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HARVARD LAW LIBRARY
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g-ERmRivy
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BliGRlFF DER SCHFN'KUNF,.
\'ON X ••
Dr. Hugo, Burckhard.
FESTGABE
KIH
Frxst 1mmani:el Bekker
/IM
DOCTORJUBILÄUM
(BKRKKIC-HT VON
DKK
RECHTS- UND STAATSWISSEHSCHAFTLICHENFAKULTÄTWÜRZBURG.
ERLANGEN.
V<‘i*lsit:von »V:Knko.
»FüllKiiko.
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Ernst Immani bi, Bbkki;r
ZUM
Al.FEBRUAR 1899.
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Hochverehrter Herr Jubilar!
Mit Ihnen
feiertden l an dem Sie
v^orfünfzig Jahren die suinmi
iniure honores
erworben haben, die gesammte deutsche
Rechtswissenschaft. Denn
vollDankes
er-kennt
siean, welch reiche Förderung
indem zwischen jenem und dem heutigen
läge
liegenden Zeitraum durch Sie ihr zu fheil
geworden
ist:durch die hülle Ihrer
tiefein-dringenden, altersgrauer Vorzeit angeh()rige
wie modernste Rechtsinstitute mit gleicher
Meisterschaft untersuchenden Arbeiten; durch
die Energie, mit der Sie, dem vollendeten
logischen Können seinen Werth für die Juris-
prudenz einräumend, aber die Nothvvendig- keit der Einsicht, dass damit
alleinnicht aus-
zukommen
sei,betonend und vor doktrinärer V ersteifung jeder Art warnend, morsch Ge- wordenes rücksichtslos zu Sturz gel)racht, um den Boden für N eues, Besseres zu ebenen; durch die Mannhaftigkeit, mit der Sie, gemäss dem Dichterwort „der Glaube
istzum Ruhen gut, doch bringt er nicht
\on der
Stelle,der Zweifel
inehrlicher Mannes baust, der sprengt die b'esseln der Hölle“ die Heiligkeit des Zweifels und damit die Berechtigung des Irrthums auf dem W
et^enach der \\ ahrheit
inW ort und That zur Anerkennung geliracht haben.
An diesem
läge mit so vielen Anderen Ihnen glückwünschend zu nahen
istuns Her- zensbedürfniss. Nehmen Sie die anspruchs- lose Gabe, die wir Ihnen
alsein Zeichen der
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aufrichtigsten X'erehrung
(larbieten, mit dem Wohlwollen entgegen, das Sie fremden An-
sichten jederzeit zu
I'heilwerden lassen, und mit
ihrden W unsch, dass
fürdie Probleme, welche die neue Zeit und das neue Recht
inkaum noch geahnter
I'üllebringen wird, Ihre l)ewährte kraft
in alterFrische noch lange erhalten bleibe zum W Ohle der deutschen Rechtswissenschaft.
W ürzburg, den
17.Februar 1S99.
Dierechts-undstaatswissenschaltliclieFakultät.
Burckhard. Schanz. Schollmeyer. Mayer.
Oetker. Meurer.
Piloty.Zum
Begriff der Schenkung
VON
Dr. Hugo Burckhard,
frofessorinWürzburg.
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I.
1. »DieLehrbücherergebenStreitundZweifelüberdie Grundfragen undinanichfaltige Details,
kaum
dassirgendeinan- derer Theildes Privatrechtsso schlechtgeeigneterscheint,aus einemfestenKern herauskonstruirtzuwerden. Schwankendist ebensoderThatbestandsurafangwie die Rechtsfolgen. Dierömischen Juristen,diemehralsalleAnderenKinzelf^lledurchprüfthaben, habenüberallmitderMassegleichartigereinanderaugenschein- lichsehrnahe stehender und dochwieder inKleinigkeiten von einander verschiedener Fällezukämpfen;dieseMassensind in derneuerenZeitnur noch gewachsen; wieder tauchen wireinin verschwimmendeMassen, beidenenallePrinzipienderUnterscheid- ung versagen undschliesslich alle festenGrenzbesliinniungenmehr oderwenigerwillkürlicherscheinen. Zuzugeben,dassähnlicheWahrnehmungen
auchan anderenStellendesRechtsgebiets zu machensind,aberdoch keineswegsüberall,undwo
dieWahr-nehmungen
wiederkebren,sind siemeist nicht soschlimmerArt:dieSchenkungenliegengleichsamim Zentrumder verfliefsenden Gegensätze.«
SeltenistdieKlage überdieSchwierigkeit derSchenkungs- lehre,diekeineneueist‘),mit so klarerErkenntnissderGründe undinsoscharferFormulining ausgesprochen worden,wiein
*)Vgl.z.B.GiphaniasLectar.Altorph.adT.D.dedonaU Prolrgom,
mitdemCitatvonNie.Valla.
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diesenWorten Bekkers'). Dafssievoll berechtigtist,wenn auch weniger hinsichtlich der Rechtsfolgen als des Thatbestands, empfindet Jeder,der ein einheitlichesSchenkungsrechtdarstellen will*).DieVoraussetzungdafüristeineinheitlicherSchenkungs- begriff,und an einemsolchen scheint eszufehlen,nicht blos in denQuellendesrömischenRechts,sondernüberhaupt*). Denn waswirSchenkung unddie
Römer
donationennen,dasmag
wohl ursprünglicheinfestbestimmler Begriffgewesensein,nämlichun- entgeltlicheEigentumsübertragung, derenWirkung
naturgemäfs dieMinderungdesVermögensdesGebersunddieVermehrung desVermögensdesEmprangersist;unddafsbeim Vorliegendieses Thatbestandsdiemeistender an dieSchenkung geknüpftenRechts- folgeneintreten,unterliegtauchjetztnochkeinemZweifel.AberdieseneinfachenBegriffhatwederdieSprachedes Lebens nochdesRechtsfestgehalten,undbeidem, wasdiespätere Zeit alsSchenkungbezeichnet,trittebensozweifellosnicht überall / dasderSchenkung eigenthümliche Recht oder dochnichtjeder
. inBezug aufSchenkungaufgestellteRechtssalzein. Dasander
' Spitze des DigestenlitelsDe Donationibusstehende donationescom- pluressuntJulians*) hat reichlicheNachfolge gefunden:die donatio propriaund impropria, simplex undrelata,raeraund nonmera, Schenkung imweiterenundim engerenSinnspieleninallen DarstellungenderLehreeine grosse Rolle,wenn auchnicht Viele
*)System desbeut.PandektenrechtsIIg10!Beil.I.
*)DafsindenfolgendenAusführungennichteineaufalleEintel- beiteneingehende Darstellunglicabsicbtigtist,sagtderTitel. Dasssie trotz desBürgerlichen Gesetzbuclis und seinerLegaldefinitionnichtohneeiniges Interesse sind,darfichhulTen. Da.ssvondenhierentwickelten Gedanken dereineoderandere schoniomeiner Abhandlung•Heber Sebenkungsannahme (FestschrillfürIhering189!)«berührtist,wird ebensowenigauffallen,wie dassmanches dort Gesagtenichtwiederholt wird.
•)Die Ansicht vonL.Goldschmidt,Krit.ErörUz.Eiitw.e.BGB., t.lieft,ä.Kap.: Die doctrinärc Steigerung habe eine Reihe von Definitionen erzeugt,überdiegar keinStreitherrsche unddiedaher aus einem Gesetz- Buchhättenfembleiben können,sodieDolinilionderSchenkung
—
wird kaumvon Vielengethciltwerden*)L.1.pr.D.39,5.Julianlib.XVII.Digest.
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inder DifferenzirungsoweitgehenwieRlicking*)mitseiner UnterscheidungvondonatioimweitestenSinn,im engerenSinn, imeigentlichenSinn,und im engsteneigentlichsten Sinn.
Auch Bekker,
trotzdemerdas rein wissenschaftlicheProblembeiSeite stelltundalleindiepraktischeFrage,wie wirdenSchenkungs- begritr fUrdas geltendeRechtzu gestaltenhaben,erwägenwill, und trotzdemesihmwegenderFrage nachderAnwendung
der Schenkungssingularitätendaraufankomuit,dasszurVermeidung derUrsachezahlreicherProzesse dieTbathestandsumgrenzungfest undsichergezogenwird,verkenntnicht,dass wir trotz allem StrebennachVereinfachunggenöthigl sind,auchfUrdas heutige gemeineRechtbeidenSchenkungeneinenengerenundeinen weiteren Begriffanzunehmen*).Dagegen würdesichnunan sichErhebliches nichtein- wendenlassen:esisteinfachAnerkennungder Thatsache, dass das
Wort
Schenkung, ebensowieandereWorte,einmehrdeutigesistund inderVulgär-wie in derRechtssprachebald inengerer baldin weitererBedeutunggebrauchtwird.Wenn
nurKlarheit und Sicherheit herrschte einmaldarüber,wasfürdeneinen,wasfür denanderenFallgilt,d.h.obdieRechtsfolgen derSchenkung ausschliesslichimFallderSchenkung im engerenSinn eintreten, undmithin derBegriff derSchenkung imweiterenSinnfürdie Rechtsordnung ohnealleBedeutungist,oder,wenndiesverneint wird,welcheSchenkungssätzeindemeinen,welcheindeman- deren Fall eintreten;und sodanndarüber,wanneineSchenkung im engerenSinn,wanneinesolcheimweiterenSinnevorliegt.Beidesistabernichtder Fall.
DassdieAbgrenzungdes weiterenund engerenBegriffsbei denverschiedenen Schriftstellerneineverschiedeneist,zeigt ein flüchtigerBlickauf die Litteratur.
VerstehendieEinenunterSchenkung imweiterenSinnejede freiwilligeZuwendung,unterSchenkung im engeren Sinn nurdie
’)Pandekten des röm.PriratreebtaIS..165CT.
*)Welche der von ihm angeführten Schenkungssätze deneinen,welche denandernBegriffvorausseUen,trittfreilichauchinseinerDarstellung nichthervor.
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unterLebenden,sorechnen Andereauch zur Schenkung imweiteren Sinnblos die letztere, so dassIhrdiesedasLegat schon
vom
Be- griffderSchenkung imweiterenSinnausgeschlossenist. Sind nach den Einendieden engerenBegriffhestimmendenMomente Liberalitätsvertragd.h.Einigungder Parteiendarüber,dass dieZuwendung
einesVermögensvortheils ausfreierGunst,ohnedass einerechtlicheVerpflichtungdazubestehtundohnedasseine Gegenleistungdafürgegebenwird,erfolgt,und dadurch bewirkte Minderung und MehrungdesVermögens,sodassbeim Fehleneines dieserMomentenurSchenkungim weiterenSinnvorliegt,so>nehmen Andere Schenkung im
engem
Sinnanauchohnesolche VVillensUbereinstiiuraung über die üneutgeltlichkeitund freie Gunst, sobaldnurdaspauperiorundlocupletiorflerivorhanden ist,sodass alleübrigenFälleunterdenBegriffderSchenkung imweiterenSinnezu subsumirensind,während wiederAndere das dieSchenkung im engeren SinncharaktcrisirendeMoment
ledig- lichindem
pauperiorfleridesGeberserblickenundjedeZuwend- ungunterLebenden,wodurcheineBereicherunginderAbsichtder Bereicherungvorgenommen
unddieBereicherungalsindieser Absichtgemachteangenommen
wird,alsSchenkung imweiteren Sinnauffassen,sodassnachihnenLiberalitätsvertragundlocu- pletiorflerischon fürden BegriffderSchenkungimweiteren Sinnunerlässlichist,mithin,sobaldeinesvondiesenMomenten fehlt,überhauptjedeSchenkung geleugnet werden muss. Fassen dieEinendas für dieSchenkungimengeren Sinnerforderliche pauperiorflerials positiveMinderungdesschonerworbenen Ver- mögens unddas locupletiorflerialsdauerndeVermehrung
des- selben, solassenAndere aucheineinandererWeise auf Kosten desVermögenserfolgteZuwendung
Ihrdaspauperiorflerige- nügenundforderndauernde BereicherungIhrdas locupletiorfleri nicht.*)Und Bekker
(S.175)neuerdingswillSchenkungim engerenSinnalsScheukungsgeschäfl,Schenkungimweiteren SinnalsSchenkungbezeichnen,undmeintdamit denGegensatz einerseitsvonSchenkungen durcheinRechtsgeschäft,welches')Vgl.unten11.
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den TJeberpanpeinesRechtsauseinem Vermögenindasandere bewirkt und einanderentsprechende Willenserklärungen,einGeben undeinNehmen,fordert,undandererseitsvon Schenkungen durch RechtsübertragungenineinVermögen,dievon den Ueberlragen- denbeabsichtigtsind,auchwennsienichtdurchRechtsgeschäft bewirktwerden, sondernbeispielsweisedurchsatio,plantatio, inaeditlcatio,sowie durchHandlungenderverschiedenstenArt, mittelsderenderHandelnde
dem
Andereneinengeldwerthen Vor- theilverschafft,wobeiesentweder anV'ermögensminderung oder anVermögensverinehrungoder anbeidenfehlt,wie Ertheilung vonUnterricht,DressurundPflegevon Thierenu.dgl.SindnundieeigenthunilichenSchenkungsgrundsätze nur auf denFallderSchenkung im engeren Sinnberechnet,somüssen sienach den EinenioFällenplatzgreifen,indenensienach den Anderen ausgeschlossensind.
2.Istes aberüberhauptrichtig,was
Savigny
behauptet und Mancher nachihm. dass blos fürSchenkung im engeren Sinn die positivenSchenkungssätzegelten? Undgiebt eseinen allge- meinen engerenBegriffderSchenkung,auf denalledieseSätze gleichmässigAnwendung
finden?Savigny*)
gehtvondem
Satz aus, dass esnurdreiprak- tischeBeziehungengebe,um
derenwillen dieSchenkungeineigen- thümlichesInstitutbildeundeinescharfeBegrenzungdes Be- griffs Bedürl'nissgewesensei (VerbotunterEhegatten,Form, Widerruf),unddass hauptsächlichdasVerbot derSchenkung unterEhegattenden AnlasszurgenauenAusbildungdesBe- griffesgegebenhabe,derdannindieserscharfenBegrenzung, insbesondereauchmitdem Merkmaldespauperiorundlocupletior fieri,nicht blos hier,sondern auchfürInsinuationund Widerrul zurAnwendung
gebrachtsei*). Danachseidonatioimengeren')System desheut,rümRechtsIVS.6ff.
*)DasalteRecht derlexCinciaseiauf sopositiveWeise bestimmt gewesen(ErfordernissderManzipationoderTraditionunddanebendos Iiiterdiktenbe.sitzes),dassdiesorgfältigewissenschaftlicheEntwickelung des SchenkungsbegriffsalseingeringeresBedürinisserschien,weildadurch schonvonselbstdiemeistenFälleabgeschnittenseien,indenen das Dasein
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Sinndiejenige,
wo
jeneeinschränkenden Regelnplatzggeifen,und bezeichne die ausschliesseude Anwendbarkeit derselben, und nichtshindere uns,den deutschenAusdimck Schenkungindiesem engeren Sinn zu gebrauchen,derunseremwissenschaftlichenZweckam
angemessenstensei.In diesenSätzenliegtderGrundfehlerderSavignyschen Darstellung. Esistnicht richtig, dafs der BegriffderSchenkung nurwegenderangeführtendreiReehtssätzevon Bedeutungfür dieRechtsordnungist,undesistnichtrichtig,dassder Begriff derSchenkung,wie er positiv bei
dem
VerbotderSchenkungunter Ehegattengestaltet-ist,allgemeineAnwendung
aufalleQbrigeu Scbenkungsgrundsätzeleidet.Gewisssind dievon
Savigny
angeführtendreiBeziehungen von besondererWichtigkeit,aberebenso gewisssindsienicht die einzigen. Selbstwennman
zugebenwollte,dass die rechtliche BedeutungdesSchenkungsbegriffsaufden Einschränkungeudes BestandsderSchenkungberuht,dieveranlasstsiuddurch die Erwägung,dass dieSchenkungnichtzudendurchein BedUrfniss desVerkehrsgeforderten, ja unterUmständenzuden bedenklichen fürden SchenkerselbstundfüranderePersonengefährlichenGe- schäftengehört,sowürdendochnichtblosdiegenannten Be- schränkungeninFragekommen. Abereshandeltsichgarnicht blosum
Einschränkung;wie einodiumdonationis,so giebtes aucheinenfavor donationis,wie erinderKlagbarkeitdesform- losenSchenkungsversprechensundsonst hervortritt,undes giebt mancherleiSchenkungssätze,diesichweder demGesichtspunkt derBeschränkung nochdemderBegünstigung unterordnenlassen.Was Savigny
(S.6.N.e.)gegendieAnnahme
nochanderer praktischerBeziehungenderSchenkungeinwendet,istnicht stich- haltig. DenndassdasdurchdieLexCiuciaeingefUhrteVerbotwahrerSchenkung bähebezweifeltwerden können; der Widerrufseiniemals von grosser Erheblichkeitgewesen understnachdemZeitalterdergroa.sen Juristendurch Kaiserkonslitutiunenausgebildetwurden;hinsichtlichder Insinuation aberseienneue Bestimmungen Ober denBegriffderSchenkung nichtnöthiggewesen,weildafürdurchdiesubtilenUntersuchungender altenJuristenüberdieSchenkung unter Ehegatten gesorgt gewesensei.
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derQesfhenkannahme vonSeitenderAnwälteiraneuerenRecht wegfalleunddiesauchnichtmehrals reineSchenkungerscheine, unddassdas auf der Le.\JuliarepetundarunberuhendeVerbot derSchenkungenanMagistrateimheutigenRechtnichtmehr gelteund schonbeiden
Römern
inmehrfacherWeisemodiflzirt sei,dasistdoch, wennessichum
dieFragehandelt,wasdieRömer
unterdiesenverbotenenSchenkungen verstandenhaben, kein (irund,dierechtlicheBedeutungdesSchenkungsbegriffs auch indiesenBeziehungen zuleugnen. Nichtmindergilt dasvon demSatz,dassdasHauskindtrotzlibera administratioausdem
peculiumnichtswegschenkendarf:dassausserderSchenkung noch manches andereausserhalbderGrenzenderVermögensverwalt- ungliegt,dassdasHauskind auchnichtmanumittirenund den Vater durchDeliktenichtverpflichtenkönne, welche Handlungenkeine Schenkungenseien,beweist nichtsdagegen,dassausseranderen Handlungen ihm auch Schenkungen verbotensind,und Oberhebt nichtderNothwendigkeit,denBegritfderSchenkungauchin dieserRichtung zu bestimmen. Dassfernerder \Tater nicht blos Schenkungen, sondern auch andere Veräusserungen andasHaus- kind nichtwirksamvornehmenkann,istzwarrichtig,aber gerade für dieSchenkunggiltderbesondereSatz,dassiekonvalescirt, wennsiebeiderEmanzipationnichtzurückgezogenwird.Und
der Satz endlich,dassdem
Minderjährigen, selbstwennervenia aetaliserlangthat,niemalsdieSchenkungeinesGrundstücks durch Dekreterlaubtwerdensolle,istdochinderThatein speziell aufdieVeräusserungtitulodonationisbezüglicher,zudem
der weiterebesondereSatzkommt,dass,während andere ohneDekret vorgenommeneVeräusserungen durch fünfjähriges Schweigen nacherlangter Grossjährigheit konllrniirtwerden,dieschenkweise Veräusserungerstnach10 bezüglich20 JahrenGiltigkeiterlang:t.Abersinddenndievon
Savigny
alsnur angeblichewei- terepraktischeBeziehungenderSchenkungangeführtenSätze dieeinzigen?Auch
wennman
sich ausschliesslichandieBestimm- ungendesrömischen Rechtshält,lässtsicheine grosseZahl von Rechtssätzennachweisen,diesichaufdieSchenkungbeziehen undbeidenenüberall dieFragesich aufwirft,wasder betreffende RechtssatzunterSchenkungversteht,und obesrichtigist,anzu-10
nehmen,dass derbeim VerbotderSrhenkunprenunterEhepitten ausgrebildeteBegriff derSchenkung auch ihm zu Grundzu legen sei. Es wird gendgen,einigeder wichtigsten anzufllhren.
Gewissehaereticisindbeschranktinder Fähigkeit,Schenk- ungenzumachen und anzunehnien. Der Wegtaufende undder WeggelaufleverliertdieFähigkeitzuschenken. Schenkungen vonGurialen bedurftenfrüher einesDekretsundsindspäterganz verboten. Derdurchcuriae oblatio Legitimirle darf eine väter- licheSchenkung,der
Vormund
einedem Mündel gemachte Schenk- ungnichtausschlagen SchenkungendesVatersanliberinatu- ralessindursprünglichungiltigundfallenbeimVorhandensein vonehelichenKindernandiese,sonstandenFiskus. Das andie FraueinesHochvenätherstitulodonationisvon ihremMann
Ge-kommene
nilltan<lenFiskus. Die beigesetzlichverbotenerEhe voneinemTheilan den anderen gemachte Schenkung wirddem
Beschenktenalsindignusvom
Fiskus entrissen. Der coniux binubus darfbeimVorhandensein vonKindernersterEheseinem Ehe- gatten nichtmehr schenkenalsdasjenigeKindhat.dem
eram
wenigstengeschenkthat.Wer
voneinem Kirchenvorstandeine derKirche gehörige Sache durch Scdienkungerwirbt,mussnicht blosdieSachezurückgeben, sondern ausserdem auchaliudtan- tundemleisten. Geschenkeanden Kirchenvorstehcrfürdenun- zuia.ssigenVerkaufeinerKirchensache werdender Kircheerwor- ben.Wer
einer piacausaeinunfruchlbaresGrundstück geschenkt hat,mussnichtnurdasselbezurücknehmen, sondern auch den derSchenknehmerin durchdenbisherigenBesitzerwachsenen Schadenersetzen. Schenkungen vonSeitendesjenigen,dem
ein sog.flileicommissumeinsquod supererit aufgelegtist.gehören, obgleichnach Digestenrechtder FiduziarfreieVerfügung über dasVermögenhat,zudenintervertendi tldeicoinmi.ssi gratiafacta, wennsienichtdurchdieSachlagebesondersgerechtfertigter- scheinen. DieVerpflichtung aus demScbenkungsversprechen wirddem verum debitum entgegengesetzt undmilderbeurtheilt, vorAllemstehtdem
Schenkerdasbenetlciumcompetentiaein weitemUmfang
zu. Gegen den Schenkerals einen,eui reverentia debetur,istkeine actio famosa,sondern nuractioinfactumzu- la.ssig. DerBeschenktehatnichtAnspruchaufacce.ssorischesDigitizedby
11
commoiluai. Auf GrundstUcksschenkunpeneinesGurialen an einen NichtcurialenliegteineSteuer,vondernur Verwandteinauf- undabsteigenderLiniebefreitsind. Sehenkungensind unter rraständenzu konferirenund auchindenPflichttheilzu imputiren.
GegendenBeschenktenstehtex personaauctorisdieexceptio dolizu. DasdurchSchenkungder mütterlichenAscendenten an dasHauskindGekoniiuene gebürtzudenbonaadventiciu,die Schenkung desRegenten
zum
pecmliumquasi castrense, die Schenkung vonSeiten Dritter je naclidernzum
pcculiumcastrense oder zu(lenbonuadventicia,regulariaoderirregularia. DerEr- werb durchSchenkung vonSeitendesservusfructuariusunddo- talisfälltnichtandenUsufruktuar undEhemann
und vonSeiten einessocius bei der societasquaestusnicht indas geraeinschall- licheVermögen.Wenn
derUsufruktuardieAusübung
seines Rechts einemAnderendonalioniscausaüberlässt,soistdas,anders alswenner esgegenEnlgelt thut, keinuti,und dahertritt,wenn auchderBeschenktenichtausübt,Erlöschender Servitutdurch non USUSein.Wer
schenkungshalbercausamtestamenti omittit, haftet,andersals der,der diespretioaccepto thut,nichtoder nurinsubsidium. DerPupillarsubstitutdesenterbtenKindes erhält das, wasdonationibuspropinquorumetamicorum andas Kindgekommen
ist. Dievom Mann
gütig beschenkteErauhaftet wegendessenPrimipilarschuldinsubsidium. Die actioPublici- anawegendesKindeseinergeschenktenSklavin erfordertbona fidesnochimMoment
derKlaganstellung. Diedonalioniscausa cedirteForderunggeht vorJustinian heimToddesErbla.ssers vorderlitisconteslatio nichtaufdieErbenUber.Dassheialldiesenwie beidenvielfachenandereninälteren und neuerenGesetzen‘Jenthaltenen Sälzengefragtwerden muss, wasunter dervonihnenin’s
Äuge
gefasstenSchenkung zuver- stehenist,istklar,undderUmstand,dassdieAntwortinvielen Fällenkeine Schwierigkeit bereitet, ändert an derNothwendigkeit’)Das Bürgerliche Gesetzbuchenthältausserhalbdesvon der Schen- kunghandelndenTitelseineReihe von Rechtssätzen,die sichaufdieSchen- kungbeziehen:g1801,1406,1446,145.1,1477, 1.5äl, 1551, 1584, 1641,1804, SllS,2205,2207,2287,2288,2325B.
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dieserFrageniobts. Lässtsichnun aber Oberhaupteine einheit- licheAntwort geben? Istder Begriff derScbenkung,der ja nicht vonderRechtsordnunggeschaffen,sondern,
dem
Leben angebörend, vonderRechtsordnungübernommenist,einrechtlichsoscharf begrenzter,dassüberallda,wo
diese ihnverwendet,derselbe Begriff alszuGrund liegendangenommen
werdenmuss? Die Savignysche Ansichtsetztvoraus, dassderGesetzgeberdasWort Schenkung immerindemgleichenSinneversteht. Dasistschon fürdas rBraischeRechtnicht richtig,nochwenigertrifftdaszu beidem
GebrauchdesW'ortes inneuerenGesetzen.DieBehauptung Savignys,nichtsbindereuns, den deutschenAusdruck Schen- kungindem
engeren Sinne zu gebrauchen,indemdierömischen Juristen dasWortdonatioinderLehrevondenSchenkungen unterEhegattenverstehen, weildieserSinnunseremwissenschaft- lichenZweckeam
angemessenstensei,isteineschlechthin haltlose Vergewaltigung. Selbst wennderGesetzgeberbeiAufstellung einesRechtssatzesüberSchenkung denBegriffderselbendellnirt, so istdamitnichtohneweiteresgesagt,dassauchbeieinem anderenRechtssatz,wo
solche Definitionfehlt,der gleiche Begriff gemeint sei*). Daraus,dassdasAusschlagen einerdeferirten ErbschaftvonSeitendesManneszuGunstendersubstituirlen Fraunicht alsScbenkunggiltim SinndesVerbotsderSchenkung unterEhegatten,folgtsichernicht,dass,wenneinmütterlicher AscendentdieErbschaftzuGunstendes substituirtenHauskinds*)Daspreuss.LandrechtIIIÜ10.17 deänirtSchenkungalsVer- trag,wodurch KinerdemAnderendasRigenthumeinerSacheodereines Rechtesunentgeltlichzuflberlassensich verpflichtet.Nach der preussVor- niund.scbansordnung^d8darfderVormundSihenkungenfürdenMündel nichtvornehmen, ausserdieüblichund durchdieVermögensverwaltungbe- gründetsind. DasReichsgericht,Rutsch,inCivilsachen,Bd. SSS.!10, sagt:
Das Gesetzverstehtunter SchenkungennichtbloaSchenkungen im engeren juristischenSinne,beiwelchen dereineTbcildurch Uehereignung einesin seinemVermögenbefindlichenGegi'iuitandesärmer,derandereTheilum diesenGegenstandreicher wird,sondern jedenpositivenFreigebigkeiLsakt;
unterdeng88fälltdaher auch der Verzicht aufeinedemMündelbestellte Sicherheit,soferndieAufgabedesRechtsden Charakter der Freigebigkeit haL Vgl.auchdie CitatedaselbstS.211A.1.
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ausschlägtinder erklärtenund
vom
Substitutenangenommenen
Absicht,diesem damiteineSchenkung zu machen,diesnicht als Schenkung behandelt unddieerworbeneErbschaftstattdem
adventizischenVermögendesKindesdemV'atererworbenwird, oderdass der Satz,wonachbeigesetzlichverbotenerEhedievon einemTheildem
anderengemachteSchenkungdem
Beschenktenvom
Fiskusentzogenwird,diesenFallnichtergreift. Darum, weilesnichtunter denBegriffderunterEhegatten verbotenen Schenkungfällt,wennder einedem
anderenverbrauchbareLuxus- gegenslände*) oder GeldzueinerReiseoderzum
Wiederaufbau einesabgebrannten Hauses oderdignitatiscausa oderinsportulas odereinGrundstückzum
Begi-äbnissplatz giebt,kann dochnicht gesagtwerden, dassdermiteinemtldeicommissumeinsquod supereritbelasteteErbe,dem Schenkungenuntersagtsind,der- artigeZuwendungenmachen,odereinhaereticus,einBeamter, demnichtgeschenktwerdendarf,sieannehmendürfe,oderdass aufsiedierevocatiopropteringratitudinem,diequerela inofQ- ciosaedonationis, dieVerpflichtungzurKollation, dieKiagbarkeit desnudum
pactumunddieZuständigkeit des benellciumcompeten- tiae,der Satzvom
Zustehender actioPaulianaohnescientia fraudis, vondem
Zustehender exceptio doligegen den durch Schenkungvom
Betrüger ErwerbendennichtAnwendung
linde.Der Umstand, dass imSinne eineseinzelnenRechtssatzeseineunentgeltlicheZuwendung
nicht alsSchenkung zubetrachtenist,d. h.von diesem Schenkungssatznichtbetroffenwird,beweistnichtimEntfern- testen,dasssieüberhauptfür dieRechtsordnungnichtSchenkung sei. SolletwaderBeamte,dem
100000 geschenkt werden, damit erseinen Repräsentationspflichten bessernachkommen
kann,sagen dürfen: dasistdignitatiscausagegeben,das dignitati.scausa Ge- gebeneistaber keineunterEhegattenverboteneSchenkung,also überhaupt Niehtschenkung, und daheristesfürmichnicht ver- boten, sieanzunebment Odersollder,dem adsportulasoder zu‘)Vonderarligenmuncramortalia,wieSeoeca debenef.112sie nennt,Schenkungen von LeckiTeien, wie Champignona,Fische,Honig,Wein u. dgl.,vgl.zahlreicheBeispielebeiHartialEpigr. XIII.S,6,27, 48,69,91, 98,102 -105, 109-112.
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einer Reise eine
Summe
Uber 300solidigeschenktist,sich darauf berufendürfen, dassdasunterEhegatten alsNichtschenkung gelte,mithin,dadieser Begriffder überallmassgebendesei,dieseZuwendung
der Insinuation nicht bedürfeT
3. öewisshatdieRechtsordnung nur mit
dem
Begriff derSchenkung zuthun,derfürsierelevantist,alsoinsofern sieeinenRechtssatzUberSchenkungaufstelltWenn
siedies thut,ohnezubestimmen, wassieunterSchenkungverstanden wissenwill,so operirtsiedabeimitdemBegriffdesLebens, wie ihn dergewöhnlicheSprachgebrauch versteht—
nehmen wir zuniiehst an,dass diesunentgeltlicheZuwendung
eines Vortheils sei.Nun
kannsichinderPraxisergeben, dass der tHrSchenk- ungenschlechthinaufgestellte Kechtssatzseinem Sinnund Zweck nachnichtaufallesdaspasst,wasman
im LebenalsSchenkung bezeichnet;man
wirddannsagen;aufdiejenigenSchenkungen, welchenichtnochdieunddiebesonderenMomenteaufweisen, findetder Rechtssatz keineAnwendung;stattdessenkannman, dafürdieRechtsordnungnurdierechtlichnormirteSchenkung inBetrachtkommt,auchsagen;Schenkungistnurdasjenige, wobeidiesebesonderenMerkmalezutreffen,indemmandabeieben andiefürdasRechtalleinrelevanteund vondembetreffenden Rechtsatzgemeinte Schenkungdenkt. DieserzweitenAusdrucks- weise sichzubedienenistdannunbedenklich,wennnurdieser eineRechtssatzUberSchenkungexistirt,indessenVeranlassung dieAbweichung vonSprachgebrauchdesLebenssichgebildet hat. GeRlhrlichaberwirdsie,wennnochweitereRechtssätze überSchenkungaufgestelltwerdenundbei ihrerHandhabung vergessenwird,dassder somodifizirteSebenkungsbegrilf gerade nurinVeranlassungjenes einzelnen Rechtssatzes,au.sdessenbe- sondererNaturund Tendenzheraus,entstandenist;man
wird dannzu derAnnahme
verführt, alsobderSchenkungsbegritfüber- hauptfür dieRechtsordnungeinandererund im Rechtsinn Schenk- ung nur da vorhandensei,wodiefür dieAnwendbarkeitjenes einzelnenRechssatzesnothwendigenweiterenMerkmalevorliegen, während dochdieseEinschränkungdesBegriffsnichtsweniger alseineallgemeineist,vielmehrbeianderenSchenkungssätzeni
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keinGrundfüreineAbweichungvon
dem
vulgärenBegriff be- stehenodereineModelung und Beschränkungdesselben inganz anderer Weise durchihrenSinnund Zweckgebotenseinkann.DieNuancendesBegriffsbeidemeinenRechtssalzdUrl’ennicht indenBegriff selbstaufgenomineuund dadurchverallgemeinert werden. Soistz.B.auchder Begriff derFrucht auf
dem
Rechts- gebiet ingewisserRichtung,soweitessichum
dasFruchtzieh- ungsrechtDritterhandelt,eingeschi-änklgegenüber dem,wasder gewiihnlicheSprachgebrauchunterFruchtversteht. Esisthier nichtjedesorganische Erzeugnissder Sache,sondernnurdas- jenige,zudessenGewinnungdieSachebestimmtist unddas einenregelmässigenErtragderselben bildet: derUsufruktuarhat nichtAnspruch aufalleFrüchte,sondern nur aufdiejenigen,welche die angeltthrtenMerkmaleaufwei.sen,ererwirbt nichtdasEigen- thumam
partus aucillue.Wenn
stattdessen inderLehrevom
Ususfruktus gesagtwird;Fruchtistnurdasjenige, wasinQe- mässheitderBestimmung derMuttersache ausihrgewonnen wird,indemfürdasFruchtziehungsrechtdesUsul'ruktuarsnur diesals Fruchterscheint,soistdamit der Begriff derFrucht selbstnichtgeändert;dieNüauce,wiesiedurch denInhaltdes usufruktuarischenRechtesgebotenist,bleibtaufdie.senRechts- salzbeschränkt,undeswirdNiemanddarandenken,beidem Satz,dassderEigenlhümerderMuttersachean den Früchten imMoment
der SeparationneuesEigenthumerwirbt,dengleichen Begriff zuGrund zulegenunddem
EigenthümerderSklavin das EigenthumdesKindesabzusprechen,weilderpartusancillae nichtFruchtsei.SoistesauchdenRömernnichtindenSinngekommen, indieserWeiseeinenallgemeinenengerenBegriffder donatio aufzustellen. Sie kennen nichteinen einheitlichenspezifisch juristischenThatbestandderSchenkung,mit
dem
gleichmässig alledieverschiedenenSchcnkungsl'olgenverknüpft wären. Sie operirenmitdem
Begriff alseinen imLeben gegebenen under- örternbeideneinzelnenSchenkungsgrundsätzen,wasderbe- sondere ThatbestandfürdenEintrittdes betreffendenRechtssatzes sei,wenn nachder ratio desselben dergewöhnlicheBegriffihnen nichtanwendbarerscheint:abersiedenkennichtdaran, deshalb.16
weilwegendesFehlensder für dieAnwendbarkeitdieseseinzelnen SchenkungssatzeserforderlichenMomenteeineSchenkung im Sinn dieseseinenRechtsatzes nicht vorliegt, dieAnwendbarkeitalleran- derenScbenkungssfttzevondiesenVoraussetzungenabbfingigzu machen,mithin dieseMomentezuallgemeinenMerkmalendes SchenkungsbegrilTszuerhebenundbeiihremFehlendasVor- liegeneinerSchenkung imRechtssinnüberhaupt zunegiren.
Freilichistunbestreitbar,dasssiebisweilennurdasSchenk-
ung
nennen,wasdenfüreinebestimmteRechtsfolge erforder- lichenThatbestandaufweist: eswirdmehrfachinFällen,wo
den reinbegrifflichenMerkmalennacheineSchenkungangenommen
werdenmuss und nur ausgedrUckt werdensoll,dassesandem
dieAnwendbarkeitdesRecbtssatzesbedingenden Thatbestandfehlt, dieExistenzeinerdonatiogeradezu geleugnet. Aberdasist keineswegseinfeststehender, nicht einmal derregelmässige Sprach- gebrauch. VielmehrwirdgewithnlichvonSchenkungschlecht- hinim SinnedesLebens ohneJede juristischeAusprägung und ModelungdesBegriffsgesprochen,undwenndieser nachder Natureines bestimmtenRechtssatzesnichtalsanwendbarer- scheint, speziell erklärt,dassindem bestimmtenFalldieserRechts- satznichtplatzgreift,indemnicht eineSchenkungderArtvor- liege,wiedieserRechtssatz sie voraussetzt. So wirdallerdings in1.tlde don.der Satz,dass beiderFrage nachdem Ueber- scbreitendes legitimusmodusderLexCinciadiefructus natu- ralesundcivilesdergeschenkten SachenichtmitinAnrechnung kommen,dass alsodasSchenknngsverbotsichhierauf nicht er- streckt,vontiaiusinderFormausgedrUckt; nequeft-uctuum neque pensionumulladonatio facta esse videtur');aberinI.23 pr.eod.heisstesinBezugaufdengleichfallsvondem
Verbot derLexCincianichtbetroffenensebenkweisenErlasskünftiger>)DieinI.un.C. deimpon.lucr.descr.10,36 auf Schenkungen und sonstigelukrativeZuwendungengelegteSteuersolldievon Elternden Kinderngemachten Schenkungennicht treffen:denn subliberalitatisappella- tionenaturale debitum persolritur
—
also:dieser dieSchenkungen bctrelTende RechtssatzsollfürSchenkungen der ElternandieKindernichtgellen=
dieseZuwendungenandieKinder sind keine Schenkung.Vgl.Schwanert, Naturaloblig.S.107.
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17
Zinsennicht, dassdas nulladonatiosei,sonderndassineado- natione ex
summa
quantitatisaliquidvitiinonincurrit').Und
ebenso wirdzwarin1.21pr.dedon.i.v.etu.24,1dieKrage, ob dasZahlendes vectigal quodinitincrepraeslarisoletvon SeitendesMannesfür dieFraukeineSchenkungseiwegen Man- gels des locupletiorlieri,mit der Erkliirung beantwortet, dass das nichtunterdasSchenkungsverbot lalle, alsoNichtschenkung undnichtverboteneSchenkungalsidentisch*)und Schenkung nur alsverbotene, mithin die speziellenVoraussetzungendesVerbots an sichtragendeSchenkung genommen', aberinI.5t;13,14eod.wirdwiederhinsichtlichder Frage,obdasschenkungshalberer- folgteAusschlageneinerErbschaltodereinesLegatsvonSeiten desMannes zu GunstenderFrau von
dem
Verbotbetroffenwerde, nichtgesagt,dass dieswegen FehlensderVoraussetzungdespau- periorlieridesManneskeineSchenkungsei,sondernvielmehr, dass ausdiesem Grunddouationemvalere.Undwie dieobenzitirte1.11 de don. die Frage, ob die FrüchtedergeschenktenSachemit alsgeschenktgellen,inRezug aufdieAnwendbarkeitderLex Cinciamitden Wortennequefructuum nequepensionumullado- natiofactaessevideturverneint,sowirdfür dengleichenFall inBezugaufdieAnwendbarkeitdesVerbotsunterEhegattenin*)DerselbeTbatbeslaudaber,derinI.SSpr.alseinevomVerbot derLex CincianichtbelrolTcneSchenkungerscheint,derErlasskündiger Zinsen,istnachI.21^1de dun.i.v.eta.eineunterdasVerbotder Schenkung unter EhegattenfallendeSchenkung: das Verbot der Lex Cincia hateinenandern Thatbe.stand zur Vorausselzuni;alsdasVerbot der Schenk- ung unterEhegatten. WienunfürdenSatz,dassdieLexCincianicht AnwendungleidetaufFrüchte der geschenkten Sache,inI.IIcit.dieWend- ung gebrauchtist:esistdieskeineSchenkung, ebenso gut könntefürden
SatzderI.23pr.cit.,dassderErlasskünftigerZinseneineSchenkungsei,
auf weichedieLex CincianichtAnwendungleide,gesagtsein:esistdies keineSchenkung. Dannhättenwir dasResultat:derselbeTbatbestand (Er- lasskünftiger Zinsen)istfürdieLex Cincia Nichtschenkung, hingegenfür dasVerbotunterEhegattenSchenkung
—
wasSchenkungheisst,istim Gebiet derLex Cincia etwas anderesalsunter Ehegatten.*)lngleicherWeisebezeichnetI.21^1eod.dieFrage,obetwas Schenkungistodernicht,unddieFrage,ob etwas verbotene oder erlaubte Schenkungist,alscademquaestio.
2
18
1.17dedon.i.v.etu.aufdie Frage,siesfructibuspraediorum, quae donatasunt,locupletatusitusor,anincausamdonationis cadant,geautwortel: fructusquoqueutusuraslicitainhabere doua- tiooem.
DassinBezug aufdasVerbotderSchenkungunterEhe- gattenderjenigenSchenkung,der das speziell hierfür erforderliche
Moment
despauperiorundlocupletiorfieriinderbesonderenBe- deutungderMinderungdesbereitserworbenenVermilgensdes SchenkersundderdauerndenErhöhungdesTotalwerlhesdes Vermögens auf Seiten des Beschenkten fehlt, bisweilen der CharakterderSchenkungganzubgesprochenwird,indemmau
ebennurdas (iebiet dieses Kechtssalzes insAuge
fasst,verdrängt beidenRömern keineswegsdiekorrektereAutlassuug,wonach das, wasbegrifflichSchenkungist,auchwirklichalsSchenkung bezeichnetund nur gesagtwird: nicht lUr alleSchenkungengilt dasVerbotunterEhegatten,sondernnurfürdiejenigen,welche nachder ratio desselben*) als wirklich bedenklichund bekämpfeus- wertherscheinen. DieszeigtdeutlichderAusspruchUlpians, mitdem
erdiuZulässigkeitderdonatiosepulturaecausabe- gründet:hoc exeovenit,quoddelinirisolet,eamdemum
dona- tionemimpedirisolere,quaeutdouautempauperioremetacci- pientemfacietlocupletiorciu*),porrohicnonvidetur locupletior üeri in requam
religiüiiidicavit(1.5§ 8D.24,1). Undderselbe Ulpian,derin1.18§1dedon. inBezug aufdietraditio.servi mauuuiitteudicausasagt,dass,wenndie.Mauumissiou sofort er- folgen solle, keineSchenkungvorliege (douatiouilocum nonesse), uimnitanandererStelle(ülp.Irg.Vll,1.) keinenAnsland,in diesemFallvonSchenkung zu sprechenundsiealsunterdieAusnahmen vom
VerbotderSchenkungunterEhegattenfallend zuerklären (donationonvalet,nisi—
servimanum.
gratiaj.Und
derAusspruch von PaulusSent.11 §2:manumissionisgratis*)Neaiutuoauiureiiivicem.-.poliarenturduiiationiliuauoulempe- raulea,aedprofusa erpa sefacilitale,neveoieliorinpaupertatemiiicideret, deterior dilior lierel,1.t,Spr.D.ii,l.
'•‘jVgl.auchI. l).i4,l.:lasconsUlutum adeasdonationesper- linel,ex quihusetlocupletior luulier etpauperiorluaritusinsuisrehustit.
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19
intervirumetuxoremdonatio favore libertatis receplaest,veloerte quodncraoexhacflatlocupletior,deutetdaraufhin,dassdies, obgleich das
Moment
deslocupletiorflerifehlt,ansich alsSchen- kungerscheintundstrenggenommen
vondem
Verbotraitbetroffen würde,wennnichtfavore libertatis eineAusnahme
gemachtwäre, wlihrendnachder späterenAuffassung,diedasMoment
des locu- pletiorflerialsfürdenBegriffderSchenkung im Sinnedieses Verboteswesentlichfestgestellthat,fürdiesenFallnichtmehr der GesichtspunktderAusnahme, sondern derRegel mass- gebendist*).Wird sonachfürganz denselben Thatbestauddiezwiefache
Wendung
gebraucht:esistkeineSchenkung,weileinbestimmter RechtssatznichtAnwendung
findet—
und:esistSchenkung, aberderbestimmteReebtssatz findet nichtAnwendung,sokannman
nichtdengenerellen Satz aufstellen: tUr dieRechtsordnung istüberhauptSchenkung nur vorhanden beim Vorliegendesftlr dieAnwendung
dieseseinenRechtssutzeserforderlichenThatbe- standes,undmau
kannausdem Ausspruch:dasunddasistkeine Schenkung im SinndieseseinenRechtssutzes, nicht folgern,dass dasauch im SinneeinesanderenRechtssatzes keineSchenkungsei.-MiteinemWort:esgiebt,beiden
Römern
wiebeiuns,keinen infestbegrenzterWeisejuristischumgepriigten allgemeingültigen Begriff derSchenkung;wir reichen nicht aus miteinemeinzigen Thatbestaud,an densichalledieverschiedenen Schenkungssätze knüpften:istauchSchenkungimmerunentgeltlicheZuwendung
einesVortheils,sogiebtesdochinnerhalb diesesTbutbestandes verschiedene Gestaltungen,unddiemannigfachenFolgen, dieman
*)BeidemUeberlassenvonoperaeserrorumisteinpauperiorfleri im Sinne des Verbotes der Schenkung unter Ehegattennichtvorhanden,es könntealsowieinI.IIde don.gesagtwerden:nulladonatiofactaesse videtur;stattdessenerkenntdieI.2Sg2D.24,ISchenkung an under- klärtnur:nullam hahendara earuinrationeni,weildasiusprohibitac dnna- tiouisnonaniaretractandumest. UnddieI.8^Ifleod.bezeichnetdie donatioalsgültig,ubicunquenon deminuit defacultatibussuisqui donavit, wiedieI.,SD.41,6vondonarespricht,sipauperiorisquidonavitnon lieret.
20
schlechthin alsSchenkungsfolgenbezeichnet,habenbah)die eine, balddieanderezurVoraussetzung. SpezielldieBehauptung, dassSchenkung nurdasjenigesei,was von
dem
VerbotderScheu- kungunterKhegattenalsSchenkung behandeltwird,istsprach- undquellenwidrig.4.AberdieGegenwartbedarf,meint
Bek
keriPand.IIS.174, Beil.IC.),eineseinheitlichenSchenk ungsreehts,was ebennoth- wendigeineneinheitlichenSchenkungshegriffvoraussetzenwürde.Man möchte zunächst anuehmeu,dass es sich dabei utu eine AulTorderunganden Gesetzgeberhandele,denBegriffderSchenk- ungzu dellniren, soda.-sjedeminZukuntlüber Schenkungauf- gestelltenRechtssatz der gleiche Begriff zuGrundliege. Gewiss würdedasdemBedürfnissnachVereinfachungdesRechtesent- sprechenunddie UrsachezahlreicherProzesseausder Welt schaffen. Aberandererseitswäredas,wie jede deünitioiniure, nichtohne Gefahrundwürdeschliesslich dochnichtsiielfen.
Handeltessich
um
eineblosseUellnitionim Sinneeineslogi- schenUrtheiis,soist,dalogischeUrtheilenichtRechtschaffen, imKalleinerunrichtigen Deliuition der Richter nichtansiege- bundenhinsichtlichder Krage,obeinRechtssatzüber Schenkung aufeinengewissen,von derDetinitioudesGesetzgebersnicht getroffenenThatbestandAnwendung
tindet;wirdz.B.impreus- sischenl.andrechtI11S1037dieSchenkungunrictüigdetlnirt alsVertrag, wodurchEinerdem
AnderendasEigenthumeiner SacheodereinesRechtesunentgeltlich zuüberlassen sichver- pflichtet,soschtie.sstdiesefalscheiJeÜnitioudieAnwendung
der Schenkungsgrundsätze aufdenKallunmittelbarerüebertragung einesRechtes oder BefreiungvotieinerVerbindlichkeit nicht aus.IstaberderSinnder gc.setzlichenUellnitionder,dass siehmit ihrder Befehlverbindet,essolldem Wort,soottesindiesem Gesetzgebrauchtist,dieserBegriffsinhaltgleichgesetztwerden, soist allerdings diesemImperativgegenübereineKorrektur durchdieWissenschaft nichtmöglich,wohl aber kannderGe- setzgeber selbst,seiesinfolge besserer Erkeuntniss,seiesinfolge VergesseusseinerfrüherenBestimmung,dasWortspäter ineinem anderen Sinn brauchenunddamit dieKraftjenes Befehlesauf-
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heben;undheiJedemspaterenßesetr.UberSchenkung; wirddie Frage,wasdasselbe unterSchenkungversieht,wieder auftauchen undnichtohneweiteresdurchBerufungaufjeneshac legein perpetuumvaliturasancimiisbeantwortetwerdenkönnen*). Neh-
men
wiran,dass erstnachilembürgerlichen Gesetzbuchmit seineralsbindendgedachtenItellnitionderSchenkungalseiner Zuwendung, durchdieJemandausseinemVermögeneinenAnderen bereichert,wennbeide Theiledarübereinigsind,dass dieZu-wendung
unentgeltlich erfolgt(SölBt,dieBestimmungender Konkursordung unddes öeselzesvom
27.Juli1879Überdas An- fechtungsrechtderGläubigergetroffenunddabeistattdesAus- drucks•unentgelllicheVerfügung«dasWort Schenkung gebraucht sei,sokönnteeseinemZweifelnicht unterliegen,dassnachder ratiodieserBestimmungenunterSchenkung nichtblosdas zu verstehenwUre,wasdasGesetzbuch alleinalsSchenkungbe- trachtetwissenwill:denn obderEmpfiinger vonderSchenkungs- absichtdesVerfügenden Kenntnisshat undihrzustimmt,kann nichtVoraussetzungfür.Anwendungeines Gesetzes sein,welches dieauch ohnesolcheAcceptationdesSchenkungswillens vorhan- deneVerkürzungder Glllubiger verhindernwill*).Andererseits liegtunentgeltlicheVerfügungvorundkannindiesemSinne (wennwirvonderpositivenVorschriftinS,öl7desBGB.ab- sehen)Schenkungangenommen
werden müssen imFall der donalioniscausaerfolgtenAus.schlagungeiner deferirlen Erbschaft zuGunsteneinesanderen mitdieserAbsichtUebereinstimmenden:abersiewürdetrotzdem von diesenBestimmungennachihrer rationichtgetroffenwerden,dadieGlüubigerwohl verlangen können,dassderSchuldnerdasbereitsvorhandeneVermögen ihnennichtentziehe,nichtaberauch, dass er sich einerin
dem
Unterlassen der ihm möglichenVermehrungseinesVermögens*)Vergl.obenS.IJAnm.1
*)Vgl.Planck,Bürg GeaclzbuchIIS.28SZilTS: wenngleich dieSchenkungerstmit der Aniinhinc vollendet wird, so darfdochnicht be- zweifeltwerden,dassdieVorschriften,welchedieVornahmevon Schenk- ungenverbietenodereinsdiränken,aufdieeinseitigenZuwendungenmit Sebenkungsabsicht sinngemä.ssanzuwendensind.
32
liegendenMinderungdes Veriniigensslands enthalte*).
Und
wieder wärees keineunentgeltlicheVertilgungund Schenkung,wenn vertragsraüssigderEuipfSngerdem Zuwendendeneinnicht geld- werthes Aequivalentzuleistenhat:und dochwirilnichtinjedem solchen Fall dieAn
weudungjenerBestim rnungen ausgeschlossensein.Aberesscheint,alsob
Bekker
mit seinerForderungeines einheitlichenSchenkungsrechtsundSchenkungsbegriffsfürdie Gegenwartdasgeltendegemeine Recht im.Auge habe,indemer dasauf Herstellungeinessolchengerichtete BestrebenderRo- manisten,wenn auchnicht als ein rein wissenschaftliches, sodoch berechtigtesdarumanerkennt, weilihreAufgabedieHerstellung einesderGegenwart brauchbaren Rechts gewesensei. Aber hängt denndieBrauchbarkeitdesSchenkungsrechts davonab,dass bei allenRechtssälzenüberSchenkungein undderselbe Begriffzu Grundgelegtwird?Und
istes,wenndiesnachdem
geltenden RechtnichtderP’allist,AufgabederRomanisten, trotzdemaus Rücksichtender NützlichkeitdieThatbestandsumgrenzungwill- kürlichenger oderweiter,wenn nurfestundsicher,zu ziehen?Dassdasnichtangeht,erkenntjaauchschliesslich
Bekker
selbst an:«alleSchenkungssingularitätenaufdieunentgeltlichen Zu- wendungen imweiterenSinnaiiszudehneii,datllrfehltebensodie legislativpolitischeBegründungwiederAnhaltinden(Quellen oderindermodernenAequitas,sonachsindwir genöthigt, trotz allemStreben nach Vereinfachung auchtürdas heutigegemeine RechtbeidenSchenkungeneinenengeren undeinenweiteren Begriffanzunehmen.«5.
Wenn
nun auchfeststeht,dass ausbesonderenGründen beidem
einenRechtssatzdasWort SchenkungeineandereBe- deutung haben kannalsbeidemanderen, soist,dader Begriff vonderRechtsordnung wederimAllgemeinennocdifürdenein- zelnen Satz erst geschaffen,sondern nurindieser oder jener Be-*)Vgl.1.t§6.D. 88, S:
—
sihereditateni libertusnonadieritfrau- dandipatronicausa.Farianamccasare—
suflidteuinipatruno,ainihildo 8UOinnecetneius lihcrtus alienavil,nonsinonadquisiil L.6 pr. D. 42,8.Vgl.auchI.68g1D.17,2.
—
Ander.sbeideminfraudemfisciGesebeh- onden:idemiurisesletsinon quaeratur,I4Kpr.I).4*J,14.Digitizedby
SS
ziehungr iimgeprllgtund nBher bestimmtist,beiFeststellunp des BegrilTsnothwendig zun&chst vondem SprachgebrauchdesLebens auszugehen.DennwenneinOesetzdenBegriffderSchenkungal.s bekanntvoraussetzt, soversteht es ihn, sofern nichtausbesonderen Gründeneinanderessichergiebt,einfach in Geniltssheildes allge- meinen Sprachgebrauchs, wiedas hei allenanderennicht spezifisch juristischenBegriffender Fallist:excominuni usu nominaex- audiridebent(I.7§2D.53,10). Allerdings verstehtauchdieser unterSchenkung und Schenken,donatiounddonare') verschieden- artiges.Von Schenkender Freiheit,wobeiessichfürdenSchenker
um
denVerlust,aberfürden Empffingernichtum
denErwerb einesVermligensrechtshandelt,wirdgesprochenwievonSchenkung der CivitätundderEmanzipation, wowederdaseinenochdas andereder Faltist;vonSchenkungeinerSache wird gesprochen ebensoda,wodasGebenundEmpfangenderSachenichtden min- destenEinflussaufdasVermögenbeider Theile übt,wie da,wo derGebereinepositiveEinbussean seinemVermögenerleidet, ohneda.ssdasVermögendesEmpfängersinseinem Betrag erhöht wird,wieendlichda,woderMinderungdeseinenVermögens eineentsprechendeVermehrungdesanderen gegenUbersteht:ich schenkeeinen selbstgepflücktenpekuniärwerthlosen Straussvon Feldblumen,ichschenkeeinkostbares,schnell vergängliches Bouquet (man denkeandendreiMeterhohen, ineigenemEisen- bahnwagentransportirtenBlumenkorb,der einer fürstlichenPerson durchseineFahrtbegleitendebesondere Vertrauensmännerzu ihrem Geburtstagüberreicht wird), ich .schenke eine seltene aus- dauerndeBlattpflanze; ichschenkeeinenwerthlosen Stein,eine werthloseJagdtrophäe,woransich fürmichwie fürden Emplitnger gemeinsame Erinnerungknüpft, ichschenke hundert StückAustern, diederEmpfängersich niegekauft hätte, ichschenkeeinen Hrillaut- schmuck,der dasVermögenum
Tausendeerhöht.')DieBehauptungronSchilling,tnstiUIIIS.741 f, dafadonare eineweitereBedeutung habealsdonatio,indem dasHauptwort nur aufdie Zuwendungvon Vermögensvortheilen bezogen werde, donare aber auf jede ZuwendungeinesRechtsoder Guts,gleichvielohdieszum Vermögengehört odernicht,istso allgemeinnicht richtig.
u
WelchesistdasallendiesenFflllenfjetneinsanieMerkmal, dassietrotzallerVerschiedenheit{rleichniBssigzur Scheeikung stempeltf Keinanderesalsdasder unentgeltlichenohne Gegen- leistungerfolgendenZuwendung. DasistdasMoment,welches dieGrundlagedes BegrilTs bildet;
wo
esfehlt,wo
dierechlsge- scbiiftlicheAbsichtaufdieErlangungeinesAequivalentsgerichtet ist,daistzweifellosSchenkungnichtvorhanden und kannkein RechtssatzUberSchenkungAnwendung
linden.Wenn
etwaJe-mand
insolchemFalledochvonSchenkungspräche,sokönnte durchsolchedem Sachverhalt widersprechende Erklärungselbst- verständlichnichtbewirktwerden,dass dieZuwendung
nach den GrundsätzenderSchenkung behandeltwürde').Und
sowenig wieder Einzelne,sowenighat dieRechtsordnungdieMacht,eineZuwendung,
derdas.MomentderUnentgeltlichkeit fehlt,zur Scl)enkung zu machen. DerBegrilT unterliegt insofernnichtder rechtlichenNormirung.Was
Gaius(III194)gegendiejenigen, diebeim furtummanifestumein lege autnaturamanifestumunter-')üa.sblosseWollen undSaitengeiiüKlbegreiflicherweisenicht,uni einem Rechtsakt einen bestimmteninatiTiellenCharakter aufzuprägen.Wenn ineinerZeitungareklame zulesenist>dieunddieGegenständeerhältder- jenigege.sclienkt,dermir 20Markzahlt*,oderwennderjenige,derver- gleichsweise eineSachehingiebtumein bestrittenesRecht an einer anderen Sache zurAnerkennung zu bringen,beiderHingabesagt,erschenkedie Sache,dafür dürfe aberseinRechtander anderennicht ferner inKrage ge- stelltwerden, oderwennder zurreniisaioiiiercedisverpflichteteVerpächter erklärt,ererlassesclienkungshalberwegendesL'nfallsdemPächter einen TheildesPachtgelds(1.IBiS4loc,19,2),soistselbstverständlicheine wirklicheSchenkungnichtvorhanden. Ein den wesentlichen Merkmalen der Schenkung widersprechender Akt kannnichtdurchdieErklärungderPar- teienzurSchenkung gemacht werden.WieeineZahlungnichtmöglichist,
wokeineSchuldbesieht,undderUmstand,dassdieParteienim Gefühl einergewissenVerpflichtungeineLeistungalsZahlungbezeichnen,nicht bewirken kann,dassdienulloiurecogenteerfolgteLeistungalssolvendi causaerfolgtbehandelt wird,soistSchenkungnichtdenkbar,wenndie als Schenkung bezeichneteZuwendunggegen Aeqiiivalenterfolgt. Der Zweck, dernachderErklärungder ParteienmitderZuwendungerreichtwerden soll,muss nach den Grundsätzen des Rechts erreichbarsein.Alciatad1.38 C.deIransart.2,4Nr.8,10:exsimplicidenoniinalionenunpraesumemus idactum.
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25
_
scheidenwollen, ausfohrt, dass esnureinnaturamanifestumfur- tum gebe,dadas Gesetz nichtmachen könne,dass einfürnon nianifestus einnianifestus.ebensowenigwie dass einNichtdieb ein Diebsei,sondern nur,dass ein solchermitdergleichen Strafe belegtwerde,wiewenner essei,genaudasselbe giltauch
vom
BegriffderSchenkung. DasGesetzkannnichtmachen,dassetwas Schenkungsei,wasesseinerNatur nachnichtist,z.B.dieBe- zahlungeinerSchuld, sondernhöch.stcnsbestimmen,dass es so behandeltwerdensolle,wiewennesSchenkung würe;esistz.B.dieBestimmung denkbar,dass dieBezahlungeinerSchuldinfrau- demderübrigen GläubigeralsSchenkungbehandeltwerdensolle in
dem
Sinne, dass dieItUckforderungderLeistung wiebeieiner Schenkung ohne Rücksicht aufscientiafraudis statthaftist,aber damit wirddieBezahlungeinerSchuldnichtallgemeinzueiner denSchenkungsregelnunterliegendenSchenkung.Und
ebenso aufderanderenSeile:das Gesetzkann wohl anordnen,dass die Bestimmung,die esüberSchenkungaufstellt,nichtgelten solle für eineZuwendung,die alsunentgeltlicheunterdennatürlichen BegriffderSchenkungliillt,aber eskannnichtmachen,ilassdas, wasnaturaSchenkungist,nichtSchenkungist, uniidassdas, was von ihmalsNichtschenkungbehandeltund vielleichtauch bezeichnet wird,den CharakteralsSchenkung nachallenRichtungen hin einbUsst.6.Obausser dieserGrundlagedesSebenkungsbegriffs,der Unentgeltlichkeit,nochweiterdas Erforderni.ss einesbesonderen animus donandiaufgeslelllwerdendarf,wirdsiiUlergenauerer- örtertwerden*).Esistaberschonindiesem
Zusammenhang
auf dieErage kurzeinziigelien.NormalerweiseberuhtdasunentgeltlicheZuwenden nicht aufEgoismus, sondernerscheintalsAusflussuneigennützigen Wohlwollens. Daherliegtesnahe, dieses weitere
Moment
mitin denBegriffaufzunehmen undunentgeltlicheZuwendung
nurunter derVoraussetzungalsSchenkung zubezeichnen, dass sieinwohl- wollenderGesinnungdesZuwendendeu gegen den EmpRingerihrenVgt.untentVJ.
26
Grund hat DieseAuffassungistinderThatvielfachvertreten undmachtsfchinunsererLehre nach manchen Richtungenbe- merklich. Sowirdneben
dem
objektivenErfordernissderunent- geltlichenZuwendung
alssubjektivesderanimus donandiindem
Sinnverlangt,liassjene veranlasst seinmüssenichtdurchSüssere Rücksichten,sondern durchreinesWohlwollen, durchdieAbsicht sichgütig zuerweisen, eineGunstgegen den Empfänger zuüben, inselbstloserAufopferungsichzunehmen, nurum
esdem Anderen zu gönnen.Von diesem Gesichtspunktauskommt man
dazu, die mortiscausadonatio nicht für einewahre Schenkung zuerklären, dader soSchenkendenicht sichselbst,sondern nurseinenErben elwasentziehtund dochlieberselbstbehalten alsdem
Empfänger gewährenwill;von daaus entstehendieZweifel,obder donatio remuneratoria der CharakteralsSchenkung zuzusprechensei,da hier derGeberunterdem DruckeinermoralischenVerpflichtung handeleundinder Absicht,sichvon diesemDruckzu befreien.Vom
ethischenStandpunktausmag mau
das als zutreffend anerkennen. Undso sindesdenn vorAllendie Philosophen, die diesesErfordernissbetonen.Indenphilosophischen Schriftendes Alterlhums,beiAristoteles, Cicero,Seneca, linden sich zahlreiche Erörterungen,die das.MomentderLiberalitäthervorheben,d.h.der eines Freienwürdigen Gesinnung,infolgederen
man
ausrein innerem,durchkeinerleiäusserlicheRücksichtenundZweckebe- stimmtem AntriebfreigebigistundinderFörderungder Inter- essendesAnderenseineBefriedigutig findet, dabei zugleichauch das richtigeMusshältundvorAllemtlurchdieGewährungnichts dem Empfängernachtheiliges bewirkt. Liberaiitates—
naseuutur exeo,quod naturapropensisumus addiligendos liomines (Cicero deleg.1LSS43.Gell.N.A.XVII necbonitasneclibera- litasessepolest,sihaecnonper seexpciantur, sed ad voluplalera utilitatemve referantur;errat,qui existimat,facilemremesse donare—
potestitaquepecuniamintralimensuum
diffundere et liberalitatemexerCere,,quaequiaaliberoanimoproflciscitur, itanoniinataest(SenecaDe vitabeatac.24);liberalitatenihil estnaluraehominisaccoinmo'datius,sedhabet multuscautiones, videudumest igilur,ut ealiberalitateulamur, quaeprositaniieis, noceat neuiini(Cic.deoff.114); benoliciliberalesque sumus.Digitizedby
Googl
27
nonutexigamusgratiam, beneflcuni et liberalem Cicero appellat (utphilosophiappellanduni ehse censenl)noneum,quibenedcia feneralur,sed quibenignefacitnullalacitarationeadutilitates suasredundante;qui verebeneflcuslibernlisque est,qua mente beneaut liberaliterfacit,nonquacritur,aliisenim longe nominibus appellanduaest,si,
cum
ettaliafacit,suiputiusquam
alterius iuvandicausafacit(Gell.N.A. XVII5);quiliberalisbeuignusve dicitur,oltlcium,nonfructumsequitur,perseigiturexpetitur (Cic.deleg.IIH). ln Anschlussandieseund andereErörte- rungenderaltenPhilosophen,speziellanAri.stoteles(Eth.IV c.1) nimmt auch de RetesinseinemeingehendenTraktatDe donationibus’) den Ausgang vondem
philosophischen Begriff derSchenkung. Diebeneficentia,aufdernebender iustitia der BestanddermenschlichenGesellschaftberuht, enthältlalsHaupt- theilinsich die liberatitas. Die erstere bezieht sichaufalleWohl- thalen,aufofflcia,dieausWohlwollenundgratishervorgehen, ohneAufwand von VermOgen,diedem
EmplÜngerniHzIiehsind, ohnedem
Gebernachtheiligzusein,derenVerweigerungnicht Geiz,sondern malevolus animusist. Hingegenliheralitasistdie Tugend,welchedieLiebezum
Geldmässigtund unsgeneigt macht,es unentgeltlichwegzugeben,wenndieVernunftesfordert, undwelcheinder MittezwischenzweiLastern steht,indemihr MangelGeiz, ihrUebermassVerschwendungist;das'charakte- ristischeMerkmaldieserTugendistderwohlthätigeWille,der nichtVerdienstedesEmpfängers verlangt,sonderndieeigene munillcentiazum
Objekt hat, nicht wie die henellcentia seinMotiv vonAussen nimmt, sondernlediglichdaraushervorgeht, dass der GeberdasGeldnichtbegehrtundliebt. Danundas Verhiiltniss zwischendonatioundliberatitasnachAristotelesdarinbesteht, dass die donatio eineinzelner.Akt,die liberatitaswie jedeTugend eineEigenschaftist,einhabitus,derausder Vielheit derAkte entsteht,somussjededonatioan der Beschaffenheit der liberalitas partizipiren, alsosichauf dasVermögenbeziehen,durch Vernunft geregeltsein,ob solam munilicentiamexercendamerfolgen.*)InMeerniannThesaur.VIp.SB7squ.capI Devirtutelibe- raliUlia.
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EsistmOssig:,aufdiesephilosophischen Erfirterungren des Näheren einzugehen;derSprachgebrauchistauchbeidenPhilo- sophendurchauskeinfester,indemsievondonatioundliberali- tasauchinEüllensprechen,wodiegefordertenMerkmalenicht vorliegen,undfür die rechtlicheHehandlung habendieseUnter- suchungenkeinenWerth. Es
mag
sein,dassimphilosophischenI Sinnjenes ethische
Moment
der Liberalität,mag man
essooderI andersfassen,
zum
BegriffderSchenkunggehürt,derSprachge- brauchdesLebenskenntdieseVoraussetzungnicht.Während
wirdasÖkonomischeMoment derUnentgeltlichkeitfürunent- behrlicherklärenmu.ssten,istdasdurchausnichtder Fallhin- sichtlichdesMomentsilerohne äusseren Anstoss von Innen herauskommenden
wohlwollenden GesinnungWer
mir unentgeltlich giebtinder egoistischen,wenn auchnichtunedlenAbsicht,meine Liebedadnreh zu gewinnen,derschenktmir;nichtminderder, der das Gleiche thutinder verwerflichen Absicht,meinenEinfluss seinenunlauterenZweckendienstbarzu machen; wer einemzudring- lichen Bettler einGeldstückärgerlich hinwirfl, der schenkt, obgleich seineGabe nur den Zweckhat,vonderBelästigungfreizuwerden;wereine
Zuwendung
macht „pro remedioaniniaesuaeinderErwäg- ung, dass die heilige Schritluns mahnt,daszuthun,wodurch wirdas ewigeLeben verdienen“ (Spangenberg,Tab. negot.sol. p.218),ist trotz desWillenssolchenVerdienensSchenker; ebensowie der, derin derUeberzeugung vonderWahrheitdes Satzes Martials Epigr. V. 42:Extrafortunamest,(|uiib|uiddonaturaniicis, Uuasdederis solassempertiabebisopes seinVermögenanseineFreunde weggiebt;wer mireineninder Dressur verdorbenen Jagdhund,einmitallerhandTückenbehaf- tetesPferdunentgeltlichgiebtindernichtswenigerals wohl- wollenden.Absichtundvielleichtmit derausdrücklichenErklär- ung,dassichmichüberdasThierebensoärgern sollewieer sichbishergeärgert habe,vondem sageichdoch,erhabe mir geschenkt;der insolventeSchuldner,der seineSachenbeliebigen, ihmgleichgültigenPersonenhingiebt,lediglich
um
sieseinen ver- hasstenGläubigernzu entziehen,istfür dasRechtnichtweniger Schenkeralsderausreinem Wohlwollengegen den Empfänger dieSachesichselbst Entziehende;inzahlreichenFällenwird/
/
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unterdem DruckgesellschaftlicherVerhältnissehflchstwider- williggeschenktund aucheinedurchviscompulsivaerzwungene SchenkungistSchenkung.
Mag
honestaoderinhonesla alfectio oder(las(jegeniheilderaffectiodie Triebfeder sein,mag
wirklich liberaleinderFörderungder InteressenAndererihreHefriedig- ungfindendeGesinnungderZuwendung
zuGrundliegen oder nicht,sieistfürdenSprachgebrauch desLebensimmer eine Schenkung.Und
sieistesauchlllrdas Recht,schondarum, weildas innereMoment
siehäusserlichnichtfassenbisst. Sagt dochCicero selbst, dernur denjenigenals liberulisbezeichnet, qui benignefacitnullataeitarationeadulilitatessuasredundante, unddenjenigen,der sui potiusquam
alteriusiuvaudicausatalia facit,mitganz anderenNamen
belegtwissenwill,ananderer Stelle(de Grat.2,2öl:de ainbitu raro illud dafür, ut pnssis libe- ralilalem'et benignitateraabanibiluetlargitioneseiungere.Und
de Rotes macht gegenüberseinenphilosophischenAusführungen wiederholt dieBemerkung,dassdasRechtnichlimmer den Grund- sätzenderBhilosophenundderphilosophischenMoralfolgenund dieVoraussetzungen nichtsogenauwiediesefordernkönne, unddassdahermanches,was imphilosophischenSinnkeine eigent- licheSchenkungsei,weilesnichtanderganzenvirtus liberali- tatispartizipire,wiedieSchenkung ausinhonesta afTecliound diedonatioremunoratoria,dochfür dasRechtalsSchenkunger- scheine: beideGebietekiimen doch'überein in dersubstantia gratuitiauimi,gratuitumundliberaleseienim Rechtssinn syno- nym,undinder gratuila datio, nullo iure cogente, bestehenach denGrundsätzendesRechtesdasWesenderSchenkung.7.
Wenn
nunnichtblos für dieAuffassungdesLebens, son- dernauebfürdasRechtdaseineZuwendung
zurSchenkung machende MerkmaldasökonomischeMoment
der Uuenlgelllich- keitist,sogibt eszunücbstnebendem
ökonomischennichtnoch einen be.soiuleren juristischen Begriff derSchenkung;dieRechts- sätzeüber SchenkunghabenjenenzuihrerGrundlage. Liegt eineSchenkungindiesem Sinnvor,sokann nurdieFrwügung
derbesonderenratiodes einzelnenReebtssatzesdazuführen,da.ss sievon diesemRecht.ssatznicht betroffenwird,ohnedasssieda-30
mit fUr dasRecht überhauptden(iharakter alsSchenkungein- bUsst.Der Einwand,dassein zu allgemein gefassteralleE&lle unent- geltlichenZuwendensinsichschliessender Begriff derSchenkung denAnforderungenjuristischerTechnikwidersprechenwürde,hat keinGewicht gegenüberder Gel'ahr einer falschen Technik, die mit einem allgemeinen engerenjuristischenBegriffderSchenkungoperi- rend den im SioneinesbestimmtenRechlssalxesmitRechteinge- schränktenBegriffunterschiedslos allen RechtssHtzenUber Schenk- ung zu Grundlegt:entwedergeschieht dasohne Rücksichtdarauf, obauchfürdieanderenRechtssätzedieEinschränkungsinn- und zweckentsprechendist,unddann
kommt man
zufalschen, denRechlssatzvergewaltigendenResultaten,odereswird der an-genommene
technische Begriff alsdem
Sinndeseinenoderan- derenweiteren Rechtssatzesnichtentsprechendanerkanntund daherzu demökonomischenBegriffzurUckgekehrtoderdieser derratioder Vorschi'iftgemäss anderweit gemodelt, und daun istebender technische Begriffalseinallgemein gültiger aufge- gebeu undnichtsgebessert. EsdarfnichtindenBegriffein Merkmal aufgenommenwerden,dasnichteinenüberallwieder- kebrendenBestandtheil desselben bildet.Müssenwirdemnach daranfeslhallen,dassderökonomische Begriff derSchenkung wohlfüreineneinzelnen Rechlssatz, nicht aberallgemeinfürdasRechteineUmgestaltungund Beschränk- ungerfuhren hat, soistdoch'aodercrseits zweifellos,dass die Rechts- ordnungnichtmit alledem,washiernachSchenkungist,zuthunhat.
DieNormendes Privatrechlsbeziehen sich,abgesehen von denhiernichtinBetracht
kommenden
Eamilienverhältuissen,im Wesentlichen auf Vermögensvcrhältnisseund Vermögensgeschäfte, aufAkte,diedenUmlaufderGütervermittelnundeine spezi- fischeAenderungdesVermögensstandsherheitUhren. Daherge- hörendieEälle,indenenessichum
derartigesnichthandelt, nicht indieSphäredesRechts.Und
nichtandersliegtpraktisch die Sache,wennderWerthdesZugewandteneinganz minimaler ist.Wenn
ich Jemandeinen Feldhlumenstraussgehe, wenn icheinemFreundeFrüchteausmeinem Garten schicke,wenn icheinemBettlereineEupfermünzeindenHutwerfe,soist gewissallesdiesgeschenkt,aberesistdaskeineSchenkung,Digilizedby
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diefOrdasRechteine Rollespielt. Essinddas nichtAkte,die vonSeiten ihrercausarechtlichrelevantwerden undeinenPunkt fürdas EingreifenderScheukungssatzedarbieten. DieNichtan- wendbarkeitderLexCincia,der Insiuuations Vorschrift,desVer- botsunter Ehegatten, der Kollalionspflieht, der iiuerela inofficiosae douationis,der actioPuulianaversteht sichvonselbst,und auch aurevocaliopropterjugratiludincm,dasVerbotfürBeamte und Ketzeru.s.w.wird Niemanddenken.
Wo
eineunenigeltlicheZuwendung
ohneallennennenswerthenEinflussaufdieVerinögens- verhallnisseist,da hat dieRechlsurdniiugkein Interesse, sichmit ihrzubefassen. DerEinfluss einerHandlungauf dasVermögen besteht aber,wennwirvom
Konservirenabsehen,inMinderung oderMehrungdesselben,wobeiman
nurnichtantliebeschrankte Bedeutungdespauperiorundlocupletiorlleribeim Verbotder SchenkungunterEhegattendenkendarf.Nichtallgemeinnoth- wendigistnun fürdasEingreifeneinesSchenkungssatzesder EintritteinerVermögensvermehrung aufSeilendesEmpfängers:der
Vormund
darf einervon seinem Mündel angebeteten Tänzerin ebensowenigeinBouquetfür100Markwie einenBrillantscbmuck schenken,derHaussobnebensowenigverzehrbareLuxusgegen- stünde wie Objektevon bleibendem Werth schenkweise veräussertP).Wohl
aberistdas Mindeste,wasdieRechtsordnungfüreinen ihreraufSchenkungbezüglichenSätzefordert, dassdasVer- mögendesZuwendenden durchdieZuwendung
berührt wird,was aber nichtnothwendig einerogare debonis zu sein braucht*),und wasnichtnothwendigdadurchbeseitigtwird,dassdem
Ver- mögendesZuwendenden von aussenher infolge derZuwendung
einZuwachs zuTheilwird,derdieseWirkung
derZuwendung
wieder ausgleichl*). Fehltdies,soistfürdasRechtdieSchenk-0
Auchder Umstand,dassderEmpfänfcerinfolgederansichsein VermögenvermehrendenZuwendungauf GrundzufälligerUmständeeinen dieseWirkungderZuwendungaufhebendenAusfallerleidet,hebtdasVor- liegeneinerSchenkungnichtauf. VgluntenIV.4*JAuchdasVerslattenunentgeltlichenWohnensistkeinerogarede bonis und dochgratishabitaredonatiocst.
*)Vgl.untenIV. 4.
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unfTnichtvorhanden. Undwie bei Eigrentliumsülierlragiing dieser Art.soistesnatürlichauchbeiunentgeltlicherGewiihrungdes Gebrauchs von Sachenoder Krilften. Solange.sichdiesinden GrenzeneinerdasVeriuögengar nichtoilerinnichtnennens- werther Weise berührendenGeliilligkeithält,wie dasLeiheneines Buches
zum
I.esen,dasBesorgeneinesBriere.s,dasAufliewahren einerSucheu.dgl.,istesnichtThalbeslandfürirgend eineScheiik- ungsfolge'). Gewi.sskannman
ansichsagen:esistItegrilTlich keinUnterschied,oliichdeneinigeTagean meinem Wohnort Verweilendeninmeinem Gastzimmer aufnehme, währendersonst im Gasthof Unterkommensuchenmüsste,obichwährend einer ReisemeineVillaJemandzueinerSommerfrische,dieersich sonstnichtgönnen könnte,zurVerfügungstelle,oderob ich demeineMiethwohnung Suchendeninmeinem Hauseeinesonst von mirvermietheleWohnung
unentgelllichaufJahre einräume.Aberwie
man
im S|»rachgebrauchdesLebenswohldasletztere alsSchenkungbezeichnet,indenandernFällenhingegen sich nurschwer dazuenischliesscu winl, soistlür dieRechtsordnung nurdieses,nichtauchjenes eineSchenkung. FällejenerArt sindtrotzdesMomentsder Unentgeltlichkeit derVerfügungnicht gemeint,wenndieRechtsordnungvonSchenkungsprichtuud siebesonderen Grundsätzenuiilerwirll.Wie nunderartige Fälle, obgleichsieSchenkungsind,sich ausserhalbderSphäredesRechtsbewegen,sogiltdiesauchvon zahlreichenanderenFällen,indenendem geschenktenObjektein Vermögeuswerth undderSchenkungeinEinfluss aufdasVer- mögennichtabgesprochenwerdenkann. Unzähligeswirdge- schenkt,indemes faktisch ohne ZuhülfenahmedesRechtesund seiner Mittelunenigeltlichgegebenwird. Imälterenrömischen Recht,
wo
die formloseTraditionEigenthum nichtüberlrägt, koniTiienSchenkungenvor,ohneda.ssman
sichder lür die Rechts- wirksamkeitderselbenerforderlichenFormdermancipatiooder iniure cessiobedient:werwird bei Geburtstags-undHochzeits-’)Mankann mit Senecadebenef.IV29,deralsVoraii.sselzuiigdes bcneKciumdie reiinagniluduanfährt,hieraagen: ({uaedam suntinfrahuius noniinismensuraoi.
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SS
gesehenken,beidenstrenae, beidenGeschenkenanden Matro- nalienunilSaturnaliendieseFormenzur
Anwendung
gebracht bubenf*) Eshandelt sichhier,wieinzahllosenanderenFällen,um
denreinsozialenLebensverkehr,dervondenFormenunddem
SchutzdesRechtsabsiehtundum
dendasRechtsichnicht kümmert. Wie wärensonst die ofterwähntenSchenkungen von Sklaven an denHerrn,vom
HuuskindandenVatermöglich,und wiekönntebeiSchenkungenvom
Gewalthaber andenGewall- unterworfeneneinGegensatzgemacblwerdenzwischen Schenk- ungen,dieindas l’eculiumkommen
sollen,und anderen Schenk- ungent Esisteintbatsächliches, nicht ein rechtlichesSchenken, und mitI.41 depecul.15, 1kannman
sagen:cum
eoverbo abutimur,factummagisdemonstramusquam
adiuscivilere- ferimus.Endlich aber erscheinenauchdiejenigenunentgeltlichen Zuwendungen,beidenen dieFormenundMitteldesRechtesin
Anwendung
gebrachtwerdenunddurchdiedasVermögenin erheblicherWeiseberührtwird,dochnichtsammt
undsonders fürdasRechtalsSchenkungindemSinn, dasssiealledenspe- zitischenSchenkungsgrundsälzenunterlägen. EineReihederselben bildet eigenartigeGeschäftstypenmiteigenemNamen
undbeson- derenGrundsätzen. Dasauch ihnencharakteristischeMoment der UnentgeltlichkeittlesgewährtenVortheilslässtsiezwardem
ökonomischenBegriffderSchenkungmit unterfallen, aber dieser allgemeineBegriffkommt
nicht schlechthin zurGeltung; die SchenkungistUbergegangenineineigenartiges Ge.schäll,dem
gegenüberder BegrilT derSchenkungalseines rechtlichbesonders normirtenGeschäftes zurOcktriltundunterUmständen ganzver- schwindet*). So nimmt Depositum und Mandateinerseits,Precari-Vgl.z.B. HartialEpi|^.XIV,V84,VIII 64 (überClytiua,der sieben biaacht MalimJahr seinen Geburtstagfeiert),IXK4,Tibull.Eleg.III1,1, Sueton.Octav.78,Veapas.14.
*)Vgl.Entsch.d.R.G.inGirils.VIIISOhf.:diefreigebigeAbsicht kannauchanderen Rechtsgeschäftenz.B.Mandat,Depositum,zuGrund liegenundauchinanderenRochtsgeschiften Ausdrucklinden,welchefür sicheinebesondereUrsachefürdasVersprechenodereinenbesonderen
S