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Archiv "Mitteilungen: Beschlussfassung des Bewertungsausschusses" (30.05.2003)

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 80. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderun- gen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) beschlossen. Es handelt sich dabei überwiegend um redaktionelle Ergänzungen beziehungsweise Korrektu- ren zur Klarstellung der Abrechnungs- modalitäten einiger Leistungspositionen.

Mit Teil A der Beschlussfassung zur Aufteilung der Leistungen des EBM in Leistungen des hausärztlichen und Lei- stungen des fachärztlichen Versorgungs- bereichs wird klargestellt, dass die präventive Koloskopie nach Nr. 156 EBM sowie die Polypenentfernung nach Nr.

163 EBM und die histologische Untersu- chung eines entfernten Polypen nach Nr.

164 EBM dem fachärztlichen Versor- gungsbereich zugerordnet sind, während die Beratung über die Motivation und zur Teilnahme am Programm zur Früherken- nung des kolorektalen Karzinoms nach Nr. 154 sowohl von Ärzten des hausärztli- chen als auch von Ärzten des fachärzt- lichen Versorgungsbereichs berechnet werden kann.

Mit Teil B der Beschlussfassung wer- den redaktionelle Korrekturen von Lei- stungslegenden beziehungsweise Klar- stellungen von Abrechnungsmodalitäten durch Änderungen von Anmerkungen beschlossen. Außerdem hat der Bewer- tungsausschuss die Allgemeinen Bestim- mungen und einen Absatz der Präambel zu Kapitel O angepasst.

Mit Teil C der Beschlussfassung erfolgt eine geringfügige Änderung des Be- schlusses des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung. Unter 3.4 und 3.4.2 wird der Begriff „Einrichtun- gen“ durch den Begriff „Hochschulam- bulanzen“ ersetzt.

Interpretationsbeschlüsse des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses

Im Zusammenhang mit der Streichung der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B aus dem EBM mit Wirkung ab 1. 7. 2003 mussten eine ganze Reihe von Interpretationsbeschlüssen geändert be- ziehungsweise gestrichen werden.

Mit der Streichung des Interpretati- onsbeschlusses 43 wird klargestellt, dass Krankenhäuser, die unter den Vorgaben des § 115 b SGB V ambulante Operatio- nen als vertragsärztliche Leistungen durchführen, hinsichtlich der Ordinati- onsgebühr Nr. 1 ab dem 1. 7. 2003 nicht mehr den „Institutionen mit Einzellei- stungsabrechnung“ zugeordnet werden.

Die Ordinationsgebühr ist dann entspre- chend dem Fachgebiet vorzunehmen, in dem das Krankenhaus ambulante Ope- rationen gemäß § 115 b SGB V durch- führt.

Vertragliche Ergänzungen des BMÄ und der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft der Ärzte/Er- satzkassen hat mit den Beschlüssen Nr.

872, 873, 874 und 875 vertragliche Ergän- zungen beziehungsweise Änderungen der E-GO beschlossen.

Mit Beschluss Nr. 872 erfolgen insge- samt 16 Änderungen des Kapitels O.

Mit Beschluss Nr. 873 werden die All- gemeinen Bestimmungen A II der E-GO in § 1 in Absatz 4 mit einer Ergänzung ver- sehen, die klarstellt, dass Krankenhausas- sistenten, die Belegärzten für ärztliche Tätigkeiten auf Belegstationen zugeord- net werden, keine Leistungen in den Pra- xen der Belegärzte erbringen dürfen.

Mit Beschluss Nr. 874 wird die Pau- schalerstattung Nr. 7153 in das Kapitel U der E-GO aufgenommen. Mit dieser Pau- schalerstattung werden die Kosten für Einmalsklerosierungsnadeln bei Polypen- entfernungen im Zusammenhang mit en- doskopischen Untersuchungen des Ga- strointestinaltraktes vergütet.

Mit Beschluss Nr.875 wird die Pauschal- erstattung Nr. 7111 auf 5,10 Euro erhöht.

Die Erhöhung der Pauschalerstattung er- folgte, weil nach den Transport-Richtlinien der Post Röntgenfilme nicht mehr in den früher üblichen Papierrollen, sondern nur noch in speziellen eckigen Standgefäßen verschickt werden dürfen, für die zusätzli- che Kosten aufzuwenden sind.

Vertragliche Änderungen des BMÄ

Die von der Arbeitsgemeinschaft Ärz- te/Ersatzkassen beschlossenen Änderun- gen der E-GO wurden gleichlautend durch die Kassenärztliche Bundesverei- nigung einerseits und die Spitzenverbän- de der Krankenkassen andererseits für den BMÄ umgesetzt, ausgenommen der Beschluss Nr. 873 der Arbeitsgemein- schaft Ärzte/Ersatzkassen, da sich dieser Beschluss auf die Allgemeinen Bestim- mungen A II der E-GO bezieht, die für den BMÄ keine Gültigkeit haben.

Bundesempfehlung zur Pauschalerstattung Nr. 7153

Im Zusammenhang mit der Pauschaler- stattung Nr. 7153 haben die Kassenärztli- che Bundesvereinigung einerseits und die Spitzenverbände der Krankenkassen an- dererseits eine Ergänzung der Bundes- empfehlung zur Finanzierung der Neuein- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Beschlussfassung des Bewertungsausschusses

17. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche für Medizin

19. bis 25. Juli 2003 in Davos/Schweiz Tagungsort: Kongresszentrum Davos/Schweiz

Leitung und Gestaltung: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Walter Siegenthaler, Universität Zürich Wissenschaftliches Programm: Seminar Molekulare Medizin; Pädiatrisches Seminar;

Internistisches Seminar; Psychosomatisches Seminar; Infektiologisches Seminar; Der- matologisches Seminar; Kardiologisches Seminar; Neurologisches Seminar; Nephro- logisches Seminar; Labor-Seminar; Seminar Ernährung; Ophthalmologisches Seminar.

Workshops: Ultraschallkurs; Dopplersonographie; Hospitationen an Davoser Kliniken.

Teilnahmeberechtigt: Ärzte, Zahnärzte und Studenten im klinischen Semester.

Teilnahmegebühren/Kursgebühren: Wochenkarte: 278 Euro (bei Buchung bis zum 30. Juni); bei Buchung nach dem 30. Juni: 313 Euro; Tageskarte: 69 Euro; Zusatzgebühr Ultraschallkurs (Grundlagenkurs): 382 beziehungsweise 417 Euro; Dopplersonographie (Zusatzgebühr), Grundlagenkurs: 486 beziehungsweise 521 Euro.

Hotelunterkünfte: Reservationen über die Kongressabteilung Davos Tourismus.

Organisation, Auskunft und Anmeldung: Davos Tourismus, Kongressabteilung, Andrea Germann, Promenade 67, CH-7270 Davos Platz; Telefon: 00 41/(0)8 14 15 21 61, Fax:

8 14 15 21 69, E-Mail: congress@davos.ch; www.davos.ch )

(2)

führung der Früherkennungs-Koloskopie beschlossen. Damit wird klargestellt, dass die Aufwendungen für die Sachkosten- pauschale Nr. 7153 zusätzlich zu den Ge- samtvergütungen geleistet werden.

Vorbehalt

Die nachstehenden Bekanntmachungen mit Veröffentlichung der Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses aus der

80. Sitzung und die Bekanntmachung der vertraglichen Änderungen des BMÄ und der E-GO erfolgen vorbehaltlich der endgültigen schriftlichen Unterzeich- nung durch die Vertragspartner.

Die Änderungen der Interpretations- beschlüsse des Arbeitsausschusses des Be- wertungsausschusses wurden in der 224.

und 225. Sitzung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses einvernehm- lich beschlossen und sind damit zu den je- weils angegebenen Daten gültig. )

1. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V Ergänzung der Tabelle 2:

„Sowohl von Vertragsärzten im hausärzt- lichen als auch von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

Kapitel/ Leistungsposi-

Abschnitt tion(en) nach Anmerkungen des EBM der (den) Nr(n).

B IX.3. 154, 155, 157 Unter Berücksichti- bis 162 gung der entspre-

chenden Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen 2. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V Ergänzung der Tabelle 3:

„Ausschließlich von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be-

rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

Kapitel/ Leistungsposi-

Abschnitt tion(en) nach Anmerkungen des EBM der (den) Nr(n).

B IX. 100 bis 139, Sind Hausärzte fach- 156, 163, 164 lich zur Erbringung

der sonographischen geburtshilflichen Ba- sisdiagnostik gemäß 11.1 der Ultraschall- Vereinbarung nach

§ 135 Abs. 2 befä- higt, können diese Hausärzte auch die Leistung nach der Nr. 100 berechnen.

Teil B Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in der 80. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2003

1. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 130:

130* Nachweis der Blutgruppenmerkma- le C, c, E und e bei Vorliegen irregulärer Antikörper im Rhesus-System . . . 320

2. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach Nr. 768:

768* Zuschlag für die Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 740 und/oder 741 als Videoösophago- beziehungsweise -gastroskopie, einschließlich Aufzeich- nung . . . 120

3. Änderung der zweiten Anmerkung hinter Nr. 5411:

Die Leistungen nach den Nrn. 5409 bis 5411 sind nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 5472, 5473 und 5474 be- rechnungsfähig.

4. Änderung der Anmerkung hinter Nr.

5522:

Neben der Leistung nach der Nr. 5522 sind die Leistungen nach den Nrn. 5520, 5521 und 6000 bis 6002 nicht berech- nungsfähig.

5. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen Nr. 1 zu Kapitel O Laboratori- umsuntersuchungen:

1. Quantitative Laborleistungen sind nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung nach Maßgabe der Richt- linie der Bundesärztekammer zur Qua- litätssicherung quantitativer laboratori- umsmedizinischer Untersuchungen er- folgt. Näheres bestimmen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V. Alle Maßnah- men zur Qualitätssicherung sind Be- standteil der einzelnen Untersuchungen.

6. Änderung des 5. Absatzes der Prä- ambel zu Abschnitt O I/O II, 9. Spiegel- strich (Kennziffer 3490):

– Substitutionsgestützte Behandlung Opi- atabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen (3490)

Teil C Beschluss

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1

Satz 1 SGB V in der 80. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung ab 1. Januar 2003

Der Beschluss des Bewertungsausschus- ses vom 16. 2. 2000 zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung (veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 9 vom 3. 3. 2000), geändert durch den Be- schluss des Bewertungsausschusses in der 72. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung, veröffentlicht im Deutschen Ärzte- blatt 99, Heft 3 vom 18. 1. 2002), ergänzt

Bekanntmachungen

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 80. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

Teil A Beschluss

Ergänzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung

gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V

in der 80. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung ab 1. Oktober 2002

(3)

durch die Beschlussfassung des Bewer- tungsausschusses vom 20. 6. 2000 (veröf- fentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 27 vom 7. 7. 2000) und 28. 2. 2001 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 98, Heft 11 vom 16. 3. 2001) sowie des In- terpretationsbeschlusses des Arbeitsaus- schusses des Bewertungsausschusses Nr.

53 (veröffentlicht im Deutschen Ärzte- blatt 98, Heft 1/2 vom 8. 1. 2001) und Nr.

58 (veröffentlicht im Deutschen Ärzte- blatt 98, Heft 49 vom 7. 12. 2001), gilt ab dem 1. 1. 2003 mit folgenden Maßgaben:

I. Aufnahme einer neuen Nr. 3.4 3.4 Ab dem Jahr 2003 ist der relative Lei- stungsbedarfsanteil zur Trennung der Ge- samtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich gem. 3.1.1 ohne Einbezug des Leistungsbedarfs der in

§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V (FPG) genann- ten Einrichtungen zu ermitteln, sofern die trennungsrelevante Gesamtvergütung bis- her die Vergütung für die Leistungen der in § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V (FPG) ge- nannten Hochschulambulanzen enthielt und ab dem 1. 1. 2003 nicht mehr enthält.

3.4.1 Die Anpassung des relativen Lei- stungsbedarfsanteils zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztli- chen Versorgungsbereich erfolgt auf der Basis des Leistungsbedarfs der in § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V (FPG) genannten Hochschulambulanzen des Jahres, in dem der in Nr. 1.1.5 angewendete größte Lei- stungsbedarfsanteil aus den Jahren 1996 bis 1999 ermittelt wurde.

3.4.2 Ist der Leistungsbedarf gemäß 3.4.1 nicht zu ermitteln, so erfolgt die Anpas- sung hilfsweise auf der Basis des Lei- stungsbedarfs der in § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V (FPG) genannten Hochschulam- bulanzen in 2002.

Änderungen von Interpretationsbeschlüssen

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der 224. und 225. Sitzung

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

1. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 19 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003) 2. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 21 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003) 3. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 23 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003) 4. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 25 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003)

5. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 27 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003) 6. Änderung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 30 (gültig ab 1. Januar 2003)

Allgemeine Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3.

– Psychotherapeutengesetz – Für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis zum 30. 6. 2003 wird für die Bemessung der Fallpunktzahl der Arztgruppe der „Ärzte für Psychotherapeutische Medizin, aus- schließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte“ sowie der Gruppe der

„Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten“ die Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen A I.,Teil B, 2. und 3. ausge- setzt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verwenden somit die in den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.5 genannten bundeseinheitlichen Fallpunktzahlen.

(Gültig bis 30. 6. 2003)

7. Streichung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 36 (mit Wirkung ab 1. Juli 2002) 8. Änderung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 49 (gültig ab 1. Juli 2003)

Umsetzung von § 73 Abs. 1 a SGB V Mit In-Kraft-Treten des GKV-GR 2000 wurde § 73 Abs. 1a SGB V zum 1. Januar 2000 dahingehend geändert, dass bisher dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnende fachärztlich tätige Kin- derärzte nunmehr an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, wobei Kinder- ärzte mit Schwerpunktbezeichnung zu- gleich auch an der fachärztlichen Versor- gung teilnehmen. Für den Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten der Reform des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) muss daher eine Berücksichtigung der abrechnungsfähigen Leistungen des EBM für die bisher im fachärztlichen Versorgungsbereich tätigen Kinderärzte nach Maßgabe der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung erfolgen.

9. Aufhebung des Interpretationsbeschlus- ses Nr. 51 (mit Wirkung ab 1. Juli 2003) 10. Änderung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 24 (gültig ab 1. Juli 2003)

Gemeinschaftspraxis nach

§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V In einer Gemeinschaftspraxis bleibt ein auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zugelassener Vertragsarzt hin- sichtlich der Punktzahl der Ordinations- gebühr (vertragliche Anmerkung hinter Nr. 1) unberücksichtigt.

11. Änderung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 32 (gültig ab 1. Juli 2003) Hinsichtlich der Regelungen zur Festle- gung der Punktzahl für die Ordinations- gebühr Nr. 1 in Gemeinschaftspraxen zählen Psychologische Psychotherapeu- ten und Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten als eine Arztgruppe, falls beide Fachrichtungen in einer Gemein- schaftspraxis vertreten sind.

12. Streichung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 43 (mit Wirkung ab 1. Juli

2003) ))

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß

§ 50 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen hat in der

207. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) die nachfolgenden Beschlüsse

Nrn. 872 bis 875 zur Änderung bzw. Ergänzung

der E-GO gefasst.

B 872.

207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003 872. Zu Kapitel O der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahmen und Streichungen von Leistungspositionen in Kapitel O sowie Änderungen von Leistungslegenden und Leistungsbewertungen in Kapitel O 1. Änderung der Überschrift des Ab- schnitts O I/II. 6

6. Immunologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Drogen

2. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 3869

3869 Quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft mit apparativer Messung, zum Beispiel elektrochemisch, im Rah- men der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 1,00A 3. Streichung der beiden Höchstwerte hinter der Nr. 3868

4. Neuaufnahme des ersten Höchstwer-

tes hinter der Nr. 3869

(4)

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opi- atabhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen. . . 125,00A 5. Neuaufnahme des zweiten Höchstwer- tes hinter der Nr. 3869

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 ab dem dritten Quartal oder außer- halb der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 64,00A 6. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 4033

4033 Gesamteiweiß im Liquor oder Harn . . . 6,50A 7. Streichung der Leistungsposition Nr.

4120

8. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4124

Quantitative chromatographische Bestim- mung(en) einer oder mehrerer Sub- stanz(en), ggf. einschließlich qualitativen chromatographischen Nachweises, je Un- tersuchungsgang

Katalog

4124 Hämoglobine (außer glykierte Hä- moglobine nach Nr. 3722). . . 12,00 A 9. Neuaufnahme einer Anmerkung hin- ter Nr. 4127

Neben der Leistung nach Nr. 4124 ist die Leistung nach Nr. 4373 nicht berechnungs- fähig.

10. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 4140

4140 Quantitative Bestimmung von Ho- mocystein . . . 13,00A 11. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4543

4543 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-1- und/oder HIV-1/2-Antikörper- Nachweis mittels Immunoassay, ggf. ein- schließlich HIV-Antigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Antikörper-Kombinations- test . . . 4,60A 12. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4544

4544 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-2-Antikörper-Nachweis mittels Immunoassay, ggf. einschließlich HIV-An- tigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Anti- körper-Kombinationstest. . . 4,60A

13. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4544

Die Nrn. 4543 und 4544 sind nicht neben- einander berechnungsfähig, wenn die An- tikörper-Untersuchungen in einem Ansatz (Antikörper-Kombinationstest) erfolgen.

14. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 4648:

4648 Systematische parasitologische Un- tersuchung auf einheimische und/oder tropische Helminthen und/oder Helmin- theneier nach Anreicherung, zum Beispiel SAF-, Zink-Sulfat-Anreicherung, ein- schließlich aller mikroskopischen Unter- suchungen . . . 6,10A 15. Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4658

Die mykologische Untersuchung von Haut-, Schleimhaut- oder Vaginalabstri- chen einschließlich von Vaginalsekret ist nicht nach Nr. 4658, sondern nach Nr. 3884 berechnungsfähig.

16. Streichung der Leistungsposition Nr.

4747

(Gültig ab 1. 7. 2003)

B 873.

207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003

873. Zu Kapitel A II – Allgemeine Be- stimmungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der Allgemeinen Bestimmun- gen A II, § 1 Abs. 4 der E-GO

Solche gebietsbezogenen Leistungen sind nur dann und nur als belegärztliche Lei- stungen berechnungsfähig, wenn das Krankenhaus seine Angestellten den ge- nannten Ärzten zur jeweiligen Leistungs- erbringung ausdrücklich zuordnet, der Arzt die für die Leistungserbringung not- wendigen Kenntnisse hat, die Leistungen vom Arzt angeordnet und unter seiner per- sönlichen Aufsicht und unmittelbaren Ver- antwortung erbracht werden.

(Gültig ab 1. 7. 2003)

B 874.

207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003 874. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Neuaufnahme der Nr. 7153

7153* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung einer interventionellen en- doskopischen Untersuchung des Gastroin- testinaltraktes nach den Nrn. 163, 746 oder 765 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Einmalsklerosierungsnadel(n) . . . 15,00A (Gültig ab 1. 7. 2003)

B 875.

207. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung am 6. Mai 2003 875. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Änderung der Nr. 7111

7111* Pauschalerstattung für Versandma- terial sowie für die Versendung beziehungs- weise den Transport von Röntgenaufnah- men und/oder Filmfolien mit dokumen- tierten Untersuchungsergebnissen bildge- bender Verfahren, je Versand . . . 5,10A (Gültig ab 1. 7. 2003) )

Änderung des Bewertungs- maßstabs für vertrags- ärztliche Leistungen (BMÄ)

(schriftliche Beschlussfassung)

(gültig ab 1. Juli 2003)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundes- verband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundes- verband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See- Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum – andererseits –, vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bun- desmantelvertrages-Ärzte folgende Än- derungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

Zu Kapitel O Laboratoriumsuntersu- chungen BMÄ

1. Neuaufnahmen und Streichungen von Leistungspositionen in Kapitel O sowie Änderungen von Leistungslegenden und Leistungsbewertungen

(5)

Änderung der Überschrift des Abschnitts O I/II. 6

6. Immunologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Drogen

Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.

3869

3869 Quantitative Alkohol-Bestimmung in der Atemluft mit apparativer Messung, zum Beispiel elektrochemisch, im Rah- men der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 1,00A Streichung der beiden Höchstwerte hin- ter der Nr. 3868

Neuaufnahme des ersten Höchstwertes hinter der Nr. 3869

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opiat- abhängiger gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen. . . 125,00A Neuaufnahme des zweiten Höchstwertes hinter der Nr. 3869

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3869 ab dem dritten Quartal oder außer- halb der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 64,00A Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 4033

4033 Gesamteiweiß im Liquor oder Harn . . . 6,50A Streichung der Leistungsposition Nr. 4120 Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.

4124

Quantitative chromatographische Bestim- mung(en) einer oder mehrerer Sub- stanz(en), ggf. einschließlich qualitativen chromatographischen Nachweises, je Un- tersuchungsgang

Katalog

4124 Hämoglobine (außer glykierte Hä- moglobine nach Nr. 3722). . . 12,00A Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4127

Neben der Leistung nach Nr. 4124 ist die Leistung nach Nr. 4373 nicht berechnungs- fähig.

Neuaufnahme der Leistungsposition Nr.

4140

4140 Quantitative Bestimmung von Ho- mocystein . . . 13,00A Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4543

4543 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-1- und/oder HIV-1/2-Antikörper- Nachweis mittels Immunoassay, ggf. ein- schließlich HIV-Antigen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Antikörper-Kombinations- test . . . 4,60A Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4544

4544 HIV (Humanes Immunschwäche- Virus)-2-Antikörper-Nachweis mittels Im- munoassay, ggf. einschließlich HIV-Anti- gen-Nachweis mittels HIV-Antigen-Anti- körper-Kombinationstest. . . 4,60 A Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4544

Die Nrn. 4543 und 4544 sind nicht ne- beneinander berechnungsfähig, wenn die Antikörper-Untersuchungen in einem Ansatz (Antikörper-Kombinationstest) erfolgen.

Änderung der Leistungslegende der Lei- stung nach der Nr. 4648:

4648 Systematische parasitologische Unter- suchung auf einheimische und/oder tropi- sche Helminthen und/oder Helminthen- eier nach Anreicherung, zum Beispiel SAF-, Zink-Sulfat-Anreicherung, ein- schließlich aller mikroskopischen Unter- suchungen . . . 6,10A Änderung der Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 4658

Die mykologische Untersuchung von Haut-, Schleimhaut- oder Vaginalabstri- chen einschließlich von Vaginalsekret ist nicht nach Nr. 4658, sondern nach Nr. 3884 berechnungsfähig.

Streichung der Leistungsposition Nr.

4747

Zu Kapitel U des BMÄ 1. Neuaufnahme der Nr. 7153

7153* Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung einer interventionellen en- doskopischen Untersuchung des Gastroin- testinaltraktes nach den Nrn. 163, 746 oder 765 für die beim Eingriff eingesetzte(n) Einmalsklerosierungsnadel(n) . . . 15,00A 2. Änderung der Nr. 7111

7111* Pauschalerstattung für Versandmate- rial sowie für die Versendung beziehungs- weise den Transport von Röntgenaufnah- men und/oder Filmfolien mit dokumentier-

ten Untersuchungsergebnissen bildgeben- der Verfahren, je Versand. . . 5,10A Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2003 in

Kraft. )

Ergänzung der

Bundesempfehlung der Spitzen- verbände der Krankenkassen und

der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung zur Finanzierung der

Neueinführung der Früh- erkennungs-Koloskopie in den

Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) und der Qualitätssicherungsmaßnahmen

der kurativen Koloskopie mit Wirkung zum 1. Juli 2003 Der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bun- desverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kas- sel, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Angestell- ten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV- Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg, – einerseits – und die Kassenärztli- che Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – andererseits – vereinbaren im Zusam- menhang mit der Bundesempfehlung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungs-Koloskopie in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der Qualitätssicherungsmaßneh- men der kurativen Koloskopie zum 1. Oktober 2002 folgende Änderung mit Wirkung zum 1. Juli 2003:

Einfügung einer Ergänzung zu Abs. 3 Satz 3:

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Früherkennungs-Koloskopie (Nr. 156) sowie den damit zusammenhängenden weiteren ärztlichen Maßnahmen (Nrn.

154, 163, 164) einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der künftige Leistungsbe- darf der oben genannten Leistungen wird im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen.

Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Leistungen sowie der Sachkostenpauschale nach der Nr. 7153 erfolgt außerhalb der budgetierten Ge-

samtvergütungen. )

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