Register 1
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Verfasser:
Hans-Rudolf Niederberger Elektroingenieur FH/HTL Vordergut 1, 8772 Nidfurn
055 - 654 12 87
Ausgabe:
Februar 2009
Version 2
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite2 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Inhaltsverzeichnis
1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 1.1 Grundsätze Branchenlösung
1.1.1 SUVA
1.1.2 Arbeitgeber 1.1.3 Arbeitnehmer
1.2 Massnahmen zur Verhütung von Unfällen 1.2.1 Entstehung von Elektrounfällen 1.2.2 Begriffe
1.2.3 Gefahren
1.2.4 Gefahrenkurven
1.2.5 Sicherheitsmassnahmen
1.2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 1.2.7 Umgang mit Leitern und Gerüsten 1.3 Sicherheitsregeln
1.3.1 Die 5er-Sicherheitsregel 1.3.2 Erste Hilfe Massnahmen 1.4 Gefahrenstoffe
1.4.1 Kennzeichnung von Gefahrenstoffen 1.4.2 Beispiele gesundheitsgefährdender Stoffe 1.4.3 Risiko- und Sicherheitssätze
1.5 Konkretes Notfalldispositiv
1.5.1 Sicherheitstechnische Regelungen des Schulhauses 1.5.2 Regelungen der Elektroabteilung
1.6 Technische Sicherheitsvorkehrungen von Gebäuden 1.6.1 Alarmanlagen
1.6.2 Videoüberwachung 1.6.3 Brandmeldeanlagen 1.6.4 Notbeleuchtungen 1.6.5 Notstromanlagen 1.6.6 Schlüsselverwaltung 1.6.7 Zu- und Austrittskontrolle 1.6.8 Personensuchanlage 1.6.9 Sicherheitsmanagement 1.6.10 Notschaltungen
1.7 Gefahrensymbole 1.7.1 Brandklassen
1.7.2 Gefahrenklassen nach Verkehrsrecht für Gefahrengut 1.7.3 Gebotszeichen
1.7.4 Schilder für den Gefahrenfall 1.7.5 Warnzeichen
1.7.6 Verbotszeichen
1.7.7 Gefahrensymbole für Gefahrenstoffe
1.7.8 Rettungszeichen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
1.1 Grundsätze Branchenlösung
Eine betriebliche Arbeitssicherheitslösung ist für jeden Betrieb obligatorisch. Mit der Batisec bietet der VSEI seinen Mitgliedern, in Zusammenarbeit mit anderen
Verbänden, eine massgeschneiderte und preisgünstige Branchenlösung an.
Was ist die Batisec?
Bâtiment-Securité oder in unserer Sprache «Sicherheit bei Bauarbeiten».
Die „BATISEC“ ist eine Trägerschaft einer ganzen Branche und erreicht, dass alle in der Gebäudetechnik nach einheitlichen Gesichtspunkten die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz anwenden. Der VSEI ist Mittglied dieser Trägerschaft.
www.batisec.ch VSEI
Die Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung können grob wie folgt dargestellt werden:
6
Spezialisten - Beratung - Analysen - Ausbildung (BATISEC / SUVA) Arbeitgeber
- Gesamtverantwortung - Gefahren ermitteln - Massnahmen - Laufend prüfen
Arbeitnehmer - Unterstützung - Informationen - Mitsprache Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeiten
Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz
Grundsätzliches
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BackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite4 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
1.1.1 SUVA
Was bedeutet der Begriff SUVA?
SUVA
Was für Aufgaben hat die SUVA?
1
Die SUVA versichert auf der Grundlage des Unfallversicherungsgesetzes die Mehrheit der Berufstätigen in der Schweiz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG Art. 66
2
Die SUVA erbringt für die Versicherten und die Unternehmen umfassende Leistungen in den Bereichen Prävention, Versicherung und Rehabilitation.
UVG Art. 10
3
Die SUVA ist ein offentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. Sie hat den Sitz in Luzern. Jeder Zweig der SUVA muss selbsttragend organisiert sein.
UVG Art. 61, 89
Luzern
4
Der Verwaltungsrat der SUVA besteht aus 40 Mitgliedern:
16 Arbeitnehmer, 16 Arbeitgeber, 8 Vertreter des Bundes
UVG Art. 63
Was für Ziele setzt sich die SUVA?
Sie wollen die Häufigkeit und Schwere der Unfälle senken.
Sie wollen, dass keine Arbeitnehmer an den Folgen der Arbeit erkranken.
Sie wollen, dass keine Dritte durch die Arbeit gefährdet werden.
UVG Art. 66
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
1.1.2 Arbeitgeber
Wer kontrolliert in Ihrem Betrieb die Arbeitssicherheit?
Der Sicherheitsbeauftragte, Kontaktperson Arbeitssicherheit (pro Betrieb eine Person).
Der Arbeitgeber ist Mitverantwortlich für die Einhaltung der Arbeits- sicherheit.
VUV Art. 7
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
UVG Art. 821 Art. 822
2
Erforderliche Anordnungen und Schutzmassnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sind zu treffen.
VUV Art. 31
3
Er muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutz- einrichtungen in ihrer Wirksamkeit erhalten bleiben.
VUV Art. 32
4
Bei Änderungen an Betriebseinrichtungen und Betriebsverfahren sind die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen anzupassen.
VUV Art. 33
5
Die Arbeit ist einzustellen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
VUV Art. 4
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite6 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG 2 ARBEITGEBER
6
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzustellen und für deren richtigen Einsatz ist zu sorgen.
VUV Art. 5
7
Die Arbeitnehmer sind über Gefahren in Kenntnis zu setzen und zu deren Verhütung anzuhalten und zu informieren.
VUV Art. 61
8
Die Arbeitnehmer oder deren Vertreter haben in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht.
VUV Art. 6a1
9
Das Übertragen von Aufgaben aus der Arbeitssicherheit an Arbeitnehmer ist zu regeln.
VUV Art. 71
10
Die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren ist zu regeln und die Arbeitnehmer sind entsprechend auszubilden.
VUV Art. 81
11
Beim Zusammentreffen verschiedener Betriebe und beim Erteilen von Aufträgen an Dritte sind die zu beachtenden Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu koordinieren und bekannt zu geben.
VUV Art. 91
12
Für die Arbeitssicherheit von temporär beschäftigtem Personal von Dritten ist die Verantwortung zu übernehmen.
VUV Art. 10
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG 2 ARBEITGEBER
Welche Sanktionen können im Bereich der Arbeitssicherheit gegen fehlbare Arbeitgeber ergriffen werden?
1
Schriftliche Ermahnung, Verfügung, Prämienerhöhung.
2
Zwangsmassnahme: Ausführung der erforderlichen Massnahmen durch die kantonale Behörde auf Kosten des Arbeitgebers.
Verhindern der Benutzung der nicht intakten Anlage durch die kantonale Behörde.
3
Strafverfolgung, Busse, Haft
VUV Art. 62, 64, 66
Art. 67 UVG Art.86, 113
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite8 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
1.1.3 Arbeitnehmer
Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer?
1
Die Arbeitnehmer sind verfplichtet, die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vorschriften zu unterstützen. Sie müssen die persönlichen Schutz-
ausrüstungen benützen und dürfen keine Sicherheitseinrichtungen entfernen oder ändern.
UVG Art. 823
PSA
2
Die Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen. Die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln sind zu berücksichtigen.
VUV Art. 111
3
Die PSA muss benutzt werden und darf in der Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
VUV Art. 111
4
Mängel der Arbeitssicherheit sind sofort zu beheben.
Der Mangel ist auf jeden Fall dem Arbeitgeber zu melden.
VUV Art. 112
5
Keine Arbeit ausführen bei welcher er sich selbst und andere gefährdet.
Arbeiten unter Einwirkung von berauschenden Mittel sind verboten.
VUV Art. 113
Welche Sanktionen können im Bereich der Arbeitssicherheit gegen fehlbare Arbeitnehmer ergriffen werden?
Ganze oder teilweise Kürzung von Leistungen.
VUV Art. 81
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.2 Massnahmen zur Verhütung von Unfällen
1.2.1 Entstehung von Elektrounfällen
Was ist ein Unfall?
Ein Unfall ist eine plötzliche nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Menschen oder
Material.
U n f
U n fääl l e e r e i g n e n s i c h n i c h t ,l l e e r e i g n e n s i c h n i c h t , s i e w e r d e n v e r u r s a c h t ! s i e w e r d e n v e r u r s a c h t ! U n f
U n fääl l e e r e i g n e n s i c h n i c h t ,l l e e r e i g n e n s i c h n i c h t , s i e w e r d e n v e r u r s a c h t ! s i e w e r d e n v e r u r s a c h t !
In nebenstehender Grafik ist ein gravierender
Verstoss gegen die Arbeitssicherheit zu sehen!
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite10 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1 ENTSTEHUNG VON ELEKTROUNFÄLLEN
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1 ENTSTEHUNG VON ELEKTROUNFÄLLEN
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite12 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.2 Begriffe
1.2.2.1 Spannungsbereiche
1000 1500 =
50 120 =
Folgende Werte und Begriffe sind richtig zuzuordnen
Starkstrom; Schwachstrom; Kleinspannung; Hochspannung
Niederspannung; Lebensgefahr; wenig Gefahr
>2 A; <2 A; 120 VDC – 1500 VDC; 50 VAC – 1000 VAC
1000 VAC; 1500 VDC; 50 VAC; 120 VDC
DC = Gleichspannung AC = Wechselspannung
I
] A [ U
] V [
2
I
] A [ U
] V [
2
NIN
NIV
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.3 Gefahren
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite14 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.4 Gefahrenkurven
1.2.4.1 Wirkungsbereich von Körperströmen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN 4 GEFAHRENKURVEN
1.2.4.2 Zulässige Berührungsspannungen
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite16 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.5 Sicherheitsmassnahmen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
5 SICHERHEITSMASSNAHMEN
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite18 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
VUV
Art 5 Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder
organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständg ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare
persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelm, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschild, Gehörschutzmittel, Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie Nötigenfals auch besondere Wäschestücke zur Verfügung zu stellen.
Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss Verwendet werden können.
PSA
Schutzhelm
Augenschutz benutzen
Gesichts- Schutzschild
benutzen
Gehörschutz benutzen
Handschuh benutzen
Atemschutz benutzen
Mundschutz
benutzen Körperschutzmittel benutzen
Sicherheitsschuhe
benutzen Auffanggurt
anlegen Schutzkleidung
benutzen Fußschutz
benutzen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.7 Umgang mit Leitern und Gerüsten
Trigonometrie
h a
b
c
a
h 1
h 2
a
B il d 2 2 . 0 6 . 0 2
h a
b
h 1
h 2
c b
a
A
B
C
B il d 2 2 . 0 3 .0 3
b
C
75
nach SUVA
Funktion Beziehung
sin
=GK H a c b c cos
=AK H b c c a
tg
=GK AK b a b a
ctg
=GK AK a b b a
a
KatheteAnkathete „AK“ zum Winkel
Gegenkathete „GK“ zum Winkel
b
KatheteAnkathete „AK“ zum Winkel
Gegenkathete „GK“ zum Winkel
c
Hypotenuse „H“BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite20 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.3 Sicherheitsregeln
1.3.1 Die 5er-Sicherheitsregel
Im Normalfall sind Arbeiten an elektrischen Installationen im spannungslosen Zustand auszuführen.
5 Sicherheitsregeln
1
2
3
4
5
NIV
An Niederspannunganlagen kann auf das Erden und Kurzschliessen verzichtet werden, wenn keine Gefahr von Spannungsübertragung oder Rückspeisung besteht.
NIV
Hinweis anbringen
„Nicht schalten“
Digitaler Spannungsprüfer
Bedingungen für das Arbeiten unter Spannung
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 3 SICHERHEITSREGELN
1.3.2 Erste Hilfe Massnahmen
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite22 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
3 SICHERHEITSREGELN 2 ERSTE HILFE MASSNAHMEN
Welches Material befindet sich im Erste-Hilfe-Koffer?
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.4 Gefahrenstoffe
1.4.1 Kennzeichnung von Gefahrenstoffen
Ätzend
Augenschutz benutzen
Giftig
Explosions- gefährlich
Am Schluss dieser Dokumentation finden Sie für die üblichen Anwendungen die entsprechenden
Gefahrensymbole!
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite24 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
1.4.2 Beispiele gesundheitsgefährdender Stoffe
1.4.2.1 Asbest
Seit dem 1. Märzz 1989 ist das verarbeiten von Asbest in neuen Materialien verboten.
Es ist also ein besonderes Augenmerk auf Sanierungsarbeiten zu richten. In der EKAS-Richtlinie Nr.6503 „Asbest“ sind die Handhabung und Vorsichtsmassnahmen geregelt.
ASBEST -- Krebseregend
EKAS Richtlinie Nr. 6503 UVG Art. 82
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.2 Nitro-Verdünner
Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger, leichtentzündlicher Dampf- und Luftgemische möglich. Hohe Konzentrationen können zu Bewustlosigkeit führen und kann vorübergehend Schäden am Blutbild, Nieren und Leber bewirken.
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Achtung:
Leicht entzündlich Gesundheitsschädlich
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser, gewisse
Wasch- und Reinigungsmittel, verdünnte
Säuren und Laugen, Acrylate
F Leicht entzündlich
Benzin, Ethanol, Toluol, Aceton, Aceton,
Ammoniakgas Metallcarbonyle,
Raney-Ni
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite26 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.3 Chlorungsmittel für Schwimmbecken
Als Chlorierung bezeichnet man eine chemische Reaktion, bei der mit Hilfe eines Chlorierungsmittels das Element Chlor in eine chemische Verbindung eingeführt wird, hauptsächlich in der organischen Chemie. Sie ist eine Art der Halogenierung.
Abbildung 1:
Schema einer Schwimmbeckenwasseraufbereitung
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda,
Javellewasser, gewisse Wasch- und
Reinigungsmittel, verdünnte Säuren und Laugen,
Acrylate
N Umweltgefährlich
Benzol, Kaliumcyanid,
Lindan, Trichlorethen,
PCP, Kupfersulfat
Achtung:
Reizend
Umweltgefährlich Summenparameter (TOC, DOC, AOX)
Das Schwimmbeckenwasser ist ein gutes Beispiel für die Verwendung von Wasser in einem fast geschlossenen Kreislauf. Die
Schwimmbeckenwasseraufbereitung hat demnach die Aufgabe möglichst alle Stoffe die der Badegast ins Wasser einträgt zu entfernen, um eine stetige Anreicherung dieser Stoffe im Wasserkreislauf zu verhindern. Die Aufbereitung erfolgt durch Oxidation mit Ozon, Flockungsmittelzugabe, Sandfiltration, Chlorung und pH-Wert-Einstellung. In der DIN 19643 sind derzeit 5 verschiedene Verfahrenskombinationen genormt, von denen die Aufbereitung mit der Kombination Pulveraktivkohledosierung (optional) - Flockungsfiltration - Chlorung (Abbildung) in etwa 70% der öffentlichen Bäder Anwendung findet (Abb. 1). Die Untersuchung und Beurteilung dieser technischen Prozesse und des Schwimmbeckenwassers stellt eine der interessantesten und für die Gesundheit der Badenden wichtigsten Anwendungen moderner Analytik dar.
Die qualitative Schwimmbadleiter sollte aus Edelstahl Profilen und Edelstahl Leitersprossen sein. Verzinkte und lackierte Leitern sind nur für einige Jahre eine Lösung. Durch die Chlorierung und der falsche PH Wert des Schwimmbad Wassers rostet der Stahl rasch.
TOC Total organic carbon Jeder Badegast bringt etwa
1 bis 1,5g organischen Kohlenstoff (TOC) in Form
von Haut, Haaren, Kosmetika und Körperflüssigkeiten
DOC
Dissolved organic carbon Der gelöste organisch gebundene Kohlenstoff stellt
eine Teilmenge des TOC dar, wobei nur die gelösten
Anteile bestimmt werden, die ein 0,45µm -Filter
passieren können.
AOX
Aktivkohle adsorbierbare organisch gebundene
Halogene Der AOX stellt die Gesamtheit der organisch
gebundenen Halogene (Chlor, Brom, Iod) dar, die
aus wässrigen Proben an Aktivkohle adsorbiert
werden können.
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.4 Elektrolyt von Spannungsquellen
Bleiakku
Batterien und Akkus Giftstoffe enthalten, ist nichts Neues.
Besonders umweltgefährdend sind Zellen mit Schwermetallen wie Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd) oder
Blei (Pb). Diese Stoffe reichern sich in Umwelt und Nahrungskette an. Am Ende nehmen wir sie über unser
Essen zu uns. Dabei kann Cadmium beispielsweise schwere Nieren-, Lungen und Leberschäden verursachen.
Einmal über den Hausmüll in die Umwelt geraten, wird es nie wieder abgebaut.
LSD-Nickel-Metallhydrid-Akkus (NiMH)
Besonders problematisch: Nickel-Cadmium-Akkus
Rauchen verboten Augen schützen
Von Kindern fernhalten Ätzende Substanz
Explosionsgefährlicher Stoff Nicht in den Müll werfen
C Äztzend
Chlorwasserstoffsäure Fluorwassertoffsäure Salzsäure, Natronlauge,
Essigsäure, Flusssäure, Schwefelsäure
Warnung vor Gefahren mit Batterien
Bei einem Bleiakkumulator (kurz Bleiakku) handelt es sich um eine Ausführung des Akkumulators, bei der die Elektroden im geladenen Zustand aus Blei und Bleidioxid und der Elektrolyt aus verdünnter Schwefelsäure besteht.
Batterien und Akkus enthalten wertvolle
Metalle.
In metallurgischen Prozessen, meist in Stahlwerken werden Zink, Mangan, Eisen
und Nickel gewonnen und als Einsatzstoffe in der Metallindustrie, zum Beispiel für die Herstellung neuer
Batterien wieder eingesetzt werden
können.
Einige Batterien enthalten zudem die
Umweltgifte Quecksilber, Cadmium oder Blei.
Mit der Rückgabe verbrauchter Batterien leistet jeder
Einzelne einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz.
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite28 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.5 Ölspray und Ölfleckenentferner
Leicht Entzündbar
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser,
gewisse Wasch- und Reinigungsmittel, verdünnte Säuren
und Laugen, Acrylate
F Leicht entzündlich
Benzin, Ethanol, Toluol, Aceton, Aceton,
Ammoniakgas Metallcarbonyle,
Raney-Ni
Eigenschaften:
Keine Beeinträchtigung der Sterilisationswirkung durch den Ölfilm.
Schmierwirkung und Korrosionsschutz.
Silikonfrei, keine Flecken- und Krustenbildung auf Instrumentenoberflächen.
Geeignet als:
Schmiermittel bei Schermaschinen und Scheren Kühlmittel bei Scherköpfen
Reinigungsmittel bei Scherköpfen und Instrumenten
Korrosionsschutz
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.6 WC-Reiniger
Ein WC-Reiniger oder Toilettenreiniger ist ein saures Reinigungsmittel für Toiletten.
Gängige Ausführungen sind in der Lage, schnell und gründlich Urinstein, Kalkablagerungen und sonstige Verschmutzungen zu entfernen. Ursprünglich waren Toilettenreiniger pulverförmig, mittlerweile sind viele Produkte
Flüssigreiniger. Auch Tabs, Schaumreiniger oder Klosteine sind im Handel
erhältlich. Rechtlich gehören WC-Reiniger in Deutschland wie alle Reinigungsmittel zu den Bedarfsgegenständen.
WC-Reiniger enthalten Säuren, Tenside,
Verdickungsmittel und Duftstoffe. Zu den Inhaltsstoffen können Salzsäure, Salpetersäure oder Phosphorsäure gehören.
Der pH-Wert eines gewöhnlichen WC-Reinigers liegt etwa bei 1.
Toilettenreiniger ist eines der chemisch aggressivsten Produkte, die sich in vielen Haushalten befinden, und als solches eine häufige Ursache von
Haushaltsunfällen. Häufigste Opfer sind hierbei kleine Kinder, die WC-Reiniger trinken wollen. Dies kann zu Reizungen und Verätzungen führen.
Reizend Ätzend
Brandfördernd
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser,
gewisse Wasch- und Reinigungsmittel, verdünnte Säuren
und Laugen, Acrylate
C Äztzend
Chlorwasserstoffsäure Fluorwassertoffsäure Salzsäure, Natronlauge, Essigsäure,
Flusssäure
O Brandfördernd
Sauerstoff, Kaliumnitrat Wasserstoffperoxid Peroxide, Chlorate, flüssige Luft,
Salpetersäure
Tensid
Tenside (lat. tensus „gespannt“) sind Substanzen, die die
Oberflächenspannung einer Flüssigkeit oder die
Grenzflächenspannung zwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen
ermöglichen oder unterstützen bzw.
als Lösungsvermittler wirken.
Der pH-Wert kann Werte von 0 bis 14 einnehmen. Wasser ist neutral und hat den pH-Wert 7.
Säuren Laugen
sauer neutral alkalisch
Salzsäure HCl
Salpetersäure HNO
3Phosphorsäure H
3PO
4Essigsäure
C
2H
4O
2BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite30 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.7 Kältemittel
Wärmepumpe
Ammoniak
Kohlendioxid (R744), natürlich Pentan in neuen Kühlschränken
Fluor-Chlor-Kohlen-Wasserstoff (FCKW)
In einem Plattenwärmetauscher (Verdampfer) wird das Medium einer Wärmequelle durchgepumpt und gibt Wärmeenergie an ein Kältemittel (Arbeitsmittel der Wärmepumpe) ab.
Das so erwärmte Kältemittel wird durch den Kompressor der Wärmepumpe verdichtet und dadurch auf ein höheres, nutzbares Temperaturniveau gebracht.
Diese hohe Temperatur wird über einen Plattenwärmetauscher (Kondensator) an das Heizsystem abgegeben.
Das abgekühlte Kältemittel wird im Expansionsventil entspannt und gelangt mit geringem Druck und tiefer
Temperatur wieder in den Verdampfer.
Es kann erneut Wärme aufgenommen werden und der Kreislauf beginnt von vorne.
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser,
gewisse Wasch- und Reinigungsmittel, verdünnte Säuren
und Laugen, Acrylate
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite32 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.8 Leuchtstoffröhren, Halogenlampen und Stromsparlampen
Halogenlampen
Das Gas enthält die Halogene Brom oder Jod. Sie schützen den Glühfaden, und die Lampe hält länger. Halogenlampen geben angenehmes warmes Licht.
Leuchtstoffröhren
Dies zeigt eine neue Studie der Empa St.
Gallen. Der Stoff wurde früher in
Kondensatoren verwendet und ist seit über 20 Jahren verboten. Besorgniserregend ist, dass PCB-haltige Fluoreszenzleuchten fälschlicherweise oft im Altmetall landen.
Stromsparlampen
Glühlampen sind Stromfresser – zumindest bezogen auf ihren eigentlichen Verwendungszweck: Sie wandeln bloss etwa 5 bis 10 % des elektrischen Stroms in Licht um, der Rest verpufft hauptsächlich als Wärme. Energiesparlampen sollen Strom sparen helfen. Vom WWF übers Bundesamt für Energie bis zu Lampenproduzenten werden die langlebigen
Leuchtstofflampen empfohlen.
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.9 Einstufung gebräuchlicher Säuren und Laugen
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite34 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
1.4.3 Risiko- und Sicherheitssätze
1.4.3.1 Hinweis auf besondere Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen;
explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen;
besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich R 12 Hochentzündlich
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden
Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen R 35 Verursacht schwere Verätzungen R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 47 Kann Missbildungen verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen R 51 Giftig für Wasserorganismen R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken
Lungenschäden verursachen
R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
R 68 Irreversibler Schaden möglich
*) vom Hersteller anzugeben
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite36 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
3 RISIKO- UND SICHERHEITSSÄTZE
1.4.3.2 Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Verschlucken R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in
Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
*) vom Hersteller anzugeben
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
3 RISIKO- UND SICHERHEITSSÄTZE
1.4.3.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
S 1 Unter Verschluss aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit *) S 6 Unter... aufbewahren (inertes Gas *) S 7 Behälter dicht geschlossen halten S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 Von... fernhalten (inkompatible Substanzen *) S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnungen*)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel... *) S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen S 34 Schlag und Reibung vermeiden
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit... *) reinigen S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] *)
S 43 Zum Löschen... *) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C *) aufbewahren S 48 Feucht halten mit ...(geeignetes Mittel *)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren S 50 Nicht mischen mit ...*)
S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden S 52 Nicht großflächig für Wohn- u.Aufenthaltsräume zu
verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch bes. Anweisungen einholen
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 59 nformation zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere
Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort
ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen
S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (Nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)
*) vom Hersteller anzugeben
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite38 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
3 RISIKO- UND SICHERHEITSSÄTZE
1.4.3.4 Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... *) aufbewahren
S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... *) aufbewahren
S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 An einem kühlen, von ... *) entfernten Ort aufbewahren S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort
aufbewahren
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... *) °C aufbewahren S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte
Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... *)
S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses
Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... *) °C aufbewahren
*) vom Hersteller anzugeben
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.5 Konkretes Notfalldispositiv
1.5.1 Sicherheitstechnische Regelungen des Schulhauses
1.Teil: Führung durch das Schulhaus
Machen Sie während der Führung notwendigen Notizen, dass Sie eine kleine Dokumentation zusammenstellen können.
2. Teil: Dokumentation zusammenstellen
Jeder stellt eine Dokumentation zusammen, in welcher die nachfolgenden Punkte des konkreten Notfalldispositiv und der technischen Sicherheitseinrichtungen erläutert werden.
Auszug aus der Bildungsdverordnung
2.2.5b Arbeitssicherheit Die Lernenden erklären die Sicherheitsvorkehrungen und das Notfalldispositiv im Schulhaus
Konkretes Notfalldispositiv
Organisation (Hausordnung, Verhaltensregeln, Notfallnummern, Depot für das Erste-Hilfe-Material)
Verhalten
Massnahmen: Akustisches Alarmzeichen, Fluchtwege, Sammelplatz
Methodenkompetenz Prozessorientierung
Prozessorientierung ist, dass als Zielgröße das Ergebnis einer Abfolge von Tätigkeiten im Vordergrund steht.
Bereich 2:
Verstehen und anwenden
Technische Sicherheitsvorkehrungen
Meldeanlagen
Notbeleuchtung
Brandschutz
Fachkompetenz
Beschreibung
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite40 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
5 KONKRETES NOTFALLDISPOSITIV
1.5.2 Regelungen der Elektroabteilung
Es sind die Benützungsvorschriften Laboreinrichtungen. Laborzubehör und Messinstrumente zu beachten. Das entsprechende Dokument befindet sich im Kapitel 30.
Abs.
1 Spannungslosigkeit
Schaltungen dürfen Grundsätzlich nie unter Spannung zusammengesteckt oder verändert werden. Die Arbeiten an Starkstromanlagen werden im Labor im in Zweiergruppen durchgeführt.
Abs.
2 Inbetriebnahme
Vor dem Einschalten der Spannung muss die Schaltung mindestens vor der ersten Inbetriebnahme durch den Lehrer kontrolliert werden (Weisungen des Lehrers beachten).
Abs.
3 Notaustaster
In Notsituationen sofort NOT-AUS - Schalter betätigen und die Lehrperson informieren. Falls notwendig, sind die ersten Schritte der lebensrettenden Sofortmassnahmen einzuleiten.
Abs.
4 Material
Das Material ist stets an den richtigen vorgesehenen Ort zu verräumen. Das Material bzw. die Ablageorte sind dementsprechen gekennzeichnet. Defektes Material darf nie verräumt werde – es soll zur Reparatur der Fachlehrperson übergeben werden.
Abs.
5 Sicherheitskabel
Grundsätzlich wird mit den vorhandenen Sicherheitskabeln gearbeitet. Die Kabel sind nach der
Benützung ordnungsgemäss zu verräumen.
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.6 Technische Sicherheitsvorkehrungen von Gebäuden
Sicherheitsanlagen umfassen mehrere Bereiche und können grob wie folgt unterteilt werden:
o Alarmanlagen o Videoüberwachung o Brandmeldeanlagen o Notbeleuchtungen o Notstromanlagen o Schlüsselverwaltung o Zutritt- und Austrittkontrolle o Personensuchanlagen o Sicherheitsmanagement o Notschaltungen
o Meldeanlagen o Löschanlagen
1.6.1 Alarmanlagen
Sicherheit gibt es nicht von der Stange. Jedes Haus, jeder Betrieb ist anders gebaut, wird anders organisiert. Deshalb entwickelt jeder Installateur oder Planer eine Kompletlösungen nach Maß.
Es beginnt mit der Außenhaut- und Raumüberwachung, Glasbruchsensoren und vor allem – über den Service: Denn auch eine Sicherheitsanlage muss regelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden.
Eine Schockbeleuchtung ist eine gute Ergänzung zu einer Einbruchanlage.
1.6.2 Videoüberwachung
Wenn Ihre Betriebsanlagen wirkungsvoll geschützt werden sollen, darf den künstlichen Augen Ihrer Videoanlage nichts entgehen. Aber nicht nur die Kameras, die gesamte Sicherheitstechnik muss perfekt auf Ihren Bedarf abgestimmt sein.
Wo liegen die Schwachstellen? Wo empfiehlt sich der Einsatz von Video over IP, Tag/Nacht-Funktion, 360°-Kamera oder Dome? Und welche Vernetzung, Rekorder und Management-Software ist geeignet?
1.6.3 Brandmeldeanlagen
Der Schutz von Einrichtungen und Anlagen vor Sachschäden durch Brandgefahren ist das eine, noch viel wichtiger ist die Sicherheit der Bewohner und Mitarbeiter. Wenn es um Rauchmelder, Brandmelder und Brandmeldeanlagen geht, sind viele bautechnischen Richtlinien, Vorschriften und IT-Aspekte zu berücksichtigen. Alle Kernaufgaben der Brandmeldetechnik: Detektion, Meldung, Intervention sind zu berücksichtigen
1.6.4 Notbeleuchtungen
Eine Notbeleuchtung ist wohl so wichtig wie eine Brandmeldeanlage oder auch eine
Alarmanlage. Der richtige Einsatz und die richtige Platzierung einer solchen Anlage kann
Lebensrettend sein.
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite42 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
6 TECHNISCHE SICHERHEITSVORKEHRUNGEN VON GEBÄUDEN
1.6.5 Notstromanlagen
Eine Notstromanlage oder Notspeisung für wichtige Teile der Installation ist von grosser Bedeutung. Auch solche Einrichtungen müssen Überwacht und richtig gewartet werden.
G le i c h r ic h t e r W e c h s e l r i c h t e r
L a d e - r e g l e r
B a t t e r i e
1.6.6 Schlüsselverwaltung
Wer hatte welchen Schlüssel in welchem Zeitraum? Für Krankenhäuser, Speditionen und viele andere Unternehmen ist die Schlüsselverwaltung ein absolutes Muss. Sie dokumentiert die Nutzung wertvollen Equipments von unterschiedlichen Mitarbeitern lückenlos.
Unverzichtbar zum Beispiel auch für große Fuhrparks. Tipp: Wichtige Dokumente oder Wertgegenstände können in einem speziellen Fach gesichert werden, auf das nur der Besitzer bzw. der richtige Benutzer Zugriff hat.
1.6.7 Zu- und Austrittskontrolle
Moderne Zutrittskontrollanlagen sind im gewohnten Betriebsablauf kaum mehr spürbar – weil sie ihn zuverlässig steuern helfen. Voraussetzung dafür ist die richtige Projektierung. Bei der Konfiguration des Systems zählen unterschiedlichste Faktoren: Welche Raum- und
Zeitzonen sind definiert? Welche Berechtigungsprofile gibt es? Und welche Prüfmedien: PIN- Eingabe, biometrische Systeme, Vier-Augen-Prinzip? Armschlaufen? Auch zu der Frage, wie Ihre Zutrittskontrolle oder elektronische Schließanlage mit anderen Sicherheitssystemen, z.B. mit Einbruch- oder Brandmeldeanlagen vernetzt werden kann muss geklärt werden. In Alters- und Pflegeheimen wird die Überwachung von dementen Personen immer wichtiger, denn die Angehörigen wollen nicht, dass ihren Liebsten etwas passiert.
1.6.8 Personensuchanlage
Diese Systeme können in fast jedem Umfeld eingesetzt werden, zum Beispiel in Justizvollzugsanstalten, psychiatrischen und Sicherheitseinrichtungen,
Krankenhäusern, im Gesundheitswesen, im Einzelhandel und in der Industrie
Pager
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
6 TECHNISCHE SICHERHEITSVORKEHRUNGEN VON GEBÄUDEN
1.6.9 Sicherheitsmanagement
Je komplexer die Sicherheitslösungen in einem Betrieb, desto wichtiger wird ihre zentrale Steuerung und Überwachung. Im Sicherheitsmanagement laufen alle Subsysteme
zusammen. Wird eine Störung gemeldet, definiert ein Maßnahmenplan, was zu tun ist – wo der Schlüssel für Gebäude X hängt, welcher Abteilungsleiter vom Wachdienst informiert werden muss etc. So wird der Sicherheitsstandard durch perfekte Organisation zusätzlich erhöht. Sicherheitsmanagement-Systemen bringen für Verwaltung und Wartung grosse Vorteile.
1.6.10 Notschaltungen
Der Notaus-Schalter wird nach erfolgter Betätigung, je nach Sicherheitsstufe, die erreicht werden soll, mit Schlüssel, durch Drehen des Schalters oder durch Herausziehen wieder in seine ursprüngliche Position zurückversetzt.
1.6.11 Meldeanlagen, Technischer Alarm
Eine Gefahrenmeldeanlage (GMA) nach DIN VDE 0833 ist eine Anlage die Gefahren, für Sachwerte und Leben, durch Einbruch, Überfall und Feuer zuverlässig erkennt und meldet.
Diese Funktion setzt die Überwachung der Übertragungswege und die Erfassung von Störungen und Sabotage voraus. Ebenso ist ein Ausfall zu vermeiden (Notstrom).
1.6.12 Löschanlagen
Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite technische Anlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.
Gaslöschanlage (Argon, Stickstoff, Inertgas)
Sprinkler- Löschanlage
Wasserlöschanlageno
Sprinkleranlagen Sprinkler-Nassanlage Sprinkler-Trockenanlagen Vorgesteuerte Sprinkleranlageno
Sprühwasserlöschanlageno
Wassernebel-Löschanlagen Hochdruck-Wassernebel- LöschanlagenNiederdruck- Wassernebel- Löschanlagen
o
Schaum-Löschanlagen
Gaslöschanlageno
Kohlenstoffdioxid-Löschanlage (CO2-Löschanlage)o
Inertgas-Löschanlagen Argon-Löschanlagen Stickstoff-Löschanlagen Inertgas-Löschanlagen mit Gasgemischen (Inergen, Argonite)o
Chemische Löschanlagen (Halon, FM-200, Novec 1230)
BET BEARBEITUNGSTECHNIK
Seite44 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
6 TECHNISCHE SICHERHEITSVORKEHRUNGEN VON GEBÄUDEN
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.7 Gefahrensymbole
1.7.1 Brandklassen
Brandklasse Symbol Brandstoff Erscheinungsbid Beispiele
A nicht schmierende Fest,
Stoffe
Brände fester Stoffe hauptsächlich organischer
Natur, die normalerweise unter Flammen und Glutbildung verbrennen.
Holz, Stroh, Papier, Textilien, Kohle, nicht schmelzende Kunststoffe (Duroplaste)
B Flüssigkeiten,
schmelzende feste Stoffe
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, die normalerweise unter
Flammenbidung verbrennen.
Benzin, Benzol, Aceton, Alkohol, Äther, Bitumen, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse, thermoplastische
Kunststoffe, Teer, Lösungsmittel
C Gase Brände von Gasen, die
normalerweise und Flammenbildung
verbrennen.
Propan, Butan, Acetylen, Erdgas, Methan, Wasserstoff
Stadtgas, Erdgas
D Metalle Brände von brennbaren
Leichtmetallen die normalerweise unter Glutbildung verbrennen.
Natrium, Kalium, Magnesium, Aluminium, Lithium
F Speisefette und - öle
in Frittier- und Fettbackgeräten
Brände von flüssigen Fetten, die notmalerweise
unter Flammbildung verbrennen.
Speisefett, Speiseöl
Löschmittel Brandklasse
Brand in der Nähe elektrischer Anlagen
Spannung
bis 1000 V über 1000 V
Wasser im Vollstrahl ++ - - - - 5 m* 15 m*
Wassernebel ++ - - - 3 m 5 m
Schaum + + - - - ** **
AB-Pulver + + + - - 1 m 5 m
B-Pulver - ++ ++ - - 1 m 5 m
D-Pulver - - - ++ - - -
Kohlendioxid (CO
2) - + - - 1 m 5 m
F-Handfeuerlöscher - - - - ++
* kei