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Diese versprach, dass die bestehenden Bestimmungen genügen und „der Aus- und Fortbildung der mit dem Ausschaffungs- vollzug betrauten Personen weiterhin hohe Beachtung“ geschenkt wird

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I 185/2001 POM 20. Februar 2002 46C

Interpellation

0603 Rytz, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.09.2001

Politische Verantwortung für den Tod von Khaled Abuzarifa

Am 3. März 1999 ist Kahled Abuzarifa bei einer Zwangsausschaffung durch die Berner Polizei erstickt. Das Bezirksgericht Bülach hat den an der Ausschaffung beteiligten Berner Amtsarzt schuldig gesprochen, gegen den einsatzleitenden Polizisten wird weiter ermittelt.

Zwei Polizisten der Sondereinheit Enzian wurden trotz „fahrlässigem Handeln“ entlastet (Bund vom 4.7.2001). Der Bezirksrichter machte deutlich, dass die Verantwortung stark bei den politischen Behörden liegt, welche der Polizei bei Ausschaffungen zu viel Handlungsspielraum gibt.

Der Grosse Rat hat bereits im April 2000 über die politische Verantwortung der Behörden am Tod von Khaled Abuzarifa diskutiert. Anlass war die Motion Rytz, welche eine

„rechtliche Regelung des Ausschaffungsvollzuges“ verlangte. Die Mehrheit des Grossen Rates hat diese Motion nicht unterstützt und sich auf die Zusicherungen der Polizeidirektorin Dora Andres verlassen. Diese versprach, dass die bestehenden Bestimmungen genügen und „der Aus- und Fortbildung der mit dem Ausschaffungs- vollzug betrauten Personen weiterhin hohe Beachtung“ geschenkt wird.

Diese Aussagen haben sich am Prozess in Bülach als falsch erwiesen. Die beteiligten Berner Polizisten konnten sich an keine verbindlichen Regeln zum Ausschaffungsvollzug erinnern und zeigten in erschreckender Art und Weise auf, dass sie von den rechtlichen oder medizinischen Schranken körperlicher Zwangsmassnahmen keinerlei Kenntnisse haben. Der einsatzleitende Polizist hatte z.B. noch nie zuvor eine Knebelung durchgeführt und sich keinerlei Gedanken über die gesundheitlichen Risiken gemacht. Die in der Motion Rytz aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht geklärt bzw. wurden aufgrund von unvollständigen Kenntnissen verworfen. Zudem stellen sich neue Fragen:

1. Wie ist bei der Kantonspolizei Bern der Ausschaffungsvollzug operativ geregelt [Gibt es z.B. einen Dienstbefehl mit Abläufen und Angaben über die Verhältnismässigkeit von Zwangsmitteln? Müssen Vorgesetzte über „präventive“ Knebelungen und

Fesselungen informiert werden? Wer trägt die Hauptverantwortung für die Anwendung von Zwangsmitteln, wenn keine unmittelbare Bedrohung vorliegt (planmässige

Anwendung von Zwang und nicht Selbstverteidigung)]?

2. Wann ist bei der planmässigen Anwendung von Zwang eine ärztliche Voruntersuchung oder der begleitende Beizug eines Arztes vorgeschrieben und wo ist diese Regelung schriftlich festgehalten?

3. Wie und in welcher Art und Weise hat der Kanton Bern die für die Schweiz verbindlichen Empfehlungen des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment CPT“ bezüglich Zwangsaus-

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schaffungen zur Kenntnis genommen und in den Aus- und Weiterbildung sowie im Dienstalltag umgesetzt? Werden die mit der Ausschaffung betrauten Polizisten über die Empfehlungen des CPT und die vom CPT untersuchten Fälle mit Gesundheits- oder Todesfolgen regelmässig informiert?

4. Wie ist die Aus- und Weiterbildung der mit dem Ausschaffungsvollzug betrauten Personen genau geregelt? Welche spezifischen rechtlichen und medizinischen Kenntnisse werden vermittelt? Wie ist es möglich, dass ein einsatzleitender Polizist ohne Vorkenntnisse und Begleitung „präventiv“ eine lebensgefährliche Knebelung durchführt?

5. Was wurde seit dem Tod von Khaled Abuzarifa bezüglich Verantwortlichkeit-Regelung, Handlungsanleitung, Aus- und Weiterbildung usw. genau geändert oder verbessert?

6. Polizeidirektorin Dora Andres hat immer wieder betont, dass nicht die an der Ausschaffung beteiligten Polizisten, sondern sie selber die politische Verantwortung für den Tod von Khaled Abuzarifa übernimmt. Was heisst das genau? Ist die Regierung z.B. bereit, der Familie von Khaled Abuzarifa im Sinne einer Genugtuung materielle Hilfe zu leisten?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat hat in der Antwort zur Motion 185/99 Rytz die Recht- und Verhältnis- mässigkeit als die zentralen Leitplanken des polizeilich begründeten staatlichen Handelns betont. Dies gilt im besonderen für die Anwendung allenfalls erforderlicher Zwangsmass- nahmen, wie sie im Polizeigesetz geregelt sind.

Die Darstellung der Interpellantin, wonach sich Aussagen der Polizei- und Militärdirektorin anlässlich der Behandlung der Motion im Grossen Rat vor Gericht als „falsch“ erwiesen hätten, weist der Regierungsrat zurück. Das Verfahren vor den Zürcher Justizbehörden ist immer noch hängig; bis zu dessen Abschluss können daraus keine Folgerungen gezogen werden. Ungeachtet dessen und losgelöst vom bedauerlichen Einzelfall sind jedoch alle erforderlichen Schritte unternommen worden. Wie bekannt, hat der Polizeikommandant unmittelbar nach dem Vorfall als Sofortmassnahme in Absprache mit der Polizeidirektion verfügt, dass bis auf weiteres bei Rückführungen das Verkleben des Mundes bei rückzufüh- renden Personen nicht mehr praktiziert werden darf. Diese Verfügung gilt auch heute noch und wird strikte eingehalten.

Es bleibt jedoch Aufgabe der Vollzugsbehörden, rechtskräftig abgewiesene Ausländer – selbst renitente – in ihre Heimatländer rückzuführen. Auf der Suche nach neuen Möglich- keiten und Lösungen sind seit diesem Vorfall vermehrt Charterflüge eingesetzt worden. Da die Problematik des zwangsweisen Vollzugs von Wegweisungsentscheidungen eine bun- desweite ist, wird in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den andern Kantonen nach neuen Wegen und geeigneten Lösungen gesucht; diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen und beinhalten auch allenfalls erforderlichen zusätzlichen Regelungsbedarf.

Die Kantonspolizei misst zudem der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden als Dauer- aufgabe eine sehr hohe Bedeutung zu; dies betrifft nicht nur jene, die mit dem Ausschaf- fungsvollzug betraut sind, sondern grundsätzlich alle, die in ihrer Arbeit mit Fällen konfron- tiert werden, die den Einsatz von Zwangsmassnahmen erforderlich machen können. Denn keine noch so hohe Regelungsdichte kann der konkreten Situation im Einzelfall gerecht werden und die mit diesen schwierigen Situationen konfrontierten Polizisten von der Ver- antwortung entbinden, in der jeweiligen Situation recht- und verhältnismässig zu handeln.

Der Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei ist Kursleiter der regelmässig durchge- führten Kurse „Polizei und Menschenrechte“ am Schweizerischen Polizei-Institut, die seit

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2001 auch auf dem Ausbildungshandbuch der „Association pour la Prévention de la Tor- ture“ (APT) basiert, das auch korpsintern in der Aus- und Weiterbildung umgesetzt wird.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Frage 1

Massgebend für die bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs zulässigen Zwangs- massnahmen ist das kantonale Polizeigesetz vom 8. Juni 1997. Dieses regelt in Art. 45 im Sinn einer Generalklausel den unmittelbaren Zwang. In Art. 47 und Art. 48 werden zwei besondere Fälle des polizeilichen Zwanges, die Fesselung und der Schusswaffenge- brauch, explizit geregelt. Polizeilicher Zwang muss indessen in allen Fällen verhältnismä- ssig sein, was in Art. 45 des Polizeigesetzes auch ausdrücklich festgehalten wird. Der Grad des anzuwendenden Zwanges hängt vom Verhalten der auszuschaffenden Person ab. Dies entspricht den Regeln des Polizeirechts, insbesondere dem Verhältnismässig- keitsprinzip, welches verlangt, von den zur Verfügung stehenden Mitteln stets das mildeste anzuwenden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die eingesetzten Mitarbeitenden situa- tiv und je nach Renitenz der auszuschaffenden Person die gesetzlich zulässigen Zwangs- mittel anzuwenden haben.

Frage 2

Bestehen Hinweise auf eine medizinische Indikation, so wird für die Ausschaffung ein Arzt beigezogen. Die Informationen hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Rückzufüh- renden werden durch die Gefängnisbetreuer dem Sachbearbeiter der Rückführung weiter- gegeben, welcher wiederum die nötigen Vorkehrungen trifft.

Frage 3

Die Stellungnahme des CPT zum Einsatz von Zwangsmitteln im Hinblick auf eine Auswei- sung ist bekannt und im erwähnten Ausbildungshandbuch „Polizei und Menschenrechte“

enthalten. Das CPT hat letztmals zwischen dem 5. und dem 15. Februar 2001 der Schweiz einen Besuch abgestattet und am 6. Juli 2001 einen Bericht erstellt, der dem Bundesrat zugegangen ist. Der Bericht ist verschiedenen Behörden zur Vernehmlassung bzw. zur Kenntnisnahme zugestellt worden mit dem Ziel, eine bundesrätliche Antwort auf die neue- sten Empfehlungen zu verfassen.

Die Empfehlungen wurden des weitern durch die Arbeitsgruppe „Passagier II“, welche durch die Arbeitsgruppe „Wegweisungsvollzug“ eingesetzt wurde, aufgenommen. Die Ar- beitsgruppe „Passagier II“ hat unter anderem den Auftrag, die Empfehlungen bei der Aus- arbeitung von Richtlinien für Zwangsrückführungen zu integrieren. Letztlich wird die KKJPD über deren Umsetzung zu entscheiden haben. Die Arbeiten sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen (Horizont 2002).

Den Anliegen aus dem neuesten CPT-Bericht (vgl. Ziff. 60 des erwähnten Berichts) wird von Seiten der Kantonspolizei Bern Rechnung getragen. Die mit dem Vollzug betrauten Mitarbeitenden werden regelmässig über die neusten Erkenntnisse und Empfehlungen ins Bild gesetzt und entsprechend instruiert.

Frage 4

Die mit dem Ausschaffungsvollzug betrauten Mitarbeitenden sind umfassend ausgebildete Polizisten. Sämtliche Mitarbeitenden erhalten während der Grundausbildung in der Poli- zeischule eine sanitätsdienstliche Ausbildung durch Instruktoren der Sanitätspolizei Bern vermittelt. Zudem absolvieren die Mitarbeiter je ein eintägiges Stage mit dem Ausrück- dienst der Sanitätspolizei Bern. Im Kurs zur Erlangung des Schwimmbrevets werden die Mitarbeitenden ferner in der Lagerung in Nothilfesituationen ausgebildet.

Je nach Dienst werden die Mitarbeitenden in der Folge regelmässig durch Instruktoren der Sanitätspolizei Bern in folgenden Gebieten weitergebildet: Erste Hilfe, Beatmung mit und ohne Ambu-Beutel, Herzmassage, Behandlung/Verbände bei Schuss- und Stichverletzun- gen, Lagerungen.

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In der Polizeischule erhalten alle Mitarbeitenden eine umfassende rechtliche Grundausbil- dung. Die rechtliche Weiterbildung erfolgt anlässlich von Fahndungs- und Kripokursen und weiteren Spezialistenkursen, die teils intern, teils extern angeboten werden.

Die Thematik „Anwendung von Zwangsmitteln“ ist Gegenstand sowohl der Aus- wie der permanenten Weiterbildung.

Schliesslich werden die Mitarbeitenden anlässlich der regelmässig durchgeführten Rap- porte über neue Erkenntnisse und Empfehlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ins Bild gesetzt.

Mit dem Projekt „Passagier II“ soll die Aus- und Weiterbildung noch ausgebaut werden.

Die ersten Kurse sind auf Ende 2002 vorgesehen.

Frage 5:

Bereits vorstehend ist auf die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe „Passagier II“ hingewiesen worden. Zur Präzisierung dieser Ausführungen kann ergänzt werden, dass sich die KKJPD bereits seit geraumer Zeit mit dieser Thematik auseinandersetzt. An der Herbstversamm- lung der KKJPD vom 7. November 1997 wurde im Beisein des Bundespräsidenten die Einsetzung einer paritätischen Arbeitsgruppe mit dem Namen „Wegweisungsvollzug“ be- schlossen. Die Arbeitsgruppe erhielt den Auftrag, der KKJPD Vorschläge für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug von Wegweisungen zu unterbreiten. Im Schlussbericht vom 31. März 1998 lokalisierte diese Arbeitsgruppe unter anderem Handlungsbedarf bei der Professionalisierung der Begleitung bei Rückfüh- rungen von Personen in ihren Heimatstaat auf dem Luftweg. Zur Umsetzung dieses Auf- trages wurde im August 1999 die Arbeitsgruppe „Passagier“ ins Leben gerufen. Die ent- sprechenden Arbeiten führten dazu, dass in der Zwischenzeit im Flughafen Kloten ein zentraler Koordinations- und Sonderdienst (Flughafendienst) errichtet wurde. Beim Flug- hafendienst handelt es sich um eine Organisationseinheit der Abteilung Vollzugsunterstüt- zung beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), welche bei sämtlichen Weg- und Ausweisun- gen zentrale Koordinations- und Organisationsaufgaben zugunsten der Kantone wahr- nimmt. Die neue Dienstleistungseinheit hat ihren Betrieb am 1. Juli 2001 aufgenommen.

Im Hinblick auf die operative Umsetzung der polizeilichen Begleitorganisation wurde die Arbeitsgruppe „Wegweisungsvollzug“ mit Datum vom 19. Dezember 2000 im weiteren be- auftragt, eine paritätische Expertengruppe unter der Leitung der Kantone mit Schwerpunkt aus dem Polizei- und Sicherheitsbereich einzusetzen. Das Ziel dieser Arbeitsgruppe soll die Erarbeitung verbindlicher Richtlinien für die zwangsweise Rückführung auf dem Luft- weg sein. Die KKJPD hat sich letztmals an ihrer Herbsttagung 2001 über den Stand der Arbeiten ins Bild setzen lassen. Es ist vorgesehen, die Richtlinien der Frühjahresver- sammlung 2002 der KKJPD – als Uebergangslösung bis zum Inkrafttreten einer formell- gesetzlichen Regelung – zur Genehmigung vorzulegen.

Frage 6

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Polizei- und Militärdirektorin des Kantons Bern haben wiederholt ihrem Bedauern zum Tod von Herrn Abuzarifa Ausdruck gegeben.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieser Vorfall auch die betroffenen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern erheblich belastet hat und immer noch belastet.

Die Beurteilung der Frage der rechtlichen Verantwortung ist Sache der Justizbehörden des Kantons Zürich. Die politische Verantwortung, wie sie von der Polizei- und Militärdirektorin öffentlich angesprochen worden ist, beinhaltet die Anordnung und Ueberwachung der Massnahmen, die sich aus dem Vorfall und der rechtlichen Beurteilung ergeben. Mit der erwähnten Verfügung als Sofortmassnahme, die bei Ausschaffungen das Verkleben des Mundes untersagt, und den Prämissen, wie sie in der Antwort des Regierungsrates auf die Motion 185/99 Rytz ausgeführt sind und - wie oben dargelegt - umgesetzt werden, ist die politische Verantwortung vollumfänglich wahrgenommen worden. Die Frage nach einer allfälligen Entschädigung kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden.

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Zur Erinnerung sei festgehalten, dass Herr Abuzarifa dem im Rahmen eines Strafurteils ausgefällten rechtskräftigen Entscheid, die Schweiz verlassen zu müssen, nicht freiwillig nachgekommen ist. Der erste Ausschaffungsversuch vom 10.1.99 mittels Bahntransport zum Flughafen Zürich scheiterte daran, dass Herr Abuzarifa auf dem Flughafen wild um sich schlug. In der Folge erklärte Herr Abuzarifa, dass er sich bei einem weiteren Aus- schaffungsversuch mit allen Mitteln zur Wehr setzen werde. Trotz dieser Drohung wurde im Einvernehmen mit dem BFF für den 3.3.99 ein weiterer Ausschaffungsversuch geplant.

An den Grossen Rat

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