berücksichtigung von Kindererzie- hung ist zielführend, ausreichend und angemessen. Nach derzeitigem Stand ergeben sich daraus max. 7.3338 zusätzliche Entgeltpunkte ohne Beitragszahlung, die einer Rentenan- wartschaft von mehr als 242 € pro Kind und Monat (Stand 2020) entsprechen.

In der Krankenversicherung kommt es zu keiner Verletzung der Gleichbehandlung, da die Versicherten alle den gleichen Beitrag zahlen, und so die kinderlosen Versicherten die bei- tragsfreien Leistungen für die Kinder aus der Familienversicherung solidarisch mit finanzie- ren.

In der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerfG eine im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes adäquate Regelung getroffen. Diese erlegt kinderlosen Versicherten einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag auf. Bei dem derzeit zu tragenden Beitragsanteil der Versicherten mit Kindern von 1,525 % ergibt sich so ein um 16 % höherer Beitrag linear über alle Verdienste. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Kin- dern ist schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht sinnvoll.

kurzinfo

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu

zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2019 in dem Verfahren 1 BvR 2257/16

Verfassungsbeschwerde

gegen die Beiträge in der Sozialversicherung für Versicherte mit Kindern

17.03.2020

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