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Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Bezirksschule aus Koblenz

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Academic year: 2022

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Schulvertrag

Mittwoch, 18. August 2021

zwischen der

Einwohnergemeinde Koblenz

handeln durch die Gemeindeversammlung Koblenz

und der

Einwohnergemeinde Zurzach

handeln durch die Gemeindeversammlung Zurzach

Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Bezirksschule aus Koblenz in der Schule Zurzach.

Dieser Vertrag löst die geltenden Bestimmungen der Vereinbarung vom 16. März 2021 ab und tritt rückwirkend ab Beginn des Schuljahres 2021/22 in Kraft.

(2)

Inhalt

A. Allgemeines ... 3

A.1. Grundlagen... 3

A.2. Schulträger ... 3

B. Schulanschluss ... 3

B.1. Entsendungs- und Aufnahmepflicht ... 3

B.2. Infrastruktur ... 4

C. Finanzielles ... 4

C.1. Schulgeld ... 4

C.2. Transportkosten ... 5

D. Organisatorisches ... 5

D.1. Zusammenarbeit der Schulbehörden ... 5

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen ... 6

E.1. Inkraftsetzung ... 6

E.2. Schulgeld 2021/2022 ... 6

E.3. Kündigung ... 6

E.4. Genehmigung ... 6

(3)

A. Allgemeines

A.1. Grundlagen

Die Gemeinden Zurzach und Koblenz schliessen gestützt auf die

§§ 72 f. des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 und § 57 des Schulgeset- zes vom 17. März 1981 einen Gemeindevertrag über die Aufnahme beziehungs- weise Entsendung von Schülerinnen und Schülern der Bezirksschule ab.

A.2. Schulträger

Die Gemeinde Zurzach ist Trägerin der Schule Zurzach.

B. Schulanschluss

B.1. Entsendungs- und Aufnahmepflicht

1. Die Gemeinde Koblenz ist verpflichtet, die in ihrer Gemeinde wohnhaften Schü- lerinnen und Schüler der Bezirksschule in der Schule Zurzach wie folgt beschu- len zu lassen:

ab Schuljahr 2021/22 Schülerinnen und Schüler der 1. Bezirksschule ab Schuljahr 2022/23 Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Bezirksschule ab Schuljahr 2023/24 alle Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule 2. Die Gemeinde Zurzach ist verpflichtet die Schülerinnen und Schüler der Be-

zirksschule aus der Gemeinde Koblenz gemäss Abs. 1 aufzunehmen und zu be- schulen.

3. Vorbehalten bleiben der auswärtige Schulbesuch aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz), die Sonderschulung (§ 28 Schulgesetz) sowie der Besuch von Privatschulen.

(4)

B.2. Infrastruktur

Die Gemeinde Zurzach sorgt für die Schulanlagen mit den erforderlichen Kapazitä- ten.

C. Finanzielles

C.1. Schulgeld

1. Die Gemeinde Zurzach erhält von der Gemeinde Koblenz pro Schülerin und Schüler jährlich ein Schulgeld.

2. Das Schulgeld wird gemäss der Verordnung über das Schulgeld vom 16. De- zember 1985 (Betriebskostenanteil zusätzlich der Schulsozialarbeit und Investiti- onsanteil) festgesetzt. Die Abrechnungen werden gemäss den Vorgaben des BKS erstellt. Die Berücksichtigung besonderer Umstände und Pauschalierungen zur Vereinfachung der Abrechnung sind nach vorgängiger Absprache mit den Gemeinderäten zulässig.

3. Die Festsetzung für das Budget des Folgejahres erfolgt jährlich bis spätestens zum 30. Juni. Als Berechnungsgrundlage (Basisjahr) gilt die Rechnung des Vor- jahrs. Als Stichtag für die Anzahl Schülerinnen und Schüler für die Festlegung gilt der Stichtag gemäss Vorgabe BKS, aktuell der 31. August des Vorjahres (Basisjahres).

4. Die Verrechnung erfolgt bis am 30. Juni für das laufende Schuljahr. Das Schul- geld wird für alle Schülerinnen und Schüler erhoben, die gemäss Stichtag (Absatz 3) die Schule Zurzach besuchten.

5. Es erfolgt jährlich eine direkte, effektive Abrechnung der Schulgelder, welche im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeglichen wird.

6. Es werden keine gesonderten Einrichtungs-, Unterhalts- und Betriebsbeiträge entrichtet oder Kosten für Schulmedien (Lehrmittel der Schülerinnen und Schü- ler im Sinn von § 16 Schulgesetz) erhoben. Diese Kosten werden über das

(5)

7. Die Kosten für zahnärztliche Kontrollen sowie ärztliche Vorsorgeuntersuchun- gen gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Schülerinnen und Schüler.

C.2. Transportkosten

Die Gemeinde Zurzach ist Trägerin der Bezirksschule. Allfällige notwendige Schüler- transportkosten werden von der jeweils entsendenden Gemeinde getragen (§ 53 Schulgesetz). Die Organisation der Railchecks erfolgt über die Schulverwaltung der Schule Zurzach. Die effektiven Transportkosten werden separat verrechnet und sind nicht Bestandteil der Schulgeldberechnung.

D. Organisatorisches

D.1. Zusammenarbeit der Schulbehörden

1. Die Gemeinderäte und die Schulleitungen der Gemeinde Koblenz sind berech- tigt gemeinsam jederzeit Anliegen, welche die Schule Zurzach betreffen, zur Kenntnis zu bringen. Es besteht der Anspruch, die Anliegen auch persönlich vorzutragen und zu erläutern. Die Schule Zurzach ist verpflichtet, die Anliegen zu prüfen und zu beantworten. Sie kann die Prüfung und die Beantwortung delegieren.

2. Dem Ressortinhaber Bildung des Gemeinderates Zurzach obliegt die Informati- onspflicht über strategische Entscheide. Zudem werden regelmässig organisa- torische Informationen zugestellt.

3. Die Gemeinderäte und die Schulleitungen der Gemeinde Koblenz können in Absprache mit den Schulleitungen der Schule Zurzach Schul- und Unterrichts- besuche vornehmen.

(6)

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

E.1. Inkraftsetzung

Dieser Vertrag tritt nach rechtskräftiger Zustimmung der Gemeindeversammlungen der Gemeinden Koblenz und Zurzach rückwirkend per Beginn des Schuljahres 2021/2022 in Kraft.

E.2. Schulgeld 2021/2022

Das Schulgeld 2021/22 wird auf Grund des Budgets 2022 gemäss Berechnung Zif- fer C.1. verrechnet.

E.3. Kündigung

Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag unter Beachtung einer zweijähri- gen Kündigungsfrist erstmals auf Ende des Schuljahres 2026/2027 zu kündigen.

E.4. Genehmigung

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Koblenz am 18. November 2021.

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ist der Beschluss am … in Rechts- kraft erwachsen.

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Zurzach am 4. November 2021. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ist der Beschluss am … Dezember in Rechtskraft erwachsen.

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