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Chronologische Gesetzessammlung

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Academic year: 2022

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(1)

Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2015.066 Änderung der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

2015.069 Änderung der Verordnung zum Steuergesetz 2015.071 Änderung des Sozialhilfegesetzes

2015.072 Änderung der Sozialhilfeverordnung

2015.077 Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen (stationär)

2015.078 Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen (ambulant)

2015.080 Änderung der Geschäftsordnung des Landrats 2015.081 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

2015.082 Aufhebung des Gesetzes über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten

2015.083 Änderung der Verordnung über das Amtsblatt 2015.084 Änderung der Verordnung zum Steuergesetz 2015.085 Änderung der Gasttaxenverordnung

2015.086 Erlass der Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung 2015.087 Änderung der Sozialhilfeverordnung

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

(2)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Änderung vom 8. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 336.21 (Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994) (Stand 1. Januar 2012) wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode eines Steuer- pflichtigen nach den Artikeln 154 – 159 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 19901) über die direkte Bundessteuer ist die Zivilrechtsverwaltung zustän- dig.

2Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 108 ff. des Gesetzes vom 16. November 20062) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)

1Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet die kantona- le Taxations- und Erlasskommission.

2Als kantonale Beschwerdeinstanzen gegen Entscheide der Taxations- und Erlasskommission über einen Erlass der direkten Bundessteuer amten das Steuergericht als 1. Instanz sowie das Kantonsgericht als 2. Instanz. Das Ver- fahren vor diesen Behörden richtet sich nach demjenigen für Entscheide über den Erlass der Staatssteuer.

3Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) SR 642.11 2) SGS 211, GS 16.104

(3)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 8. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(4)

Verordnung

zum Steuergesetz

Änderung vom 17. November 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 331.11 (Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezem- ber 2005) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Der Vergütungszins für das Kalenderjahr 2016 wird bei 0,2% belassen.

2Der Verzugszins für das Kalenderjahr 2016 wird bei 6,0% belassen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 17. November 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(5)

Gesetz

über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Änderung vom 10. September 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 850 (Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behinder- tenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001) (Stand 1. August 2015) wird wie folgt geändert:

§ 3a Aufgehoben.

§ 4 Abs. 2 (geändert)

2Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Perso- nen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

§ 4a (neu) Zuständigkeit

1Zuständig für die hilfesuchenden Personen ist die Gemeinde am Unterstüt- zungswohnsitz der hilfesuchenden Person. Bei Personen ohne Unterstützungs- wohnsitz ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig.

2Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, des Aufenthaltsortes und des Abschiebungsverbotes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni 19772) über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 17. November 2015 für rechtskräftig erklärt.

2) SR 851.1

(6)

§ 4b (neu)

Unklare Bedürftigkeit

1Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt.

§ 4c (neu) Nothilfe

1Unter Vorbehalt von Absatz 2 werden keine materiellen Unterstützungen gewährt an:

a. Personen ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz oder im Kanton, b. Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellen-

suche in der Schweiz aufhalten sowie deren Familienangehörige, c. Touristinnen und Touristen sowie

d. Personen mit einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisungs- verfügung ab Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist.

2Auf Antrag wird Nothilfe im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1) ausgerichtet.

3Der Regierungsrat regelt das Mass der Nothilfe gemäss Absatz 2.

§ 5 Abs. 3 (aufgehoben)

3Aufgehoben.

§ 6 Abs. 2 (geändert), Abs. 2bis(neu), Abs. 2ter(neu), Abs. 3 (geändert)

2Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Absatz 1 gewährt. Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Schuldentilgung, insbe- sondere von Wohnungs- oder Gesundheitskosten, gewährt werden, wenn da- mit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet wer- den kann.

2bisEs können ausnahmsweise Unterstützungen gewährt werden zur Tilgung von Schulden, die während der Unterstützung aufgrund nicht bestimmungs- gemässer Verwendung der Unterstützungsleistung entstehen.

2terMaterielle Unterstützungen gemäss den Absätzen 2 und 2bis können von der laufenden Unterstützung bis maximal 30% des Grundbedarfs abgezogen wer- den. Ausgenommen sind unterstützte Personen, bei denen sich der Grundbe- darf nach § 10 der Sozialhilfeverordnung2) richtet.

3Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und Alterskategorie ab. Er kann sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientieren.

1) SR 101

2) SGS 850.11, GS 34.0292

(7)

§ 6a (neu)

Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges

1An die Aufwendungen für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges werden keine Unterstützungen gewährt, sofern es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird.

2Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder gesundheit- lich benötigt wird, sind die Nummernschilder zu deponieren.

3Ein Motorfahrzeug, das durch Dritte dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, gilt als sonstige Leistung Dritter. Wird es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt, werden die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeuges von der materiellen Unterstützung in Abzug gebracht.

§ 7a (neu)

Gefestigtes Konkubinat

1Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem gefestigten Konkubinat leben, ist die aus diesem eheähnlichen Umstand resul- tierende Beistandspflicht, insbesondere die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der nicht-unterstützten Person, bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen.

2Ein gefestigtes Konkubinat ist anzunehmen,

a. wenn seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, b. wenn die beiden Personen mit einem oder mehreren gemeinsamen Kin-

dern zusammenleben oder

c. bei in der Schweiz nicht anerkannten Eheschliessungen.

§ 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft (Überschrift geän- dert)

1Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nicht-gefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemesse- nes Entgelt angerechnet.

2Beim nicht-gefestigten Konkubinat gemäss Absatz 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.

§ 11 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)

2Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befol- gen.

a. Aufgehoben.

(8)

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

d. Aufgehoben.

e. Aufgehoben.

ebis. Aufgehoben.

f. Aufgehoben.

g. Aufgehoben.

3Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstüt- zung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Ar- tikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1), her- abgesetzt.

4Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzu- erstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert ha- ben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist.

2Die Rückerstattung erstreckt sich auf die materielle Unterstützung, welche die unterstützte Person für sich und für die mit ihr gemeinsam unterstützten Perso- nen erhalten hat.

§ 13a (neu)

Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen

1Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5% Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen.

2Bei einer laufenden Unterstützung kann die Sozialhilfebehörde die unrecht- mässig bezogenen Leistungen bis maximal 30% des Grundbedarfs in Abzug bringen.

3Die Rückerstattungsforderung verjährt innert 1 Jahr seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch 10 Jahre seit Ausrichtung der Leistung.

4Rückerstattungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung beste- hen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

§ 14 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)

3Die Rückerstattungsforderungen gemäss den §§ 12 und 13 verjähren nach 10 Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes.

1) SR 101

(9)

4Die durch ein Grundpfand gesicherte Rückerstattung unterliegt keiner Ver- jährung.

§ 14a (neu)

Befreiung von der Rückerstattungspflicht

1Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss § 13 Absatz 1 unterliegen Unterstüt- zungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben.

2Die Kosten für die Förderungsprogramme, für die Beschäftigungen sowie für die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht.

§ 31 Abs. 2 (geändert), Abs. 3

2Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Unterstützungswohnsitz haben. Vorbehalten bleibt die Weiterbelas- tung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes1).

3Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, a. (geändert) die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort

haben;

§ 33 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)

1Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und vollzieht bei Vorlie- gen der Voraussetzungen die Rückerstattung.

2Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an.

3Der Kanton übernimmt auf Gesuch einer Gemeinde die Prüfung und Geltend- machung von Rückerstattungsforderungen gemäss § 13.

4Die Gemeinde entschädigt den Kanton für den Aufwand. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

§ 34 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Förderungsprogramme und Be- schäftigungen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Ober- grenze für die Kantonsvergütungen fest.

3Er vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der ausgerichteten Anreizbeiträge.

1) SR 851.1

(10)

§ 38 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen betraut sind, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.

2Die Schweigepflicht entfällt insbesondere wenn,

a. die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, b. eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder

c. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.

§ 38a (neu)

Informationsbeschaffung

1Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen sind in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Absatz 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen.

2Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.

3Können die benötigten Informationen gestützt auf Absätze 1 und 2 nicht ein- geholt werden, kann sich die Sozialhilfebehörde Informationen gestützt auf eine bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, eingehol- ten Vollmacht beschaffen.

§ 38b (neu)

Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden

1Die Sozialhilfebehörden können untereinander die für das Erfüllen der Sozial- hilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen austauschen, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützungsfälle angezeigt sind.

2Auf Nachfrage erteilen die Sozialhilfebehörden einer nachfolgenden Gemein- de bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes einer unterstützten Person die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Auskünfte.

3Die Auskünfte gemäss Absätzen 1 und 2 umfassen a. die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten, b. die ergangenen Verfügungen.

§ 38c (neu)

Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht

1Können die Informationen gemäss § 38a Absatz 1 nicht bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, beschafft werden, sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung mündli- cher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflich- tet:

(11)

a. die Behörden und Organe des Kantons und der Gemeinden;

b. Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;

c. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen;

d. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum an Personen, die Unter- stützung beantragen oder beanspruchen.

2Die in Absatz 1 genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflich- tet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung:

a. der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Unter- stützung beantragen oder beanspruchen;

b. der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten;

c. der Integration der unterstützten Person;

d. der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz.

3Die in Absatz 1 genannten Behörden können den für den Vollzug dieses Ge- setzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen So- zialhilfe beantragen oder beanspruchen und die Informationen für die Ab- klärung der Ansprüche nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen.

§ 40 Aufgehoben.

§ 40a (neu) Strafbestimmung

1Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistun- gen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis CHF 10‘000 bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.

§ 42 Abs. 3 (aufgehoben)

Aufsicht und Fortbildung (Überschrift geändert)

3Aufgehoben.

§ 42a (neu)

Missbrauchsbekämpfung

1Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.

2Zur Missbrauchsbekämpfung können die Sozialhilfebehörden, ohne Ermächti- gung der unterstützten Person, externe Personen mit Leistungsabklärungen betrauen, wenn

(12)

a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leis- tungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und

b. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf materielle Unterstützung notwendig sind.

3Leistungsabklärungen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durch- geführt werden.

4Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, klären die Verhält- nisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich

a. der Erwerbstätigkeit, b. der Wohnsituation, c. der Arbeitsfähigkeit und

d. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

5Im Rahmen von Leistungsabklärungen werden Beweismittel gemäss § 9 Ab- satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft1) erhoben.

6Soweit erforderlich, können insbesondere auch folgende Beweismittel heran- gezogen werden:

a. Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen, b. unangemeldeter Besuch am Wohnort.

7Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, dürfen die Woh- nung nur betreten, wenn die unterstützte Person vor Ort zustimmt.

8Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Anhänge

1 Vademecum(geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 175, GS 29.677

(13)

IV.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.1) Liestal, 10. September 2015

Im Namen des Landrats der Präsident: Meyer der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 24. November 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

(14)

Sozialhilfeverordnung (SHV)

Änderung vom 24. November 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 850.11 (Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. Septem- ber 2001) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung1) sowie gestützt auf die

§§ 4c Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absatz 3, 11 Absatz 4, 18 Absatz 1, 33 Absatz 4, 34 Absatz 2 und 42a Absatz 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 20012),

beschliesst:

§ 8 Abs. 1 (geändert)

1Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ge- tränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrich- tenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstat- tung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges.

§ 9 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 2bis(neu), Abs. 2ter(neu), Abs. 3 (geändert)

1Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit

a. (geändert) 1 Person: CHF 986;

b. (geändert) 2 Personen: CHF 1'509;

c. (geändert) 3 Personen: CHF 1'834;

1) SGS 100, GS 29.276 2) SGS 850, GS 34.143

(15)

d. (geändert) 4 Personen: CHF 2'110;

e. (geändert) 5 Personen: CHF 2'386;

f. (geändert) pro weitere Person: plus CHF 200.

g. Aufgehoben.

h. Aufgehoben.

2Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubi- nat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).

2bisWohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohnge- meinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Absatz 1 um 10% gekürzt.

2terWohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entspre- chend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz 1 reduziert (Kopf- quote) und um 20% gekürzt.

3Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in ei- nem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 755.

§ 10 Abs. 2 (geändert)

2Bei bedürftigen Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben, sowie bei Personen, die sich gemäss § 21 SHG in einer stationären Therapie befinden, richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen.

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 3bis(neu), Abs. 4 (geän- dert), Abs. 5 (neu)

1Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushalts- grösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.

3Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).

3bisWohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten ange- rechnet.

4Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in ei- nem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Wohnungskosten in der Regel die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 für einen 2-Personen- Haushalt.

(16)

5Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungs- kosten gemäss Absatz 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während 6 Monaten übernommen.

§ 15 Abs. 1

1Als weitere notwendige Aufwendungen gelten insbesondere:

d. (geändert) Aufwendungen für Freizeitaktivitäten von Kindern bis maximal CHF 600 pro Kind und Jahr,

dbis. (neu) Aufwendungen von Kindern für notwendige schulische Belange, dter. (neu) Aufwendungen für den Besuch von Spielgruppen,

i. (geändert) angemessene Umzugskosten bei Wohnungswechsel inner- halb der Gemeinde,

k. (geändert) bei Wegzug aus der Gemeinde angemessene Umzugskos- ten, ein Zehrgeld für 1 Monat in der Höhe von § 9 sowie die angemesse- nen Wohnungskosten der Zuzugsgemeinde für 1 Monat,

l (neu) Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung, m. (neu) Gebühren für Personalausweise.

§ 16 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (neu)

2Die freien Vermögensbeträge betragen für a. (geändert) 1 unterstützte Person: CHF 2'200;

b. (geändert) 2 unterstützte Personen: CHF 3'400;

c. (geändert) 3 unterstützte Personen: CHF 4'200;

d. (geändert) 4 unterstützte Personen: CHF 4'700;

e. (geändert) 5 und mehr unterstützte Personen: CHF 5'300.

3Aufgehoben.

4Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.

§ 17a (neu)

Pflichten der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 SHG)

1Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet,

a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben, Einsicht in die zweckdienlichen Unterla- gen zu gewähren sowie die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen;

b. unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhal- te umgehend zu melden;

c. alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, gel- tend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken;

(17)

d. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung abzutreten;

e. im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an das Gemeinwesen zu ermächtigen;

f. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen;

g. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen;

h. eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen;

i. an angeordneten Förderungsprogrammen teilzunehmen oder angeordne- te Beschäftigungen auszuüben;

j. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungs- gemäss zu verwenden;

k. die Nummernschilder des Motorfahrzeuges zu deponieren.

§ 18 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu)

1Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um 30% des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt werden.

2Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen.

3Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn

a. die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Ab- satz 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,

b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.

4Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss

§ 17a Buchstaben c, f, h und i, wird die Unterstützung nach vorgängiger Andro- hung direkt auf Nothilfe herabgesetzt.

5Neben den Wohnungskosten und den Kosten gemäss § 13 umfasst die Not- hilfe gemäss den Absätzen 3 und 4 pro Person und Tag CHF 10 für die Auf- wendungen an den Lebensunterhalt.

6Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 18a (neu)

Nothilfe (§ 4c Abs. 2 SHG)

1Die Nothilfe gemäss § 4c SHG umfasst in erster Linie die Kosten der Heimrei- se.

2In zweiter Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medi- zinische Notversorgung und CHF 8 pro Person und Tag. Diese decken pau- schal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.

3Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

(18)

§ 23 Abs. 1 (geändert)

1Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaft- lichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten.

§ 24 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)

Rückerstattung (§ 13 SHG) (Überschrift geändert)

1Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer unterstützten Person haben sich ge- bessert, wenn ein Einkommensüberschuss oder Vermögen vorhanden ist.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

2Massgebend für die Berechnung des Einkommensüberschusses sind die an- erkannten effektiven Einnahmen und Ausgaben des im Zeitpunkt der Überprü- fung laufenden Kalenderjahres.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

3Für die Rückerstattung wird die Hälfte vom Einkommensüberschuss herange- zogen.

4Anerkannte Einnahmen gemäss Absatz 2 sind:

a. Nettoeinkommen;

b. 13. Monatslohn, Bonus und Gratifikation;

c. Kinder- und Erziehungszulagen;

d. Renten- und Pensionsansprüche;

e. Taggelder;

f. Mieterträge;

g. Vermögenserträge;

h. Unterhaltsansprüche.

5Anerkannte Ausgaben gemäss Absatz 2 sind:

a. allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr:

1. alleinstehend CHF 19'290;

2. verheiratet, eingetragene Partnerschaft, gefestigtes Konkubinat CHF 28'935;

3. erste 2 Kinder je CHF 10'080;

4. weitere 2 Kinder je CHF 6'720;

5. jedes weitere Kind CHF 3'360;

b. Mietzins inkl. Nebenkosten;

c. Hypothekarzins;

(19)

d. Nebenkosten bei selbstbewohntem Eigentum im Umfang von jährlich CHF 1‘680;

e. Gebäudeunterhaltskosten;

f. Gewinnungskosten von maximal CHF 3‘000 pro Jahr;

g. Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung;

h. weitere Gesundheitskosten, jedoch maximal CHF 2‘500 pro Person/Jahr;

i. Fremdbetreuungskosten von Kindern;

j. Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern.

6Für die Rückerstattung wird das Vermögen abzüglich der Freibeträge berück- sichtigt. Als Freibeträge gelten:

a. bei alleinstehenden Personen CHF 37'500;

b. bei Ehepaaren, eingetragener Partnerschaft, gefestigten Konkubinatspaa-

ren CHF 60'000;

c. für jedes Kind zusätzlich CHF 15'000.

7Im Rahmen der Rückerstattungsüberprüfung gilt die Mitwirkungspflicht der unterstützten Person gemäss § 11 Absatz 2 SHG sinngemäss.

§ 24a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

Aufwandsentschädigung (§ 33 Abs. 4 SHG) (Überschrift geändert)

1Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt CHF 90 pro Stunde.

2Auslagen für Porti und Kopien werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Fotokopien wird CHF 1 pro Kopie erhoben. Die Auslagen für Porti werden nach effektiven Kosten festgelegt.

§ 26 Aufgehoben.

§ 26a Abs. 1 (geändert)

1Vollumfänglich gutgeheissene Anträge gestützt auf die §§ 13, 14a, 14d und 15 können ohne Verfügung ausgerichtet werden, sofern diese nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.

§ 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 2bis(aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben)

1Die Sozialhilfebehörden teilen folgende Verfügungen innert 2 Wochen dem Amt mit:

a. (neu) Neuunterstützungen;

b. (neu) Beendigungen;

(20)

c. (neu) Verfügungen über Pflichtverletzungen (Herabsetzungen der Unter- stützung) sowie Verfügungen über die Ausrichtung von Nothilfe;

d. (neu) Verfügungen über Förderungsprogramme und Beschäftigungen so- wie über die Ausrichtung von Anreizbeiträgen;

e. (neu) alle Verfügungen im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsbereiches, betreffend Drogentherapien gemäss § 21 SHG sowie des Zuständigkeits- gesetzes (ZUG, SR 851.1).

2Aufgehoben.

2bisAufgehoben.

3Aufgehoben.

§ 29 Abs. 1 (geändert)

1Das Amt prüft den ordnungsgemässen und angemessenen Vollzug der Sozi- alhilfegesetzgebung.

§ 31a (neu)

Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a SHG)

1Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die er- forderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.

2Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfe- behörde erteilt.

3Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:

a. die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person;

b. eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen;

c. die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen;

d. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweis- mittel, die eingesetzt werden dürfen;

e. bei Beweismittel gemäss § 42a Absatz 6 SHG eine zeitliche Begrenzung.

4Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.

5Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, erstatten der Sozi- alhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernich- ten die untauglichen unverzüglich.

6Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die gesammelten Daten informiert.

7Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse.

(21)

8Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, einge- reichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Drit- ten.

II.

Der Erlass SGS 850.19 (Kantonale Asylverordnung (kAV) vom 16. Okto- ber 2007) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 1 (geändert)

1Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um 30% der Unterstützungen gemäss den §§ 8 und 9 herabgesetzt wer- den. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 17a und 18 der Sozialhilfe- verordnung1) sinngemäss.

§ 18 Abs. 1

1Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Betreuung, Un- terbringung, Unterstützung und Verwaltung

a. (geändert) der bedürftigen Personen gemäss § 1 Buchstaben a, b und c pauschal mit CHF 37.50 pro Person und Tag,

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 24. November 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

1) SGS 850.11, GS 34.0262

(22)

Verordnung

über die Finanzierung von Pflegeleistungen

Änderung vom 1. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf §§ 15c und 17b des Einführungsgesetzes vom 25. März 19961) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 362.14 (Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistun- gen vom 22. Februar 2011) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1

1Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für Pflege- leistungen in Alters- und Pflegeheimen pro Tag:

a. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 1 CHF 22.75, b. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 2 CHF 34.10, c. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 3 CHF 56.85, d. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 4 CHF 79.60, e. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 5 CHF 102.35, f. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 6 CHF 125.10, g. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 7 CHF 147.85, h. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 8 CHF 170.60, i. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 9 CHF 193.35, j. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 10 CHF 216.10, k. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 11 CHF 238.85, l. (geändert) in der Pflegebedarfsstufe 12 CHF 261.60.

1) SGS 362, GS 32.474

(23)

§ 1bis(neu)

Erhöhter Pflegebedarf

1Übersteigt der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Alters- und Pflegeheims 241 Minuten pro Tag, wird dieser nach Aufwand mit CHF 68.25 pro Stunde abgegolten.

2Die Gemeinde trägt die dadurch entstehenden Kosten, abzüglich des Beitrags des Krankenversicherers und der versicherten Person.

3Der Pflegebedarf ist vorgängig durch das Amt für Gesundheit überprüfen zu lassen.

4Die Gemeinden können vereinbaren, die dadurch entstehenden Kosten soli- darisch zu tragen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 1. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(24)

Verordnung

über die Finanzierung von Pflegeleistungen

Änderung vom 1. Dezember 2015

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 15c und 17b des Einführungsgesetzes vom 25. März 19961) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 362.14 (Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistun- gen vom 22. Februar 2011) (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 1a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)

1Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambu- lante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen in der 1. Stunde:

a. (geändert) für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 90.80, b. (geändert) für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF

85.40,

c. (geändert) für Massnahmen der Grundpflege CHF 75.60.

2Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambu- lante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen ab der 2. Stunde:

a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination CHF 82.80, b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung CHF 77.40,

c. für Massnahmen der Grundpflege CHF 67.60.

II.

Keine Fremdänderungen.

1) SGS 362, GS 32.474

(25)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 1. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(26)

Dekret

zum Gesetz über die Organisation und die

Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)

Änderung vom 3. Dezember 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 131.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation und die Ge- schäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) vom 21. No- vember 1994) (Stand 1. Juli 2015) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 (geändert)

1Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von CHF 4'360, einem Sitzungsgeld von CHF 49.50 pro Stunde und einer We- gentschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer.

§ 10 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

2Das Landratspräsidium bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsent- schädigung von CHF 5'940.

3Die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche Entschädigung von CHF 1'980 jährlich.

Anhänge

1 Vademecum(geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

(27)

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Liestal, 3. Dezember 2015 Im Namen des Landrats der Präsident: Meyer der Landschreiber: Vetter

(28)

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Änderung vom 24. September 2015

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 185 (Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 25. Juni 2009) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

Titel am Anfang des Dokuments (geändert) 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abs. 2 (geändert)

2Es ist regelmässig auf seine Effektivität und seine Effizienz hin zu überprüfen.

§ 2 Abs. 1

1Dieses Gesetz regelt

a. (geändert) den jährlichen Ressourcenausgleich unter den Einwohnerge- meinden,

b. (geändert) die Härtebeiträge an die Einwohnergemeinden,

c. (geändert) die jährliche Lastenabgeltung an die Einwohnergemeinden, d. (neu) die Kompensationsleistungen zwischen dem Kanton und den

Einwohnergemeinden,

e. (neu) die Übergangsbeiträge an die Einwohnergemeinden.

§ 2a (neu) Ausgleichsfonds

1Es besteht ein kantonaler Fonds für Teile des Ressourcenausgleichs, für die Härtebeiträge und für die Übergangsbeiträge (kurz: Ausgleichsfonds).

2Alle Einwohnergemeinden entrichten jährlich einen Beitrag nach Massgabe der Einwohnerzahl in den Ausgleichsfonds. Der Beitrag wird jährlich vom Re- gierungsrat nach Massgabe des zu erwartenden Bedarfs festgelegt.

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. November 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 27. November 2015 für rechtskräftig erklärt.

(29)

3Der Regierungsrat legt den Höchstbetrag des Beitrags in der Verordnung fest.

Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen der Konsultativkommission.

§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Der Regierungsrat setzt eine Konsultativkommission «Aufgabenteilung und Finanzausgleich» (kurz: Konsultativkommission) ein.

2Die Konsultativkommission ist aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwal- tung und der Gemeinden zusammengesetzt und gibt Empfehlungen zu Fragen des Finanzausgleichs sowie zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ab.

Titel nach § 3 (geändert) 2 Ressourcenausgleich

§ 4 Abs. 4 (aufgehoben)

4Aufgehoben.

§ 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über einem bestimmten Ausgleichs- niveau liegt (kurz: Gebergemeinden), leisten Beiträge in den horizontalen Aus- gleich an Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft darunter liegt (kurz: Emp- fängergemeinden).

2Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Höhe des Ausgleichsniveaus fest. Er berücksichtigt dabei die Empfehlung der Konsultativkommission.

3Das Ausgleichsniveau gilt jeweils für 3 Jahre, erstmals für die Jahre 2016 bis 2018.

§ 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben) Gebergemeinden (Überschrift geändert)

1Die Gebergemeinden leisten als Beitrag 15% ihrer Steuerkraft (kurz:

Abschöpfungssatz) multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Vorbehalten bleibt Ab- satz 2.

2Ist der Abschöpfungssatz grösser als 60% der Differenz zwischen ihrer Steu- erkraft und dem Ausgleichsniveau, leistet die Gebergemeinde als Beitrag 60%

dieser Differenz multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl.

3Aufgehoben.

(30)

§ 6a (neu)

Empfängergemeinden

1Die Empfängergemeinden erhalten die Summe der Beiträge gemäss § 6. Vor- behalten bleibt Absatz 2.

2Ist die Summe kleiner oder grösser als die Differenz der Steuerkraft der Emp- fängergemeinden zum Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl, erhalten die Empfängergemeinden einen zusätzlichen bzw. einen reduzierten Beitrag.

§ 6b (neu)

Zusatz, Reduktion, Ausgleichsfonds

1Der zusätzliche Beitrag beträgt pro Einwohner höchstens die Differenz bis zum Ausgleichsniveau und ist zudem bei demjenigen Wert begrenzt, der einem Abschöpfungssatz von 17% entsprechen würde. Er wird dem Ausgleichsfonds entnommen.

2Die Reduktion des Beitrags pro Einwohner entspricht der Differenz bis zum Ausgleichsniveau. Sie wird in den Ausgleichsfonds eingelegt.

§ 7

Aufgehoben.

Titel nach § 7 (neu) 2bisHärtebeitrag

§ 8 Abs. 1 (geändert)

Härtebeitrag (Überschrift geändert)

1Eine Einwohnergemeinde erhält einen Härtebeitrag aus dem Ausgleichs- fonds, wenn sie sonst alle oder einzelne ihrer Aufgaben nur bei einer unzumut- baren Belastung erfüllen könnte.

§ 9

Aufgehoben.

Titel nach § 9 (geändert) 3 Lastenabgeltung

§ 10 Aufgehoben.

(31)

§ 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1Einwohnergemeinden, die eine überdurchschnittliche Bildungslast aufweisen, erhalten eine Lastenabgeltung für die Bildung.

2Die Berechnung der Lastenabgeltung richtet sich nach

a. (geändert) der gewichteten Kindergarten- und Primarschülerzahl gemes- sen an der Einwohnerzahl sowie

b. (geändert) der Bevölkerungsdichte und der geographischen Lage.

c. Aufgehoben.

§ 12 Abs. 1 (geändert)

1Einwohnergemeinden, deren Sozialindex höher ist als der kantonale, mit den Einwohnerzahlen gewichtete Durchschnitt der Sozialindices, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Sozialhilfe.

§ 13 Abs. 1 (geändert)

1Einwohnergemeinden, deren Anteil Nicht-Siedlungsfläche an der Gesamt- fläche grösser ist als der entsprechende kantonale Durchschnitt, erhalten einen Beitrag als Lastenabgeltung für die Nicht-Siedlungsfläche.

§ 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

Gesamtbetrag, Berechnung (Überschrift geändert)

1Als Beiträge gemäss den §§ 11 bis 13 werden insgesamt 22,68 Millionen Franken ausgeschüttet.

2Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die §§ 11 bis 13 fest:

a. (neu) die Aufteilung der 22,68 Millionen Franken auf die einzelnen Las- tenabgeltungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Konsulta- tivkommission,

b. (neu) die Berechnungsgrundlagen und Berechnungsweisen der Lasten- abgeltungen.

§ 21 (neu)

Übergangsbeiträge

1Zur Abfederung des Übergangs zum neuen Recht erhalten Einwohnerge- meinden, die durch die neuen Regelungen schlechter gestellt sind als durch die vormaligen, abgestufte Beiträge aus dem Ausgleichsfonds (kurz: Über- gangsbeiträge).

2Die Übergangsbeiträge richten sich nach der Differenz zwischen

a. den effektiv erhaltenen Finanzausgleichsbeträgen in den Jahren 2010 bis 2014 und

(32)

b. den nach den neuen Regelungen berechneten, hypothetischen Finanz- ausgleichsbeträgen in den Jahren 2010 bis 2014.

3Die Übergangsbeiträge betragen im Jahr 2016 80%, im Jahr 2017 60%, im Jahr 2018 40% und im Jahr 2019 20% der Differenz gemäss Absatz 2.

4In der Verordnung werden die Differenzbeträge gemäss Absatz 2 für die betroffenen Einwohnergemeindenfestgeschrieben.

Anhänge

1 Vademecum(geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 24. September 2015 Im Namen des Landrats der Präsident: Meyer der Landschreiber: Vetter

(33)

Gesetz

über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten

Ausserkraftsetzung vom 27. Oktober 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 517 (Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten vom 12. Mai 2005) wird aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Es wird festgestellt, dass das Gesetz über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten vom 12. Mai 2005 aufgrund des revidierten Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe1) hinfällig geworden ist.

Liestal, 27. Oktober 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

1) SR 812.121, Revision in Kraft seit 1. Juli 2011.

(34)

Verordnung

über das Amtsblatt

Änderung vom 8. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 106.11 (Verordnung über das Amtsblatt vom 25. Novem- ber 1980) (Stand 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1Der Abonnementspreis des Amtsblattes inkl. Beilagen Gesetzessammlung und Register beträgt CHF 100 im Jahr, die Zustellung durch die Post im Gebiet der Schweiz inbegriffen, beginnend jeweils am 1. Januar. Für das angebroche- ne Jahr wird der Preis pro Monat durch die Landeskanzlei festgelegt. Preis bei Auslandzustellung CHF 120.

2Der Preis der Einzelnummer des Amtsblattes inkl. Porto beträgt CHF 4.

3Der Preis der Einzelbroschüre Gesetzessammlung inkl. Porto beträgt CHF 5.

4Die kantonalen Instanzen, Mitglieder kantonaler Behörden und öffent- lich-rechtliche Institutionen, an welchen der Kanton allein oder mehrheitlich be- teiligt ist, erhalten das Amtsblatt unentgeltlich.

§ 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 3 (geändert)

1Der Zeilenpreis für folgende Publikationen beträgt CHF 4, pro Publikation aber mindestens CHF 15:

Aufzählung unverändert.

2Die Pauschale für folgende Publikationen beträgt:

a. (geändert) pro Planauflage CHF 42;

b. gerichtliche Publikationen:

1. (geändert) für eine Vorladung CHF 24;

2. (geändert) für eine Verbotsbewilligung CHF 36;

3. (geändert) für eine Konkurseröffnung bevorstehend CHF 24;

c. (geändert) pro Submission CHF 108 bzw. Zeilenpreis;

(35)

3Für 3-malige Publikation der übrigen erbschaftsamtlichen Publikationen wird eine Pauschale von CHF 78 erhoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 8. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(36)

Verordnung

zum Steuergesetz

Änderung vom 8. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 331.11 (Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezem- ber 2005) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 1 (geändert)

1Die Vergütung gemäss § 107a des Steuergesetzes für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt CHF 30 pro ver- anlagten Steuerpflichtigen und Veranlagungsperiode und gilt für die Bearbei- tung der Steuererklärungen der Steuerperioden 2015 und 2016.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 8. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(37)

Verordnung

zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung)

Änderung vom 8. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) sowie auf § 3 des Gesetzes vom 29. November 20122) über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 548.11 (Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) vom 17. Dezember 2013) (Stand 1. Janu- ar 2014) wird wie folgt geändert:

§ 5bis(neu)

Befreiung von der Gasttaxe

1Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 100, GS 29.276 2) SGS 548, GS 38.0134

(38)

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 8. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(39)

Verordnung

über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung

Vom 15. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 35 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Absatz 2 des Finanz- haushaltsgesetzes vom 18. Juni 19871),

beschliesst:

I.

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.

2Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanz- vermögen sowie aus dem Fremdkapital.

§ 2 Grundsätze

1Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen:

a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein, b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffi-

zienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein, c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach

Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,

d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

§ 3 Staatsanleihen

1Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.

2Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.

1) SGS 310, GS 29.492

(40)

3Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.

§ 4 Richtlinien

1Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung.

2Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Ein- haltung der Richtlinien.

3Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnah- me bzw. Schuldenamortisation.

§ 5 Informationspflicht der Direktionen

1Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaf- tung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Der Erlass SGS 310.13 (Verordnung zur Steuerung der Finanzstruktur vom 31. März 2009) wird aufgehoben.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 15. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

(41)

Sozialhilfeverordnung (SHV)

Änderung vom 15. Dezember 2015

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 850.11 (Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. Septem- ber 2001) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2bis(geändert)

2bisWohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohnge- meinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Ab- satz 1 Buchstabe a. um 10% gekürzt.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Liestal, 15. Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Lauber

der Landschreiber: Vetter

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