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Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 5. 1.2005 7.b Stück

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(1)

www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 8. SONDERNUMMER

Änderung des Studienplanes für die Studienrichtung Volkswirtschaft (Bakkalaureats- und Magisterstudium)

Der Senat hat am 15. Dezember 2004 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) folgende Änderung des Studienplanes für das Bakkalaureats- und Magisterstudium der Studi- enrichtung Volkwirtschaft, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 18.d vom 21. 6.2002, genehmigt:

§ 13 hat zu lauten

„Vorkenntnisse

§ 13 Nachweis von Vorkenntnissen (§ 54 Abs. 7 UG2002; § 18 Abs. 4 Satzungsteil Studienrecht- liche Best. KFU)

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Mikroökonomik“ ist ein positiver Leistungsnachweis über die VU „Mikroökonomik“ aus dem Fach „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Makroökonomik“ ist ein positiver Leistungsnachweis über die VU „Makroökonomik“ aus dem Fach „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“.

(3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einem Proseminar oder Praktikum aus den unter § 10 Abs 1 StudPlan genannten Fächern und Modulen ist der Nachweis von Vorkenntnissen in Form einer positiven Beurteilung einer Vorlesung oder eines Kurses oder eines Kurses mit Vorlesung aus dem jeweiligen Fach oder Modul.

(4) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung aus den Modulen „Wirtschafts- politik“ und „Ökonomik der Umwelt, Energie und nachhaltigen Entwicklung“ (§ 11 Abs. 1 Stu- dPlan) ist die positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“.

(5) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung aus dem Modul „Ökonometrie und quantitative Methoden empirischer Wirtschaftsforschung“ ist die positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“ und die Lehrver- anstaltungen aus dem Fach “Mathematik und Statistik“.

(6) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung aus dem Modul Betriebswirt- schaftslehre“ ist die positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Betriebs- wirtschaftslehre“.“

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 5. 1.2005 7.b Stück

(2)

- 2 -

§ 21 Abs. 2 hat zu lauten:

„§ 21 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(2) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Studienplans ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stu- dienplans noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Für den Abschluss des zweiten Studienabschnittes wird dieser Zeitraum aufgrund der grundlegenden Umgestaltung des Stu- diums und um der Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes Genüge zu tun, um weitere zwei Semester erstreckt. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstu- dien unterstellt. Im Übrigen sind die Studierenden jederzeit berechtigt, sich dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen (§ 80b Abs. 4 und 5 UniStG).“

Die Änderung des § 13 und des § 21 Abs. 2 in der im Mitteilungsblatt Nr. 7.b vom 5.1.2005 verlautbar- ten Fassung tritt über Beschluss des Senates gem. § 20 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht mit 1. März 2005 in Kraft.

Die Vorsitzende des Senates:

Hinteregger

Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz

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