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Register 1
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Verfasser:
Hans-Rudolf Niederberger Elektroingenieur FH/HTL Vordergut 1, 8772 Nidfurn
055 - 654 12 87
Ausgabe:
Februar 2009 Version 2
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 2 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Inhaltsverzeichnis
1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 1.1 Grundsätze Branchenlösung
1.1.1 SUVA
1.1.2 Arbeitgeber 1.1.3 Arbeitnehmer
1.2 Massnahmen zur Verhütung von Unfällen 1.2.1 Entstehung von Elektrounfällen 1.2.2 Begriffe
1.2.3 Gefahren
1.2.4 Gefahrenkurven
1.2.5 Sicherheitsmassnahmen
1.2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 1.2.7 Umgang mit Leitern und Gerüsten 1.3 Sicherheitsregeln
1.3.1 Die 5er-Sicherheitsregel 1.3.2 Erste Hilfe Massnahmen 1.4 Gefahrenstoffe
1.4.1 Kennzeichnung von Gefahrenstoffen 1.4.2 Beispiele gesundheitsgefährdender Stoffe 1.4.3 Risiko- und Sicherheitssätze
1.5 Konkretes Notfalldispositiv
1.5.1 Sicherheitstechnische Regelungen des Schulhauses 1.5.2 Regelungen der Elektroabteilung
1.6 Technische Sicherheitsvorkehrungen von Gebäuden 1.6.1 Alarmanlagen
1.6.2 Videoüberwachung 1.6.3 Brandmeldeanlagen 1.6.4 Notbeleuchtungen 1.6.5 Notstromanlagen 1.6.6 Schlüsselverwaltung 1.6.7 Zu- und Austrittskontrolle 1.6.8 Personensuchanlage 1.6.9 Sicherheitsmanagement 1.6.10 Notschaltungen
1.7 Gefahrensymbole 1.7.1 Brandklassen
1.7.2 Gefahrenklassen nach Verkehrsrecht für Gefahrengut 1.7.3 Gebotszeichen
1.7.4 Schilder für den Gefahrenfall 1.7.5 Warnzeichen
1.7.6 Verbotszeichen
1.7.7 Gefahrensymbole für Gefahrenstoffe 1.7.8 Rettungszeichen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
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Version 2
1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
1.1 Grundsätze Branchenlösung
Eine betriebliche Arbeitssicherheitslösung ist für jeden Betrieb obligatorisch. Mit der Batisec bietet der VSEI seinen Mitgliedern, in Zusammenarbeit mit anderen Verbän- den, eine massgeschneiderte und preisgünstige Branchenlösung an.
Was ist die Batisec?
Bâtiment-Securité oder in unserer Sprache «Sicherheit bei Bauarbeiten».
Die „BATISEC“ ist eine Trägerschaft einer ganzen Branche und erreicht, dass alle in der Ge- bäudetechnik nach einheitlichen Gesichtspunkten die Arbeitssicherheit und den Gesund- heitsschutz anwenden. Der VSEI ist Mittglied dieser Trägerschaft.
www.batisec.ch VSEI
Die Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung können grob wie folgt dargestellt wer- den:
6
Spezialisten - Beratung - Analysen - Ausbildung (BATISEC / SUVA) Arbeitgeber
- Gesamtverantwortung - Gefahren ermitteln - Massnahmen - Laufend prüfen
Arbeitnehmer - Unterstützung - Informationen - Mitsprache Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeiten
Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz
Grundsätzliches
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BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 4 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
1.1.1 SUVA
Was bedeutet der Begriff SUVA?
Schweizerische Unfall Versicherungs-Anstalt SUVA
Was für Aufgaben hat die SUVA?
1
Die SUVA versichert auf der Grundlage des Unfallversicherungsgesetzes die Mehrheit der Berufstätigen in der Schweiz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG Art. 66
2
Die SUVA erbringt für die Versicherten und die Unternehmen umfassende Leistungen in den Bereichen Prävention, Versicherung und Rehabilitation.
UVG Art. 10
3
Die SUVA ist ein offentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. Sie hat den Sitz in Luzern. Jeder Zweig der SUVA muss selbsttragend organisiert sein.
UVG Art. 61, 89
Luzern
4
Der Verwaltungsrat der SUVA besteht aus 40 Mitgliedern:
16 Arbeitnehmer, 16 Arbeitgeber, 8 Vertreter des Bundes
UVG Art. 63
Was für Ziele setzt sich die SUVA?
Sie wollen die Häufigkeit und Schwere der Unfälle senken.
Sie wollen, dass keine Arbeitnehmer an den Folgen der Arbeit erkranken.
Sie wollen, dass keine Dritte durch die Arbeit gefährdet werden.
UVG Art. 66
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
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Version 2
1.1.2 Arbeitgeber
Wer kontrolliert in Ihrem Betrieb die Arbeitssicherheit?
Der Sicherheitsbeauftragte, Kontaktperson Arbeitssicherheit (pro Betrieb eine Person).
Der Arbeitgeber ist Mitverantwortlich für die Einhaltung der Arbeits- sicherheit.
VUV Art. 7
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
UVG Art. 821 Art. 822
2
Erforderliche Anordnungen und Schutzmassnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit sind zu treffen.
VUV Art. 31
3
Er muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutz- einrichtungen in ihrer Wirksamkeit erhalten bleiben.
VUV Art. 32
4
Bei Änderungen an Betriebseinrichtungen und Betriebsverfahren sind die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen anzupassen.
VUV Art. 33
5
Die Arbeit ist einzustellen, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
VUV Art. 4
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 6 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG 2 ARBEITGEBER
6
Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzustellen und für deren richtigen Einsatz ist zu sorgen.
VUV Art. 5
7
Die Arbeitnehmer sind über Gefahren in Kenntnis zu setzen und zu deren Verhütung anzuhalten und zu informieren.
VUV Art. 61
8
Die Arbeitnehmer oder deren Vertreter haben in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht.
VUV Art. 6a1
9
Das Übertragen von Aufgaben aus der Arbeitssicherheit an Arbeitnehmer ist zu regeln.
VUV Art. 71
10
Die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren ist zu regeln und die Arbeitnehmer sind entsprechend auszubilden.
VUV Art. 81
11
Beim Zusammentreffen verschiedener Betriebe und beim Erteilen von Aufträgen an Dritte sind die zu beachtenden Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu koordinieren und bekannt zu geben.
VUV Art. 91
12
Für die Arbeitssicherheit von temporär beschäftigtem Personal von Dritten ist die Verantwortung zu übernehmen.
VUV Art. 10
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG 2 ARBEITGEBER
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Welche Sanktionen können im Bereich der Arbeitssicherheit gegen fehlbare Arbeit- geber ergriffen werden?
1
Schriftliche Ermahnung, Verfügung, Prämienerhöhung.
2
Zwangsmassnahme: Ausführung der erforderlichen Massnahmen durch die kantonale Behörde auf Kosten des Arbeitgebers.
Verhindern der Benutzung der nicht intakten Anlage durch die kantonale Behörde.
3
Strafverfolgung, Busse, Haft
VUV Art. 62, 64, 66
Art. 67 UVG Art.86, 113
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 8 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1 GRUNDSÄTZE EINER BRANCHENLÖSUNG
1.1.3 Arbeitnehmer
Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer?
1
Die Arbeitnehmer sind verfplichtet, die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vorschriften zu unterstützen. Sie müssen die persönlichen Schutz-
ausrüstungen benützen und dürfen keine Sicherheitseinrichtungen entfernen oder ändern.
UVG Art. 823 PSA
2
Die Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen. Die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln sind zu berücksichtigen.
VUV Art. 111
3
Die PSA muss benutzt werden und darf in der Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.
VUV Art. 111
4
Mängel der Arbeitssicherheit sind sofort zu beheben.
Der Mangel ist auf jeden Fall dem Arbeitgeber zu melden.
VUV Art. 112
5
Keine Arbeit ausführen bei welcher er sich selbst und andere gefährdet.
Arbeiten unter Einwirkung von berauschenden Mittel sind verboten.
VUV Art. 113
Welche Sanktionen können im Bereich der Arbeitssicherheit gegen fehlbare Arbeit- nehmer ergriffen werden?
Ganze oder teilweise Kürzung von Leistungen.
VUV Art. 81
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
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1.2 Massnahmen zur Verhütung von Unfällen
1.2.1 Entstehung von Elektrounfällen
Was ist ein Unfall?
Ein Unfall ist eine plötzliche nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Menschen oder Material. UnfUnfäälle ereignen sich nicht,lle ereignen sich nicht, sie werden verursacht ! sie werden verursacht ! Unf
Unfäälle ereignen sich nicht,lle ereignen sich nicht, sie werden verursacht ! sie werden verursacht !
9
Grundsätzliches
Was sind sicherheitswidrige Handlungen ?
- Gedankenlosigkeit - Neckereien, Spielereien - Gleichgültigkeit - Improvisation
- Bequemlichkeit - Ungeduld
- Unkenntnis der Gefahren - Übermut, Leichtsinn
- Nichtbeachten von Vorschriften - Alkohol- und Drogenkonsum
Was sind technische Mängel ?
- Materialfehler (nicht voraussehbar) - Materialabnutzung (nicht voraussehbar) - Materialermüdung - Materialalterung
Was ist ein Unfall Was ist ein Unfall
NextNextNext BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
In nebenstehender Grafik ist ein gravierender Verstoss gegen die Arbeitssicherheit zu sehen!
Helmtragpflicht
Eventuell Handschuhe tragen, wegen der Verletzungsgefahr
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 10 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN 1 ENTSTEHUNG VON ELEKTROUNFÄLLEN
24 Unfälle sind keine
Zufälle.
Überprüfen Sie bei Arbeitsbeginn die Sicherheit von Werk- zeugen, Materialien, Wegen und Lagerorten.
Gehen Sie keine Risiken ein und beseitigen Sie Gefahren sofort. Wenn dies nicht geht: dem Chef melden, damit er für die Behebung der Gefahr sorgt. (1)
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1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN 1 ENTSTEHUNG VON ELEKTROUNFÄLLEN
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Version 2 56 Ein Fünftel aller
tödlichen Arbeitsunfälle ereignet sich bei
Instandhaltungsarbeiten und beim Beheben von Störungen.
5 Grundregeln sorgen für Ihre Sicherheit:
1. Planen:Anleitungen für die Instandhaltung
studieren, sich mit der Produktion absprechen, koordinieren.
2. Sichern,d.h.
ungewolltes Ingangsetzen der Anlage/Maschine verhindern. Dritte und sich selber schützen. (1)
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BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 12 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.2 Begriffe
1.2.2.1 Spannungsbereiche
1000 ∼ 1500 =
50 ∼ 120 =
Folgende Werte und Begriffe sind richtig zuzuordnen
Starkstrom; Schwachstrom; Kleinspannung; Hochspannung Niederspannung; Lebensgefahr; wenig Gefahr
>2 A; <2 A; >120 VDC – ≤1500 VDC; >50 VAC – ≤1000 VAC
>1000 VAC; >1500 VDC; ≤50 VAC; ≤120 VDC
DC = Gleichspannung AC = Wechselspannung
I
] A [ U
] V [
2
I
] A [ U
] V [
2
NIN 1.1.1.2 NIV Art. 1
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
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Version 2
1.2.3 Gefahren
10
Grundsätzliches
Gefahren erkennen Durch Schulung der Arbeitnehmer, können diese viel Gefahren erkennen und
somit Massnahmen zur Unfallvermeidung treffen.
Gefahren erkennen Durch Schulung der Arbeitnehmer, können diese viel Gefahren erkennen und
somit Massnahmen zur Unfallvermeidung treffen.
Gefahren entfernen Bestehende Gefahren sollten wenn immer möglich
entfernt werden.
z.B.
- Rutschige Böden reinigen - Defekte Maschinen
entfernen / reparieren Gefahren entfernen
Bestehende Gefahren sollten wenn immer möglich
entfernt werden.
z.B.
- Rutschige Böden reinigen - Defekte Maschinen
entfernen / reparieren
Gefahren abschirmen Kann die Gefahrenquelle nicht entfernt werden sollte
sie mit entsprechenden Massnahmen abgeschirmt
werden.
z.B.
- Schweissvorhänge - Abschirmung beim
Schleifen
Gefahren abschirmen Kann die Gefahrenquelle nicht entfernt werden sollte
sie mit entsprechenden Massnahmen abgeschirmt
werden.
z.B.
- Schweissvorhänge - Abschirmung beim
Schleifen Gefahren erkennen
Durch Schulung der Arbeitnehmer, können diese viel Gefahren erkennen und
somit Massnahmen zur Unfallvermeidung treffen.
Gefahren erkennen Durch Schulung der Arbeitnehmer, können diese viel Gefahren erkennen und
somit Massnahmen zur Unfallvermeidung treffen.
Gefahren erkennen Gefahren erkennen
Gefahren entfernen Bestehende Gefahren sollten wenn immer möglich
entfernt werden.
z.B.
- Rutschige Böden reinigen - Defekte Maschinen
entfernen / reparieren Gefahren entfernen
Bestehende Gefahren sollten wenn immer möglich
entfernt werden.
z.B.
- Rutschige Böden reinigen - Defekte Maschinen
entfernen / reparieren
Gefahren abschirmen Kann die Gefahrenquelle nicht entfernt werden sollte
sie mit entsprechenden Massnahmen abgeschirmt
werden.
z.B.
- Schweissvorhänge - Abschirmung beim
Schleifen
Gefahren abschirmen Kann die Gefahrenquelle nicht entfernt werden sollte
sie mit entsprechenden Massnahmen abgeschirmt
werden.
z.B.
- Schweissvorhänge - Abschirmung beim
Schleifen
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BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 14 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.4 Gefahrenkurven
1.2.4.1 Wirkungsbereich von Körperströmen
http://www.et-inf.fho-emden.de/~elmalab/twp/download/TWP_5.pdf
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/sondersam/hndbetec/05_k1_web.pdf
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN 4 GEFAHRENKURVEN
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Version 2
1.2.4.2 Zulässige Berührungsspannungen
http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/734.2.de.pdf
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 16 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.5 Sicherheitsmassnahmen
42 Häufige Ursache für
Elektrounfälle ist der sorglose Umgang mit Strom. Hier die wichtigsten Tipps:
FI-Schalter verwenden, insbesondere in feuchten Räumen, auf Baustellen, im Freien. (1)
Stecker, Kabel und Elektrohandwerkzeuge vor Gebrauch auf mögliche Schäden kontrollieren.
Defekte Geräte nur von Fachperson reparieren lassen.
Zur Präsentation
NextNextNext BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN 5 SICHERHEITSMASSNAHMEN
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Version 2
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 18 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
1.2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
VUV
Art 5 Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder
organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständg ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare
persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelm, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschild, Gehörschutzmittel, Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie Nötigenfals auch besondere Wäschestücke zur Verfügung zu stellen.
Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss Verwendet werden können.
18
Persönliche Schutzausrüstung
Ihr Chef stellt Ihnen die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Sie sind Profi genug, diese zu tragen.
Wichtig: Defekte Schutzausrüstungen ersetzen.
Zur Präsentation
NextNextNext BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
PSA
Schutzhelm
Augenschutz benutzen
Gesichts- Schutzschild
benutzen
Gehörschutz benutzen
Handschuh benutzen
Atemschutz benutzen
Mundschutz
benutzen Körperschutzmittel benutzen
Sicherheitsschuhe
benutzen Auffanggurt
anlegen Schutzkleidung
benutzen Fußschutz
benutzen
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 2 MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON UNFÄLLEN
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Version 2
1.2.7 Umgang mit Leitern und Gerüsten
33 Für Anstellleitern gilt
ausserdem:
Auf den richtigen Anstellwinkel achten (Ellenbogenprobe).
Die Holmenden rutsch- sicher platzieren. (1)
B
NextNextNext BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
Trigonometrie
h
ab
c
β a
h
1h
2a
Bild 22.06.02
h
ab
h
1h
2c b
a
A
B C
α
β
Bild22.03.03
b
C
°
=75 β
nach SUVA
∗ ∗
Funktion Beziehung
α
βsin ∗=
H GK
c a
c b
cos ∗=
H AK
c b
c a
tg ∗=
AK GK
b a
a b
ctg ∗=
GK AK
a b
b a
a Kathete
Ankathete „AK“ zum Winkel β
Gegenkathete „GK“ zum Winkel
α
b Kathete
Ankathete „AK“ zum Winkel
α
Gegenkathete „GK“ zum Winkel β
c Hypotenuse „H“
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 20 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
1.3 Sicherheitsregeln
1.3.1 Die 5er-Sicherheitsregel
Im Normalfall sind Arbeiten an elektrischen Installationen im spannungslosen Zustand auszuführen.
5 Sicherheitsregeln
1 Freischalten und allseitig trennen
2 Gegen Wiedereinschalten sichern
3 Auf Spannungslosigkeit prüfen
4 Erden und kurzschliessen
5 Gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen
NIV Art. 22
Arbeitssicherheit
An Niederspannunganlagen kann auf das Erden und Kurz- schliessen verzichtet werden, wenn keine Gefahr von Span- nungsübertragung oder Rückspeisung besteht.
NIV Art. 22 1d
Hinweis anbringen
„Nicht schalten“
Digitaler Spannungsprüfer
Bedingungen für das Arbeiten unter Spannung
Nur durch Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Gleichwertiger Ausbildung.
Die Personen müssen speziell ausgebildet sein.
Immer zwei Personen, wobei einer der verantwortliche ist.
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 3 SICHERHEITSREGELN
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1.3.2 Erste Hilfe Massnahmen
67
Alarmierung
Wer spricht Was ist passiert
Wo ist der Brand /Verunfallte Wann ist es passiert
Wie viel Personen sind Betroffen
Hinterlassen Sie eine Telefonnummer die frei bleibt.
Sanität 144
Feuerwehr 118
Polizei 117
Rega 1414
Vergiftungen 145
NextNextNext BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 22 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
3 SICHERHEITSREGELN 2 ERSTE HILFE MASSNAHMEN
68 NextNextNext
BackBackBackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
Welches Material befindet sich im Erste-Hilfe-Koffer?
- Desinfektionsmittel
- Erstversorgungsmaterial bei Verbrennungen - Verbandmaterial, Heftpflaster
- Pinzetten, Schere - Watte, Salben - Fingerschutz
- Handschuhe Präventivmassnahme (z.B. Aids!) - Erste-Hilfe Bezeichnungsschilder
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
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Version 2
1.4 Gefahrenstoffe
1.4.1 Kennzeichnung von Gefahrenstoffen
49 Kennzeichnung,
Hinweise auf der Etikette und
Sicherheitsdatenblätter beachten. (1)
Chemische Produkte in Originalverpackung aufbewahren - nie in Getränkeflaschen umfüllen. (2) Arbeitsbereiche ausreichend lüften.
Sich zweckmässig schützen (Schutzbrille, Handschuhe,
Atemschutz).
NextNextNext BackBack
BackEndEndEnd KapitelKapitelKapitel
Ätzend
Augenschutz benutzen
Giftig
Explosions- gefährlich
Am Schluss dieser Dokumentation finden Sie für die üblichen Anwendungen die entsprechenden Gefahrensymbole!
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 24 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
1.4.2 Beispiele gesundheitsgefährdender Stoffe
1.4.2.1 Asbest
Seit dem 1. Märzz 1989 ist das verarbeiten von Asbest in neuen Materialien verboten.
Es ist also ein besonderes Augenmerk auf Sanierungsarbeiten zu richten. In der EKAS-Richtlinie Nr.6503 „Asbest“ sind die Handhabung und Vorsichtsmassnahmen geregelt.
ASBEST -- Krebseregend
EKAS Richtlinie
Nr. 6503 UVG Art. 82
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
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Version 2
1.4.2.2 Nitro-Verdünner
Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger, leichtentzündlicher Dampf- und Luftgemische möglich. Hohe Konzentrationen können zu Bewustlosigkeit führen und kann vorübergehend Schäden am Blutbild, Nieren und Leber be- wirken.
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Achtung:
Leicht entzündlich Gesundheitsschädlich
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcar- bonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser, gewisse Wasch- und Reinigungsmit-
tel, verdünnte Säuren und Laugen, Acrylate
F Leicht entzündlich
Benzin, Ethanol, Toluol, Aceton, Aceton,
Ammoniakgas Metallcarbonyle,
Raney-Ni
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 26 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.3 Chlorungsmittel für Schwimmbecken
Als Chlorierung bezeichnet man eine chemische Reaktion, bei der mit Hilfe eines Chlorierungsmittels das Element Chlor in eine chemische Verbindung eingeführt wird, hauptsächlich in der organischen Chemie. Sie ist eine Art der Halogenierung.
Abbildung 1:
Schema einer Schwimmbeckenwasseraufbereitung
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda,
Javellewasser, gewisse Wasch- und
Reinigungsmittel, verdünnte Säuren und Laugen,
Acrylate
N Umweltgefährlich
Benzol, Kaliumcyanid,
Lindan, Trichlorethen,
PCP, Kupfersulfat
Achtung:
Reizend
Umweltgefährlich Summenparameter (TOC, DOC, AOX)
Das Schwimmbeckenwasser ist ein gutes Beispiel für die Verwendung von Wasser in einem fast geschlossenen Kreislauf. Die Schwimmbeckenwas- seraufbereitung hat demnach die Aufgabe möglichst alle Stoffe die der Ba- degast ins Wasser einträgt zu entfernen, um eine stetige Anreicherung die- ser Stoffe im Wasserkreislauf zu verhindern. Die Aufbereitung erfolgt durch Oxidation mit Ozon, Flockungsmittelzugabe, Sandfiltration, Chlorung und pH-Wert-Einstellung. In der DIN 19643 sind derzeit 5 verschiedene Verfah- renskombinationen genormt, von denen die Aufbereitung mit der Kombinati- on Pulveraktivkohledosierung (optional) - Flockungsfiltration - Chlorung (Ab- bildung) in etwa 70% der öffentlichen Bäder Anwendung findet (Abb. 1). Die Untersuchung und Beurteilung dieser technischen Prozesse und des
Schwimmbeckenwassers stellt eine der interessantesten und für die Ge- sundheit der Badenden wichtigsten Anwendungen moderner Analytik dar.
Die qualitative Schwimmbadleiter sollte aus Edelstahl Profilen und Edelstahl Leitersprossen sein. Verzinkte und lackierte Leitern sind nur für einige Jahre eine Lösung. Durch die Chlorierung und der falsche PH Wert des Schwimmbad Wassers rostet der Stahl rasch.
TOC Total organic carbon Jeder Badegast bringt etwa
1 bis 1,5g organischen Kohlenstoff (TOC) in Form von Haut, Haaren, Kosme-
tika und Körperflüssigkei- ten
DOC
Dissolved organic carbon Der gelöste organisch gebundene Kohlenstoff stellt eine Teilmenge des
TOC dar, wobei nur die gelösten Anteile bestimmt
werden, die ein 0,45µm - Filter passieren können.
AOX
Aktivkohle adsorbierbare organisch gebundene
Halogene Der AOX stellt die Ge- samtheit der organisch gebundenen Halogene (Chlor, Brom, Iod) dar, die
aus wässrigen Proben an Aktivkohle adsorbiert wer-
den können.
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
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Version 2
1.4.2.4 Elektrolyt von Spannungsquellen
Bleiakku
Batterien und Akkus Giftstoffe enthalten, ist nichts Neues.
Besonders umweltgefährdend sind Zellen mit Schwerme- tallen wie Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd) oder Blei (Pb).
Diese Stoffe reichern sich in Umwelt und Nahrungskette an. Am Ende nehmen wir sie über unser Essen zu uns.
Dabei kann Cadmium beispielsweise schwere Nieren-, Lungen und Leberschäden verursachen. Einmal über den
Hausmüll in die Umwelt geraten, wird es nie wieder abgebaut.
LSD-Nickel-Metallhydrid-Akkus (NiMH)
Besonders problematisch: Nickel-Cadmium-Akkus
Rauchen verboten Augen schützen
Von Kindern fernhalten Ätzende Substanz
Explosionsgefährlicher Stoff Nicht in den Müll werfen
C Äztzend
Chlorwasserstoffsäure Fluorwassertoffsäure Salzsäure, Natronlauge, Essigsäure, Flusssäure,
Schwefelsäure
Warnung vor Gefahren mit Batterien
Bei einem Bleiakkumulator (kurz Bleiakku) handelt es sich um eine Ausführung des Akkumulators, bei der die Elektroden im geladenen Zustand aus Blei und Bleidioxid und der Elektrolyt aus verdünnter Schwefelsäure besteht.
Batterien und Akkus enthalten wertvolle
Metalle.
In metallurgischen Prozessen, meist in Stahlwerken werden Zink, Mangan, Eisen und Nickel gewon- nen und als Einsatz-
stoffe in der Metall- industrie, zum Beispiel für die Herstellung neuer
Batterien wieder eingesetzt werden
können.
Einige Batterien enthalten zudem die
Umweltgifte Queck- silber, Cadmium
oder Blei.
Mit der Rückgabe verbrauchter Batte- rien leistet jeder
Einzelne einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz.
BET BEARBEITUNGSTECHNIK LÖSUNGSSATZ Seite 28 1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ
4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.5 Ölspray und Ölfleckenentferner
Leicht Entzündbar
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser, gewisse Wasch- und Reinigungsmit-
tel, verdünnte Säuren und Laugen, Acrylate
F Leicht entzündlich
Benzin, Ethanol, Toluol, Aceton, Aceton,
Ammoniakgas Metallcarbonyle,
Raney-Ni
Eigenschaften:
Keine Beeinträchtigung der Sterilisationswirkung durch den Ölfilm.
Schmierwirkung und Korrosionsschutz.
Silikonfrei, keine Flecken- und Krustenbildung auf Instrumentenober- flächen.
Geeignet als:
Schmiermittel bei Schermaschinen und Scheren Kühlmittel bei Scherköpfen
Reinigungsmittel bei Scherköpfen und Instrumenten Korrosionsschutz
1 ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ 4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
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Version 2
1.4.2.6 WC-Reiniger
Ein WC-Reiniger oder Toilettenreiniger ist ein saures Reinigungsmittel für Toiletten.
Gängige Ausführungen sind in der Lage, schnell und gründlich Urinstein, Kalkabla- gerungen und sonstige Verschmutzungen zu entfernen. Ursprünglich waren Toilet- tenreiniger pulverförmig, mittlerweile sind viele Produkte Flüssigreiniger. Auch Tabs, Schaumreiniger oder Klosteine sind im Handel erhältlich. Rechtlich gehören WC- Reiniger in Deutschland wie alle Reinigungsmittel zu den Bedarfsgegenständen.
WC-Reiniger enthalten Säuren, Tenside, Verdickungs- mittel und Duftstoffe. Zu den Inhaltsstoffen können Salzsäure, Salpetersäure oder Phosphorsäure gehören.
Der pH-Wert eines gewöhnlichen WC-Reinigers liegt etwa bei 1.
Toilettenreiniger ist eines der chemisch aggressivsten Produkte, die sich in vielen Haushalten befinden, und als solches eine häufige Ursache von Haushaltsunfäl- len. Häufigste Opfer sind hierbei kleine Kinder, die WC- Reiniger trinken wollen. Dies kann zu Reizungen und Verätzungen führen.
Reizend Ätzend
Brandfördernd
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser, gewisse Wasch- und Reinigungsmit-
tel, verdünnte Säuren und Laugen, Acrylate
C Äztzend
Chlorwasserstoffsäure Fluorwassertoffsäure Salzsäure, Natronlauge, Essigsäure,
Flusssäure
O Brandfördernd
Sauerstoff, Kaliumnitrat Wasserstoffperoxid Peroxide, Chlorate, flüssige Luft,
Salpetersäure
Tensid
Tenside (lat. tensus „gespannt“) sind Substanzen, die die Oberflächen- spannung einer Flüssigkeit oder die Grenzflächenspannung zwischen zwei Phasen herabsetzen und die Bildung von Dispersionen ermögli- chen oder unterstützen bzw. als Lösungsvermittler wirken.
Der pH-Wert kann Werte von 0 bis 14 einnehmen. Wasser ist neutral und hat den pH-Wert 7.
Säuren Laugen
sauer neutral alkalisch
PH-Wert
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Salzsäure HCl
Salpetersäure HNO3
Phosphorsäure H3PO4
Essigsäure C2H4O2
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4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISPIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.7 Kältemittel
Wärmepumpe
Ammoniak
Kohlendioxid (R744), natürlich Pentan in neuen Kühlschränken
Fluor-Chlor-Kohlen-Wasserstoff (FCKW)
In einem Plattenwärmetauscher (Ver- dampfer) wird das Medium einer Wär- mequelle durchgepumpt und gibt Wär- meenergie an ein Kältemittel (Arbeits- mittel der Wärmepumpe) ab. Das so erwärmte Kältemittel wird durch den Kompressor der Wärmepumpe verdich- tet und dadurch auf ein höheres, nutz- bares Temperaturniveau gebracht. Die- se hohe Temperatur wird über einen Plattenwärmetauscher (Kondensator) an das Heizsystem abgegeben.
Das abgekühlte Kältemittel wird im Ex- pansionsventil entspannt und gelangt mit geringem Druck und tiefer Tempe- ratur wieder in den Verdampfer.
Es kann erneut Wärme aufgenommen werden und der Kreislauf beginnt von vorne.
Xi Reizend
Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure, Soda, Javellewasser, gewisse Wasch- und Reinigungsmit-
tel, verdünnte Säuren und Laugen, Acrylate
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1.4.2.8 Leuchtstoffröhren, Halogenlampen und Stromsparlampen
Halogenlampen
Das Gas enthält die Halogene Brom oder Jod. Sie schützen den Glühfa- den, und die Lampe hält länger. Halogenlampen geben angenehmes war- mes Licht.
Leuchtstoffröhren
PCB
Dies zeigt eine neue Studie der Empa St.
Gallen. Der Stoff wurde früher in Konden- satoren verwendet und ist seit über 20 Jahren verboten. Besorgniserregend ist, dass PCB-haltige Fluoreszenzleuchten fälschlicherweise oft im Altmetall landen.
Stromsparlampen
Glühlampen sind Stromfresser – zumindest bezogen auf ihren eigentlichen Verwendungszweck: Sie wan- deln bloss etwa 5 bis 10 % des elektrischen Stroms in Licht um, der Rest verpufft hauptsächlich als Wärme. Energiesparlampen sollen Strom sparen helfen. Vom WWF übers Bundesamt für Energie bis zu Lampenproduzenten werden die langlebigen Leuchtstofflampen empfohlen.
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4 GEFAHRENSTOFFE
2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
1.4.2.9 Einstufung gebräuchlicher Säuren und Laugen
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2 BEISBIELE GESUNDHEITSGEFÄHRLICHER STOFFE
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4 GEFAHRENSTOFFE
1.4.3 Risiko- und Sicherheitssätze
1.4.3.1 Hinweis auf besondere Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen;
explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen;
besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallver- bindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich R 12 Hochentzündlich
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht- entzündlicher Dampf-Luftgemische möglich R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen R 35 Verursacht schwere Verätzungen R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 47 Kann Missbildungen verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Expositi- on
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen R 51 Giftig für Wasserorganismen R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beein- trächtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungen-
schäden verursachen
R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursa- chen
R 68 Irreversibler Schaden möglich
*) vom Hersteller anzugeben
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3 RISIKO- UND SICHERHEITSSÄTZE
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1.4.3.2 Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochent- zündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Ver- schlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlu- cken und Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Ver- schlucken
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Ver- schlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und durch Verschlucken R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
bei Berührung mit der Haut und durch Verschlu- cken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesund- heitsschäden bei längerer Exposition durch Einat- men
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesund- heitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh- rung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Verschlucken R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits-
schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Verschlucken R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch Be- rührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Ver- schlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewäs- sern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern
längerfristig schädliche Wirkungen haben R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewäs-
sern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen
R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
*) vom Hersteller anzugeben