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Vertrauensschutz in der Schwangerschaftsberatung

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Academic year: 2022

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(1)

-

Möglichkeiten

und

Grenzen

der

Schwangerschaftsberatungsstellen als Brückenbogen zu Jugendhilfe und Gesundheitshilfe -

Fachtagung „Unterstützung von Anfang an!“

- BzGA, NZFH und BAGFW - Bad Lauterberg, 24. September 2008

Lydia Schönecker

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

in der Schwangerschaftsberatung

(2)

Idee:

frühzeitige Stärkung von Eltern- kompetenzen zum präventiven Schutz von Kindern

bedeuten…

Aufbau von Vertrauensbeziehungen als entscheidenden Hilfezugang zum Kind

Elternrespekt: nicht nur für Sorge, sondern auch Schutz

Verantwortung, persönliche Belastung

Aushalten von Grenzsituationen

Zeit

Tragfähige Brückenbögen zur Begleitung von Eltern in andere Hilfesysteme

- und was hat das mit uns zu tun ?

(3)

Ihre Attraktion als Brückenbogen

Umfangreiche Beratungsaufgaben (§§ 2, 5 SchKG), u.a. zu

gesetzlichen Leistungen und Hilfen

Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere

sozialen und wirtschaftlichen Hilfen

Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte

Methoden, Durchführung und Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs

(unbefristete) Nachbetreuung

(Finanzielle) Sicherstellungsverpflichtung der Länder (§§ 3, 4 SchKG) für

ausreichend plurales Angebot, wohnortnahe Beratungsstellen

40.000 Einwohner mind. 1 Vollzeitstelle

angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten

(4)

Ihre Ausgangsbedingungen

Notwendigkeit für neuen Blick auf Ihre Hilfebeziehungen (?)

weder Jugend-

noch Gesundheitshilfe, sondern etwas eigenes

Eigenes Gesetz

(SchKG)

mit Besonderheiten

Schweigepflicht

(§ 203 Abs.1 Nr.4a StGB)

(5)

Idee des Datenschutzes – Schutz der Vertrauensbeziehung beim Helfen

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

„Königsweg“ = Einwilligung des Betroffenen

grds. Grenzen, wenn Grundrechte Anderer überwiegen (z. B. Kindeswohl)

Funktionaler Schutz der Hilfebeziehung

Genereller Schutz der Vertrauensbeziehung als Basis für den aktuellen und zukünftigen Aufbau von

Hilfebeziehungen

kein „Kindesschutz geht vor Datenschutz“, sondern

„Kindesschutz braucht Datenschutz“

(6)

Transparenzgebot als entscheidender Grundsatz im Datenschutz

Transparenzgebot,

= Betroffener soll Vorgänge stets durchschauen können

Aufklärung über Zweck der Erhebung und potenzielle Weitergabebefugnisse und –pflichten

Qualifizierte Einwilligung

Informationsweitergabe:

„Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen“

(7)

Eigenes Gesetz mit Besonderheiten für den Vertrauensschutz

Schwangerschaftsberatung:

Hinzuziehung Dritter auf Wunsch der Schwangeren

(§ 2 Abs.2 S.3)

Schwangerschaftskonfliktberatung:

Möglichkeit zur anonymen Beratung

(§ 6 Abs.2)

Verpflichtende Fachberatung im Einvernehmen mit der Schwangeren

(§ 6 Abs.3)

Pflicht zur anonymen Dokumentation

(§ 10 Abs.2)

(8)

Weitergabebefugnisse trotz

Ihrer Schweigepflicht (§ 203 StGB) ?

Grundsatz: nur mit Einwilligung

bedeutet:

weitergehende Beratungsaufgaben

Auseinandersetzung mit eigenen

Hemmschwellen, um für weitergehende Hilfen werben zu können

Mut zum Heranrücken an die Eltern

Aufarbeitung von Vorurteilen, negativen Vorerfahrungen mit Kooperationspartnern (z.B. Jugendamt)

Aushalten von Grenzsituationen

(9)

Weitergabebefugnisse trotz

Ihrer Schweigepflicht (§ 203 StGB) ?

Ausnahme:

Weitergabe ohne den Willen der Beteiligten, aber mit deren Wissen

bei Erreichen der Schwelle des Notstands (§ 34 StGB):

Gegenwärtige Gefährdungssituation

(Schutz des Ungeborenen spätestens ab 14. Tag)

Datenweitergabe als mildestes Mittel (keine Einwilligung, keine Hilfeannahme)

Interessenabwägung (Hilfeabbruch?, Hilfeverweigerung?)

(Anonymisierte) Konsultation von Kollegen/

(anonymisierte) Fallberatung

(10)

Und was erwartet Sie auf der

„anderen Seite“?

Ähnlich geschützte Vertrauens- und Hilfebeziehungen

Jugendhilfe:

ausnahmsweise Pflichten zur Datenweitergabe

(ausbaufähige) Hilfeangebote und Schutzauftrag (ab Geburt)

Gesundheitshilfe:

wenig abrechenbare Zeit, sich persönlicher Beratung anzunehmen

auf niedrigschwellige Brückenbögen angewiesen, um Eltern in Jugendhilfe begleiten zu können

(11)

Der § 8a SGB VIII – als

„gemeinsames“ Modell für …

die Wertschätzung jeder Hilfebeziehung

die Aufforderung, Hilfezugänge zu nutzen, statt Verantwortung weiterzureichen

Kein „Meldesystem“, sondern „Mitteilen“

Hinzuziehen weiterer Verantwortung

die grds. Transparenz gegenüber der Familie

die verlässliche und verpflichtende Expertise zur Seite

die Idee des Kindesschutzes als „Gemeinschaftskunstwerk“

(12)

... Sie sind ein wichtiger Brückenbogen zwischen den Hilfesystemen

um (werdende) Eltern für Hilfe zu gewinnen und prekäre Lebenssituationen zu erkennen

mit attraktiven Brückenangeboten zur

direkten Unterstützung von (werdenden) Eltern

Begleitung von (werdenden) Eltern in andere Hilfesysteme

Vernetzung/Kooperation ist möglich,

bedeutet aber:

- gemeinsam mit den Eltern, statt über sie hinweg - Mitteilen statt Melden

- Hinzuziehung weiterer statt Abgabe der eigenen Verantwortung

(13)

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