• Keine Ergebnisse gefunden

Rundschreiben Nr. 266

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Rundschreiben Nr. 266"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bereich Steuerung II

Effingerstrasse 20, 3003 Bern http://www.bsv.admin.ch 16. Oktober 2008

Rundschreiben Nr. 266

Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen, Krankentaggeldversicherern, Unfallversicherern und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (IIZ-plus)

Die erweiterte interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ-plus zielt auf die frühzeitige, eingliederungs- orientierte Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den ihr vorgelagerten Versicherern. Seit Anfang 2008 besteht eine neue Vereinbarung zwischen den IV-Stellen, den Krankentaggeld- (KTG) und Unfallversicherern (UVG) sowie den Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG). Die IV-Stellen, Versicherer und Vorsorgeeinrichtungen, die bis heute der Vereinbarung beigetreten sind, wollen damit die umfassende berufliche Eingliederung mit gemeinsamen koordinierten Anstrengungen beschleunigen.

Gemäss Artikel 3a Absatz 2 IVG führt die IV-Stelle die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungs- aufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen, durch. In der neuen Vereinbarung zur Inter- institutionellen Zusammenarbeit (IIZ-plus) wird diese Möglichkeit der Delegation der Früherfassung an die KTG, UVG bzw. BVG geregelt und es werden gemeinsame Prozesse beschrieben.

Die neue Vereinbarung zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ-plus), gültig seit 1.1.2008, ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen und Manuals im Bereich IIZ-plus und ist unter http://www.iiz-plus.ch publiziert.

Für die IV-Stellen bedeutet dies konkret, dass sie sich an die Prozesse von IIZ-plus halten, sofern sich auch der mitbeteiligte Kranken- bzw. Unfallversicherer oder die mitbeteiligte Vorsorgeeinrichtung daran hält. Die IV-Stelle schliesst zudem mit den Versicherern bzw. den Vorsorgeeinrichtungen ge- mäss BVG, an welche die Früherfassung gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a IVG delegiert wird, eine Verein- barung ab, in der insbesondere verbindliche Triagekriterien festgelegt werden.

Das Rundschreiben Nr. 213 vom 27. Januar 2005 wird auf- gehoben.

Die Vereinbarung zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ-plus), gültig seit 01.01.2008, erfolgt in Ergänzung zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV (KSVI).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das BSV erlässt in diesem Zusammenhang folgende Weisung für die IV-Stellen 2 : Die IV-Stellen verpflichten ihre Leistungserbringer im ersten und zweiten Arbeitsmarkt, den

Diejenigen Leistungserbringer, die sich nicht angeschlossen haben, können ab dem 1.1.2019 keine Handelsware mehr über die Kostenträger UV/MV/IV abrechnen. Zu diesem Zweck wird

In der aktuellen Version des KHMI wurde fälschlicherweise die Rz 2074 nicht angepasst und lautet aktuell wie folgt: „Vor jeder Zusprache klärt die IV-Stelle ab, ob ein

Juli 2017 wird nur das neue Berech- nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens ab 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum

8 MWSTG Coaching- und Beratungsleistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (z.B. IV-Stellen) erbracht werden, von der Mehrwertsteuer-

Im Zuge einer Bereinigung aller IV-Rundschreiben erhalten Sie nachfolgend eine Liste mit allen IV- Rundschreiben, welche ausser Kraft gesetzt und infolgedessen ins Archiv

Das neue Verfahren sieht vor, dass alle für einen EU/EFTA-Rentenantrag notwendigen Daten durch die Ausgleichskassen und IV-Stellen direkt in SWAP zu erfassen sind und

Im Zuge einer Bereinigung aller IV-Rundschreiben erhalten Sie nachfolgend eine Liste mit allen IV- Rundschreiben, welche ausser Kraft gesetzt und infolgedessen ins Archiv