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Archiv "Mitteilungen: Zum Beschluss der 78. Sitzung des Bewertungsausschusses" (08.11.2002)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3050 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 458. November 2002

Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeit und Verordnungsweise

Symptome der Menopause sind in der Re- gel nicht lebensbedrohend, sie können aber die Lebensqualität beeinträchtigen. Die Mehrzahl der Frauen betrachtet die Me- nopause als natürliches Ereignis. Eine rou- tinemäßige Anwendung von Hormonen in der Menopause wird nicht empfohlen.Viel- mehr sollte die Therapieentscheidung un- ter individueller Abwägung im Hinblick auf den Schweregrad der Symptome, die Art und Schwere von Begleiterkrankun- gen unter Einbeziehung von Präferenzen der betroffenen Frau getroffen werden.

Tibolon ist pharmakologisch keine Mo- notherapie, sondern eine Kombination ak- tiver Metabolite, und auch pharmakody- namisch oder „zeitlich“ keine Innovation.

Therapeutisch besteht Vergleichbarkeit zu Estrogen-Gestagen-Kombinationen.

Zur Osteoporose-Prävention beziehungs- weise -Therapie besteht in Deutschland im Gegensatz zu vielen Kombinations- präparaten keine Zulassung.

Die Therapiedauer einer ausschließ- lich symptomatisch orientierten Behand- lung menopausaler Beschwerden und da- mit auch von Tibolon sollte die Fünfjah- resdauer nicht überschreiten.

Da die Libido durch eine Vielzahl von nichthormonellen Faktoren beeinflusst

wird, ist eine detaillierte Diagnostik vor einer Hormontherapie unumgänglich.

Abzuwägen ist auch, inwieweit Ände- rungen der Lebensführung wie diäteti- sche Maßnahmen, körperliche Aktivität, Reduktion von Stress oder auch Einstel- len des Rauchens zur psychischen und physischen Stabilisierung von Frauen in der Menopause führen, bevor unter be- sonderer Beachtung des Schweregrads menopausaler Symptome eine medika- mentöse Therapie in Betracht gezogen wird.

Die klinische Bedeutung der Senkung des HDL-Cholesterin-Spiegels ist derzeit unklar. Es bleibt im Gegenteil abzu- klären, ob die HDL-Senkung durch Tibo- lon eine kardiovaskuläre Schutzfunktion möglicherweise sogar verschlechtert.

Besondere pharmakotherapeutische Vorteile von Tibolon gegenüber der Gabe einer „klassischen“ Estrogen-Gestagen- Kombination bei der Behandlung kli- makterischer Beschwerden als Folge des natürlichen oder therapeutischen Ein- tritts der Menopause werden nicht gese- hen. Tibolon ist beim gegenwärtigen Kenntnisstand auch unter dem Aspekt eines zwei- bis dreifach höheren Monats- preises nur bei nachgewiesener Unver- träglichkeit gegenüber der Standardthe- rapie unter wirtschaftlichen Aspekten vertretbar.

Kosten

Liviella®1 × 28 (N1) kostet 32,10 A, 3 × 28 (N3) 86,25 A*. Die Jahrestherapiekosten von Liviella® sind im Vergleich zur Standardtherapie mit Estrogen-Gesta- gen-Kombinationspräparaten um das Dreifache erhöht.

* preiswerte Importarzneimittel vorhanden Stand: 19. Februar 2002

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 78. Sitzung am 22. Oktober 2002 nachfolgende Änderun- gen beschlossen:

Mit Wirkung zum 1. Juli 2002 wird im Zusammenhang mit den bereits beschlos- senen Änderungen zu den ärztlichen Lei- stungen bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sichergestellt, dass die ärztli- che Assistenz durch einen Vertragsarzt, der selbst nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, auch bei der Eizell- entnahme berechnungsfähig ist. Die wei- tere Änderung stellt gemäß der Richtlini- en des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnah- men zur künstlichen Befruchtung sicher, dass die humangenetische Beratung des Ehepaares auf dem Behandlungsausweis des Ehemannes zu berechnen ist.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 wer- den die bereits durch den Bewertungsaus- schuss geänderten und an der Qualitätssi- cherungs-Vereinbarung orientierten ku- rativen koloskopischen Leistungen in der

Legende angepasst, sodass es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung handelt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 wer- den aufgrund des Auslaufens der Mög- lichkeit der Berechnung so genannter KO-Leistungen (Vertrag über die hausärztliche Versorgung) durch Ver- tragsärzte im hausärztlichen Versor- gungsbereich zum 31. Dezember 2002 diese Leistungen aus der Aufzählung der qualifikationsgebundenen fallzahlabhän- gigen Zusatzbudgets nach Nr. 4 der Allge- meinen Bestimmungen A I, Teil B gestri- chen. Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen müssen nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2003 die in den Honorarvertei- lungsmaßstäben festgelegten Fallpunkt- zahlen für diese Zusatzbudgets überprü- fen. Die weitere Änderung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 stellt sicher, dass die partielle Koloskopie ebenfalls den An- sprüchen der Qualitätssicherungs-Ver- einbarung zur Koloskopie genügt. Dabei ist auch die Bewertung dieser Leistung angepasst worden.

Darüber hinaus hat der Bewertungs- ausschuss am 22. Oktober 2002 aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialge- richtes über die Frage der Anpassung oder Abschaffung der fallzahlabhängigen arztgruppenspezifischen Praxisbudgets gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B beraten. Das Bundessozialge- richt hat den Bewertungsausschuss aufge- fordert, bis zum 31. Dezember 2002 insbe- sondere die Kostensätze der Praxisbud- gets zu überprüfen und ggf. aufgrund des Ergebnisses die Kostensätze der Praxis- budgets neu festzusetzen, wenn diese von den derzeit gültigen signifikant abwei- chen. Eine ggf. erfolgende Anpassung der bundesdurchschnittlichen Kostensätze in Prozent der Praxisbudgets soll mit Wir- kung zum 1. Juli 2003 beschlossen werden.

Die Mitglieder der Ärzteseite im Be- wertungsausschuss haben eine Abschaf- fung der Praxisbudgets gefordert, die Mit- glieder der Kassenseite eine entsprechen- de Anpassung. Der Bewertungsausschuss hat hierzu nicht einstimmig beschlossen, sodass die Spitzenverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung die Einberufung des Erwei- terten Bewertungsausschusses auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten EBM-Reform beschlossen haben.

Mitteilungen

Zum Beschluss der 78. Sitzung des Bewertungsausschusses

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Teil A

mit Wirkung zum 1. Juli 2002

1. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 51 EBM

51* Assistenz durch einen Arzt, der selbst nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, bei ambulanten operativen Eingriffen eines Vertragsarz- tes oder Assistenz eines genehmigten Assistenten bei operativen belegärzt- lichen Leistungen, je vollendete halbe Stunde . . . 350 Die Assistenz nach Nr. 51 kann nur be- rechnet werden

– für ambulante operative Leistungen mit Berechtigung zur Abrechnung der Zuschläge nach den Nrn. 81 bis 87, 111, 184, 188, 198 oder 1186

– für belegärztliche operative Leistun- gen, die mit mindestens 600 Punkten bewertet sind

– für Leistungen nach den Nrn. 5120 und 5122.

2. Änderung des 10. Abschnitts der Präambel zu Abschnitt J. II.

Ärzte, die zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Frauenarzt berechtigt sind, kön- nen neben der Leistung nach der Nr. 1184 im Behandlungsfall nur die Leistungen nach den Nrn. 1, 2, 6, 1179 und den HIV- Antikörpernachweis auf dem Behand- lungsausweis des Ehemannes berechnen.

Ärzte, die zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Frauenarzt mit Zusatzbezeich- nung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Leistungen nach den Nrn. 1196 bis 1199 berechnen.

Teil A II

mit Wirkung zum 1. Oktober 2002

1. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 156

156* Totale Koloskopie einschl. des Zö- kums gemäß den Krebsfrüherkennungs- Richtlinien, einschl. Patientenaufklärung zur Koloskopie und Prämedikation min- destens 24 Stunden vor dem Eingriff,Auf- klärung zum Vorgehen und zu einer mög- lichen Polypenabtragung und anderer

therapeutischer Maßnahmen in dersel- ben Sitzung, Information zu Ablauf und Dauer der Darmreinigung, Aushändi- gung aller Substanzen zur Darmreini- gung, Laboruntersuchungen zur Über- prüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/Vi- deodokumentation, Dokumentation mit- tels Vordruck 1 der Anlage III der Krebs- früherkennungs-Richtlinien, Nachbeob- achtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Überprüfung der Hy- gienequalität und Vorhaltung der geeig- neten Notfallausstattung, gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschl. Probeexzision(en), ggf. ein- schl. Lagekontrolle durch ein bildge- bendes Verfahren, ggf. einschl. Sedie- rung . . . 4100 2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 764

764* Totale Koloskopie einschl. des Zö- kums, einschl. Patientenaufklärung zur Koloskopie und zur Prämedikation, min- destens 24 Stunden vor dem Eingriff,Auf- klärung zum Vorgehen und zu einer mög- lichen Polypenabtragung und anderer therapeutischer Maßnahmen in dersel- ben Sitzung, Information zu Ablauf und Dauer der Darmreinigung, Aushändi- gung aller Substanzen zur Darmreini- gung, Laboruntersuchungen zur Über- prüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/

Videodokumentation, Nachbeobachtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnah- men der Überprüfung der Hygienequa- lität und Vorhaltung der geeigneten Not- fallausrüstung, gemäß der Qualitätssi- cherungs-Vereinbarung zur Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschl.

Probeexzision(en), ggf. einschl. Lagekon- trolle durch ein bildgebendes Verfahren, ggf. einschl. Sedierung . . . 4100

Teil A III

mit Wirkung zum 1. Januar 2002

1. Änderung der Aufzählung der Lei- stungspositionen in der Übersicht der qua- lifikationsgebundenen fallzahlabhängigen Zusatzbudgets nach Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B für Vertragsärz- te im hausärztlichen Versorgungsbereich

2. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 760

760* Partielle Koloskopie mit flexiblem Instrument, einschl. Patientenauf- klärung zur Koloskopie und zur Präme- dikation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtra- gung und anderer therapeutischer Maß- nahmen in derselben Sitzung, Informati- on zu Ablauf und Dauer der Darmreini- gung, Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung, Laboruntersuchun- gen zur Überprüfung des Gerinnungs- status, Foto-/Videodokumentation, Nach- beobachtung und -betreuung, Einhal- tung der Maßnahmen der Überprüfung der Hygienequalität und Vorhaltung der geeigneten Notfallausrüstung, gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschl. Probeexzision(en), ggf. einschl. Lagekontrolle durch ein bildgebendes Verfahren, ggf. einschl.

Sedierung . . . 1860 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 458. November 2002 AA3051

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in der 78. Sitzung mit Wirkung

zum 1. Juli 2002, zum 1. Oktober 2002 und zum 1. Januar 2003

´TabelleCC´

Qualifikations- Leistungs- Arztgruppe gebundene positionen

Zusatzbudgets des EBM Ärzte für Phlebologie 205, 652, 660, Allgemein- (Zusatz- 666, 667, 2022, medizin/ bezeichnung) 2023, 2024 Praktische Allergologie 345 bis 359 Ärzte (Zusatz-

bezeichnung)

Sonographie 375 bis 389, 398 Physikalische 503, 504, 507, Therapie 509, 511, 512, 524 Kardiologie 606

Sonographische 671, 672 Gefäßunter-

suchungen

Psychosomatik, 850 bis 858 Übende Verfahren

Chirotherapie 3210, 3211 Haus- Phlebologie 205, 652, 660, ärztliche (Zusatz- 666, 667, 2022, Internisten bezeichnung) 2023, 2024

Allergologie 345 bis 359 (Zusatzbe-

zeichnung)

Sonographie 375 bis 389, 398 Physikalische 503, 504, 507, Therapie 509, 511, 512, 524 Kardiologie 606

Sonographische 668 bis 689 Gefäßunter-

suchungen

Psychosomatik, 850 bis 858 Übende Verfahren

Chirotherapie 3210, 3211

Referenzen

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