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Archiv "Skiurlaub: Fristlos gekündigt" (07.10.2005)

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A

A2740 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 407. Oktober 2005

S T A T U S

D

er Fall: Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten als beratender Arzt für Krankenkassen und als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er ist schwerbehin- dert mit einem Behinderungs- grad von 100 Prozent. Seit mehr als vier Monaten ist er wegen einer Meningoenzepha- litis nach mehreren Organ- transplantationen arbeitsunfä- hig krankgeschrieben.In dieser Zeit fährt der Kläger für eine Woche zum Skilaufen.Am ersten Tag nimmt er an einem Skikurs teil und stürzt am Folgetag. Dabei bricht er sich Schien- und Wadenbein und verursacht damit eine Verlän- gerung seiner Arbeitsunfähig- keit. Vor dem Skiurlaub hatte er der Beklagten jedoch noch mitgeteilt, er könne nicht ab- schätzen, ob er in der Lage sei, einen wichtigen Fortbildungs- veranstaltungstermin (zeitlich nach dem der Beklagten da- mals nicht bekannten Skiur- laub) ganztägig wahrzuneh- men und anschließend sein Au- to sicher nach Hause zurückzu- fahren. Hierbei wies er auf Konzentrationsprobleme hin.

Nach der Verlängerung der Ar- beitsunfähigkeit kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 entschied das Landesar- beitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.:4 Sa 491/04),dass die frist- lose Kündigung rechtens ist, weil der Kläger durch sein Ver- halten im außerdienstlichen

Bereich nachhaltig Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bezüg- lich der Tätigkeit für die Be- klagte in der Innen- und Außenwirkung begründet hat.

Das Gericht stellte darauf ab, dass dem Kläger bekannt sein musste, insbesondere in seiner Eigenschaft als fachkundiger Arzt, dass es beim Skifahren nicht nur auf körperliche Fit- ness ankommt, sondern auch auf geistige Wach- und Reg- samkeit, um dem komplexen Bewegungsablauf des Skifah- rens Herr zu werden, ohne dass eine besondere Gefährdung auftritt. Da der Kläger auf- grund seiner eigenen Beschrei-

bung wegen Konzentrations- schwächen nicht in der Lage war, einen Kongress zu besu- chen und anschließend ein Fahrzeug nach Hause zu fah- ren, mussten ihm erhebliche Zweifel kommen, ob er in der Lage gewesen sei, einen Skiur- laub anzutreten.

Der Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung konnte der Kläger nicht entgegen- halten, dass das Skifahren ein außerdienstliches Verhal- ten darstellt, denn er hat sich als Angehöriger des öffentli- chen Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen des Arbeit- gebers beziehungsweise des

Amtes nicht beeinträchtigt wird. In seinem außerdienstli- chen Verhalten hat der Kläger nicht nur die Gesetze und son- stigen Rechtsvorschriften, son- dern auch die ungeschriebenen

„Anstandsgesetze“ zu beach- ten – wobei er allerdings das Recht hat, sein Privatleben so zu gestalten, wie es ihm beliebt.

Gerade die Funktion des Klägers als Gutachter für Krankenkassen in der Dienst- stelle der Beklagten rechtferti- ge aber, so die Richter, die An- nahme, dass dieses private Ver- halten eine nachteilige Störung des Vertrauensbereichs dar- stellt. Denn es ist auch Aufgabe des Klägers, hinsichtlich atte- stierter Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen im Auftrag von Krankenkassen Zweifelsfra- gen aufzuklären, insbesondere Missbräuche hinsichtlich zwei- felhafter Arbeitsunfähigkeiten aufzudecken. Gerade in dieser Funktion ist das außerdienstli- che Verhalten des Klägers un- tragbar, mit dem er den „bösen Schein“ erweckt hat, dass er selbst die Anforderungen, die er an andere zu stellen hat, für sich nicht gelten lässt. Die Kün- digungsschutzklage des Klä- gers wurde zu Recht abgewie-

sen. André Ueckert

CBH-Rechtsanwälte, Köln

Arbeitsrecht

Skiurlaub: Fristlos gekündigt

Foto:BilderBox

Vier Monate – so viel Zeit bleibt den Klinikarbeitgebern noch, um die im Jahr 2004 beschlossene Änderung des Ar- beitszeitgesetzes (ArbZG) umzusetzen und damit der eu- ropäischen Arbeitszeitrichtlinie zu entsprechen. Bisher wur- de kein gesetzkonformes, tragfähiges Arbeitszeitmodell flächendeckend eingeführt. Es gibt auch kein Anzeichen dafür, dass sich die Situation bis Ende des Jahres ändern wird. Ab Januar gilt aber eine maxi-

male Wochenarbeitszeit von durch- schnittlich 48 Stunden. Jede Abwei-

chung oder ein „Weiter so“ sind illegal, was eine obligate elektronische Arbeitszeiterfassung zwingend erforderlich macht. Die Verweigerungshaltung der Klinikarbeitgeber scheint unverständlich. Fahrlässig haben sie fast zwei Jahre verstreichen lassen, ohne mit den Klinikärzteverbänden eine Anpassung der Arbeitszeitregelung an gesetzlich vorge- schriebene Normen zu verhandeln. Dies geschah wohl in der Hoffnung, dass die EU die Arbeitszeitrichtlinie ändert und ei- ne dritte Arbeitzeitdefinition, die „inaktive“ Arbeitszeit, ein- führt – was nicht geschah. Es zeichnen sich zum jetzigen Zeitpunkt zwei mögliche negative Szenarien ab: Entweder kommt es auf Druck der Krankenhausträger zu einer Verlän- gerung der Übergangsregelung im Sinne des § 25 ArbZG, oder den Klinikarbeitgebern gelingt es, eine weitgehende Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes durchzuset-

zen.Auf Nachfrage wird dies außer von der FDP von den an- deren Bundestagsparteien allerdings abgelehnt (www.

ig-klinikaerzte.de). Unverständlich ist, warum aber von Ar- beitgeberseite nicht mit demselben Nachdruck daran gear- beitet wird, die Arbeitszeit von Klinikärzten allein kurativer Betätigung zu widmen, während jede nachgeordnete Tätig- keit von anderem Fachpersonal übernommen wird. Dass dies die Möglichkeit der Einhaltung des Arbeitzeitgesetzes und gleich- zeitig eine effizientere Auslastung des Humankapitals Arzt bedeutet, wird in wenigen Kliniken bereits mit Erfolg gezeigt. Es drängt sich daher die Frage auf, ob die Verlängerung der – oft unbezahlten – ärztlichen Ar- beitszeit das einzige von Arbeitgebern und Verwaltung be- herrschte ökonomische Instrument darstellt. Leider fehlen in den Wahlprogrammen zur Bundestagswahl Aussagen zur Verbesserung ärztlicher Arbeitsbedingungen und damit zur Versorgungssicherung auf dem bestehenden Qualitätsniveau.

Deshalb hat die Interessengemeinschaft deutsche Klinik- ärzteschaft aus Bonn Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl zum Thema Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes und fach- übergreifende Dienste an die Bundestagsparteien versandt.

Das Ergebnis ist nachzulesen unter: www.ig-klinikaerzte.de.

Johannes Kamp, Dr. med. Dieter Bimmel Interessengemeinschaft deutsche Klinikärzteschaft e.V.

Frist läuft ab

S T A N D P U N K T

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