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Archiv "Standpunkt: Haftpflicht" (07.05.2004)

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A1360 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 197. Mai 2004

S T A T U S

D

er Fall: Der 52-jährige Klä- ger ist Chefarzt in einem katholischen Kranken- haus. Im Mai 1998 kommt es während einer Dienstreise mehrfach zu sexuellen Kon- takten zwischen dem Kläger und einer ihm unterstellten, zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre al- ten Krankenschwester. Hier- über informiert die Kranken- schwester im Juni 1999 die Beklagte (das Krankenhaus).

Dem Chefarzt wurde darauf- hin Anfang Juni 1999 außeror- dentlich mit sozialer Auslauf- frist zum 20. Juni 1999, hilfs- weise fristgemäß zum 31. Janu- ar 2000 gekündigt.

Zur Bekämpfung der sexu- ellen Belästigung am Arbeits- platz ist am 1. Sepetember 1994 das Beschäftigtenschutz- gesetz (BSchuG) in Kraft ge- treten. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist danach je- des vorsätzliche, sexuell be- stimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu zählen: Handlungen und Ver- haltensweisen, die nach straf- gesetzlichen Vorschriften un- ter Strafe gestellt sind, sonstige sexuelle Handlungen und Auf- forderungen zu solchen Ver- haltensweisen, sexuell be- stimmte Berührungen, Bemer- kungen sexuellen Inhalts so- wie das Zeigen und Anbringen von pornographischen Dar- stellungen. Essenzielle Vor- aussetzung für eine sexuelle Belästigung ist jeweils, dass

diese Verhaltensweisen von den Betroffenen abgelehnt werden. Diese Ablehnung muss für einen objektiven Dritten erkennbar sein.

Kommt es nun zu einer se- xuellen Belästigung, muss sich die Arbeitnehmerin/der Ar- beitnehmer dies nicht gefallen lassen. Welche Möglichkeiten hat die betroffene Person, um sich gegen eine sexuelle Belä- stigung zur Wehr zu setzen?

Zunächst steht ihr die Mög- lichkeit der Beschwerde offen.

§ 3 Abs. 1 BSchuG sieht das Beschwerderecht speziell für den Fall der sexuellen Belästi- gung vor. Dieses Beschwerde- recht ist eröffnet, sobald sich ein Arbeitnehmer subjektiv belästigt fühlt. Ansprechpart-

ner ist die „zuständige Stelle“:

der Vorgesetzte oder der Per- sonalverantwortliche. Wenn diese selbst betroffen sind, ist der nächsthöhere Vorgesetzte Ansprechstelle. Der Arbeitge- ber hat eine Prüfungspflicht.

Er muss alle ihm zur Verfü- gung stehenden Beweismittel ausschöpfen. Steht im An- schluss an die Prüfung die se- xuelle Belästigung fest, trifft den Arbeitgeber die Pflicht zur Sanktionierung. Die Art der Sanktionierung ist abhängig von den Gesamtumständen, das heißt insbesondere von der Schwere des Verstoßes sowie der Wiederholungsgefahr. In Betracht kommen eine Er- mahnung, Abmahnung, Ver- setzung oder auch eine ordent- liche wie außerordentliche Kündigung des potenziellen Schädigers.

Die betroffene Person hat zudem die Möglichkeit der Leistungsverweigerung gemäß

§ 4 Abs. 2 BSchuG, unter der Voraussetzung, dass der Ar- beitgeber keine oder nur un- genügende Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung ergreift. Aller- dings muss die Verweigerung der Arbeitsleistung zum Schutz des Arbeitnehmers er- forderlich sein. Voraussetzung ist daher, dass dem Arbeitneh- mer eine weitere Belästigung droht. Es gilt zu beachten, dass eine Leistungsverweigerung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, zum Verlust des Vergü-

tungsanspruches und unter Umständen zu einer Abmah- nung führen kann. Es kommt auch eine Eigenkündigung des belästigten Arbeitnehmers in Betracht. Im Fall der sexuellen Belästigung ist sie regelmäßig als außerordentliche Kündi- gung möglich (§ 626 Abs. 1 BGB). Allerdings muss die Kündigung dann spätestens zwei Wochen nach der sexuel- len Belästigung erfolgen. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit Schadensersatz- ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber verknüpft wer- den, wenn dieser seinen Pflich- ten nicht nachgekommen ist.

Im Beispielfall ist die außer- ordentliche Kündigung des Chefarztes nur dann gerecht- fertigt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Ein sol- cher kann in der sexuellen Belästigung liegen. Es ist je- doch nicht erwiesen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Krankenschwe- ster erfolgten. Dieser entge- genstehende Wille muss sich auch für einen objektiven Drit- ten ergeben, was vorliegend nicht der Fall ist. Daher ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, der Chefarzt ist weiterzubeschäftigen (zugrun- de liegende Parallelentschei- dung des Bundesarbeitsge- richts: Urteil vom 25. März 2004,Az.: 2 AZR 341/03).

Dr. jur. Jörg Laber/Oliver Reinartz CBH Rechtsanwälte, Köln

Arbeitsrecht

Sexuelle Belästigung

Foto:BiderBox

Mehr als zwei Jahrzehnte hatte ich meine Berufshaft- pflichtversicherung bei der Colonia, die in der Zwischenzeit von der AXA-Versicherung übernommen wurde. Meine Prämien habe ich regelmäßig bezahlt. Die Versicherung wurde nie in Anspruch genommen. In

jüngster Zeit findet nun offenbar eine Se- lektion statt:Versicherte, die für die Versi-

cherung nicht lukrativ sind – sei es, weil sie Fachdisziplinen betreiben, die für die Versicherung zu teuer werden könn- ten, sei es aus Altersgründen (wie es bei mir der Fall ist) –, müssen mit Kündigung rechnen. Auf meine Nachfrage, aus welchen Gründen mir nach jahrzehntelanger Zugehörig- keit gekündigt wurde, hieß es lapidar: „Das machen wir nicht mehr.“ Steuern wir auf amerikanische Verhältnisse zu und müssen wir damit rechnen, dass bald niemand mehr die risikoreichen Fächer betreiben will, weil die Versiche- rungen zu teuer sind oder die Versicherungen für diese Dis- ziplinen keine Policen mehr anbieten? Nachdem ich meine

Schuldigkeit getan und jahrzehntelang pünktlich in die Kasse eingezahlt hatte, wurde ich – ohne jemals eine Mark/einen Euro beansprucht zu haben (Gott sei Dank) – aussortiert. Nach Auskunft unseres Praxisversicherungs- maklers ist diese Praxis gang und gäbe. Ich spreche diese Problematik deshalb an, weil ich insbesondere die jüngeren Kollegen auf diese Besorgnis erregende Entwicklung hinweisen und vor manchen Versicherungen, wie zum Beispiel der AXA, war- nen will. Man sollte sich unbedingt, bevor man eine Versi- cherung abschließt, gründlich beraten lassen und überle- gen, bei welcher Gesellschaft man abschließt.

Name des Verfassers ist der Redaktion bekannt.

Die DÄ-Redaktion sammelt Fälle, in denen Ärzten die Berufs- haftplichtversicherung grundlos gekündigt wurde. Bitte schicken Sie Ihre Erfahrungsberichte an die DÄ-Redaktion, E-Mail: aerzteblatt@aerzteblatt.de, Stichwort „Haftpflicht“.

Haftpflicht

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