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Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 5. 1.2005 7.d Stück

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www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 10. SONDERNUMMER

Änderung des Studienplanes für das Diplomstudium Volkskunde

Der Senat hat am 15. Dezember 2004 gemäß § 25 Abs. 1 Z. 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) folgende Änderung des Studienplanes für das Diplomstudium der Studienrichtung Volkskunde, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 17.e vom 7. 6.2002 genehmigt:

1. 㤠14 Abs. 1 hat zu lauten:

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieses Stu- dienplanes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem erstmaligen Inkrafttre- ten dieses Studienplanes sind sie berechtigt, die Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens noch nicht abgeschlossen sind, innerhalb der nachstehend angeführten Fristen abzuschließen:

1. Studienabschnitt: innerhalb von 5 Semestern (gesetzliche Studiendauer von vier Semestern zuzüglich eines Semesters)

2. Studienabschnitt: innerhalb von 6 Semestern (gesetzliche Studiendauer von vier Semestern zuzüglich eines Semesters zuzüglich einer einsemestrigen längeren Übergangsfrist nach

§ 80 Abs. 2, 2. Satz UniStG).

Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weite- re Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich je- derzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Der Übertritt muss in schriftlicher Form erfol- gen und ist unwiderruflich. Die Äquivalenzlisten für die Zuordnung von Lehrveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes absolviert wurden, zu den Modulen des neuen Studien- planes sind im Institut per Aushang kundzutun.“

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 5. 1.2005 7.d Stück

(2)

- 2 -

2. § 15 hat zu lauten:

Inkrafttreten des Studienplanes

§ 15 (1) Dieser Studienplan ist erstmals mit 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.

(2) Die bezüglich der Übergangsbestimmungen in § 14 geänderte Fassung dieses Studienplanes tritt mit dem ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz folgenden 1. März, das ist mit 1. März 2005, in Kraft.

Die Änderung des § 14 Abs. 1 in der im Mitteilungsblatt Nr. 7.d vom 5. 1.2005 verlautbarten Fassung tritt über Beschluss des Senates gemäß § 20 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht mit 1. 3.2005 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senates:

Hinteregger

Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz

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