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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.12, Heft 09

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis Elbe-Elster

erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster

Sitzungsplan für den Zeitraum 10. Mai bis 29. Mai 2007

Die Sitzungen des Kreistages des Landkreises Elbe-Elster und seiner Ausschüsse finden zu folgenden Terminen statt:

24. Mai 2007 Ausschuss für Familie, Soziales und Gesundheit

Ort: Wohnstätte Doberlug-Kirchhain

Cottbuser Straße 1a, in Doberlug-Kirchhain

Beginn: 17:00 Uhr

29. Mai 2007 Kreisausschuss

Ort: Sitzungszimmer 137

Ludwig-Jahn-Straße 2, in Herzberg

Beginn: 18:00 Uhr

(Änderungen bleiben vorbehalten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter Tele- fon (0 35 35) 46 12 12 oder 46 13 86.

Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.lkee.de

Rubrik Verwaltung Online; Kreistag/Kalender.

Veröffentlichung der vom Kreistag des Land- kreises Elbe-Elster in seiner 27. Sitzung am 07.05.2007 gefassten Beschlüsse bzw.des wesent- lichen Inhalts der gefassten Beschlüsse

A) in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Beschluss Nr. 20-21/2/07 Haushaltssicherungskonzept zum Haushaltsplan des LK EE

Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept zum Haushaltsplan des LK EE für das Haushaltsjahr 2007.

Beschluss Nr. 20-21/3/07 Haushaltssatzung und Haushalts- plan des LK EE für das Haushaltsjahr 2007

Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung und den Haus- haltsplan des LK EE für das Haushaltsjahr 2007.

(Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgt nach erteil- ter Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Haushaltssat- zung nebst Bestandteilen und Anlagen hingewiesen).

Beschluss Nr. 20-21/4/07 Finanzplan des LK EE für die Haus- haltsjahre 2006 - 2010

Der Kreistag nimmt den Finanzplan des LK EE für die Haus- haltsjahre 2006 bis 2010 zur Kenntnis.

Beschluss Nr. 20-21/5/07 Investitionsprogramm des LK EE für die Haushaltsjahre 2006 - 2010

Der Kreistag beschließt das Investitionsprogramm des LK EE für die Haushaltsjahre 2006 bis 2010.

Beschluss Nr. 13-23/07 Richtlinie des LK EE zur Umsetzung des Projektes „Lokale integrierte Strategien im Landkreis Elbe-Elster“

Der Kreistag beschließt die Richtlinie zur Umsetzung des Pro- jektes „Lokale integrierte Strategien im Landkreis Elbe-Elster“.

(Siehe gesonderte Bekanntmachung der Richtlinie)

Beschluss Nr. 63-01/07 Richtlinie des LK EE zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Der Kreistag beschließt die Richtlinie des LK EE zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(Siehe gesonderte Bekanntmachung der Richtlinie)

Beschluss Nr. 39-02/07 Satzung zur Aufhebung der Gebüh- rensatzung für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygiene- rechtlicher Vorschriften

Der Kreistag beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung des LK EE über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlun- gen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften.

(Siehe gesonderte Bekanntmachung der Satzung)

Beschluss Nr. 40-03/1/07 Erste Änderung der Entgeltordnung des LK EE für die Schullandheime „Körba“ und „Täuberts- mühle Friedersdorf“ - Verpflegungsentgelte für das Schul- landheim „Täubertsmühle Friedersdorf“

Der Kreistag beschließt die erste Änderung der Entgeltordnung des LK EE für die Schullandheime „Körba“ und „Täubertsmühle Friedersdorf“.

(Siehe gesonderte Bekanntmachung der Entgeltordnung) Beschluss Nr. 34-05/07 Aufhebung von Naturdenkmalen Der Kreistag beschließt, folgende Naturdenkmale aus dem Schutz- status zu entlassen:

1. Naturdenkmal Winterlinde in Uebigau, Doberluger Straße, 2. Naturdenkmal Sommerlinde in Theisa, Liebenwerdaer Straße 16a, 3. Naturdenkmal Rotbuche auf dem Friedhof in Bad Lieben-

werda,

4. Naturdenkmal Stieleiche auf dem Friedhof in Bad Lieben- werda.

Beschluss Nr. 61-36/07 Überplanmäßige Ausgaben zur Rea- lisierung der Vorhaben „Anschluss an die Fläming-Skate“ und Lückenschluss Fürst-Pückler-Radweg

Der Kreistag beschließt zur abschließenden Realisierung der

„Anbindung des Elbe-Elster-Radwegesystems an den Fläming- Skate“ und zum „Lückenschluss am Fürst-Pückler-Radweg“ eine überplanmäßige Ausgabe in Haushaltsstelle 02.0530.98700 „Infra- strukturmaßnahmen zur Erschließung touristischer Entwick- lungspotentiale“.

B) in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Beschluss Nr. 11-39/07 Unbefristete externe Besetzung der Stelle „Assistentin des Leiters Büro Landrat“

Der Kreistag stimmt der unbefristeten externen Besetzung der Stelle „Assistentin des Leiters Büro Landrat“ zu.

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Bekanntmachung

Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Umsetzung des Projektes „Lokale integrierte Strategien im Land- kreis Elbe-Elster“

vom 8. Mai 2007

Präambel

Der Landkreis Elbe-Elster gewährt auf der Grundlage des Bundes- programms „Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie - gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“, des dazugehörenden Handlungsleitfadens für das Vorverfahren zum Pro- grammbereich „Entwicklung integrierter lokaler Strategien“ sowie des Zuwendungsbescheides zur Umsetzung eines Lokalen Aktionspla- nes im Landkreis Elbe-Elster Zuwendungen für Teilprojekte nach Maß- gabe dieser Richtlinie. Dazu stehen dem Landkreis Elbe-Elster für das laufende Jahr 2007 Zuwendungen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. Unter Vorbehalt einer jährlichen Fortschreibung des Lokalen Aktionsplanes für den Landkreis Elbe-Elster ist die Dauer der Förderung auf insgesamt drei Jahre begrenzt (2007 bis 2009).

1. Rechtsanspruch

Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwen- dung aus diesen Mitteln besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Landkreis Elbe-Elster im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf der Grundlage dieser Richtlinie über die Ver- gabe der Mittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Teilprojekte, die im Sinne des Kreistagsbeschlus- ses „Präventionsstrategien gegen Rechtsextremismus im Landkreis Elbe-Elster“ vom 13.06.2005 zur Demokratieentwicklung im Gemein- wesen und für eine nachhaltige Entwicklung lokaler Bündnisse gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus des Landkreis Elbe-Elster beitragen. Förderfähig sind Teilprojekte, die fol- gende Themenbereiche zum Inhalt haben:

· Förderung interkultureller Kompetenz

· Gewaltprävention und Konfliktberatung

· Auseinandersetzung mit Orts- und Heimatgeschichte

· Bildungs- und Informationsveranstaltungen

Folgende Zielgruppen im Landkreis Elbe-Elster sollen dabei erreicht werden:

· Kinder und Jugendliche

· Eltern/Großeltern, Erzieher/innen, Lehrer/innen, Sozialpäd- agogen/innen

· Menschen mit Migrationshintergrund

· Multiplikatoren/innen

Es wird erwartet, dass die unter die thematischen Schwerpunk- te fallenden Teilprojekte zur Zielerreichung des Lokalen Aktions- planes beitragen.

3. Struktur, Aufbau und Umsetzung des Lokalen Aktionsplanes

Der Lokale Aktionsplan für den Landkreis Elbe-Elster wird jähr- lich fortgeschrieben. Der Landkreis Elbe-Elster bildet dazu eine Projektorganisation, bestehend aus dem Kreispräventionsrat des Landkreises Elbe-Elster (Ämternetzwerk), einem Begleitausschuss und der Lokalen Koordinierungsstelle.

4. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für Einzelprojekte zur Umsetzung des Lokalen Aktionsplanes sind grundsätzlich nicht staatliche Organisationen mit dem Nachweis der Gemeinnützigkeit, ersatzweise zunächst der Nachweis der Stellung eines Antrages auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

5. Umfang Art und Dauer der Förderung

Mithilfe der dem Landkreis bewilligten Fördermittel können Ein- zelprojekte zur Umsetzung des Lokalen Aktionsplanes mit jeweils bis zu 20.000 Euro unterstützt werden.

Für die Förderung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Eine Kofinanzierung der Einzelprojekte (z. B. aus dem Bundes- und Landesjugendplan, anderen öffentlichen Fördermöglichkei- ten sowie Sponsoring) ist erwünscht, aber nicht Bedingung.

Die Zuwendung wird in Form einer Fehlbedarfs- oder Vollfinan- zierung der zuwendungsfähig anerkannten Kosten gewährt. Die Art der Finanzierung ist abhängig von der Eigenleistung und den Förderungsmöglichkeiten Dritter.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausga- ben, wie z. B. Unterkunftskosten, Material- und Programmkosten, Reisekosten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundes- reisekostengesetzes, Referent/innen-, Betreuer/innen- und sonstige Kosten, welche in dem im Zuwendungsbescheid fest- gelegten Bewilligungszeitraum anfallen.

Die Dauer der Förderung ist auf insgesamt drei Jahre begrenzt.

Die Bewilligung der Mittel erfolgt zunächst für ein Haushaltsjahr.

6. Antrags/-Bewilligungsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Lokalen Koordinierungsstelle des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn- Straße 2, 04916 Herzberg, einzureichen.

Die Lokale Koordinierungsstelle unterstützt bei der Antragstel- lung, nimmt die Anträge entgegen und übergibt sie dem Begleit- ausschuss zur Entscheidung. Der Begleitausschuss entscheidet über die zu fördernden Projekte und die zu vergebenden Mittel.

Dazu gibt er sich eine Geschäftsordnung.

Die entsprechenden schriftlichen Zuwendungsbescheide werden von der Lokalen Koordinierungsstelle erstellt und ergehen durch den Landkreis.

7. Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden bargeldlos mit Rechtskraft des Zuwen- dungsbescheides aufgrund von Mittelanforderungen auf das im Antrag benannte Konto des Zuwendungsempfängers ausgezahlt.

8. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich der Koordinie- rungsstelle anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstän- de sich ändern oder wegfallen.

9. Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfänger erbringen gegenüber der Lokalen Koordinierungsstelle in der jeweils im entsprechenden Zuwen- dungsbescheid genannten Frist (gemäß ANBest-P) einen Ver- wendungsnachweis. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

10. Formblätter/Internet

Für die vorzulegenden Projektanträge, Mittelabforderungen, Ver- wendungsnachweise und Mitteilungen sind die vorgegebenen Formulare der Lokalen Koordinierungsstelle verbindlich.

Das Projekt verfügt auf der Website des Landkreises Elbe-Elster über einen eigenen Link, über den alle projektrelevanten Infor- mationen verfügbar gemacht werden.

11. Kooperation und Zusammenarbeit

Das Bundesprogramm wird wissenschaftlich begleitet. Die geför- derten Träger sind zur Kooperation und Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung verpflichtet.

(3)

12. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie ist der jährlichen Fortschreibung des Lokalen Aktionsplanes anzupassen.

Herzberg, den 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Bekanntmachung

Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur Gewäh- rung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmalen

vom 8. Mai 2007

1. Grundsätze und Fördervoraussetzungen

1.1. Der Landkreis Elbe-Elster unterstützt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) auf der Grundlage dieser Richtlinie entsprechend der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte bei der Erhaltung ihrer Einzel- denkmale und Objekte in Denkmalbereichen.

1.2. Das Verfahren zur Gewährung der Zuwendungen orientiert sich an den §§ 23 und 44 LHO und den dazu erlassenen Verwal- tungsvorschriften.

1.3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwen- dung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe- hörde (untere Denkmalschutzbehörde) aufgrund ihres pflichtge- mäßen Ermessens sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4. Eine Förderung erfolgt dann, wenn der Landkreis an der Durchführung der Maßnahme ein erhebliches Interesse hat und ohne die Zuwendungen die Maßnahme nicht oder nicht im not- wendigen Umfang durchgeführt werden kann.

1.5. Der Landkreis beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an Sonderprogrammen (z. B. Förderungen durch Land, Bund, Deutsche Stiftung Denkmalschutz usw.) zur Erhal- tung besonders wertvoller und charakteristischer Baudenkmale.

1.6. Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden,

- wenn es sich um Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 BbgDSchG, also

. Baudenkmale, technische Denkmale, Gartendenkmale . Denkmalbereiche

. bewegliche Denkmale oder . Bodendenkmale

handelt und

- sofern erforderlich, eine denkmalrechtliche Erlaubnis durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt wurde.

1.7. Der Antragsteller muss eine angemessene Eigenleistung erbringen und ist verpflichtet nachzuweisen, dass er alle Mög- lichkeiten zur Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat. Er hat außerdem die Pflicht, jede mögliche Förderung anderer Zuwen- dungsgeber zu prüfen und zu nutzen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind (durch denkmalpflegerische Auflagen bedingte Mehraufwendungen).

2.2. Weiterhin gefördert werden:

- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen (Gutachten), restau- ratorische (Vor-) Untersuchungen, archäologische Maßnah- men, Dacheindeckungen bzw. -reparaturen, Fenster und Türer- neurungen bzw. deren Aufarbeitung, Sanierung von Holz- konstruktionen, restauratorische Leistungen sowie Nutzungs- und Finanzierungskonzepte und andere vorbereitende Pla- nungsleistungen,

- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäu- deteilen innerhalb eines festgelegten Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforder- lich sind, sofern diese auf Verlangen der unteren Denkmal- behörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind.

2.3. In begründeten Ausnahmefällen können Notsicherungs- maßnahmen vollständig gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

- Kommunen

- Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte i. S. von § 7 Abs. 1 BbgDSchG

- Kirchen und Religionsgemeinschaften

- Gemeinnützige Träger (Vereine, Stiftungen usw.)

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den VV Nr. 1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) geregelt und finden sinngemäße Anwendung für den Landkreis Elbe-Elster.

4.2. Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Diesbezüglich liegt in der unteren Denkmalschutzbe- hörde eine Bewertungstabelle als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Zuwendung vor.

5. Antragsverfahren

5.1. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Ver- wendung eines einheitlichen Vordruckes (Anlage 1) sowie der Bei- fügung der aufgeführten Anlagen gewährt. Welche Anlagen dies- bezüglich zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind, teilt die untere Denkmalschutzbehörde bei Ausreichung des Antragsfor- mulars mit.

5.2. Für Maßnahmen, die einen organisatorischen Vorlauf benö- tigen, ist ein Antrag auf Genehmigung zum vorzeitigen Baube- ginn zu stellen, von dessen Genehmigung jedoch keine Förde- rungszusage abzuleiten ist.

6. Bewilligungsverfahren

6.1. Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Elbe-Elster, untere Denkmalschutzbehörde

Landkreis Elbe-Elster

untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde Nordpromenade 4a

, 4916 Herzberg/E.

6.2. Die untere Denkmalschutzbehörde erarbeitet vor dem Hin- tergrund der verfügbaren Haushaltsmittel eine Prioritätenliste. Im Rahmen der Prioritätensetzung ist die Verwaltung bevollmäch- tigt, Förderanträge bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR als Geschäft der laufenden Verwaltung zu behandeln und zu beschei- den. Übersteigt der Antrag die 2.500,00 EUR Grenze, so legt sie diesen zur Beschlussfassung dem Ausschuss für Kreisentwick- lung, Landwirtschaft und Umwelt vor.

6.3. Der Bescheid erfolgt schriftlich. Die Bewilligung kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. Ablehnungen bedürfen eben- falls der Schriftform und sind zu begründen.

6.4. Der Bewilligungsbescheid muss insbesondere die Höhe und den Verwendungszweck der Förderung enthalten.

7. Höhe der Zuwendungen

7.1. Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landkreises und des Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwä- gen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Bedeutung des Denkmals,

- Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maß- nahme.

Die Bagatellgrenze beträgt 250,00 EUR.

(4)

7.2. Der Laut Anhang zur Richtlinie vorgegebene Fördersatz in der Bewertungstabelle(Anlage 2)kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn - das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen

des Denkmalschutzes erheblich eingeschränkt ist,

- nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sicher- gestellt werden kann oder

- die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des Denkmals nicht zumutbar sind. Für die Zumut- barkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden kön- nen oder welche Einkünfte auf Dauer aus der Nutzung des Denkmals zu erwirtschaften sind. Bei offensichtlicher Unzu- mutbarkeit entfällt eine derartige Prüfung.

7.3. Der in der Regel zu erbringende Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10,00 EUR/Stunde anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die Bereit- stellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht gewährt werden, solche Leistungen können nur zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden.

8. Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt frühestens nach Abruf dieser durch den Maßnahmeträger. Erfolgt die Anforderung der Mittel nicht bis zu dem Abrechnungstermin, der im Bewilligungsbescheid festgesetzt ist, verfällt die Zuwendung. Auf schriftlichen Antrag kann die Auszah- lungsfrist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.

9. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat der unteren Denkmalschutzbe- hörde unverzüglich mitzuteilen,

- wenn das geförderte Vorhaben nicht ausgeführt oder nicht wie geplant im Jahr der Bewilligung begonnen wird, - wenn sich der im Bewilligungsbescheid festgelegte Verwen-

dungszweck ändert oder

- wenn sich während der Durchführung des Vorhabens sonsti- ge entscheidende Änderungen ergeben.

10. Verwendungsnachweis

10.1. Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist nach Beendigung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbe- scheid festgesetzten Frist nachzuweisen. Hierbei ist grundsätz- lich das durch den Landkreis Elbe-Elster zur Verfügung gestellte Formular(Anlage 3)zu verwenden.

10.2. Der zahlenmäßige Nachweis muss sich auf alle für den För- derzweck bestimmten Einnahmen und Ausgaben erstrecken.

11. Rückforderung der Mittel

Die Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, - wenn und soweit der Empfänger sie zu Unrecht, insbeson-

dere durch unzutreffende Angaben erlangt hat,

- wenn und soweit sie nicht ihrem Zweck entsprechend ver- wendet worden sind oder das geförderte Vorhaben nicht durchgeführt wird,

- wenn nach Mahnung kein Verwendungsnachweis vorgelegt wird, - anteilig, wenn sich die Gesamtkosten um mehr als 10 % ver-

ringert haben.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Elbe-Elster zur För- derung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vom 5. Juli 1994 außer Kraft.

Herzberg, 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Anlagen

Bewertungstabelle Denkmalförderung

- Diese Tabelle wurde aufgrund mehrjähriger Erfahrungen bei der Fördermittelvergabe erarbeitet!

- Die angegebene prozentuale Förderung bezieht sich auf die jeweiligen Mehraufwendungen gemäß der denkmalpflegerischen Anforderungen (Auflagen)! Grundsätzlich hat bei allen Maßnah- men die Erhaltung des Originals Priorität!

- Die Entscheidungen innerhalb der Bemessungsgrenzen werden nach fachlichem Ermessen und objektbezogen innerhalb der Gliederung nach Einzeldenkmal/ Denkmalbereich/Bodendenk- malbereich getroffen!

Maßnahme

(Festlegungen bezüglich des

denkmalpflegerischen % der förder-

Mehraufwandes) fähigen

Ausgaben max. Höhe Dachneueindeckung

Förderfähig: bis zu 80 % 5.000,- EUR

- Differenz zwischen geforderter Eindeckung und Betondachsteinen (einfachste Deckungsform) Fenstererneuerung/Türerneuerung Förderfähig:

- Ererneuerung entsprechend dem Original bzw. Differenz zwischen geforderten Öffnungselementen in Holz mit entspr. Gliederung und

Kunststoffelementen bis zu 80 % 5.000,- EUR Restauratorische Untersuchungen

(Ausstattungsgegenstände, I nnenräume, Fassadenflächen) Förderfähig:

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben, da reiner denk-

malpfleg. Mehraufwand bis zu 90 % 2.500,- EUR Holzschutzgutachten

(z. B. Fachwerk, Dachkonstruktionen, Deckenbalken, historische

Fußbodenbeläge und Holzteilen an Mühlen)

Förderfähig: bis zu 90 % 2.500,- EUR

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben, da reiner denkmalpfl.

Mehraufwand

Sanierung von Holzkonstruktionen auf Grund entspr.

Holschutzgutachten (siehe Beispiele

Holzschutzgutachten) bis zu 80 % 5.000,- EUR Förderfähig:

- Arbeitsleistung und Materialaufwand gesamt (ohne Rüstung und Arbeitsgeräte)

Fensteraufarbeitung/Türaufarbeitung/

Aufarbeitung historischer

Verglasungen bis zu 80% 5.000,- EUR

Förderfähig:

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben

Sanierung auf Grund restaurato- rischer Voruntersuchungen (z. B. an Stuck in Innenräumen und

an Fassaden, Malereien und bis zu 80 % 5.000,- EUR Ausstattungsgegenständen im

Gebäudeinneren, sowie Naturstein- arbeiten)

Förderfähig:

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben

(5)

Maßnahme

(Festlegungen bezüglich des

denkmalpflegerischen % der förder-

Mehraufwandes) fähigen

Ausgaben max. Höhe Vorbereitende Planungsarbeiten

(Aufmaße/Dokumentationen, Ingenieurleistungen, Messbilder,

Konzepte, Farbgestaltungskonzepte) bis zu 80 % 2.500,- EUR Förderfähig:

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben

Sanierungsmaßnahmen an der Fassade auf Grund restau- ratorischer Voruntersuchungen bzw. Farbkonzepten

(Putz- und Farbauftrag) bis zu 80 % 3.000,- EUR Förderfähig:

- grundsätzlich Differenz von denkmalpflegerisch ge- forderter Ausführung zur einfachen Alternativaus- führung

Archäologische Untersuchungen

Förderfähig: bis zu 90 % 5.000,- EUR

- grundsätzlich gesamte Summe der Ausgaben, da reiner denk- malpfleg. Mehraufwand

Verwendungsnachweis der Denkmalpflege

A. Allgemeine Angaben

Bewilligungsbescheid (Nummer):

bewilligte Summe:

Objekt/Ort:

geförderte Maßnahme:

B. Zahlenmäßiger Nachweis

Die geförderte Maßnahme wurde wie folgt finanziert (alle ange- fallenen Ausgaben und Einnahmen müssen aufgeführt wer- den - Grundlage sind die Angaben des Finanzierungsplanes des Antrages)

I. Ausgaben:

lfd. Nr. Art der Ausgabe (siehe Bewertung

im Bewilligungsbescheid) Betrag in EUR 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Gesamte Ausgaben:

II. Einnahmen (Finanzierung)

lfd. Nr. Art der Einnahmen (Eigenanteil,

Spenden/Sponsoren, Zuwendungen) Betrag in EUR 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Gesamte Einnahmen:

C. Für die Überweisung der Fördermittel bitte ich Sie um fol- gende Angaben:

Kontoberechtigter:

Anschrift:

Kreditinstitut:

Bankleitzahl:

Kontonummer:

D. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt:

Datum/Unterschrift

Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für Maß- nahmen der Denkmalpflege

An den

Landkreis Elbe-Elster

untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde Nordpromenade 4a

04916 Herzberg I. Objekt

Denkmalobjekt:

in (Gemeinde, Stadt):

Amtszugehörigkeit:

II. Antragsteller/Bauträger Name:

Auskunft erteilt:

Telefon:

Anschrift (Straße, Ort):

Rechtsform:

III. Bankverbindung Kreditinstitut:

Bankleitzahl:

Kontonummer:

IV. Förderung

Ich/Wir beantrage/n für das laufende Haushaltsjahr die Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung in Höhe von: EUR

in Worten: EUR

V. Angaben zum Förderobjekt Bezeichnung:

Anschrift/Lage:

Kreis: Landkreis Elbe-Elster Eigentümer (Name/Anschr.):

gegenwärtige Nutzung:

zukünftige Nutzung:

VI. Vorhaben

Für welche Maßnahme am Denkmal wird die Zuwendung beantragt?

VII. Angaben zum Finanzierungsplan

- voraussichtliche Gesamtkosten (laut beiliegendem Kostenvoranschlag/Kostengliederung): EUR

- Eigenmittel: EUR

- beantragte/bewilligte öffentliche Förderung

(Kommune/Kreis): EUR

- Leistungen Dritter: EUR

- beantragte Zuwendung (siehe Punkt IV.): EUR VIII. Kostenermittlung

Auf welcher Grundlage wurden die Kosten für das geplan- te Projekt ermittelt?

(Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Kostenplan etc. sind als Kopie beizufügen):

IX. Realisierung der Maßnahme

In welchem Zeitraum wird die Maßnahme realisiert wer- den (geplanter Zeitraum)?

von:

bis:

X. Begründung des Antrages

(6)

Auf welcher Grundlage werden die o. g. Fördermittel bean- tragt und weshalb wurde die geplante Maßnahme notwen- dig (Ziele, Dringlichkeit, Zusammenhang mit anderen Maß- nahmen):

XI. Bereits durchgeführte Maßnahmen

Welche Maßnahmen sind am Denkmal in den Vorjahren aus- geführt worden? Wurden dafür Fördermittel zur Verfügung gestellt? (wenn nein, dann „Fehlanzeige“ eintragen):

Wann? (Jahr)

Wie viel? (Betrag in Euro) Woher? (Bund, Land, Kreis) XII. Genehmigungen

Ist für die vorgesehenen Maßnahmen eine bauordnungs- rechtliche, denkmalrechtliche oder sonstige Genehmigung erforderlich?

( ) ja ( ) nein

Wenn ja, wann und wo ist die Genehmigung erteilt oder beantragt worden?

XIII. Anlagen

Dem Antrag sind zur Bearbeitung folgende Anlagen beizu- fügen:

- zwei Kostenvoranschläge für das geplante Vorhaben gemäß den Auflagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis (bzw. der Baugenehmigung)

- einen Kostenvoranschlag mit Alternativen zu den denkmal- rechtlichen Auflagen, um den denkmalrechtlichen Mehrauf- wand begründen zu können (z. B.: Holzfenster mit geforder- ter Teilung - Alternative: Kunststofffenster mit Teilung; Biber- schwanzdeckung - Alternative: Betondachsteine)

- denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 BbgDSchG vom 24.

Mai 2004 für das geplante Vorhaben (ist entweder Bestandteil der Baugenehmigung oder formlos bei der unteren Denkmalschutzbehörde, Nordpromenade 4a in Herzberg zu beantragen)

- Planungsunterlagen/Ansichten mit Angabe des Bestan- des, Materialangabe, exakten Maßangaben und Angaben des Vorhabens (z. B.: Fenster-, Dach-, Tür- oder Fassa- densanierung)

- Fotografie vom Objekt, spezielle Fotos zum Förderge- genstand

XIV. Verpflichtungserklärung

Der Antragsteller versichert die Richtigkeit und Vollstän- digkeit der gemachten Angaben und daß die beantragten Mittel im Falle der Bewilligung wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers bzw. einer zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugten Person

Bekanntmachung

Satzung zur Aufhebung der Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtli- cher Vorschriften

Vom 8. Mai 2007

Auf Grund § 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I/93, [Nr. 22], S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05, [Nr. 15] , S. 210) und aufgrund der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II/02, [Nr. 02], S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl. II/06, [Nr. 17] , S. 288) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 7. Mai 2007 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung der Satzung

Die Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtli- cher Vorschriften vom 16. September 2003 (veröffentlicht im Amts- blatt für den Landkreis Elbe-Elster, Ausgabe Nr. 19 vom 2. Okto- ber 2003), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.

Dezember 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, Ausgabe Nr. 24 vom 23. Dezember 2004) wird auf- gehoben.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Herzberg, den 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 4 der Land- kreisordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften, die in der Landkreisordnung enthalten oder aufgrund der Landkreisordnung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentli- chen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Herzberg, den 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Bekanntmachung

Erste Änderung der Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster für die Schullandheime „Körba“ und „Täu- bertsmühle Friedersdorf“

Vom 8. Mai 2007

Aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 14 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl.

I S. 210) in Verbindung mit §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat der Kreis- tag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 7. Mai 2007 die folgende 1. Änderung der Entgeltordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster für die Schul- landheime „Körba“ und „Täubertsmühle Friedersdorf“ vom 27.

März 2006 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für den Land- kreis Elbe-Elster Nr. 6/2006 vom 13. April 2006) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird der Absatz Schullandheim „Täubertsmüh- le Friedersdorf“ wie folgt neu gefasst: „Schullandheim „Täu- bertsmühle Friedersdorf“

Montag bis Freitag/Samstag, Sonntag und Feiertag

Kinder, Jugendliche, Erwachsene Studenten

Frühstück 1,75 Euro 1,90 Euro

Mittagessen 2,15 Euro 2,50 Euro

Vesper 1,00 Euro 1,60 Euro

Abendessen 3,10 Euro 3,10 Euro

Kaffee/Tee (schwarz)

1 Tasse 0,50 Euro

(7)

Lunchpakete (beide Einrichtungen haben den Preis der Mahlzeit, an deren Stelle sie gereicht werden. Ihre Bereitstellung ist nur bei rechtzeitiger Bestellung möglich.

Die Verpflegung der Teilnehmer von Tagesveranstaltungen - bei mind. einwöchiger Voranmeldung - erfolgt Montag bis Freitag wie auch an den Wochenenden analog. Die Bestellung bei dem durch den Träger der Schullandheime gebundenen Unternehmen erfolgt auf Antrag/Wunsch durch das Schullandheim. Bei Nutzung der Teeküche organisiert die Gästegruppe ihre Verpflegung selbst.

Anmerkung: Organisation zur Nutzung der Teeküche ist in der Hausordnung geregelt.

Artikel 2

Die Erste Änderung der Entgeltordnung des Landkreises Elbe- Elster für die Schullandheime „Körba“ und „Täubertsmühle Frie- dersdorf“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Herzberg, den 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Veröffentlichung

der vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises Elbe-Elster

in seiner 22. Sitzung am 8. Mai 2007 gefassten Beschlüsse

A) Öffentlicher Teil

Beschluss Nr. 51-68/07 Förderung der Jugendsozialarbeit an Grundschulen

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung des Projek- tes „Gemeinsam statt einsam“ des Familienhilfe e. V.

Beschluss Nr. 51-69/07 Konzeption des Fachdienstes Jugend- arbeit im Jugendamt des LK EE

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Konzeption des Fach- dienstes Jugendarbeit im Jugendamt des Landkreises Elbe-Elster.

Öffentliche Bekanntmachung von Anträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

auf Bescheinigung des Bestehens von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an Grundstücken in der Gemarkung 04910 Elsterwerda, Flur 1, 6, 7, ver- schiedene Flurstücke, für bestehende Anlagen der Wasserversorgung

Gemäß 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBL. I, S. 2182 ff.) in der jetzt gültigen Fas- sung, i. V. m. § 7 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsver- ordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBL. I. S. 3900), gibt der Landkreis Elbe-Elster, Umweltamt, untere Wasserbehörde, öffentlich bekannt, dass der Wasser- und Abwasserverband Elster- werda eine Bescheinigung über das Bestehen von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an den o. g. Grundstücken bean- tragt hat (Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung). Die in den Anträgen aufgeführten Grundstücke werden von dem Versor- gungsunternehmen durch den Besitz und Betrieb sowie die Unter- haltung und Erneuerung bereits vor dem 03.10.1990 bestehen- der Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Anlagen und Schutzstreifen in Anspruch genommen.

Der Antrag, einschließlich der Flurkartenauszüge, kann im Umwelt- amt, untere Wasserbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg, Zimmer 420/421, innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag der öffent- lichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster während der folgenden Dienstzeiten einsehen werden.

Montag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 16.30 Uhr Mittwoch 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag 8.00 Uhr - 11.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist haben die Grundstückseigentümer Gelegenheit, von dem Inhalt des Antrages Kenntnis zu nehmen und Einwendungen durch einen Widerspruch vorzubringen. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag der öffent- lichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Elbe-Elster, untere Wasserbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg, einzulegen. Die untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Frist.

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:

Nach § 9 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist durch Gesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an Grundstücken ent- standen, die am 03.10.1990 zum Betrieb einer wasserwirt- schaftlichen Anlage (hier für die öffentliche Wasserversorgung) in Anspruch genommen wurden.

Alle nach dem 03.10.1990 eingetretenen Veränderungen müssen in einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsun- ternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.

Der Widerspruch kann demzufolge nur darauf gerichtet sein, dass die dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist oder das Grund- stück in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.

Klaus Richter Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Bekanntmachung des Antrages des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda ist im Amtsblatt für den Land- kreis Elbe-Elster zum nächstmöglichen Termin zu veröffentlichen.

Herzberg, den 8. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Bekanntmachung

des Landkreises Elbe-Elster

Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommuna- le Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) wird auf die Veröffentlichung folgender Satzung hingewiesen:

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Abfallentsor- gungsverbandes „Schwarze Elster“ vom 24. Januar 2007 ist mit Genehmigungsvermerk des Ministeriums des Innern im „Amt- licher Anzeiger“ (Beilage zum Amtsblatt Brandenburg) Nr. 16 vom 25. April 2007, Seite 897 veröffentlicht worden.

Herzberg, 16. Mai 2007 Klaus Richter

Landrat

Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

(8)

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Abfallentsorgungsverbandes„Schwarze Elster“

vom 24. Januar 2007

Auf der Grundlage der §§ 15 und 20 des Gesetzes über kommu- nale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. I S. 194) hat die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes

„Schwarze Elster“ in ihrer Sitzung am 24. Januar 2007 die fol- gende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Abfallent- sorgungsverbandes „Schwarze Elster“ beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (AbI./AAnz. S.13350) wird wie nachstehend geändert:

§ 31 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 31

Öffentliche Bekanntmachungen

(2) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im Amts- blatt für Brandenburg bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für Bekanntmachungen ihrer Satzungen vorgese- hener Form auf diese Veröffentlichung hin.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Abfallentsor- gungsverbandes „Schwarze Elster“ tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Lauchhammer, 30.03.2007

Dr.-Ing. Bernd-Ulrich Frosch Verbandsvorsteher

BEKANNTMACHUNG des Gewässerverbandes

„Kleine Elster - Pulsnitz“

Verbandssitz:

03249 Sonnewalde Finsterwalder Straße 32a

In der Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2008 führen der Gewässerverband „Kleine Elster - Pulsnitz“ und das Landesum- weltamt Brandenburg oder die von uns beauftragten Unterneh- men die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen inner- halb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hoch- wasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außer- halb dieser Zeit erfolgen.

Im Sinne der Regelung des § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 08.12.2004 (GVBl. I/2005 S. 50) in Verbindung mit

§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I Nr. 59 S. 3245 v.

23.08.2002) (BGBl. I Nr. 59 vom 23.8.2002 S. 3245) geändert durch Artikel 6 (BGBl. I vom 06.1.2004 S. 2), kündigen wir die Durch- führung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vor- übergehende Benutzung der Anliegergrundstücke hiermit an.

Gemäß § 30 WHG und der §§ 84 und 89 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtig- ten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Ufer im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Gestaltung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass die Uferrandstrei- fen in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften sind, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird!

Erforderliche Einzelabstimmungen mit Gewässeranliegern wer- den von den Unterhaltungsunternehmen geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband „Kleine Elster - Pulsnitz“ (Tel.- Nr.: 03 53 23/6 37 -0) oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts- oder Stadtverwaltung.

Berl

Verbandsvorsteher

Sonnewalde, den 03.05.2007

1. Änderungsatzung

zur Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. I., S. 154), zuletzt geändert durch den Art. 15 des Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006 (GVBI. I. 74), der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBI. I.

S. 194) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Bran- denburg in der Fassung vom 31.03.2004 (GVBL. I. S. 174), zuletzt geändert durch das 2. Änderungsgesetz vom 26.04.2005 (GVBI.

I. 170), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwas- serverbandes Elsterwerda auf ihrer Sitzung am 08.05.2007 fol- gende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Der § 9 erhält den neuen Titel „Fälligkeit und Zahlung der Gebüh- renschuld“ mit folgendem Text:

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(2) Schriftstücke oder Zeichnungen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückgehalten werden oder an den Gebühren- schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr über- sandt werden.

(3) Die Vornahme einer Amtshandlung oder einer anderen Ver- waltungstätigkeit kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicher- heit gewährleistet wird.

(9)

Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

(4) Bei Bareinzahlung erhält der Gebührenschuldner eine Quit- tung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

Elsterwerda, den 10.05.2007 Dewitz

Verbandsvorsteher

1. Änderungssatzung

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (BGWAS)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I., S. 154), zuletzt geändert durch den Art. 15 des Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.06.2006 (GVBl. I. 74), der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I.

S. 194) und der §§ 1, 2, 6, 8, 10 des Kommunalabgabenge- setzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekannt- machung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2005 (GVBl. I S. 170) hat die Verbandsver- sammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda in ihrer Sitzung am 08.05.2007 die folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung beschlossen.

Artikel 1

Im § 11 Abs. 3, Staffel 2, beträgt die Gebühr1,70 EUR/m3(brutto).

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Elsterwerda, den 10.05.2007 Dewitz

Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

In der2. Verbandsversammlung 2007des Wasser- und Abwas- serverbandes Elsterwerda wurden am 08.05.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

1. Beschluss 2/1/07

Die Verbandsversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasser- verbandes Elsterwerda vom 24.10.2006.

2. Beschluss 2/2/07

Die Verbandsversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 08.05.2007.

3. Beschluss 2/3/07

Die Verbandsversammlung beschließt, den Personenkreis, der den Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda im Aufsichtsrat der WAE GmbH vertritt.

4. Beschluss 2/4/07

Die Verbandsversammlung stimmt dem Erschließungsvertrag zwi- schen dem Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda und der Stadt Elsterwerda für das Vorhaben „Miniaturen- und Erlebnis- park Elsterwerda“ vom 13.03.2007/27.03.2007 zu.

5. Beschluss 2/5/07

Die Verbandsversammlung bestätigt die Vergabe von Baumaß- nahmen.

6. Beschluss 2/6/07

Die Verbandsversammlung beschließt die Umschuldung von Kre- diten.

7. Beschluss 2/7/07

Die Verbandsversammlung beschließt die Vergabe der Baumaß- nahme in Haida.

8. Beschluss 2/8/07

Die Verbandsversammlung beschließt die Vergabe der Baumaß- nahme in Kraupa.

Dewitz

Verbandsvorsteher

Ende der Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

(10)

Wichtige Rufnummern der Kreisverwaltung

Telefonzentrale Tel.: (0 35 35) 460 Fax: (0 35 35) 31 33

Landrat

Landrat - Herr Richter, Klaus Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 45 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 62

Büro Landrat

Leiter Büro Landrat - Herr Höhno, Oli- ver

Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 17 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 09

Dezernat I - Kämmerei

Dezernent und Kämmerer - Herr Zeid- ler, Siegfried

Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 08

Dezernat II - Recht, Ordnung und Sicherheit

Dezernent - Herr Dr. Haase, Erhard Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 50

Fax: (0 35 35) 4 6- 13 11

Dezernat III - Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheit und Soziales Dezernent - Herr Hans, Peter Tel.: (0 35 35) 4 6- 30 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 31 53

Dezernat IV - Kreisentwicklung Dezernent - Herr Stroisch, Eberhard Tel.: (0 35 35) 4 6- 20 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 26 03

Personal- und

Organisationsmanagement Leiterin - Personal- und Organisati- onsmanagement - Frau Erves, Elisa- beth

Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 13 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 26

Amt 11 - Personalamt

Amtsleiterin Frau Noack, Katrin Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 10 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 26

Amt 14 - Rechnungsprüfungsamt Amtsleiter Herr Voigt, Steffen Tel.: (0 35 35) 4 6- 13 25 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 38

Amt 16 - Gebäudemanagement Amtsleiter - Herr Scherff, Ciro Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 43 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 34

Amt 20 - Finanzverwaltungsamt und Kreiskasse

Amtsleiterin - Frau Duwe, Marion Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 33

Fax: (0 35 35) 4 6- 12 14

Amt 30 - Rechtsamt

Amtsleiter - Herr Dirk Gebhard Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 79 Fax: (0 35 35) 4 6- 12 83

Amt 32 - Ordnungsamt

Amtsleiter - Herr Sehring, Reiner Tel.: (0 35 35) 4 6- 44 50

Fax: (0 35 35) 4 6- 44 48

Amt 34 - Umweltamt

Amtsleiter - Herr Sonntag, Alfons Tel.: (0 35 35) 4 6- 92 10

Fax: (0 35 35) 4 6- 93 72

Amt 36 - Straßenverkehrsamt Amtsleiter - Herr Wagenmann, Stefan Tel.: (03 53 41) 9 7- 76 10

Fax: (03 53 41) 9 7- 76 12

Amt 39 - Veterinär- und

Lebensmittelüberwachungsamt Amtstierarzt - Herr DVM Freudenberg, Dieter

Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 80 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 87

Amt 40 - Schulverwaltungs- und Sportamt

Amtsleiterin - Frau Eilitz, Marlis Tel.: (0 35 35) 4 6- 35 24 Fax: (0 35 35) 4 6- 35 30

Amt 41 - Kulturamt

Amtsleiter - Herr Pöschl, Andreas Tel.: (0 35 35) 4 6- 51 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 51 02

Amt 50 - Sozialamt

Amtsleiterin - Frau Lieschke, Maria Tel.: (0 35 35) 4 6- 31 46

Fax: (0 35 35) 4 6- 31 26

Amt 51 - Jugendamt

Amtsleiter - Herr Scheithauer, Jens Tel.: (0 35 35) 4 6- 35 43

Fax: (0 35 35) 4 6- 31 56

Amt 53 - Gesundheitsamt Amtsleiterin (Amtsärztin) - Frau Dr. Voigt, Anne-Katrin Tel.: (0 35 35) 4 6- 31 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 31 22

Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft

Amtsleiter - Herr Dr. Führer, Helmut Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 29

Fax: (0 35 35) 4 6- 26 04

Amt 62 - Kataster und Vermessungsamt

Amtsleiter - Herr Hindorf, Ulf Tel.: (0 35 35) 4 6- 27 01 Fax: (0 35 35) 4 6- 27 30

Amt 63 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde

Amtsleiter - Herr George, Frank Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 55 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 57

Gleichstellungs- und Datenschutzbeauftragte

Gleichstellungs- und Datenschutzbe- auftragte - Frau Löppen, Monika Tel.: und Fax: (0 35 35) 4 6- 12 74

Behinderten- und Ausländerbeauftragter

Behinderten- und Ausländerbeauf- tragter - Herr Brückner, Jürgen Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 92 Fax: (0 35 35) 4 6- 12 42

Kreisbrandmeister

Kreisbrandmeister - Herr Heß, Gerd Tel.: (01 73) -7 46 14 89

Fax: (0 35 35) 4 6- 44 48

Kreisarchiv

Archivarin - Frau Großpietsch, Kerstin Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 94

Fax: (0 35 35) 31 33

Kreismusikschule

„Gebrüder Graun“

Leiter: Herr Fritsche, Siegfried Anhalter Straße 7

04916 Herzberg

Tel.: (0 35 35) 4 6- 52 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 52 02

Kreisvolkshochschule Leiter: Herr Brasse, Martin Anhalter Straße 7

04916 Herzberg

Tel.: (0 35 35) 4 6- 53 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 53 03

(11)

Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Darüber hinaus können bei vorheriger Absprache außerhalb dieser Sprechzeiten telefonisch Termine mit dem jeweiligen Fachamt vereinbart werden.

Abweichungen von den allgemeinen Öffnungszeiten Straßenverkehrsamt

Riesaer Straße 17, 04924 Bad Liebenwerda

Außenstelle des Straßenverkehrsamtes Kirchhainer Straße 38a, 03238 Finsterwalde

montags 8:00 bis 12:00 Uhr

dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr mittwochs geschlossen

donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr freitags 8:00 bis 12:00 Uhr

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg

montags, mittwochs, donnerstags 7:00 bis 16:00 Uhr dienstags 7:00 bis 17:00 Uhr freitags 7:00 bis 12:30 Uhr

Außenstellen des Veterinär- und Lebensmittelüberwa- chungsamt Kirchhainer Straße 38a, 03238 Finsterwalde und Riesaer Straße 19, 04924 Bad Liebenwerda

Termine nach telefonischer Vereinbarung über 0 35 35/46 26 81

Schulverwaltungs- und Sportamt

Sachgebiet Schülerbeförderung/Fahrtkostenerstattung dienstags 8:00 bis 11:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr donnerstags 8:00 bis 11:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2,

Kreistagsbüro: Tel.: 0 35 35 / 46 13 86, Fax: 0 35 35 / 46 25 14 - Internet: http://www.lkee.de

E-Mail: ktb@lkee.de oder Amtsblatt@Ikee.de - Druck und Verlag:

Verlag und Druck Linus Wittich KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 0 35 35 / 4 89-0, Fax 0 35 35 / 48 91 15, Fax-Redaktion 0 35 35 / 48 91 55 - Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

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Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Ein Jahresabonnement können Sie zum Preis von 57,16 € inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten beim Verlag anfordern. Die Lieferung des Amtsblattes mit einer Auflage von 56.625 Exemplaren erfolgt durch den Verlag an alle Haushalte kostenfrei. Reklamationen sind an diesen zu richten.

IM P R E S S U M

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