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„Schandtaten,

von denen man früher nichts gehört hat".

Einleitung

In seinem schönen Buch über die deutsche Kirche und das Ehehindernis der Ver- wandtschaft, das vor wenigen Jahren erschienen ist, hat Patrick Corbet festge- stellt, daß sich in der spätkarolingischen Epoche, in den Jahrzehnten seit dem Wir- ken des Hrabanus Maurus und bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts, auf dem von ihm untersuchten Gebiet entscheidende Entwicklungen vollzogen haben. Corbet hat auch darüber Klage geführt, daß es keine neuen Spezialuntersuchungen über die Entwicklung des Kirchenrechts in diesen Jahrzehnten gibt1. Diese Feststellung gilt sicher nicht nur für das von Corbet behandelte Thema der Inzestverbote, son- dern die spätkarolingische Zeit befindet sich überhaupt etwas im Schatten zwi- schen der viel behandelten hochkarolingischen Epoche Karls des Großen und Ludwigs des Frommen einerseits und der ottonischen Blütezeit seit dem Beginn des zweiten Drittels des 10. Jahrhunderts andererseits. Daher soll in diesem Band - und auch später in meinem Buch über „Kirche und Kirchenrecht in der Zeit um 900" - diese ansonsten eher vernachlässigte Zeit zwischen ca. 850 und 950 für ein spezielles Gebiet, nämlich die Geschichte des kirchlichen und des weltlichen Rechts, einmal im Mittelpunkt des Interesses stehen.

Dies um so mehr, als es unbestritten ist, daß sich im Lauf des 11. Jahrhunderts sowohl auf dem Gebiet des kirchlichen als auch des weltlichen Rechts entschei- dende Umbrüche vollzogen: Auf dem Gebiet des Kirchenrechts beginnt mit der großen Leistung Burchards von Worms bei der Abfassung seines Dekrets eine Epoche starker Systematisierung und Verwissenschaftlichung, und auch im welt- lichen Recht beginnt die wissenschaftliche Beschäftigung mit den römisch-recht- lichen und etwa auch den langobardischen Rechtstexten. Im 11. Jahrhundert soll sich - wie Viktor Achter vor ca. 50 Jahren geäußert hat - auch die „Geburt der Strafe" vollzogen haben2. Vorbereitet wurden diese entscheidenden Veränderun- gen aber in den Jahrzehnten davor; diese „Vorachsenzeit" auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte soll also in diesem Band näher betrachtet werden.

1 Patrick Corbet, Autour de Burchard de Worms. L'église allemande et les interdits de parenté (IXèmc-XIIèmc siècle) (Frankfurt a. M. 2001) XVIII.

2 Viktor Achter, Geburt der Strafe (Frankfurt a. M. 1951).

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Nun gilt ja gemeinhin die Zeit um und nach 900 als eine recht dunkle Epoche, vor allem auch wegen ihres Mangels an Quellen - wie dies schon am Ende des 16. Jahrhunderts der Kardinal Baronius in seinem berühmten Diktum vom „sae- culum obscurum" zum Ausdruck brachte3, und auch Karl Schmid und Gerd Alt- hoff haben am Ende des 20. Jahrhunderts in Bezug auf die erste Hälfte des 10. Jahrhunderts bekanntlich von einer „quellenarmen Zeit" gesprochen4.

Für den Bereich der Quellen zum kirchlichen und zum weltlichen Recht kann eine solche Einschätzung allerdings nicht bestätigt werden: Es hat sich nämlich ganz im Gegenteil eine erstaunlich große Zahl von Handschriften mit Rechtstex- ten erhalten, die in diesen Jahrzehnten entstanden sind. Dabei sind einmal solche Codices, in denen ältere Texte oder Sammlungen abgeschrieben wurden wie zum Beispiel die Kapitulariensammlung des Ansegis mit ihren Kapitularien Karls des Großen und Ludwigs des Frommen oder die ,Collectio Dionysio-Hadriana' mit den Kanones der alten Konzilien und den Dekretalen der Päpste der christlichen Spätantike, zum andern entstanden aber auch neue Texte und neue Sammlungen.

So wurden auf den nicht wenigen Synoden zahlreiche Kanones erlassen, und es wurden große Collectiones erarbeitet, unter ihnen die Fälschungen aus der Werk- statt Pseudoisidors, dann die großen systematischen Sammlungen der Zeit um 900, die ,Collectio Anselmo dedicata' und das Sendhandbuch Reginos von Prüm.

Diese rege Tätigkeit des Abschreibens und des Verfassens von neuen Texten im Bereich des kirchlichen Rechts, mit der also Synodalkanones, Bischofskapitula- rien, Bußbücher und kirchliche Rechtssammlungen und -kompilationen formu- liert und zusammengestellt wurden, reichte jedenfalls über die Jahre 900, 911 oder 919 hinaus, um die für die politische Geschichte in der älteren Forschung als Ende der Karolingerzeit genannten Daten anzuführen. Diese beachtliche Aktivität bricht dann in den frühen 930er Jahren mit den Synoden von Erfurt und Dingol- fing weitgehend ab; erst im Abstand von über anderthalb Jahrzehnten folgte mit Ingelheim 948 noch einmal eine Synode, auf der Kanones erlassen wurden5. Diese Synode steht aber fast isoliert da, so wie das Bischofskapitular des um 960 verstor- benen Atto von Vercelli aus der Mitte des 10. Jahrhunderts ein verspäteter Ange- höriger dieser im 9. Jahrhundert so fruchtbaren Gattung war6. Auch die Abschrei-

3 Vgl. Caesar Baronius, Annales ecclesiastici, Bd. 10 (Köln 1623) Sp. 649: En incipit annus Redemptoris nongentesimus, ... quo et novum inchoatur saeculum, quod sui asperitate ac boni sterilitate ferreum, malique exundantis deformitate plumbeum, atque inopia scriptorum appellari consuevit obscurum.

4 In den 1980er Jahren sind vier Untersuchungen dieser beiden Gelehrten über „Uner- forschte Quellen aus quellenarmer Zeit" erschienen, die zitiert sind bei Gerd A l t h o f f , Amici- tiae et Pacta. Bündnis, Einung, Politik und Gebetsgedenken im beginnenden 10. Jahrhundert (MGH Schriften 37, Hannover 1992) V.

5 Vgl. Rudolf Pokorny, Neue Texte zur kirchlichen Gesetzgebung der Jahre um 900 aus der Reimser Kirchenprovinz, in: DA 52 (1996) 487-508, der auf S. 488 f. betont, daß auf dem Gebiet der kirchlichen Gesetzgebung die spätkarolingische Epoche erst in der Zeit um 930 endet.

6 Vgl. dazu die Einleitung zur Edition der Bischofskapitularien von Rudolf Pokorny, M G H Capit. episc. 4 (Hannover 2005), bes. 59f.

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betätigkeit läßt im zweiten Drittel des 10. Jahrhunderts erkennbar nach, um erst am Ende des Jahrhunderts - wenigstens in einigen Regionen - wieder aufzublü- hen. Als Anreger und Förderer dieser Aktivitäten können Bischöfe wie Abraham von Freising (957-994)7, Bernward von Hildesheim (993-1022)8 und Burchard von Worms (1000—1025)9, aber auch - im angelsächsischen Bereich - Erzbischof Wulfstan von York (f 1023)10 genannt werden.

Diese Produktion von Sammlungen und Synodalkanones wird im vorliegenden Band in den Beiträgen über die ,Collectio Anselmo dedicata' (von Klaus Zechiel- Eckes) und das Sendhandbuch Reginos von Prüm (von Harald Siems) sowie über die Synoden im Ostfränkischen und im Westfränkischen Reich (von Ernst-Dieter Hehl) behandelt. Um die synodale Praxis nicht nur in den „Nachfolgestaaten" des Frankenreichs zu beobachten, stehen im Beitrag von Catherine Cubitt die Ver- hältnisse bei den Angelsachsen im Zentrum.

Das Referat, das Wolfgang Kaiser über einen wenig beachteten Bereich der frühmittelalterlichen Rechtsgeschichte, nämlich das Weiterwirken des römischen Rechts, gehalten hat, basierte auf früheren Untersuchungen11, wurde aber um die Rezeption der Briefe Papst Gregors des Großen in Kanonessammlungen aus Oberitalien in der Zeit um 900 erweitert. Da die Einarbeitung der handschriftli- chen Uberlieferung den Umfang des Beitrags zu stark anwachsen ließ, konnte er in den vorliegenden Band keine Aufnahme mehr finden und wird in weiter ausge- arbeiteter Fassung in absehbarer Zeit an anderem Ort erscheinen.

Was die systematischen Kanonessammlungen angeht, so ist Reginos Sendhand- buch aus den Jahren zwischen 906 und 910 für ein ganzes Jahrhundert das letzte große Werk, wenn auch im weiteren Verlauf des 10. Jahrhunderts noch eine ganze Reihe von interessanten und teilweise sogar eine gewisse Verbreitung und Wir- kung erlangenden Rechtskompilationen entstanden sind.

Regino ist es auch, der das Stichwort für den Titel der Tagung geliefert hat. Das Zitat stammt aus dem Widmungsbrief an Erzbischof Hatto von Mainz, in dem Regino unter anderem begründet, warum er „ziemlich häufig Beispiele aus unse- ren eigenen Konzilien, das heißt aus denen Galliens und Germaniens" zitiert habe, und die Erklärung gibt, „dass in dieser sehr schlimmen Zeit in der Kirche viele Ar- ten von Schandtaten begangen wurden und begangen werden, von denen man in

7 Vgl. Jörg Müller, Untersuchungen zur Collectio Duodecim Partium (Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 73, Ebelsbach 1989) 355 f.

8 Vgl. Rudolf Pokorny, Reichsbischof, Kirchenrecht und Diözesanverwaltung um das Jahr 1000, in: Bernward von Hildesheim und das Zeitalter der Ottonen. Katalog der Ausstellung Hildesheim 1993, Bd. 1, hrsg. von Michael Brandt und Arne Eggebrecht (Hildesheim, Mainz 1993) 113-119.

9 Vgl. Bischof Burchard von Worms 1000—1025, hrsg. von Wilfried Hartmann (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 100, Mainz 2000).

10 Vgl. zu dessen „Handbuch" Hans Sauer, Zur Uberlieferung und Anlage von Erzbischof Wulfstans „Handbuch", in: DA 36 (1980) 341-384.

11 Wolf gang Kaiser, Die Epitome Iuliani. Beiträge zum römischen Recht im frühen Mittel- alter und zum byzantinischen Rechtsunterricht (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 175, Frankfurt a.M. 2004).

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den alten Zeiten nichts gehört hat - weil sie nicht begangen wurden - und die des- halb nicht aufgeschrieben und durch unabänderliche Urteilssprüche verurteilt wurden .. ."12.

Damit sind wir bei den neuen Normen, die in der karolingischen Epoche ge- setzt wurden, und bei der Frage, warum ein kluger Beobachter seiner Zeit wie Re- gino von Prüm der Meinung sein konnte, daß diese neuen Normen auf bis dahin unerhörte Vergehen reagieren mußten.

Mit diesem Bewußtsein von der Neuartigkeit der in seiner Zeit entstandenen Rechtsregeln widersetzt sich Regino der auch heute noch vielfach gängigen Ein- schätzung, daß im früheren Mittelalter das Recht immer nur als altes Recht ver- standen worden sei und daß eine Veränderung immer eine „Reform", eine refor- matio, also eine „Wiederherstellung" von älteren Zuständen habe sein wollen. So hat etwa Hubert Mordek die Bemühungen um das Kirchenrecht in hochkarolin- gischer Zeit auf folgende Weise charakterisiert: „Nicht bewußte Novellierung um jeden Preis, sondern möglichst nur erneutes Sichtbarmachen und Durchsetzen von längst Gültigem" ist „das Hauptbestreben vieler karolingischer Kirchenrefor- mer gewesen"13.

Für die spätkarolingische Zeit wird man diesen Satz so nicht unterschreiben können. Und überhaupt möchte ich den Begriff der Reform für die in unserer Epoche gemachten Anstrengungen zu einer Besserung der Verhaltensweisen lie- ber ganz vermeiden, auch deshalb, weil die Zeitgenossen, soweit ich sehe, an kei- ner Stelle von reformare oder reformatio gesprochen haben, wenn sie ihre Bemü- hungen bezeichnen wollten.

Wenn dann nach der praktischen Bedeutung der neuen (und auch der alten, im- mer wieder aufs neue abgeschriebenen) Normen gefragt werden soll, müssen wir uns auf ein noch viel unsichereres Gelände begeben.

Umstritten ist die Frage nach der Wirksamkeit der auf den Konzilien beschlos- senen Kanones. Während z.B. Heinz Wolter in seiner Darstellung der Konzilien- geschichte des 10. und beginnenden 11. Jahrhunderts die Anschauung vertritt, die Synoden des 9. Jahrhunderts hätten „nur geringe Wirkung" ausgeübt, weil ihre Kanones immer wieder und auch noch auf den Synoden des folgenden Jahrhun- derts wiederholt worden seien14, kann man diese Manie der Wiederholung älterer Vorschriften auch anders deuten, nämlich so, daß gerade solche Regeln, an deren Einhaltung die Bischöfe nach wie vor interessiert waren, immer wieder erneut ein-

12 Regino, De synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis, Praefatio, ed. Friedrich Wilhelm Wasserschlehen (Leipzig 1840) 2, die Ubersetzung aus: Das Sendhandbuch des Regino von Prüm, hrsg. von Wilfried Hartmann (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters 42, Darmstadt 2004) 21/23.

13 Vgl. Hubert Mordek, Kirchenrechtliche Aktivitäten im Frühmittelalter, in: Recht und Schrift im Mittelalter, hrsg. von Peter Classen (VuF 23, Sigmaringen 1977) 242 Anm. 20.

14 Vgl. Heinz Wolter, Die Synoden im Reichsgebiet und in Reichsitalien von 916 bis 1056 (Konziliengeschichte, Reihe A: Darstellungen, Paderborn 1988) 28.

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geschärft werden mußten, weil die Tatsache der einmaligen schriftlichen Auf- zeichnung allein für die Fortgeltung eines Rechtssatzes nicht ausreichte15.

Ob diese Synodalkanones eine Wirkung auf die Praxis hatten, kann in einer Zeit, aus der wir keine protokollarischen Aufzeichnungen über Gerichtsverhand- lungen besitzen, nur auf indirekte Weise nachgewiesen werden. Aber immerhin gibt es gerade aus der hier zu behandelnden Epoche einige Kanones, in denen auf Einzelfälle von bestimmten Vergehen eingegangen wird und in denen wir sogar Namen von Delinquenten erfahren. Ob aus Briefen von Päpsten oder aus Königs- urkunden Hinweise auf die Rechtspraxis zu entnehmen sind, wird in den Beiträ- gen von Klaus Herbers und Roman Deutinger untersucht.

Für die Praxis gedacht waren ja auch die Sammlungen des Kirchenrechts wie die ,Collectio Anselmo dedicata' oder Reginos Handbuch, aber vor allem auch die Bußbücher, mit denen sich die Aufsätze von Rob Meens und von Ludger Körnt- gen beschäftigen.

Wenigstens an einem inhaltlichen Punkt soll etwas näher exemplifiziert werden, was unter Neuerung zu verstehen ist, nämlich am Beispiel der Inzestgesetzge- bung, die am Ende des 9. und im 10. Jahrhundert einen neuen Aufschwung genommen hat und um deren Durchsetzung das bischöfliche Gericht jener Zeit intensiv bemüht war (Beitrag von Karl Ubl).

Das wichtigste Mittel zur Sanktion, das dem kirchlichen Gericht zur Verfügung stand und das genau besehen ja eher ein Mittel sein sollte, um die Annahme der verhängten Buße durch den Delinquenten zu erzwingen, war die Exkommunika- tion. Hier ist die Forschungslage gerade für die Zeit des früheren Mittelalters be- sonders beklagenswert. Sarah Hamilton hat in diesem Band die Rekonziliations- riten für Exkommunizierte in angelsächsischen Quellen untersucht.

Natürlich konnte in der kurzen Zeit von zwei Tagen, und obwohl die Referate gedrängt aufeinander folgten, nicht der gesamte Bereich von möglichen Themen abgearbeitet werden; manche Kollegen sahen sich auch nicht imstande, teilzuneh- men oder einen Vortrag auszuarbeiten. Bedauerlich ist insbesondere, daß der Be- reich des weltlichen Rechts vernachlässigt erscheint, weil weder die Geschichte der Uberlieferung der Kapitulariensammlung des Ansegis in unserer Epoche, noch die Produktion von Handschriften aus dem Bereich der Leges barbarorum dargestellt, noch auch - und dies wäre ein für unsere Zeit besonders reizvolles Thema - ein Ge- samtbild über die für diese Epoche so typischen Kompilationen des kirchlichen Rechts, die oftmals nur in einer einzigen Handschrift erhalten sind, gegeben wer- den konnte. Einige dieser Lücken hoffe ich in meinem in Arbeit befindlichen Buch wenigstens vorläufig schließen zu können, andere werden hoffentlich in den näch- sten Jahren durch Aufsätze oder Monographien geschlossen werden16.

15 Vgl. Wilfried Hartmann, Die Synoden der Karolingerzeit im Frankenreich und in Italien (Konziliengeschichte, Reihe A: Darstellungen, Paderborn 1989) 475.

16 Beispielhaft sei auf die in Arbeit befindliche Dissertation von Clemens Radi M. A. (Mün- chen) hingewiesen, der eine Analyse und Edition der interessanten Collectio von St. Emme- ram aus der Hs. Clm 14628 vorlegen wird.

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