A 110 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
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22. Januar 2010 1. Für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser, die die Notfallleistungen während der Zeiten des organisierten Notfalldienstes erbracht haben, erfolgt die Vergütung gemäß der Gebührenordnungsposition 01210.
Zeiten des organisierten Notfalldienstes sind folgende Zeit- räume:
fallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser, so erfolgt die Vergütung der Leistungen bei den weiteren Arzt-Patienten Kontakten entsprechend der Gebührenord- nungsposition 01215.
3. Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäu- ser im Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 außerhalb der unter Nr. 1. und 2. genannten Bedingungen erfolgen durch Abrechnung der Gebührenordnungsposition 01218.
(B) Für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. De- zember 2007:
1. Für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser, die im o.g. Zeitraum Notfallleistungen während der Zeiten des organisierten Notfalldienstes erbracht ha- ben, erfolgt die Vergütung gemäß der Gebührenordnungs- position 01210.
Zeiten des organisierten Notfalldienstes sind folgende Zeit- räume:
2. Ergeben sich im Rahmen eines Behandlungsfalls mehrere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen des im o. g.
Zeitraum gültigen EBM im Rahmen der Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- mende Ärzte, Institute und Krankenhäuser, so erfolgt die Vergütung der Leistungen bei den weiteren Arzt-Patienten Kontakten entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01215 bis 01217.
3. Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäu- ser außerhalb der unter Nr. 1. und 2. genannten Bedingun- gen erfolgen durch Abrechnung der Gebührenordnungspo- sition 01218.
Zur Begründung der Abrechnung gemäß der Regelungen unter A oder B ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Behandlung anzugeben.
(C) Aufnahme einer ergänzenden Regelung zur Finanzierung 1. Sofern der Leistungsbedarf für die Notfallleistungen im
Krankenhaus in den o. g. Zeiträumen innerhalb der budge- tierten Gesamtvergütung finanziert wurde, kann die rück- wirkende Anpassung der Vergütung für die im Kranken- haus erbrachten Notfallleistungen eine Nachschusspflicht für die Krankenkassen maximal in Höhe der Hälfte der ge- stellten Forderungen auslösen, sofern diese noch streitan- hängig sind.
Mitteilungen
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am 16. Dezember 2009 einen Beschluss zur Umsetzung des Ur- teils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. September 2008 zur Vergütung von im Krankenhaus erbrachten Notfallleistungen mit Wirkung vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 ge- fasst. Damit hat der Erweiterte Bewertungsausschuss aufgrund des BSG-Urteils eine rückwirkende Anpassung der Vergütung von im Krankenhaus erbrachten Notfallbehandlungen beschlos- sen und in Teil C seines Beschlusses eine ergänzende Regelung zur Finanzierung dieser Leistungen getroffen.
Bekanntmachungen
Beschluss des
Erweiterten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 4 SGB V zur Vergütung von Notfallleistungen im Krankenhaus mit Wirkung
vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 in seiner 17. Sitzung am 16. Dezember 2009
Präambel:
Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. Septem- ber 2008 zur Höhe der Vergütung für im Krankenhaus erbrachte Notfallbehandlungen besteht die Notwendigkeit der rückwirken- den Anpassung der Vergütung der im o. g. Zeitraum gültigen EBM-Position 01218. Der Erweiterte Bewertungsausschuss be- schließt daher das Folgende:
(A) Für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Kran- kenhäuser im Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005:
Wochentag
Montag bis Freitag Samstag, Sonntag, Feiertag
bis
7 Uhr ganztägig
ab 19 Uhr
2. Ergaben sich im Rahmen eines Behandlungsfalls mehrere persönliche oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen des im o. g.
genannten Zeitraums gültigen EBM im Rahmen der Not-
Wochentag
Montag bis Freitag Samstag, Sonntag, Feiertag
bis
7 Uhr ganztägig
ab 19 Uhr
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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Heft 3|
22. Januar 2010 A 111 2. Sofern der Leistungsbedarf für die Notfallleistungen imKrankenhaus in den o. g. Zeiträumen außerhalb der budge- tierten Gesamtvergütung finanziert wurde, gelten folgende Regelungen:
● Wurde die Finanzierung des Leistungsbedarfs für die Notfallleistungen im Krankenhaus im Zeitraum 1. April 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2007 von budge- tär auf extrabudgetär umgestellt, empfiehlt der Erweiter- te Bewertungsausschuss den Gesamtvertragspartnern, die ggf. vorhandene Punktwertdifferenz zwischen der Vergütung von durch Vertragsärzte und durch Kranken- häuser erbrachten Notfallleistungen durch die Kranken- kassen rückwirkend zu finanzieren.
● Wurde die Finanzierung des Leistungsbedarfs für die Notfallleistungen im Krankenhaus vor dem 1. April 2005 von budgetär auf extrabudgetär umgestellt, emp- fiehlt der Erweiterte Bewertungsausschuss den Gesamt- vertragspartnern zu prüfen, inwieweit sich aus der Be- reinigung auf Basis der Bewertungen der Notfallleistun- gen im EBM’96 finanzielle Nachforderungen der Kas- senärztlichen Vereinigungen gegenüber den Kranken- kassen ergeben.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit (BMG).
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 18.12.2009 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organ- transplantation – unter Aufhebung der bisherigen Fassung vom 14.02.2003, zuletzt geändert am 25.09.2009 – die Neubekannt- machung der nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 Transplantati- onsgesetz (TPG) entwickelten organbezogenen Richtlinien zur Aufnahme in die Warteliste und für die Organvermittlung be- schlossen. Mit der Neubekanntmachung sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen verbunden.
Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter www.bundesaerzte kammer.de/page.asp?his=0.7.45.3263.3264.
Inkrafttreten
Die Neubekanntmachung der Richtlinien tritt am Tag nach Er- scheinen dieses Bekanntmachungshinweises in Kraft.
Korrespondenzanschrift: Bundesärztekammer, Dezernat VI,
Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin
B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Bekanntmachungen
Hinweis zur Neubekanntmachung der Richtlinien zur Organtransplantation
gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG – Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur Organvermittlung
BUNDESÄRZTEKAMMER
2. Wissenschaftliches Symposium zur Lage der Transplantations medizin in Deutschland
26. und 27. Januar
Veranstaltungsort: Langenbeck-Virchow-Haus, Berlin-Mitte Wesentliches Ziel des Symposiums ist es, die Erfahrungen mit dem deutschen Transplantationsgesetz zu resümieren und unterschiedliche Einschätzungen von Wissenschaftlern, Prak- tikern und politischen Verantwortungsträgern zu diskutieren.
Nach den Erörterungen zum rechtlichen Novellierungsbedarf in der Vorgängerveranstaltung sollen diesmal medizinisch- fachliche Fragen im Mittelpunkt stehen. Aus dieser Diskussi- on sollen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge für das deutsche Transplantationsrecht hervorgehen.
Veranstaltungsablauf: Begrüßung und Eröffnung durch den Ehrenpräsidenten der Bundesärztekammer und des Deut- schen Ärztetags: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Karsten Vilmar – Grundsatzfragen mit anschließender Podiumsdiskussion mit den Gesundheitspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktio- nen; Organspezifische Fragen; Einflussfaktoren auf die Or- gantransplantation; Einflussfaktoren auf die Organspende;
Fragen der Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit
Tagungsgebühren werden nicht erhoben; eine Anmeldung ist jedoch erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Zertifizierung: Die Fortbildungsveranstaltung ist von der Ärztekammer Berlin mit 13 Fortbildungspunkten zertifiziert.
Anmeldung und Unterlagen: Zur Anmeldung wenden Sie sich an das Tagungssekretariat: Frau Katja Schilling, Telefon:
0 30/40 04 56-4 62.
116. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.
Rhein-Main-Hallen Wiesbaden
Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zum Thema „Aktuelle Probleme der Arzneimitteltherapie“
Montag, 12. April, 15.15–16.45 Uhr, Saal 2 b Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärz- teschaft (AkdÄ)
Vorträge/Referenten: Besondere Aspekte der Arzneimittel- therapie bei Frauen: Prof. Dr. med. Vera Regitz-Zagrosek, Berlin, Mitglied der AkdÄ – Ausgewählte Aspekte zur Arz- neimitteltherapiesicherheit im Alter: Prof. Dr. med. Wolf- gang H.-H. von Renteln-Kruse, Hamburg, Mitglied der AkdÄ – Neue Arzneimittel 2009/2010 – eine kritische Be- wertung: Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Heidelberg, Mit- glied der AkdÄ
Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, E-Mail: karoline.luzar@akdae.de, Tele- fon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55