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Der kleine Einkommensempfänger – gerade er sollte entlastet werden – hat gegenüber höheren Franchisen und der damit einhergehenden tieferen Prämien Vorbehalte, da er eine plötzliche Mehrbelastung durch den höheren Selbstbehalt befürchtet

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M 105/2003 FIN 17. September 2003 47C

Motion

2574 Bommeli, Bremgarten (FDP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 15.04.2003

Das tapfere Schneiderlein im Gesundheitswesen: fünf Fliegen auf einen Schlag

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Artikel 38 des Steuergesetzes (StG) so anzupassen, dass der Selbstbehalt, definiert durch die Höhe der Franchise – unabhängig der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe h definierten Krankheits-, Unfall und Invaliditätskosten – vollumfänglich von den Einkünften abgezogen werden kann, auch wenn er die fünf Prozent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigt.

Begründung:

Die Probleme des Gesundheitswesens mit steigenden Kosten sind längst erkannt und werden in der zweiten und dritten Teilrevision des KVG auf Bundesebene angepackt werden.

Steigende Prämien sind mit einem Spiegelbild steigender Ansprüche, denn der Nutzniesser der Leistungen wird nicht persönlich zur Kasse gebeten. Deshalb muss für die Versicherten die Kostenbeteiligung und damit auch die Selbstverantwortung attraktiver gestaltet werden.

Hier gilt es, die richtigen Anreize zu setzen. Nur höhere und sozial abgefederte Franchisen und Selbstbehalte können die Eigenverantwortung stärken.

Schon heute benutzt jeder zweite Versicherte die Möglichkeit, sich durch einen höheren Selbstbehalt oder alternative Versicherungsmodelle prämienseitig zu entlasten. Höhere Franchisen bedingen jedoch eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit. Der kleine Einkommensempfänger – gerade er sollte entlastet werden – hat gegenüber höheren Franchisen und der damit einhergehenden tieferen Prämien Vorbehalte, da er eine plötzliche Mehrbelastung durch den höheren Selbstbehalt befürchtet.

Hier kann der Kanton einen Schritt in die richtige Richtung machen – im Interesse einer Senkung der Gesundheitskosten, der Kosten der Krankenkassen wie auch im Interesse der Versicherten wie der Steuerzahler. Wenn der durch die Franchise ausgelöste Selbstbehalt als solcher steuerlich vollumfänglich abzugsberechtigt ist – ohne prozentuale Klausel -, steigt der Anreiz eine höhere Franchise zu wählen, um von tieferen Prämien zu profitieren.

Als Folge davon handelt der Versicherte kostenbewusster und eigenverantwortlicher.

Gleichzeitig wird damit auch die Steuerbelastung im Kanton auf sanfte Art gesenkt. Der Steuerausfall wird für den Staat minim sein, langfristig wird aber auch er von tieferen Gesundheitskosten profitieren.

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Steuerliche Anreize für höhere Franchisen bringen nur Vorteile:

1. tiefere Prämien für die Versicherten durch die höheren Franchisen 2. mehr Motivation zur Eigenverantwortung und damit

3. tiefere Kosten für die Krankenkassen

4. tiefere Gesundheitskosten im Gesamten, also langfristig eine Senkung der Prämien der Versicherten wie auch der Kosten, die der Staat übernehmen muss

5. eine steuerliche Entlastung aller Einkommen Antwort des Regierungsrates

Das geltende Steuergesetz lässt Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten nur insoweit zum Abzug zu, als sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Die Motionärin dagegen möchte auf diese Grenze von fünf Prozent verzichten, soweit die Krankheitskosten in der Höhe der Franchise geltend gemacht werden. Die Versicherten sollen auf diese Weise zur Wahl einer höheren Franchise motiviert werden, was sich nach Meinung der Motionärin positiv auf die allgemeinen Gesundheitskosten auswirken würde.

DieVersicherten könnten den selber getragenen Anteil an den Krankheitskosten in der Höhe der Franchise steuerlich vollumfänglich zum Abzug bringen und ausserdem von tieferen Prämien profitieren.

Die Krankheitskosten zählen zu den allgemeinen Abzügen. Diese Abzüge werden in Art. 9 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) abschliessend geregelt. Mit der eingehenden und recht präzisen Umschreibung der einzelnen Abzüge sowie mit der klaren Umschreibung werden die Kantone in ihrer Steuergesetzgebungskompetenz eingeschränkt (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/I, N. 25 zu Art. 9). Mit der Einführung des Krankheitskostenabzuges trug der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesrates einer allgemein feststellbaren Tendenz des schweizerischen Steuerrechts Rechnung. Der Abzug wird im StHG auf die Kosten beschränkt, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden. Es dürfen jedoch nicht sämtliche selbst getragenen Kosten zum Abzug zugelassen werden. Die Kantone sind vielmehr verpflichtet, einen Selbstbehalt festzusetzen (vgl. Reich, a.a.O., N. 50 zu Art. 9). Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und auch die Steuergesetze der meisten Kantone eine Grenze von fünf Prozent kennen, war es naheliegend, diese Grenze auch für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern vorzusehen.

Würde nun trotz harmonisierungsrechtlich zwingendem Selbstbehalt ein Abzug der Krankheitskosten bis zur Höhe der gewählten Franchise vorbehaltslos zugelassen, würde dadurch faktisch ein neuer Abzug eingeführt, der im abschliessenden Katalog von Art. 9 StHG aber keine Grundlage finden würde und deshalb StHG-widrig wäre.

Im Weiteren sieht das vom eidgenössischen Parlament verabschiedete Steuerpaket eine Änderung der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsprämien vor.

Anstelle des heute geltenden Abzuges für geleistete Versicherungsprämien und Sparzinsen tritt neu ein pauschalierter Abzug für die Versicherungsprämie der Grundversicherung. Den pauschalierten Abzug können auch jene beanspruchen, welche infolge höherer Franchise tiefere Prämien leisten. Insofern wird ein Anreiz zur Wahl höherer Franchisen durch den Bundesgesetzgeber bereits vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber hat sich somit im Umfeld der Krankenversicherung, wozu auch die Franchise zu zählen ist, aktuell mit der steuerlichen Berücksichtigung von Gesundheitskosten auseinandergesetzt. Die von der Motionärin vorgeschlagene Lösung ist dabei nicht zur gesetzlichen Regel gemacht worden.

Damit bleibt die bisherige harmonisierungsrechtliche Situation unverändert, was die Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung im kantonalen Rahmen weiterhin verhindert. Der Regierungsrat beantragt aus diesen steuerrechtlichen Gründen und angesichts der mit einer Annahme der Motion verbundenen Steuerertragsausfälle auch aus finanzpolitischen Erwägungen, die

Motion abzulehnen.

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An den Grossen Rat

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