• Keine Ergebnisse gefunden

Handbuch Arbeitssicherheit 2015 Version 1.4 Arbeitssicherheit

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Handbuch Arbeitssicherheit 2015 Version 1.4 Arbeitssicherheit"

Copied!
29
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

H Ha H a a n nd n d db b bu u uc c c h h h

A A A rrb r b be e e ii i tt t s s s s si s iic c ch h he e er rrh h he e e iit i tt

Sparda-Bank West eG / Projekt: Arbeitssicherheit 2015 Erstellt: 30.11.15

(2)

0.1 Versions-Tabelle ... 5

0.2 Abbildungsverzeichnis ... 5

0.3 Tabellenverzeichnis ... 5

1 Geltungsbereich ... 6

2 Arbeitsschutzpolitik ... 7

2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutzziele ... 7

3 Arbeitsschutz - Organisation ... 8

3.1 Ausstattung der Organisation ... 8

3.2 Verantwortung und Aufgabenübertragung ... 8

3.3 Überwachung der Einhaltung der übertragenen Pflichten und Kontrolle der Aufgabenerledigung ... 8

3.4 Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG ... 8

3.5 Sicherstellung notwendiger Qualifikationen für den Arbeitsschutz bei Führungskräften, Funktionsträgern und Beschäftigten mit bestimmten Aufgaben ... 8

3.6 Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ... 8

3.7 Geeignete Regelungen für die Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen ... 8

3.8 Umgang mit behördlichen Auflagen z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Besichtigungsschreiben .... 9

3.9 Einbeziehung der besonderen Funktionsträger ... 9

3.10 Kommunikation des Arbeitsschutzes ... 9

3.11 Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge ... 9

3.12 Regelungen zur Planung und Beschaffung ... 9

3.13 Information und Einbindung von Fremdfirmen ... 9

3.14 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten (z. B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten) ... 9

3.15 Organisation von Notfallmaßnahmen / Erste Hilfe ... 9

4 Beauftragte Arbeitssicherheit ...10

4.1 Arbeitgebervertreter (AGV) ... 10

4.2 Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ... 10

4.3 Betriebsarzt (BA) ... 10

4.4 Brandschutzbeauftragter (BS-B) ... 10

(3)

4.5 Brandschutzhelfer (BS-H) ... 11

4.6 Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ... 11

4.7 Ersthelfer (EH) ... 11

4.8 Evakuierungshelfer (EVA-H) ... 11

4.9 Führungskräfte (FK) ... 11

4.10 Beschäftigte ... 11

5 Einbindung der Beauftragten in die Organisation ...12

5.1 Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA) ... 12

5.2 Aufgaben und Pflichten von Beauftragten ... 12

5.2.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFA) ... 12

5.2.2 Betriebsarzt ... 13

6 Betriebsärztliche, sicherheitstechnische Betreuung und Gesundheitsförderung ...14

6.1 Gesamtbetreuung (ASiG; DGUV Vorschrift 2) ... 14

6.2 Betriebliches Gesundheitsmanagement ... 14

6.3 Vorsorgeuntersuchungen ... 15

7 Mitarbeiterauswahlverfahren ...16

7.1 Anforderungsprofile... 16

7.2 Stellenbeschreibungen ... 16

7.3 Methoden der Bewerberauswahl ... 16

7.4 Einführung neuer Mitarbeiter ... 16

8 Qualifikation und Schulung von Mitarbeitern und Führungskräfte...17

8.1 Schulungen ... 17

8.2 Unterweisungen ... 17

8.2.1 Erstunterweisungen ... 17

8.2.2 Folge,- Regelunterweisungen ... 17

8.2.3 Anlassbezogene Unterweisungen ... 17

8.3 Mitwirkungen der Mitarbeitenden ... 17

(4)

10 Kontinuierliche Verbesserung des ASMS –Prozess- ...20

11 Beschaffungswesen Arbeitssicherheit ...21

12 Einsatz von Fremdfirmen ...22

13 Betriebsbegehungen ...23

13.1 Teilnehmer an Betriebsbegehungen... 23

13.2 Dokumentation ... 23

13.3 Gesetzliche Grundlagen ... 23

14 Management Arbeitsunfälle ...24

15 Prüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln, Einrichtungen ...25

16 Notfallmanagement ...26

16.1 Betriebsstörungen ... 26

16.2 Erste Hilfe ... 26

16.3 Brandschutz / Brandbekämpfung ... 26

16.4 Fluchtwege und Notausgänge ... 26

17 Pflege, Aktualisierung und Überprüfung ...27

17.1 Fachlich zuständig ... 27

17.2 Pflege ... 27

17.3 Aktualisierung ... 27

17.4 Überprüfung ... 27

17.5 Beteiligung der Mitarbeitenden ... 27

18 Dokumentation ...28

19 Legende ...29

(5)

Dokumentenkontrolle

0.1 Versions-Tabelle

Version Datum Autor Bemerkung

0.2 Abbildungsverzeichnis

Fehler! Es konnten keine Einträge für ein Abbildungsverzeichnis gefunden werden.

0.3 Tabellenverzeichnis

Fehler! Es konnten keine Einträge für ein Abbildungsverzeichnis gefunden werden.

(6)

1 Geltungsbereich

Das Handbuch Arbeitssicherheit ist gültig für den Konzern Sparda-Bank West eG, inklusive der Tochterun- ternehmen LAUREUS PRIVATFINANZ AG und Viantis AG, und deren Mitarbeiter.

(7)

2 Arbeitsschutzpolitik

Der Vorstand und jede Führungskraft widmet der Sicherheit und Gesundheit höchste Aufmerksamkeit. Ar- beitsschutz ist Aufgabe von Geschäftsführung, Führungskräften und Mitarbeitenden. Alle arbeiten gleicher- maßen verantwortungsbewusst bei der täglichen Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und sind aktiv eingebunden in das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem.

Arbeitsschutz ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Die Gesundheit unserer Mitarbeiter ist uns ein wertvolles Gut mit höchster Priorität, auch zum Wohle unserer Kunden. Bei uns fühlt sich jeder gut aufgehoben.

Arbeitsschutz wird umfassend praktiziert und ständig verbessert.

2.1 Arbeits- und Gesundheitsschutzziele

• Verbesserung und Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung und der darauf gestützten Maß- nahmen des Arbeitsschutzes

• stärkere Einbindung der Mitarbeitenden in das Arbeitsschutzmanagementsystem ASMS

• Beibehaltung der geringen Anzahl an Arbeitsunfällen

• Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett- Bereich

(8)

3 Arbeitsschutz - Organisation

Die Arbeitsschutzorganisation der Sparda-Bank umfasst alle rechtsverbindlichen organisatorischen Maß- nahmen des Arbeitsschutzes. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz mit dem zugehörigen Verordnungen, aus dem Arbeitssicherheitsgesetz sowie aus den Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 1 und 2.

3.1 Ausstattung der Organisation

Der Vorstand stellt ausreichende finanzielle, personelle, sachliche und zeitliche Ressourcen zur Verfügung.

3.2 Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der Führungskräfte und Funktionsträger

im Arbeitsschutz sowie die erforderlichen Kompetenzen sind konkret und umfassend festgelegt. Sofern Ar- beitgeberpflichten übertragen wurden, erfolgt dies schriftlich im Sinne des § 13 (2) ArbSchG.

3.3 Überwachung der Einhaltung der übertragenen Pflichten und Kontrolle der Aufga- benerledigung

Vorstand und Führungskräfte überwachen systematisch und regelmäßig die Einhaltung der Arbeitsschutz- pflichten in ihrem Verantwortungsbereich.

3.4 Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist sichergestellt. Die Arbeit des Arbeits- schutzausschusses funktioniert. Die Zusammenarbeit aller Akteure ist geregelt.

3.5 Sicherstellung notwendiger Qualifikationen für den Arbeitsschutz bei Führungskräf- ten, Funktionsträgern und Beschäftigten mit bestimmten Aufgaben

Der Fortbildungsbedarf zum Erhalt der Qualifikation im Arbeitsschutz wird regelmäßig für alle mit Arbeits- schutzaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb ermittelt und gedeckt.

3.6 Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Es werden Gefährdungsbeurteilungen auf der Basis von verbindlichen betrieblichen Vorgaben durchgeführt.

Zuständigkeiten und Vorgehensweisen für die Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilun- gen, die Ableitung von Schutzmaßnahmen, die Wirksamkeitskontrolle und die Weitergabe der relevanten Informationen aus Gefährdungsbeurteilungen an betroffene Funktionsträger sind klar geregelt.

3.7 Geeignete Regelungen für die Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen

Arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisungen werden gezielt und durchgängig mit einer systemati- schen Vorgehensweise durchgeführt. Gleiches gilt für die Unterrichtung der Beschäftigten über allgemeine Gefahren.

(9)

3.8 Umgang mit behördlichen Auflagen z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Besichti- gungsschreiben

Die Erfassung von Auflagen sowie die Auswertung und Kontrolle der Umsetzung erfolgen auf der Grundlage von umfassenden betrieblichen Vorgaben. Die Zuständigkeiten hierfür sind klar geregelt.

3.9 Einbeziehung der besonderen Funktionsträger

Die benötigten Funktionsträger im Arbeitsschutz sind benannt und entsprechende Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzexperten sind getroffen.

3.10 Kommunikation des Arbeitsschutzes

Unternehmensleitung und Vorgesetzte informieren sich aktiv über die Situation des Arbeitsschutzes im Be- trieb. Den Beschäftigten und ihrer Vertretung wird ermöglicht, ihren Mitwirkungsrechten und -pflichten nach- zukommen.

3.11 Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach verbindlichen Vorgaben durchgeführt, die die Ermittlung not- wendiger und anzubietender Vorsorgeuntersuchungen, Terminkontrollen und den organisatorischen Ablauf der Untersuchungen und Vorgaben zu Anlässen und Durchführung der arbeitsmedizinischen Beratung bein- halten. Die Zuständigkeiten hierfür sind klar geregelt.

3.12 Regelungen zur Planung und Beschaffung

Bei Neuplanungs- oder Änderungsprozessen werden die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anfor- derungen an Planung, Gestaltung und Beschaffung durch verbindliche schriftliche Vorgaben zu Zuständig- keiten und Vorgehensweisen durchgängig einbezogen. Die betroffenen Beschäftigten werden durchgängig mit einbezogen.

3.13 Information und Einbindung von Fremdfirmen

Es existieren betriebliche Vorgaben, die die Auswahl, Einsatzplanung, Vertragsgestaltung und den Einsatz von Fremdfirmen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten durchgängig sicherstellen. Dies gilt gleichermaßen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

3.14 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten (z. B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten)

Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden aufgrund umfassender

betrieblicher Regelungen durchgängig bei der Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt.

3.15 Organisation von Notfallmaßnahmen / Erste Hilfe

Es existieren umfassende Regelungen zur Planung der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen im Betrieb. Die Zuständigkeiten sind klar geregelt.

(10)

4 Beauftragte Arbeitssicherheit

Verantwortung ist die Pflicht, für Handlungen - sei es in der Form des Tuns oder des Unterlassens - einzu- stehen und die damit verbundenen Folgen zu tragen. Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabe ab, die zu erfüllen ist.

In § 13 Arbeitsschutzgesetz wird die Verantwortungshierarchie im Arbeitsschutz definiert.

Hauptadressat sowohl des staatlichen als auch des berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzrechts ist der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer. Damit sind er und sein gesetzlicher Stellvertreter kraft Gesetzes für den Arbeitsschutz, d.h. für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an oberster Stelle verantwortlich.

Der § 21 SGB VII nennt den Unternehmer als Verantwortlichen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten. Unternehmer ist (nach § 136 (3) SGB VII) derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.

In der Sparda-Bank sind folgende Beauftragte bestellt bzw. ernannt:

4.1 Arbeitgebervertreter (AGV)

Die Sparda-Bank benennt einen Arbeitgebervertreter. Die Übertragung der Unternehmerpflichten erfolgt gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) sowie gemäß Sozialgesetzbuch VII (§ 15 Abs.

1 SGB VII).

4.2 Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Ge- sundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie Unterrichtungs- und Be- ratungspflichten gegenüber dem Betriebsrat.

4.3 Betriebsarzt (BA)

Betriebsärzte sind aufgrund ihrer speziellen Ausbildung und ihrer besonderen Kenntnisse über die Arbeits- welt mehr als andere Mediziner geeignet, die medizinische Betreuung der Arbeitnehmer wahrzunehmen.

Rechtsgrundlagen für ihre Tätigkeit sind zum einen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und zum anderen die berufsgenossenschaftliche Vorschrift Betriebsärzte (DGUV Vorschrift 2).

Im Zentrum des ASiG steht die vom Arbeitgeber vorzunehmende Bestellung von bestimmten Personen, die ihn bei der Sicherstellung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen sollen. Nach § 2 Abs. 1 ASiG hat der Arbeitgeber, soweit dies erforderlich ist, Betriebsärzte zu bestellen im Hinblick auf:

• die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren

• die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

4.4 Brandschutzbeauftragter (BS-B)

Es besteht keine generelle gesetzliche Forderung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Im Rah- men ihrer Fürsorgepflicht sowie unter Berücksichtigung der DGUV Vorschrift 1 bestellt die Sparda-Bank

(11)

einen Brandschutzbeauftragten, der hauptsächlich beratend tätig ist. Somit wird den Empfehlungen des vfdb eV (Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes) und dem GDV (Gesamtverband der deut- schen Versicherungswirtschaft) Folge geleistet.

4.5 Brandschutzhelfer (BS-H)

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 10 Abs.2 ArbSchG) und der Arbeitsschutzrichtlinie (ASR A2.2 Abs. 6.2) so- wie der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) bildet die Sparda-Bank mindestens 5% ihrer Mitar- beiter zum Brandschutzhelfer aus. Der BS-H ist eine wertvolle Unterstützung für den BS-B bei Aufgaben im präventiven Bereich und als Erstbekämpfer eines Entstehungsbrandes.

4.6 Sicherheitsbeauftragte (SiBe)

Die Ernennung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt gemäß Sozialgesetzbuch VII (§ 22, Abs. 1 SGB VII). Die SiBe werden unter Beteiligung des Betriebsrates ausgewählt und bestellt.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates erhalten die freigestellten Betriebsratsmitglieder der Sparda-Bank eine Ausbildung zum SiBe. Im Sinne des Arbeitsschutzes und zum Wohl der Mitarbeitenden werden von der Sparda-Bank mehr Mitarbeitende zum SiBe ernannt, als in der DGUV Vorschrift 1 geforder- ten Mindestanzahl.

4.7 Ersthelfer (EH)

Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Ersthelfern/innen bilden die § 10 Arbeitsschutzgesetz (Arb- SchG) sowie § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. In der Sparda-Bank stehen mindestens 5% der Beschäftig- ten (gemäß DGUV Vorschrift 1) als ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung.

4.8 Evakuierungshelfer (EVA-H)

Die Notwendigkeit der Ernennung und Ausbildung von Mitarbeitenden zu Evakuierungshelfern wird im Rah- men von Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Standorte geprüft.

4.9 Führungskräfte (FK)

Führungskräfte sind jeweils auf ihrer Hierarchieebene und in ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen Träger von Verantwortung für die Verwirklichung der an sie delegierten Aufgaben.

Und dementsprechend haben sie auch Verantwortung im Arbeitsschutz als ein integrierter Bestandteil der jeweiligen übertragenen Position und den mit ihr verbundenen Aufgaben. Dazu können auch je nach Funktionsbereich Querschnittaufgaben (z.B. Beschaffung von Arbeitsmitteln) gehören, so dass sich Verant- wortung im Arbeitsschutz innerhalb dieser Querschnittaufgaben auch auf andere Organisationseinheiten erstrecken.

4.10 Beschäftigte

Die Verpflichtung der Beschäftigten, den Arbeitgeber bei der Erfüllung behördlicher Auflagen zu unterstüt- zen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach §16 ArbSchG Abs. 2 und § 21 (3) SGB VII.

(12)

5 Einbindung der Beauftragten in die Organisation

Die Beauftragten tragen keine Linienverantwortung im Arbeitsschutz. Sie haben nach den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes als Stabsstelle („Beauftragtenorganisation“) beratende und unterstützende Funk- tion. Sie sind in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und tragen Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Beratung. Für die Umsetzung ihrer Vorschläge sind die Funktionsträger der Linie verantwortlich.

5.1 Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA)

Nach § 11 Satz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts an- deres bestimmt ist, der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutz- ausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich nach § 11 Satz 2 ASiG zusammen aus:

• dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten

• zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern

• Betriebsärzten

• Fachkräften für Arbeitssicherheit

• Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.

Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschuss (ASA) der Sparda-Bank West eG erfolgen vierteljährlich.

5.2 Aufgaben und Pflichten von Beauftragten

Neben den Aufgaben und Pflichten welche durch das Arbeitssicherheitsgesetz, dem VII Sozialgesetzbuch (SGB VII), und der DGUV-Vorschrift 1 definiert sind, haben die Beauftragten noch weitere organisatorische Aufgaben und Pflichten, welche in diesem Abschnitt weiter erläutert werden.

5.2.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFA)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für Beratung und Unterstützung der Betriebsleiter bzw. der Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitnehmerschutzes. Sie berät außerdem den Betriebsrat sowie Ar- beitnehmer und sorgt für Zusammenarbeit mit Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologen.

Hauptsächliche Tätigkeitsbereiche sind Fragen der Arbeitssicherheit in Bezug auf

• die Planung von Arbeitsstätten

• die Beschaffung/Änderung von Arbeitsmitteln

• die Einführung/Änderung von Arbeitsverfahren

• die Einführung von Arbeitsstoffen

• die Erprobung und Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung

• Fragen der Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Ergonomie, Arbeitshygiene

• die Gestaltung der Arbeitsplätze und -abläufe

• die Organisation von Brandschutz, Evakuierungsmaßnahmen und Erste Hilfe

• die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

• die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

• die Organisation der Unterweisung

• Verwaltungsverfahren

• die Beratung der Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen und der Betriebsräte

(13)

5.2.2 Betriebsarzt

Die umfänglichen Aufgaben, die ein Betriebsarzt zu erfüllen hat, sind in § 3 ASiG niedergelegt. Sie sind weit gehend deckungsgleich mit den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG).

Zu den identischen Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft gehört es:

• den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

o der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

o der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Ar- beitsstoffen,

o der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

o der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fra- gen der Ergonomie,

o der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

• die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

o die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitge- ber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzutei- len, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hin- zuwirken,

o auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

• darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren.

Des Weiteren haben sie die vorstehend aufgeführten Betriebsbegehungen nicht nur allein, sondern auch gemeinsam vorzunehmen (§ 10 S. 2 ASiG).

• Aus der Natur des Berufes ergibt sich, dass Betriebsärzte die Aufgabe haben, den Arbeitgeber beim Ar- beitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dar- aus ergibt sich auch im Weiteren die zusätzliche Orientierung auf medizinische Komplexe wie

• arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische sowie arbeitshygienische Fragen,

• die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersu- chungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

• Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mit- zuwirken.

Des Weiteren richten sich zusätzliche Aufgaben des Betriebsarztes nach der DGUV Vorschrift 2, dem Ar- beitsschutzgesetz (ArbSchG) und Verordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen (ArbMedVV).

(14)

6 Betriebsärztliche, sicherheitstechnische Betreuung und Gesund- heitsförderung

Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den zentralen gesetzlichen Verpflichtungen jedes Unternehmens und zur gesundheitlichen Fürsorgepflicht jedes Arbeitgebers. Sie hilft, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Weitere Ziele sind der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ein guter Gesundheitszustand der Mitarbeiter. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizini- schen Vorsorge (ArbMedVV).

Die Sparda-Bank ermittelt Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung entsprechend den konkreten betrieblichen Erfordernissen.

Inhalt und Umfang der Betreuungsleistung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) wird ermittelt, aufgeteilt und schriftlich vereinbart.

Bei der Ermittlung des Bedarfs wird die Bank von Betriebsarzt und SiFa beraten. Der Betriebsrat der Bank wirkt aktiv mit.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sind als sich ergänzende Aufgabenstellungen zu verstehen. Die Aufgabenkataloge differenzieren nicht nach Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Dies erfordert die enge Kooperation von Betriebsarzt und SiFa.

Ausgangspunkt für die Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist immer die jeweilige betriebliche Problemstellung, für deren Lösung die beiden Fachkundigen in unterschiedlichem Maße erforderlich sind. Die Aufteilung erfolgt im Betrieb.

Entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten werden die Ergebnisse der Ermittlung und Aufteilung re- gelmäßig und vor allem bei gravierenden Änderungen im Betrieb überprüft und angepasst.

6.1 Gesamtbetreuung (ASiG; DGUV Vorschrift 2)

Die Gesamtbetreuung setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Die Grundbetreuung unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz. Mit dem Teil der betriebsspezifischen Betreuung wird den speziellen Erfordernissen Rechnung getragen, wie sie im konkreten Einzelfall gegeben sind.

Die Aufgaben für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung werden auf der Grundlage der DGUV Vorschrift 2 detaillierter Kataloge ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die personellen Ressourcen ableiten. Ausgangspunkt sind die im Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen.

6.2 Betriebliches Gesundheitsmanagement

Seit März 2012 steht den Mitarbeitern / Innen der Sparda-Bank West eG das Betriebliche Gesundheitsma- nagement (BGM) als Angebot zur Gesundheitsförderung zur Verfügung.

Dafür hat die Bank den externen Dienstleister pme familienservice gewinnen können, welche folgenden Themen für die Mitarbeiter/Innen anbietet:

• Unterstützung bei Belastungen bei der Arbeit und im Privaten

• Unterstützung in stressigen und belastenden Situationen

• Unterstützung bei Burnout und Überlastungen

• Unterstützung in Erziehungsfragen

• Unterstützung bei Fragen zur Partnerschaft

• Unterstützung bei der Pflege / Betreuung von Familienangehörigen

(15)

Die angebotenen Leistungen sind freiwillig und kostenlos. Des Weiteren informiert das BGM-Team in regel- mäßig Newsletter über aktuelle Gesundheitsthemen und stellt zusätzliche Angebote wie z.B. der Check in West, um das persönliche Herzinfaktrisiko ermitteln zu lassen, zur Verfügung.

6.3 Vorsorgeuntersuchungen

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Vorbeugen bzw. Verhindern arbeitsbedingter Erkrankungen bzw. deren Früherkennung. Grundlage hierfür bildet u.a. der Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizini- schen Vorsorge (ArbMedVV).

Es wird unterschieden nach:

Pflichtvorsorge:

erfolgen für Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit.

Angebotsvorsorge:

werden den Mitarbeitenden regelmäßig angeboten. Die Teilnahme erfolgt freiwillig (Beispiel: G37 „Bild- schirmarbeit“).

Wunschvorsorge:

Arbeitsmedizinische Beratung auf Wunsch (ArbMedVV) werden angeboten, wenn der Beschäftigte gesund- heitliche Schäden mit möglichem ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit befürchtet.

Weitere, in ArbMedVV nicht aufgenommene Untersuchungen nach den DGUV Grundsätzen können als vorbeugende Maßnahme aus Gefährdungsbeurteilungen als zusätzliche Wunschvorsorge vereinbart wer- den. (Beispiele: G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, G41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“)

(16)

7 Mitarbeiterauswahlverfahren

Mitarbeiterauswahl bezeichnet die Zuweisung von Bewerber zu Stellen in der Organisation durch Rekrutierung und den Einsatz von Auswahltechniken, die auf einer Anforderungsanalyse beruhen und der Identifizierung des am besten geeignetsten Bewerbers dienen.

Im Folgenden werden die Instrumente beschrieben welche bei der Mitarbeiterauswahl in der Sparda-Bank West eG zur Anwendung kommen.

7.1 Anforderungsprofile

Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über die gewünschten Fähigkeiten, die ein Mitarbeiter für eine be- stimmte Stelle haben soll. Das Anforderungsprofil wird im Idealfall auf Grundlage einer vorhandenen Stel- lenbeschreibung erstellt und davon abgeleitet.

Der Arbeitgeber muss von den Aufgaben und Kompetenzen, die eingeräumt werden, ableiten, welche Quali- fikation der Mitarbeiter auf dieser Stelle benötigt.

Die Sparda-Bank West eG hat zu jeder existierenden Stelle ein Anforderungsprofil erstellt und diese im In- tranet des Unternehmens veröffentlicht. Des Weiteren werden für neue Stellen auch entsprechende Anforde- rungsprofile erarbeitet.

7.2 Stellenbeschreibungen

Stellenbeschreibungen sind personenunabhängige, in schriftlicher Form abgefasste Zusammenfassungen aller wesentlichen Merkmale einer Stelle. Sie enthalten neben Hinweisen auf die Einordnung der Stelle in die Organisationsstruktur umfassende Angaben über die Stellenziele sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Stelleninhaber.

Bei der Erstellung von neuen Stellenbeschreibungen oder Änderungen bestehender Stellenbeschreibung gibt es bei der Sparda-Bank West eG einen definierten Genehmigungsprozess zwischen Führungskräften und Betriebsrat.

7.3 Methoden der Bewerberauswahl

Die Bewerberauswahl richtet sich nach der geforderten Qualifikation des entsprechenden Anforderungspro- fils. Geprüft wird die Eignung der entsprechenden Bewerber anhand der eingereichten Bewerbungsunterla- gen.

Nach Auswahl der geeigneten Bewerber durchlaufen diese ein entsprechendes Einstellungsverfahren.In der Sparda-Bank West eG gibt es unterschiedliche Einstellungsverfahren je nach Anforderungsprofil der Stelle.

7.4 Einführung neuer Mitarbeiter

Hat sich die Sparda-Bank West eG für einen Bewerber entschieden, so erhält dieser von dem Bereich Per- sonalbetreuung eine Einstellungsmappe mit Unterlagen zum Unternehmen und verschiedene Dokumente z.B. einen Personalbogen, welchen dieser ausgefüllt an die Bank zurücksenden muss.

Jeder neue Mitarbeiter erhält eine Eignungsuntersuchung durch den Betriebsarzt der Sparda-Bank West.

Zu Beginn seiner Tätgikeit für die Sparda-Bank werden jedem neuen Mitarbeitenden verschiedenste Infor- mationen zu seinem neuen Arbeitsgeber in einem Eintagesseminar (M-eine Spardawelt) übermittelt.

(17)

8 Qualifikation und Schulung von Mitarbeitern und Führungskräfte

8.1 Schulungen

Die Sparda-Bank legt größten Wert auf sicheres und unfallfreies Arbeiten.

Sicherheitsbewusstes und risikovermeidendes Verhalten der Mitarbeitenden wird durch systematische Schu- lung und Unterweisung sowie durch die Vorbildfunktion der Führungskraft erreicht. Ausbildung und Unter- weisung sind fortlaufend geplant, die Durchführung protokolliert und die Protokollierung kontrolliert.

8.2 Unterweisungen

Alle Mitarbeitenden werden vor Beginn einer neuen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über alle Gefahren bei ihrer Arbeit unterwiesen. (Erstunterweisung) Dies wird schriftlich dokumentiert Grundlage ist § 4 DGUV Vorschrift 1. Verantwortlich für die Durchführung der Unterweisungen ist die jeweilige Füh- rungskraft. Der Unterweisende überzeugt sich, z. B. durch Verständnisfragen, dass die Unterweisungsinhal- te von allen verstanden wurden.

8.2.1 Erstunterweisungen

Die erstmalige Unterweisung vor Beginn einer neuen Tätigkeit hat den absoluten Vorrang vor jeder anderen Unterweisung. Jeder neue Mitarbeitende, auch intern versetzte Mitarbeitende wird über alle Gefahren am Arbeitsplatz oder in Bereichen, zu denen er Zutritt hat, unterwiesen. Bei jeder Änderung am Arbeitsplatz und im Betrieb, wird erneut eine erstmalige Unterweisung durchgeführt.

8.2.2 Folge,- Regelunterweisungen

Die Folge- bzw. Regelunterweisung dient der Vertiefung des sicheren und risikovermeidenden Verhaltens der Mitarbeitenden.

8.2.3 Anlassbezogene Unterweisungen

Anlassbezogene Unterweisungen erfolgen nach dem Eintritt kritischer Situationen um diese künftig im Un- ternehmen zu vermeiden (z.B. Banküberfälle).

Bei Baumaßnahmen im laufenden Betrieb sorgt der Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1 § 6 und BaustellV § 3 für die nötige Abstimmung unter den Beteiligten und für die Unterweisung der vor Ort einge- setzten Mitarbeiter. Der zuständige Koordinator ist der Stelleninhaber EIS1; Abteilungsleiter IT, Einkauf, Immobilienservice und Service.

8.3 Mitwirkungen der Mitarbeitenden

Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften und -anweisungen zu beachten. Sämtliche Arbeitsmittel sind ausschließlich bestimmungsgemäß (nach Bedienungsanleitung) zu verwenden. Bei be- stimmten Tätigkeiten ist die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutz Ausrüstung (PSA) zu benutzen. Des Weiteren sind erkannte Gefährdungen und Mängel unverzüglich der Führungskraft zu melden.

(18)

9 Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung dient dazu, Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren. § 5 ArbSchG definiert das so: "Durch die Gefährdungsbeurteilung werden [Q] im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebe- nenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Un- terschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit." Nach Absatz 1 hat der Ar- beitgeber die Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse zu überprüfen. Es be- steht jedoch die Möglichkeit der Pflichtübertragung an ein externes Unternehmen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist folgende Schritte eingeteilt (siehe Grafik):

Quelle: baua

Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz baut auf dem technischen Arbeitsschutz auf und ergänzt ihn in- haltlich. Ein hohes Arbeitsschutzniveau kann vorteilhaft sein, wenn auf die Stärkung der Arbeitskräfte gesetzt wird. Derzeitige Strategien orientieren sich jedoch eher an einer "kurzfristigen Ökonomie", welche die physi- schen und psychischen Beanspruchungen der Beschäftigten verstärken. Unter den sich derzeit verändern- den Altersstrukturen wird eine gesundheitsorientierte Personalpolitik zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit zu- nehmend an Bedeutung gewinnen. Hierbei bezeichnet Arbeitsfähigkeit die Summe der Faktoren, die einen Menschen in einer bestimmten Arbeitssituation in die Lage versetzen, die ihm gestellten Arbeitsaufgaben erfolgreich zu bewältigen. Mit zunehmendem Alter nehmen Menschen Belastungen anders wahr und verän- dern ihre Reaktion darauf. Arbeitsfähigkeit ist gekennzeichnet durch eine Person und eine Situation.

Das ArbSchG sieht Beschäftigte als eigenverantwortlich handelnde Menschen, die das Recht, aber auch die Pflicht haben, sich für die Gestaltung ihrer beruflichen Rahmenbedingungen mit Blick auf ihre Gesundheit aktiv einzusetzen. Den Arbeitgeber soll das nicht seiner Fürsorgepflicht entheben, sondern vielmehr Wege eröffnen, um Beschäftigte einzubinden. Eine Grundlage ist die Qualifizierung der Belegschaften, sich am Arbeitsplatz und im Privaten mit dem Thema Gesundheit zu beschäftigen und sich präventiv zu verhalten.

Als vorsorgendes Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung geeignet, die Folgen des demografischen Wan- dels gestaltend vorwegzunehmen und ein alternsgerechtes, lernförderliches Arbeitsumfeld zu befördern. Sie kann dabei helfen, mehr Menschen gesünder bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter zu beschäftigen. Sie bietet die Chance für eine Humanisierung der Arbeit über das gesamte Arbeitsleben hinweg im Sinne einer alternsgerechten Karrieregestaltung.

(Rangfolge der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG beachten) 1.

2.

3.

5. 4.

6.

7.

(19)

Die Überprüfung der Wirksamkeit eingeleiteter Maßnahmen erfolgt mit der folgenden Gefährdungsbeurtei- lung.

(20)

10 Kontinuierliche Verbesserung des ASMS –Prozess-

– Voraussetzung

Festlegen von Unternehmenspolitik und Strategie für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Sicherstellen, dass konkrete Ziele und Maßnahmen im operativen Bereich festgelegt werden.

– Organisation

Aufbau des Managementsystems der Arbeitsschutzorganisation sowie Festlegung der Vorgaben zu Qualifi- kation, Gefährdungen und Risiken mit dem Ziel der Minimierung von Gefährdungen und Risiken.

– Phase „Plan“

• Rechtliche Forderungen im Bereich Arbeitssicherheit ermitteln und Arbeits- und Gesundheitsschutz- Kataster erstellen,

• Gefährdungsanalyse und –beurteilung durchführen,

• entsprechende Arbeitsschutz-Ziele und -Programme festlegen.

– Phase „Do“

• Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen,

• Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz organisieren,

• Kommunikationsstrukturen schaffen,

• Arbeits- und Gesundheitsschutz in alle Prozesse integrieren,

• Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr organisieren.

– Phase „Check“

• Die Umsetzung überwachen und messen,

• bewerten der Einhaltung der für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz relevanten Rechtsvor schriften,

• interne und/oder externe Audits.

– Phase „Act“

• Management-Review, Abweichungen von Soll-Vorgaben analysieren,

• Schwerpunkte und Themen für die Überprüfung und Überwachung entwickeln,

• Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen im ASMS umsetzen,

• Aktionsprogramme erstellen um das Thema aktuell zu halten.

(21)

11 Beschaffungswesen Arbeitssicherheit

Die Verantwortung für das Beschaffungswesen, dazu gehören auch die Planung von Arbeitsstätten und de- ren Einrichtungen der Sparda-Bank West, liegt im Bereich IT + EIS.

Ergonomische und sicherheitstechnische Aspekte werden bei der Planung berücksichtigt. Bei Auftrags- vergaben zur Planung, Neubau oder Umbau wird die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften schriftlich vorgegeben.

Der Ablauf der Maßnahmen ist in den „Leitplanken für Baumaßnahmen der Sparda-Bank West“ geregelt.

Als Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen dient die DGUV Information 215-410

„Bildschirm und Büroarbeitsplatzgestaltung“ (vorm. BGI 650).

Der Betriebsrat ist in die Planung mit einbezogen. Erfahrungen der Mitarbeitenden werden bei der Planung berücksichtigt. Ergebnisse aus Gefährdungsbeurteilungen dienen ebenfalls zur Planungsunterstützung.

Vor Realisierung einer Maßnahme wird ein Gutachten der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur vorliegenden Planung eingeholt. In der Regel wird zudem ein Gutachten durch einen Brandschutz-Sachverständigen er- stellt.

Vor Inbetriebnahme einer Betriebsstätte erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Kapitel 9 dieses Hand- buches.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln werden grundsätzlich die Vorgaben des Arbeitsschutzes berücksich- tigt.

(22)

12 Einsatz von Fremdfirmen

Für den Fall der Vergabe von Tätigkeiten an Fremdfirmen oder Leiharbeitern regelt das Arbeitsschutzgesetz in § 8 Abs. 2 und begründet eine Mitverantwortung des Auftraggebers für Mitarbeiter fremder Firmen:

„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren

für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“

Aber auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben sich weitere Verpflichtungen bei der Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen. So regelt die zum 01.01.2004 neu konzipierte Basisvorschrift der Berufs- genossenschaftlichen Prävention – die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – in den §§ 5 und 6 umfassend, dass Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Arbeiten koordinieren müssen. Diese Unfallverhü- tungsvorschrift berücksichtigt, dass fremdes Personal beim Einsatz in fremden Betrieben nicht nur gefährdet ist, sondern dass auch Gefahren bei der Ausführung des Auftrages für andere Arbeitnehmer (des Auftragge- bers) entstehen können. Dabei knüpft die DGUV Vorschrift 1 unter anderem an § 8 Arbeitsschutzgesetz an und konkretisiert diesen, indem z. B. dem Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht bei der Gefährdungsbeurtei- lung des Auftragnehmers zugewiesen wird. Eine konkrete Abstimmungsverpflichtung besteht beim Vorliegen von besonderen Gefahren für die Fremdfirmenmitarbeiter oder bei einer gegenseitigen Gefährdung aller beteiligten Mitarbeiter. Es ist dann entweder der Einsatz eines Aufsichtführenden sicherzustellen oder ein Koordinator zu bestimmen.

Ziel ist es

• die geordnete, reibungslose und sichere Ausführung von Fremdfirmenarbeiten,

• größtmöglich störungsfreier Betrieb der Bank,

• die Vermeidung von Personenschäden, Umweltschäden und Sachschäden sowie

• die Sicherstellung des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes.

sicherzustellen.

Um die Anforderung beim Einsatz vom Fremdfirmen und die o.g. Zielsetzung zu erfüllen, wurde die Fremd- firmenrichtlinie entwickelt und in der Sparda-Bank umgesetzt.

(23)

13 Betriebsbegehungen

Betriebsbegehungen sind ein wichtiges Element der innerbetrieblichen Sicherheitsarbeit. Sie bieten die di- rekte Möglichkeit, Gefährdungen im Betrieb frühzeitig zu erkennen und präventiv tätig zu werden, um Unfall- und Gesundheitsgefährdungen durch konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen zu verhindern. (Verhältnispräven- tion) Begehungen gehören zur Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG.

13.1 Teilnehmer an Betriebsbegehungen

An Betriebsbegehungen bei der Sparda-Bank West nehmen in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die jeweilige Führungskraft der besichtigten Organisationseinheit und der Betriebsrat teil.

Für die Zentrale in Düsseldorf und die Zweigniederlassung in Münster bzw. Filialen zuständige Sicherheits- beauftragte werden ebenfalls hinzugezogen.

Neben den regelmäßigen Begehungen erfolgen Begehungen aus besonderem Anlass (Beispiel: Abnahme einer abgeschlossenen Baumaßnahme). An diesen Terminen nimmt zusätzlich der Brandschutzbeauftragte der Bank teil.

13.2 Dokumentation

Für die Dokumentation der Begehungen ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig. Zur Dokumentation gehört ein ausführliches Mängelprotokoll und eine Vorschlagsliste notwendiger Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel sowie die dazugehörigen Umsetzungsfristen. Die Dokumente werden 5 Jahre archiviert.

13.3 Gesetzliche Grundlagen

Die Aufzählung der u.a. gesetzlichen Grundlagen ist beispielhaft:

• Prüfung der Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsschutzes gem. § 3 Abs. 1 und 2 ArbSchG

• Hinzuziehung des Betriebsrates im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, § 89 Abs.2 BetrVG

• Überwachungsaufgabe des Betriebsrates gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG

• Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat gem. § 9 und 10 ASiG

(24)

14 Management Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen Arbeitswegen oder auf Dienstwegen (alle mit der Arbeit verbundenen Fahrten, Flügen und Gängen) erleiden. Im Netz der sozialen Sicherung decken die Berufsgenossenschaften nur Risiken ab, die in einem inneren Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten stehen. (§ 8 SGB VII)

Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen dienen, sondern privaten Zwecken. Dazu ge- hören alle Tätigkeiten, die unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis erledigt werden, wie z.B. Essen und Trinken, Schlafen, Einkaufen, Spazierengehen etc.

Im Konzern Sparda-Bank West wird vorsorglich jeder Arbeitsunfall, unabhängig von den Vorgaben des § 193 SGB VII angezeigt. Durch dieses Vorgehen ist eine durchgängige Dokumentation im Anspruchsfall si- chergestellt.

(25)

15 Prüfung von Anlagen, Arbeitsmitteln, Einrichtungen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die DGUV Vor- schrift 3 regeln die Benutzung von Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen und for- mulieren grundlegende Arbeitsschutzanforderungen. Die Verordnungen beinhaltet ein umfassendes Schutz- konzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine ein- heitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der „Stand der Technik“ als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Ar- beitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Die in den Verordnungen sowie den Herstellerbeschreibungen genannten Prüfungsfristen werden vom Be- reich IT + EIS überwacht, die notwendigen Prüfungen veranlasst, gesteuert und entsprechend dokumentiert.

(26)

16 Notfallmanagement

Das Notfallmanagement ist ein Managementprozess mit dem Ziel, gravierende Risiken für eine Institution, die das Überleben der Institution gefährden, frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen dagegen zu etablieren.

Um die Funktionsfähigkeit und damit das Überleben eines Unternehmens zu sichern, sind geeignete Präven- tivmaßnahmen zu treffen, die zum einen die Robustheit und Ausfallsicherheit der Geschäftsprozesse erhö- hen und zum anderen ein schnelles und zielgerichtetes Reagieren in einem Notfall oder einer Krise ermögli- chen.

Dieses Handbuch behandelt Regelungen und Maßnahmen, die als oberstes Ziel die Gesundheit der Mitar- beiter des Konzerns Sparda-Bank West verfolgen.

Das hier im Handbuch beschriebene Notfallmanagement erläutert einzelne Notfallsituationen und notwendi- ge Maßnahmen, deren oberstes Ziel die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeitenden aus Sicht des Ar- beits- und Gesundheitsschutzes darstellt.

Es grenzt sich somit zu den Zielen des Notfallhandbuches, des BCM-Konzeptes IT sowie zum Unterneh- menshandbuch Betriebssicherheit ab. Sollte es in Einzelfällen zu thematischen Überschneidungen kommen, sind die Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden vorrangig.

Die anderen Handbücher bei der Sparda-Bank behalten in vollem Umfang Gültigkeit.

16.1 Betriebsstörungen

Maßnahmen für auftretende Störfälle sowie Anweisungen für das Verhalten sind in der Sicherheit - Richtlinie 710 geregelt. Notrufnummern und wichtige Telefonnummern sind in den Betriebsstätten gut sichtbar ausge- hängt.

16.2 Erste Hilfe

Für die Erste Hilfe vorgesehene Hilfsmittel werden an leicht zugänglichen und allen Mitarbeitenden bekann- ten Orten bereit gehalten. Die Aufbewahrungsorte sind gekennzeichnet. Ersthelfer sind in ausreichender Zahl benannt und ausgebildet. Die notwendige Weiterbildung erfolgt regelmäßig.

16.3 Brandschutz / Brandbekämpfung

Für die Brandbekämpfung vorgesehene Hilfsmittel werden an leicht zugänglichen und allen Mitarbeitenden bekannten Orten bereit gehalten. Die Aufbewahrungsorte sind gekennzeichnet. Betriebsstätten sind ent- sprechend den erstellten Brandschutzgutachten bzw. gemäß den Auflagen der Behörden ausgestattet. Vor- geschriebene Brandmeldeanlagen sind installiert. Brandschutzhelfer sind in ausreichender Zahl benannt und ausgebildet. Die notwendige Weiterbildung erfolgt regelmäßig.

16.4 Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege und Notausgänge sind festgelegt und gekennzeichnet. Die freie Zugänglichkeit wird durch die zuständigen Führungskräfte regelmäßig kontrolliert und gewährleistet. Im Rahmen der regelmäßigen Unter- weisungen erfolgt die Begehung der Fluchtwege als praktische Räumungsübung.

(27)

17 Pflege, Aktualisierung und Überprüfung

17.1 Fachlich zuständig

Fachlich zuständig für das Handbuch Arbeitssicherheit ist der Arbeitgebervertreter für Arbeitsschutz (AGV).

17.2 Pflege

Die Pflege des Handbuches erfolgt durch den Bereich Zentrale Dienste.

17.3 Aktualisierung

Alle laufenden Änderungsmeldungen sowie Änderungen, welche sich bei der jährlichen Überprüfung erge- ben, sind durch den Bereich Zentrale Dienste umgehend im Handbuch einzupflegen. Nach erfolgter Ände- rung ist die Aktualisierung des Handbuches in der Lotus-Notes Datenbank vorzunehmen. Im Anschluss er- folgt die Information der Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit (ASA) über die erfolgte Aktualisie- rung. Externe Beauftrage erhalten nach Absprache eine Papierversion.

17.4 Überprüfung

Die regelmäßige Überprüfung erfolgt einmal jährlich zur Jahresmitte. Der AGV informiert die Mitglieder des ASA mit 2-monatigem Vorlauf und fordert sie auf, Meldungen über vorzunehmende Änderungen per Mail an das Gruppenbüro Sicherheit SPB West/WEST/SPB abzugeben.

17.5 Beteiligung der Mitarbeitenden

Bei Gefährdungsbeurteilungen (s. Punkt 9) sowie bei Begehungen (s. Punkt 13) werden Mitarbeitende kon- sequent mit in den Arbeitsschutz einbezogen. Diese grundsätzliche Berücksichtigung der Mitarbeitenden stellt sicher, dass mögliche Gefahren richtig erkannt und Schutzmaßnahmen akzeptiert und richtig ange- wendet werden.

Im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens können Mitarbeitende ihren Pflichten gemäß ArbSchG § 16 nachkommen und jederzeit Hinweise, Ideen und Anregungen zum Thema Arbeitssicherheit geben.

(28)

18 Dokumentation

Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz § 6 (1).

Die Dokumentation des Arbeitsschutzes dient der Transparenz der betrieblichen Arbeitsschutzsituation. Sie bildet somit die Grundlage zur Information der Geschäftsleitung sowie

1) für die Arbeit

- der Fachkraft für Arbeitssicherheit, - des Betriebsarztes,

- der Sicherheitsbeauftragten - des Arbeitsschutzausschusses 2) für das Informationsrecht - des Betriebsrates

Ferner dient sie als Nachweis der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten gegenüber Berufsgenossen- schaften und/oder prüfenden Behörden.

Eine gesonderte Unterlage für jeden einzelnen Arbeitsplatz ist nicht zwingend vorgeschrieben. Bei gleichar- tigen Gefährdungssituationen ist eine schematisierte Darstellung ausreichend.

Bestandteile der Dokumentation:

- Festlegung des Zeitpunktes und der beteiligten Personen - Ergebnisse der Beurteilung

- Aus der Beurteilung abzuleitende Maßnahmen

- Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

(29)

19 Legende

Die nachfolgende, alphabetisch nach Stichworten geordnete Übersicht enthält Hinweise auf Rechtsvorschriften, die für die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb von Bedeutung sind:

Arbeitsmedizinische Vorsorge ArbMedVV

§ 11 ArbSchG

§ 6 GefStoffV

Arbeitsschutzausschuss § 11 ASiG

Arbeitsunfälle $$ 8, 193 SGB VII

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ASiG i.V.m. DGUV VORSCHRIFT 2 Betriebsrat, Beteiligung §§ 80, 87 Abs. 1 Nr. 7, BetrVG

89 bis 91 BetrVG

Erste Hilfe §§ 24 bis 28 DGUV VORSCHRIFT 1

Fremdfirmen, Einsatz von § 8 ArbSchG

§§ 5 und 6 DGUV VORSCHRIFT 1

Gefahrstoffe, Gefährdungsbeurteilung § 6 GefStoffV

Gefährdungsbeurteilung §§ 5 und 6 Abs. 1 ArbSchG

Leiharbeitnehmer, Unterweisung AÜG , § 12 Abs. 2 ArbSchG Organisation des Arbeitsschutzes § 3 Abs. 2 ArbSchG

Persönliche Schutzausrüstung PSA-BV

Pflichten der Mitarbeiter §§ 15 und 16 ArbSchG

§ 21 Abs. 3 SGB VII

§§ 15 bis 18 DGUV VORSCHRIFT 1

Prüfungen, Kontrollen, Sicherheitsbegehungen § 5 ArbSchG, §§ 3 und 6 ASiG Qualifikation und Befähigung von Mitarbeitern § 7 ArbSchG

Rechte der Mitarbeiter § 17 ArbSchG

Sicherheitsbeauftragte § 22 SGB VII i.V.m. § 20 DGUV VORSCHRIFT 1

Sicherheitsfachkräfte ASiG i.V.m. DGUV VORSCHRIFT 2

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A 1.3

Übertragung von Arbeitsschutzpflichten § 13 DGUV VORSCHRIFT 1 (Pflichtenübertragung)

Übertragung von betrieblichen (ASi)- Aufgaben § 7 ArbSchG

Unternehmerpflichten §§ 3 und 4 ArbSchG, § 21 Abs. 1 SGB VII

§ 2 DGUV VORSCHRIFT 1

Unterweisung der Mitarbeiter § 12 ArbSchG, § 4 DGUV VORSCHRIFT 1

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer § 8 ArbSchG, § 6 DGUV VORSCHRIFT 1

Abkürzungsverzeichnis:

ArbMedVV Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz

AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

DGUV VORSCHRIFT 1 "Grundsätze der Prävention"

DGUV VORSCHRIFT 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung

SGB VII Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Anforderungen der Beratungsstelle durch die technischen Berater der drei Handwerkskammern Kassel, Frankfurt-Rhein-Main und Wiesbaden führen zu einem Gesamtbild des

02 Rechtliche Grundlagen und Informationen zur Umsetzung 03 Sachbearbeitung und Gefährdungsbeurteilung. 04

Nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) hat der Arbeitgeber für

Angehende oder bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte, Selbstständige und alle, die ein Interesse an Arbeitssicherheit haben, lädt die Volkshochschule Ludwigshafen (VHS) am

Es ist sowohl möglich, dass Fachkräfte für Arbeitssicher- heit in der Ausbildung die vorgesehenen Kompetenzen nicht erworben oder nicht dauerhaft erhalten haben, als auch, dass

Bereits 1994 wurde eine gemeinsame Empfehlung vom Bundesarbeitsministerium, von den Bundesländern, vom Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, vom Haupt- verband der

Alle im Zuge der beantragten Änderung erforderlichen neuen Maschinen und Geräte werden ent- sprechend dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz beschafft und entsprechend der

Denn Schulungen, Unterweisungen und Präsentationen sind ein zentraler Baustein der Prävention im Bereich Datenschutz und Arbeitssicherheit?. Die große Herausforderung dabei ist,