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Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 1.12.2004 5.c Stück

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www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 5. SONDERNUMMER

Richtlinie des Studiendirektors

für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Anerkennung von Prüfungen im Ausland („Vorausbescheid“)

Die Richtlinie umfasst den Geltungsbereich der Anerkennung von Prüfungen im Rahmen des § 78 UG 2002 und § 5 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht durch die mit diesen Aufgaben vom Studiendirektor betrauten Organe. Es handelt sich dabei um die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen, deren Ablegung im Rahmen eines Auslandsstudiums beabsichtigt ist.

1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten ausländi- schen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

1.2. Die für ein Fach an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt- schaftsraumes oder an einer Universität von Staaten, in denen die Bologna-Deklaration unterzeichnet wurde, abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig (max. 20%) abweichen.

1.3. Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit Bescheid festzustellen, welche der an der ausländischen Bildungseinrichtung abzulegenden Prüfungen den im Curriculum oder im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind („Vorausbescheid“).

1.4. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin / dem Antrag- steller vorzulegen. Diese Unterlagen beinhalten das Antragformular „Antrag auf Anerken- nung von Prüfungen“ sowie Informationen zu den Lehrveranstaltungen, welche bei fremd- sprachigen Lehrveranstaltungen in englischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden können.

1.5. Die/Der Studiendirektor/in hat gem. § 5 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht die zustän- digen Studiendekaninnen und Studiendekane bzw. die Curricula-Kommissions-Vorsitzen- den mit der Durchführung der Anerkennung von Prüfungen und der Anerkennung von Ma- gister- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen beauftragt. In Fällen, wo keine Organe beauftragt wurden, fällt die Zuständigkeit der Studiendirektorin / dem Studiendirektor zu.

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 1.12.2004 5.c Stück

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2. Verfahren im Rahmen von Mobilitätsprogrammen

2.1. Die Informationen betreffend Verfahren für die Anerkennung (Fristen, Unterlagen, Kon- taktperson) sind auf der Website der Fakultät / des Instituts bzw. mittels Aushang sichtbar zu machen. Sie sind auch an das Büro für Internationale Beziehungen zu übermitteln.

2.2. Für ordentliche Studierende, die im Rahmen eines Mobilitätsprogramms der Universität Graz Teile ihres Studiums im Ausland absolvieren wollen, ist auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, welche der an der ausländischen Bildungseinrichtung abzulegenden Prüfun- gen den im Curriculum oder im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind („Vorausbescheid“).

2.3. Der Antrag für den „Vorausbescheid“ sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterla- gen sind gemäß den Fristen des vom Studiendirektor beauftragten Organs an der jeweili- gen Organisationseinheit / an der jeweiligen Subeinheit vorzulegen.

2.4. Die erforderlichen Unterlagen beinhalten zumindest das Antragsformular „Antrag auf Aner- kennung von Prüfungen“ sowie Informationen zu den geplanten Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Ziel, Inhalt, Niveau, Prüfungsart, ECTS Credits), welche bei fremdsprachigen Lehrveranstaltungen in englischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden können. Bei Sprachenstudien können diese auch in der jeweiligen Sprache vorgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Vorlage in einer anderen Sprache entscheidet das von der Studiendirekto- rin / vom Studiendirektor beauftragte Organ.

2.5. Das beauftragte Organ hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 4 Wochen die Gleichwertigkeit der Prüfungen bescheidmäßig festzustellen.

2.6. Wenn Studierende Änderungen zum geplanten Studienprogramm während des Auslands- aufenthaltes dem vom Studiendirektor beauftragten Organ mitteilen, hat dieses mit den zur Verfügung stehenden Informationen (siehe Punkt 2.4.) die Gleichwertigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.

2.7. Nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes ist die Anerkennung nach Einlangen des An- trags binnen 2 Monaten durchzuführen, wobei das beauftragte Organ an den Inhalt des Vorausbescheides gebunden ist.

2.8. Für die Beurteilung über die Gleichwertigkeit sind zusätzlich zu den ECTS - Anrechnungspunkten Informationen betreffend Typ, Inhalt, Niveau, Methoden und Ziele der Lehrveranstaltung heranzuziehen.

2.9. Für die Vergabe von ECTS Noten gilt folgendes: Für die Vergabe von ECTS-Noten ist ent- sprechend § 34 des Satzungsteils Studienrecht eine den ECTS-Richtlinien entsprechende Beurteilung zu vergeben. Diese hat für „sehr gut“ (A), für „gut“ (B), für „befriedigend“ (C), für „genügend“ (D) und für „nicht genügend“ (F) zu lauten. Bei Anerkennungen von im Aus- land erbrachten Studienleistungen ist die ECTS-Beurteilung automatisch in die entspre- chende Beurteilung umzurechnen, wobei für die ECTS Beurteilungen (D) und (E) die Beur- teilung „genügend“ (4) gem. § 73 Abs. 1 UG 2002 zu vergeben ist.

3. Verfahren bei Studien außerhalb von Mobilitätsprogrammen

Für Studierende, die einen Auslandsaufenthalt außerhalb eines Mobilitätsprogramms absol- vieren, wird eine analoge Vorgehensweise empfohlen.

Der Studiendirektor:

Polaschek

Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz

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