www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 13. SONDERNUMMER
Änderung des Studienplanes für das Diplomstudium Geschichte
Der Senat hat am 26. Jänner 2005 gemäß § 25 Abs. 1 Z. 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) folgende Änderung des Studienplans für das Diplomstudium der Studienrichtung Geschichte, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 18.d vom 27. 6.2003, genehmigt:
§ 9. hat zu lauten:
§ 9. Übergangsbestimmungen
(1) Generell gelten die Bestimmungen § 80 UniStG.
(2) Für Studierende, die ihr Studium nach den bisher gültigen Studienplänen fortsetzen, werden Lehr- veranstaltungen, die nach dem neuen Studienplan angeboten werden, bei Feststellung der Gleichwer- tigkeit als Lehrveranstaltungen für die alten Studienpläne anerkannt.
(3) Für Studierende, die sich den neuen Studienvorschriften unterstellen, werden bereits abgelegte Prüfungen über Lehrveranstaltungen der alten Studienpläne, sofern diese den Lehrveranstaltungen des neuen Studienplans gleichwertig sind, für das Studium nach dem neuen Studienplan anerkannt.
(4) Die Anerkennung dieser Prüfungen obliegt gemäß § 59 Abs. 1 UniStG der/dem Vorsitzenden der Studienkommission. Die Studienkommission kann Richtlinien für die Gleichwertigkeit festlegen, wel- che spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Studienplans beschlossen sein müssen. Leit- ziel bei der Erstellung dieser Richtlinien ist, Studierenden, die sich dem neuen Studienplan unterstel- len, möglichst alle im Rahmen ihres bisherigen Diplomstudiums positiv absolvierten Lehrveranstal- tungsstunden für das neue Diplomstudium anzurechnen.
(5) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Studienplans ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplans noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Für den Abschluss des zweiten Studienabschnittes wird dieser Zeitraum aufgrund der grundlegenden Umgestaltung des Studiums und um ein weiteres Se- mester erstreckt. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem neuen Studienplan Geschichte unterstellt. Im Übrigen sind die Studierenden jederzeit berechtigt, sich freiwillig dem neuen Studienplan Geschichte zu unterstellen.
MITTEILUNGSBLATT
DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ
Studienjahr 2004/2005 Ausgegeben am 2. 2.2005 9.c Stück
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§ 9 Abs. 5 in der im Mitteilungsblatt Nr. 9.c vom 2. 2.2005 verlautbarten Fassung tritt über Beschluss des Senates gemäß § 20 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht mit 1. 3.2005 in Kraft.
Die Vorsitzende des Senats:
Hinteregger
Druck und Verlag: Administration und Dienstleistungen der Karl-Franzens-Universität Graz