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Schwangerschaftsberatung zu 218a StGB

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Schwangerschaftsberatung zu § 218a StGB

(1) Hintergrundinformationen zu § 218a StGB

• Die heutigen Regelungen zur Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten engen Voraussetzungen sind Ausdruck der Abwägung des Gesetzgebers zwischen dem Schutzauftrag zugunsten des ungeborenen Lebens und der Tatsache, dass dieses nur mit der Mutter geschützt werden kann.

• Voraussetzungen für die Straffreiheit sind:

• Beratungsregelung des § 218a Abs. 1 StGB:

o Der Schwangerschaftsabbruch ist innerhalb der ersten 12 Wochen straffrei, wenn

 die betroffene Frau eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB durchgeführt hat und

 der Abbruch von einem Arzt / einer Ärztin durchgeführt wurde.

o Inhalt der Beratung:

 sie folgt dem Ziel, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit Kind zu eröffnen.

 sie ist ergebnisoffen und geht von der Verantwortung der Frau aus.

 Information über medizinische, soziale und juristische Fragestellungen und mögliche praktische Hilfestellungen, die eine Fortsetzung der

Schwangerschaft erleichtern.

o nach Abschluss der Beratung erhält die Betroffene eine Bescheinigung über die Schwangerschaftskonfliktberatung.

• Medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB

o Ein Schwangerschaftsabbruch ist darüber hinaus bei einer nicht anders

zuzumutenden abwendbaren Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren erlaubt.

• Kriminologische Indikation nach § 218a Abs. 3 StGB:

o Schwangerschaft infolge einer rechtswidrigen Tat nach §§ 176 – 179 StGB (sexuellem Missbrauch, Nötigung, oder Vergewaltigung) und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.

• Ärztliche Pflichten bei Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs (u.a.):

o Aufklärung der Frau über die Bedeutung des Eingriffs o ggf. Überprüfung der Dauer der Schwangerschaft

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durchzuführen, vgl. § 12 Abs. 1 SchKG (Grundrecht der Berufsfreiheit)

 es ist eine persönliche Entscheidung diese Eingriffe vorzunehmen.

• Nach § 13 Absatz 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz haben die Länder ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von

Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen (sog. Sicherstellungsauftrag).

(2) Fakten zum Thema Schwangerschaftsabbruch

• Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche liegt kontinuierlich auf einem niedrigen Niveau mit absteigender Tendenz (im 1. Quartal 1996 lag die Zahl der Abbrüche bei 33.505, im 1. Quartal 2018 bei 27.192). Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche nahm im dritten Quartal 2018 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 1,8 % ab. Auch im europäischen Vergleich ist die Schwangerschaftsabbruchrate in

Deutschland mit aktuell ca. 100.000 pro Jahr gering (im bevölkerungsschwächeren Großbritannien etwa wurden ca. 200.000 Abbrüche gezählt).

• Weniger als 6 von 1.000 Frauen zwischen 15 und 49 Jahren lassen einen Abbruch durchführen.

• Drei Viertel aller Schwangerschaftsabbrüche finden vor der 9. Schwangerschaftswoche statt.

• Nicht alle ungewollten Schwangerschaften werden abgebrochen – einer Studie der BZgA aus 2016 zufolge sind ungefähr ein Drittel aller Schwangerschaften nicht

beabsichtigt. Über die Hälfte der explizit ungewollten Schwangerschaften werden aber ausgetragen.

• Die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sind vielfältig. Dazu zählen v.a.:

o Unsichere Partnerschaften

o Berufliche oder finanzielle Unsicherheiten

o Alter der Frauen: je jünger die Frau, desto häufiger werden Schwangerschaften abgebrochen

• Nach Auskunft von Schwangerschaftsberatungsstellen ist die Versorgungslage lückenhaft - gerade im ländlichen Bereich. Da viele Ärztinnen und Ärzte in den

kommenden Jahren das Rentenalter erreichen, ist eine Verschärfung der Situation zu erwarten.

• Außerdem nimmt die Anzahl der Meldestellen, also der Stellen die dazu verpflichtet sind die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu melden, kontinuierlich ab (im Jahr 2003: 2.050 Meldestellen, im Jahr 2018: 1.170).

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(3) Konfliktlinien und Gegenargumente 1. Konfliktlinie:

Schwangerschaftsabbrüche verletzen den Schutz des ungeborenen Lebens.

Gegenargument (zugleich mögliche Sprechpunkte):

o Schutz ungeborenen Lebens geht nur mit der Frau und nicht gegen sie.

o Keine Frau bricht leichtfertig eine Schwangerschaft ab. Diese Frauen befinden sich in einer Notsituation!

o Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bestrafungen zu weniger Abbrüchen führen.

o Im Gegenteil: Je strenger die Gesetze, desto eher wird die Frau mit dem Problem allein gelassen und dies gefährdet nicht nur das ungeborene Leben, sondern auch das Leben der Frau.

o Frauen brauchen daher unsere Hilfe und Unterstützung, nicht harte Strafen.

Daher möchte ich, dass Frauen überall in Deutschland auf kurzem Wege die Unterstützung und Beratung erfahren, die sie benötigen.

o Denn Studien und die stetig sinkenden Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche in den letzten Jahrzehnten zeigen uns: Beratung und Unterstützung sind der

richtige Weg.

o Genau das ist mein Anliegen: Wir dürfen Frauen in Konfliktsituationen nicht alleine lassen, sie nicht verurteilen, sondern müssen ihnen zeigen, dass es Hilfe gibt.

o Gerade junge Frauen brauchen Unterstützung. Dafür müssen wir zwei Wege stärken:

 die Prävention ungewollter Schwangerschaften über Aufklärung und Information,

 die Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Frauen muss beides möglich sein: ein Leben mit Kind und die Fertigstellung von Ausbildung oder Studium. Denn wir wollen auch den Frauen eine

eigenständige Existenzsicherung ermöglichen, davon profitieren auch die Kinder.

o Genau dafür stehe ich mit meiner Politik (Gute-Kita-Gesetz, Starke-Familien- Gesetz)

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2. Konfliktlinie:

Ärztinnen und Ärzte werden zu Mittätern / Mittäterinnen und verstoßen gegen den hippokratischen Eid

Gegenargument (zugleich mögliche Sprechpunkte)

o Zunächst einmal gilt: kein Arzt und keine Ärztin ist verpflichtet, solche Eingriffe vorzunehmen.

o Es ist eine persönliche Entscheidung der Ärzte und Ärztinnen, die häufig von dem Willen getragen ist, Menschen in Not zu helfen. Diese Entscheidung verdient Respekt und ich bin ihnen dankbar.

o Denn ich bin mir sicher: so wie es sich keine Frau leicht macht, eine solche Entscheidung zu treffen, macht es sich auch kein Arzt und keine Ärztin leicht, einen solchen Eingriff vorzunehmen.

o Ärztinnen und Ärzte, die helfen wollen, haben sich strafbar gemacht, wenn sie auf ihrer Website sachlich darüber informiert haben, dass sie

Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das ändern wir mit dem vorgelegten Gesetzentwurf.

o Damit wollen wir erreichen, dass

 Frauen sicheren Zugang zu Informationen erhalten,

 Ärztinnen und Ärzte Rechtssicherheit haben,

 und junge Frauen (bis 22 Jahre) kostenlosen Zugang zu Verhütungsmitteln erhalten, um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

o Außerdem wollen wir die Versorgungslage verbessern, da das Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch nur mit einer entsprechenden Infrastruktur realisierbar ist. Hierzu sind entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich. Die Bundesregierung will deshalb die Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten zu Methoden des Schwangerschaftsabbruches fortentwickeln und ausweiten. Hierzu wird das Bundesgesundheitsministerium bis Ende 2019 konkrete Vorschläge vorlegen.

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§ 218a und § 219 StGB im aktuell, gültigen Wortlaut:

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen

Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der

Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

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(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der

Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung

erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in

Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

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