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Geschäftsordnung der Fraktion DIE LINKE. (1) Die Fraktion führt den Namen Fraktion DIE LINKE. im Zwickauer Stadtrat.

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(1)

Geschäftsordnung der Fraktion DIE LINKE.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Fraktion führt den Namen Fraktion DIE LINKE. im Zwickauer Stadtrat.

(2) Der Sitz der Fraktion ist die Geschäftsstelle im Zwickauer Rathaus.

§ 2 Konstituierung der Fraktion

(1) Die Mitglieder des Zwickauer Stadtrates, die mit dem Mandat der Partei DIE LINKE.

gewählt wurden, bilden die Fraktion DIE LINKE..

(2) Die konstituierende Sitzung wird durch den Vorsitzenden des Stadtverbandes DIE LINKE. Zwickau, innerhalb der festgelegten Frist (10 Tage nach der Kommunalwahl) einberufen und geleitet. Sie findet nicht öffentlich statt.

(3) Auf ihrer konstituierenden Sitzung gibt sich die Fraktion eine Geschäftsordnung.

§ 3 Aufnahme in die Fraktion, Austritt und Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion (1) Mitglieder des Stadtrates, die keiner anderen Fraktion angehören, können im Rahmen

der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zwickau (§33), mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktion in die Fraktion aufgenommen werden.

(2) Ein Austritt eines Stadtrates aus der Fraktion ist dem Fraktionsvorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3) Ein Stadtrat kann mit einer Zweidrittelmehrheit aus der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Pflichten verstößt bzw. der Fraktion schweren Schaden zugeführt hat. Das Mitglied der Fraktion, gegen welches ein Ausschlussverfahren vorgesehen ist, hat das Recht, durch die Fraktion ge- hört zu werden und an der Fraktions-sitzung, in der über den Ausschluss beraten und entschieden werden soll, teilzunehmen.

(4) Aufnahme, Austritt bzw. Ausschluss eines Stadtrates ist dem Oberbürgermeister durch den Fraktionsvorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Grundsätze der Fraktionsarbeit

(1) Die Fraktion bestimmt die Schwerpunkte ihrer parlamentarischen Arbeit auf der Grund- lage des Wahlprogramms des Stadtverbandes DIE LINKE. Zwickau. Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. handeln eigenverantwortlich nach den Interessen der Bürgerinnen und Bürger und ihrem Gewissen.

§ 5 Rechte der Fraktionsmitglieder

(1) Die Mitglieder der Fraktion haben das Recht:

(2)

a) Vorschläge für Anträge und Anfragen der Fraktion für den Stadtrat und seine Gremien zu unterbreiten,

b) zu allen Fragen oder Problemen der parlamentarischen Arbeit in der Fraktionssit- zung zu sprechen und Anträge zu stellen,

c) Auskunft vom Fraktionsvorstand und von anderen Fraktionsmitgliedern zur Frak- tionsarbeit zu verlangen,

d) Einsicht in die Fraktionsunterlagen zu nehmen,

e) die Neuwahl von Vorstands- und Ausschussmitgliedern zu beantragen, f) Bürgersprechstunden abzuhalten.

(2) Minderheitspositionen sind im Protokoll der Fraktionssitzung festzuhalten.

§ 6 Pflichten der Fraktionsmitglieder (1) Die Mitglieder haben die Pflicht

a) an den Sitzungen der Fraktion sowie des Stadtrates und seiner Gremien teilzu- nehmen und sich im Verhinderungsfalle zu entschuldigen,

b) Beiträge zur Fraktionsarbeitsplanung zu liefern und die Fraktionsarbeit aktiv mit- zugestalten,

c) Probleme in der Fraktionssitzung anzusprechen und an ihrer Lösung mitzuarbei- ten,

d) sachkompetente Standpunkte und Vorschläge für die Sitzungen des Stadtrates und seiner Gremien und zur Meinungsbildung der Fraktion auszuarbeiten und zu unterbreiten,

e) die Sächsische Gemeindeordnung, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Stadtrates zu kennen und sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit durchzusetzen.

(3) Jedes Mitglied der Fraktion wirkt parallel zur parlamentarischen Arbeit nach seinen Möglichkeiten in außerparlamentarischen Gremien mit.

§ 7 Die Fraktionssitzung

(1) Die Fraktionssitzung ist das höchste Gremium der Fraktion.

(2) In ihr haben alle Fraktionsmitglieder gleichberechtigt Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(3) Bürgermeister, Amtsleiter, Beratende Bürger und mögliche Nachrücker auf der Liste der LINKEN haben Rede- und Antragsrecht, sofern dies nicht ausdrücklich durch Zweidrit- telmehrheit der Fraktionsmitglieder für einen zu definierenden Sitzungsabschnitt ausge- schlossen wurde.

(4) Die Fraktionssitzung ist in der Regel öffentlich.

(3)

(5) Eine geschlossene Fraktionssitzung muss beantragt werden und ihre Durchführung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder beschlossen. Geschlossene Sitzungen finden zu Personalentscheidungen und zu nichtöffentlichen Vorlagen statt.

Über die Inhalte der Diskussion besteht Verschwiegenheitspflicht. Der Fraktionsvorsit- zende kann zu einer geschlossenen Fraktionssitzung Gäste einladen.

(6) Auf Verlangen eines Drittels der Fraktionsmitglieder hat der Vorsitzende eine Sondersit- zung einzuberufen.

(7) Sie wird vom Fraktionsvorsitzenden einberufen und von einem Mitglied des Fraktions- vorstandes nach einer von der Fraktionssitzung zu beschließenden Tagesordnung gelei- tet.

(8) Die Einladung zur Fraktionssitzung erfolgt per Email, in der Regel mit einer Frist von 5 Kalendertagen.

(9) Die Fraktionssitzung berät und beschließt Anträge und Anfragen der Fraktion.

(10) Die Fraktion führt Debatten zu kommunalpolitischen Grundsatzproblemen und bewertet die Ausschusstätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionen.

(11) Zu ausgewählten Sachkomplexen können thematische Fraktionssitzungen durchgeführt werden.

(12) Die Fraktionssitzung berät die Inhalte und Vorlagen des Stadtrates und seiner Gremien.

Dabei erfolgt eine Verständigung zu den Positionen der Fraktion sowie zu den Rednern im Stadtrat und deren Reihenfolge.

(13) Anträge und Anfragen der Fraktion können ohne Debatte zur Abstimmung gestellt wer- den, wenn ein Vorstandsmitglied dies vorschlägt und die Mehrheit der Sitzungsteilneh- mer dem zustimmt.

(14) Die Fraktionssitzung kann eine themenbezogene Redezeitbeschränkung sowie das Ende der Debatte beschließen.

(15) Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu diesen Anträgen kann jeweils ein Redner dafür bzw. dagegen sprechen. Es ist durch Sofortabstimmung zu entscheiden.

(16) Die Fraktionssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglie- der anwesend sind.

(17) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.

(18) Für Beschlüsse oder Entscheidungen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden nötig.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(19) Fraktionssitzungen finden in der Regel zwei Mal monatlich statt.

(20) Von den Fraktions- und Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

(4)

§ 8 Wahlen

(1) Die Fraktionssitzung wählt

a) den Fraktionsvorsitzenden, b) die Stellvertreter,

c) den Schatzmeister d) und einen Beisitzer.

Die Mitglieder von Ausschüssen, Aufsichtsräten, Zweckverbänden und die beratenden Bür- ger werden auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt.

(2) Wahlen erfolgen geheim. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden. An Wahlgängen neh- men ausschließlich Fraktionsmitglieder teil.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller Fraktionsmitglieder erhält.

(4) Notwendige Wahlen werden mit der Einladung zur Fraktionssitzung (Einladungsfrist 5 Ka- lendertage) mitgeteilt.

§ 9 Der Fraktionsvorstand

(1) Dem Fraktionsvorstand gehören an a) der Fraktionsvorsitzende, b) die Stellvertreter,

c) der Schatzmeister, d) der Beisitzer und e) der Geschäftsführer.

(2) Die Wahl des Fraktionsvorsitzenden wird durch das älteste Mitglied der Fraktion gelei- tet, soweit es selbst nicht zur Wahl steht. In diesem Fall tritt ein weiteres Mitglied der Fraktion an seine Stelle, was nicht zur Wahl nominiert worden ist. Vorsitzender und Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.

(3) Bei der Wahl des Fraktionsvorstandes ist zu sichern, dass mindestens ein Mitglied weib- lich ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Wahlperiode gewählt. Eine vorzeitige Abwahl kann auf Verlangen der Hälfte des Vorstandes oder von mindestens zwei Drit- teln der Fraktionsmitglieder durchgeführt werden.(Nach- bzw. Neuwahl siehe §8 2-4) (5) Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, ist in der nächsten Fraktionssitzung dieses

Amt durch Wahl neu zu besetzen.

(5)

(6) Der Fraktionsvorsitzende und der Vorstand sind der Fraktion gegenüber rechenschafts- pflichtig.

(7) Der Fraktionsvorstand kommt regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Monat, zusam- men.

(8) Der Vorstand ist arbeits- und beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(9) Der Fraktionsvorstand nimmt die Geschäfte der Fraktion zwischen den einzelnen Frakti- onssitzungen wahr. Er bereitet die Fraktionssitzungen vor und erarbeitet einen Vorschlag zur Tagesordnung.

(10) Die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird vom Vorsitzenden vor- genommen.

(11) Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gegenüber dem Oberbürgermeister. Er re- präsentiert die Fraktion in der Öffentlichkeit und leitet inhaltlich die Fraktionsarbeit. Da- bei kann er sich vertreten lassen. Schriftliche, die Fraktion betreffende Veröffentlichun- gen, Erklärungen und Stellungnahmen sind im Vorstand zu behandeln.

(12) Die Stellvertreter des Fraktionsvorsitzenden unterstützen ihn und nehmen die Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden in dessen Abwesenheit wahr.

(13) Der Schatzmeister kontrolliert in regelmäßigen Abständen die Buchhaltung des Ge- schäftsführers.

§ 10 Finanzen

(1) Die Finanzen der Fraktion werden vom Fraktionsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer verwaltet.

(2) Die technische Buchhaltung obliegt dem Geschäftsführer. Dazu gehören die

a) Erstellung eines Jahresfinanzberichtes (bis spätestens 15.2. des Folgejahres) zur Vorlage beim Rechnungsprüfungsamt und zur Bestätigung durch die Fraktion und die

b) einfache Finanzbuchhaltung.

(3) Die finanzielle Haftung bei der Verwendung der Fraktionsmittel liegt beim Vorsitzenden und Geschäftsführer zu gleichen Teilen.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer führt nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien die Geschäfte der Fraktion. An ihn sind alle Anträge und Zuschriften zu richten.

(2) Die Fraktion unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von dem Geschäftsführer geführt.

(3) Der Geschäftsführer

(6)

a) stellt den Mitgliedern der Fraktion Arbeitsunterlagen zu, b) führt die Ablage,

c) leitet dem Büro des Oberbürgermeisters Anträge und mündliche Anfragen der Fraktion bzw. einzelner Fraktionsmitglieder zu,

d) organisiert den internen und externen Schriftverkehr und den öffentlichen Auf- tritt der Fraktion,

e) erstellt die Ergebnisprotokolle der Fraktionssitzungen

f) erarbeitet in der Sitzungsperiode monatlich das „Wir im Parlament“ (WIP) (4) Die parlamentarischen Sitzungen bereitet der Geschäftsführer organisatorisch vor und

führt gegebenenfalls, nach Absprache mit dem Fraktionsvorsitzenden, mit den anderen Fraktionen und Einzelstadträten entsprechende Gespräche und berichtet der Fraktion darüber.

§ 12 Veröffentlichung

(1) Die Geschäftsordnung ist auf der Internetseite der Fraktion DIE LINKE. zu veröffentli- chen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der Mit- glieder der Fraktion in Kraft.

(2) Sie kann auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Fraktionsmitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Rechte und Pflichten von Stadträten, die sich aus der Sächsischen Gemeindeordnung ab- leiten, werden durch diese Geschäftsordnung nicht tangiert.

(4) Der Fraktion DIE LINKE. Zwickau gehören Frauen und Männer gleichberechtigt an.

(5) Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten für Frauen in weiblicher Form, für Männer in männlicher Form.

Zwickau, den 02.09.2014 Ute Brückner

Fraktionsvorsitzende

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