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Archiv "Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Kassen müssen Behandlung im Ausland bezahlen" (17.10.2014)

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A 1774 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 42

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17. Oktober 2014 felhaft. Dem hält das Gutachten entgegen, dass eine geringe Teil- nehmerzahl bei allen Studientypen gleichermaßen problematisch sei und Studien nur dann ethisch zwei- felhaft seien, wenn der Nutzen der zu prüfenden Intervention bereits mehr oder weniger belegt sei. Das IQWiG empfiehlt gerade bei sel - tenen Erkrankungen einen überre - gionalen oder internationalen For-

schungsansatz. hil

Felix leidet am Wiskott-Aldrich-

Syndrom:

In Deutschland ist einer von 250 000 Jungen betroffen.

Foto: Verena Müller/ACHSE e.V.

Nach einem Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Oktober dürfen sich Patienten im Ausland medizinisch behandeln las- sen. Die Krankenkasse im Heimat- land muss unter bestimmten Bedin- gungen die Kosten erstatten, ent- schieden die Richter. Dazu gehört, dass sich der Patient die Kostener- stattung im Vorfeld genehmigen lässt. Außerdem muss die Leistung im Herkunftsland medizinisch aner- kannt sein, und es muss ausgeschlos- sen sein, dass der Patient die Be- URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS

Kassen müssen Behandlung im Ausland bezahlen

handlung im eigenen Land rechtzei- tig erhalten könnte.

Geklagt hatte eine Rumänin, die an einer schweren Herzerkrankung litt. Ihrer Meinung nach waren in Rumänien die Voraussetzungen für eine medizinische Behandlung nicht erfüllt, weil es an medizinischem Material und Medikamenten man- gelte. Sie ließ den 18 000 Euro teu- ren Eingriff in Deutschland durch- führen. Nun muss ein Gericht in Rumänien klären, ob die Frau die Kosten erstattet bekommt. kna

Ein Konsiliararzt haftet für einen Fehler bei der Befunderhebung nur dann, wenn er ein eige- nes Vertragsverhältnis zum Patienten hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im vorliegenden Fall war bei der Klägerin, die Beamtin auf Probe im Polizeidienst war, eine Thrombose der inneren Hirnvenen aufgetreten.

Aufgrund ihrer Beschwerden wurde sie in die Klinik eingewiesen. Der konsiliarisch tätige Neurologe erkannte die Ursache der Be- schwerde, die Thrombose, nicht. Er war zur Untersuchung hinzugezogen worden, weil die Ärzte der Klinik die CT-Aufnahme nicht fach- kundig befunden konnten. Erst am folgenden Tag wurde die Klägerin nach weiteren Untersu- chungen in ein Universitätsklinikum verlegt, wo

eine Therapie gegen die Hirnvenenthrombose eingeleitet wurde. Die Klägerin ist infolge der Hirnvenenthrombose körperlich und aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms geistig schwerst behindert.

Der hinzugezogene Konsiliararzt hätte nach Auffassung des BGH eine sofortige Verlegung der Patientin in ein Maximalkrankenhaus ver- anlassen oder zumindest empfehlen müssen.

Verschiebt ein Arzt bei unklaren Beschwerden die wegen unzureichender Ausstattung des Krankenhauses erforderliche Verlegung eines Patienten, liegt ein Befunderhebungsfehler und kein Diagnosefehler vor. Für den Befunderhe- bungsfehler haftet nach Auffassung des Ge- richts die Klinik, wenn der Konsiliararzt keine

eigene vertragsrechtliche Beziehung zu dem betroffenen Patienten hat und vom Kranken- hausträger honoriert wird. Die Klinik muss sich somit die Tätigkeit des Konsiliararztes zurech- nen lassen, die sie benötigte, um ihre Versor- gungspflicht zu erfüllen.

Amtshaftungsansprüche können dem BGH zufolge vorliegend nicht geltend ge- macht werden. Eine ärztliche Heilbehandlung erfolge regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, auch wenn der Patient im Staatsdienst tätig sei. Eine Amtshaftung komme nur dann in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledige und ihm insoweit ein öffent- liches Amt anvertraut sei.

BGH, Urteil vom 21. Januar 2014, Az.:

VI ZR 78/13 RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Konsiliarärzte haften nur bei eigenem Vertragsverhältnis zum Patienten Für die Durchführung von klini-

schen Studien zu seltenen Erkran- kungen sowie die Bewertung der Studienergebnisse sollten die glei- chen Qualitätskriterien gelten wie für Studien zu häufigeren Erkran- kungen. Das fordert das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in ei- nem Gutachten im Auftrag des Bun- desgesundheitsministeriums. Nach Ansicht des IQWiG gibt es für eine unterschiedliche Herangehensweise weder wissenschaftliche noch me- thodische Gründe. Ein methodi- scher Sonderweg bei Studien zu sel- tenen Erkrankungen sei weder not- wendig noch ohne Qualitätseinbu- IQWIG

Kein Sonderweg bei Studien zu seltenen Erkrankungen

ßen möglich, erklärte Institutsleiter Prof. Dr. med. Jürgen Windeler.

Dem IQWiG zufolge plädieren Studiensponsoren bei seltenen Er- krankungen gelegentlich für eine Absenkung der üblichen methodi- schen Standards. Die Begründung:

Randomisierte kontrollierte Studien seien wegen der geringen Teilneh- merzahlen schwierig durchzufüh- ren und beim Fehlen wirksamer Vergleichstherapien ethisch zwei-

A K T U E L L

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