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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 435

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL

05.05.2021

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 435

Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung während der Covid-19-Pandemie

1. Ausgangslage

Grundlage für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung bildet das Erwerbseinkommen, das für den letzten vor Eintritt des versicherten Risikos verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Liegt dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, ist auf das Einkommen des fraglichen Kalenderjahres abzustellen. Tritt das Ereignis beispielsweise im April 2021 ein, ist auf das Einkommen des Jahres 2020 abzustellen. Als Beleg für das Einkommen ist auf die Akontozahlungen abzustellen.

Die Krise im Zusammenhang mit Covid-19 und die daraus resultierenden Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben zur Folge, dass das für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anre- chenbare Einkommen 2020 für eine uneingeschränkt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht immer aussage- kräftig ist. Hinzu kommt, dass die Corona-Erwerbsersatzentschädigung anhand der Einkommen des Jahres 2019 berechnet wird, da sie die Situation vor der Pandemie widerspiegeln.

Diese Mitteilung enthält Weisungen, um der durch die Pandemie verursachten Ausnahmesituation Rechnung zu tragen und so zu vermeiden, dass der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung Er- werbsjahre zugrunde liegen, die coronabedingt auf einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit basieren.

Die Weisungen beziehen sich ausschliesslich auf die durch die Coronavirus-Pandemie verursachte Si- tuation. Keinesfalls zielen sie auf eine generelle Änderung der Praxis bei der Berechnung der Erwerbs- ausfallentschädigung ab. Die Weisung ist zudem zeitlich begrenzt.

2. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung, wenn infolge coronabedingter Massnahmen das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden nachteiliger ausfällt

Fällt das Einkommen für die Festsetzung der Akontobeiträge des Referenzjahres 2020 nachteiliger aus als das Einkommen für die Akontobeiträge 2019 oder jenes für die definitive AHV-Beitragsfestsetzung 2019, wird für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung das massgebende Einkommen für 2019 als Grundlage herangezogen.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 435

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Bei der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung müssen die Ausgleichskassen in Abweichung von Rz 5043–5045 WEO und Rz 1124–1126 KS MVSE und in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV das Einkommen für die Akontobeiträge für das Jahr 2020 systematisch mit dem massgebenden Einkom- men des letzten verfügten AHV-Beitrags von 2019 vergleichen und dabei das für die betroffene Per- son vorteilhaftere Einkommen für das Referenzjahr berücksichtigen. Die Rz 5046 WEO und 1127 KS MVSE bleiben für eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsausfallentschädigung gültig

.

Diese Regel gilt für alle Erwerbsausfallentschädigungen (für Dienstleistende, bei Mutterschaft, bei Va- terschaft und, ab 1. Juli 2021, für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen [AS 2020 4525]).

Diese Mitteilung betrifft alle Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 2021 auftreten. Die vorliegende Regelung gilt ab heute bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anträge, die bei den Ausgleichskassen hängig sind. Für bereits bearbeitete Anträge gilt die Regelung auf Antrag der betroffenen Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2021. Das BSV entscheidet Ende dieses Jahres darüber, ob die Massnahme bis 2022 verlängert wird.

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