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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 190

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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10. Juli 2006

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 190

Kürzung der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt

Bezügern von Hilflosenentschädigungen steht für die Dauer eines Spitalaufenthalts kein Anspruch auf diese Leistung zu, sofern der Aufenthalt zu Lasten der Sozialversicherung geht (Art. 67 Abs. 2 ATSG).

Mit Mitteilung Nr. 155 vom 22. Juli 2004 wurde die Auszahlungs- und Kürzungspraxis bei Bezügern von Hilflosenentschädigungen bei einem Spitalaufenthalt näher umschrieben. Demnach ist auf eine Kürzung bei einem Spitalaufenthalt von bis zu 7 Tagen zu verzichten. Ab einem Spitalaufenthalt von 8 Tagen wird die HE von volljährigen Versicherten hingegen ab dem ersten Tag des Spitaleintritts gekürzt. Dauert ein Spitalaufenthalt den ganzen Monat, wird die HE nicht ausgerichtet. Diese Praxis wurde immer wieder hinterfragt. Eine grundlegende Änderung ist aber ohne eine Gesetzesanpassung - wie sie die 5. IVG-Revision vorsieht - nicht möglich.

Vorderhand bestehen nur punktuelle Änderungsmöglichkeiten. Im Sinne einer rechtsgleichen Behand- lung soll die Kürzungspraxis bei Spitalaufenthalten, die 8 Tage oder länger dauern, angepasst wer- den. Die Kürzung ist erst ab dem 8. Tag des Spitalaufenthalts vorzunehmen. Die ersten 7 Tage sind hingegen nicht mehr zu kürzen. Diese neue Praxis gilt ab sofort und ist auf alle noch nicht mit Verfü- gung eröffneten Kürzungsfälle anzuwenden.

Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 238

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