A-1308
S P E K T R U M AKUT
(4) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 20, 16. Mai 1997
Europäische Novel-Food-Verordnung
Schlupfloch für
Gentechnik-Nahrung
bwohl am 15. Mai die europäische „Novel-Food- Verordnung“ in Kraft tritt, werden die Verbrau- cher nicht in der Lage sein, gentechnisch verän- derte Nahrungsmittel zu erkennen. Denn die EG-Ver- ordnung, die die Zulassung und Kennzeichnung gentech- nisch veränderter Pflanzen und Lebensmittel regelt, ent- hält noch erhebliche Lücken. So fallen die einzigen bei- den in Europa zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzensorten – die herbizidresistenten Sojabohnen von Monsanto und der insektenresistente Mais von Novartis (ehemals Ciba-Geigy) – nicht unter die Verordnung, weil die Pflanzen vor ihrer Gültigkeit zugelassen worden sind.
Derzeit verhandelt man in Brüssel zwar über eine rück- wirkende Etikettierungspflicht. Doch selbst wenn diese Lücke geschlossen wird, ist unklar, welche aus diesen Pflanzen hergestellten Produkte mit einem „Gentech- nik“-Etikett beklebt werden müssen.
enn die Verordnung enthält zahlreiche rechtlich nicht eindeutig bestimmte Begriffe. Dem Wort- laut nach müssen alle neuartigen Lebensmittel gekennzeichnet werden, wenn „auf der Grundlage einer angemessenen Analyse (. . .) nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln aufweisen“. Bislang weiß aber niemand, was ein Gericht im Streitfall unter „ange- messener Analyse“ und unter „Merkmal“ verstehen wird. Entscheidend für die Frage der Kennzeichnung könnte daher die Empfindlichkeit der verwendeten Nach- weisverfahren sein. Schon heute existieren Methoden, die eine einzige Gentech-Soja-Bohne in einem Ein-Zentner- Sack nachweisen könnten. Doch selbst bei Anwendung hochempfindlicher Methoden muß längst nicht jedes gen- technikhaltige Lebensmittel ein Etikett tragen.
rodukte, die den Monsanto-Soja enthalten, wird es beispielsweise in drei Spielarten geben: 1. Lebens- mittel, die Sojamehl enthalten (Tofu, einige Kekssorten), müssen gekennzeichnet sein: die Genverän- derung ist klar nachweisbar. 2. Produkte, die Sojaöl ent- halten (einige Salatöle, Margarinesorten, Fertiggerichte), müssen derzeit nicht gekennzeichnet werden: die Gen- veränderung ist im Öl (noch?) nicht nachweisbar. 3. Auch Produkte mit dem Emulgator „Sojalecithin“ müssen nicht gekennzeichnet werden: die Abstammung aus den Monsanto-Bohnen wäre zwar nachweisbar, Emulgatoren und andere „Zusatzstoffe“ nimmt die EU-Verordnung je- doch ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht aus.
Letztlich würden deshalb 80 Prozent der mehr als 30 000 Lebensmittel, in denen Gentech-Soja verwendet werden könnte, trotz der Verordnung um die Kennzeichnung
herumkommen. Klaus Koch