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Archiv "Kleiner Unterschied" (11.06.1981)

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Betriebsarzt als Arbeitnehmer

nehmer abhängig ist13). Sofern Un- ternehmen zur Bestellung von Be- triebsärzten verpflichtet sind, ist de- ren Tätigkeit auf Grund dieser Ver- pflichtung für den Bestand des Un- ternehmens als erforderlich anzu- sehen.

Das Tatbestandsmerkmal der Wahr- nehmung von Aufgaben, die regel- mäßig im Hinblick auf besondere Er- fahrungen und Kenntnisse übertra- gen werden, wird man als gegeben grundsätzlich nur dann ansehen können, wenn der Betriebsarzt die gemäß § 4 ASiG erforderliche Fach- kunde besitzt. Das ist dann der Fall, wenn der Betriebsarzt zur Führung der Bezeichnung "Arbeitsmedizi- ner" berechtigt ist.

Auf eine Abwägung aller maßgebli- chen Gesichtspunkte kommt es nicht mehr an. Die zur Annahme des Status eines leitenden Angestellten erforderlichen Kriterien "Wahrneh- mung unternehmerischer Leitungs- aufgaben" und "lnteressenpolari- tät" fehlen grundsätzlich.

Fazit

Eine Sonderstellung des Betriebs- arztes innerhalb des Betriebes ist gegeben. Es handelt sich jedoch nicht um eine der Stellung eines lei- tenden Angestellten vergleichbare Sonderstellung. Hieraus ergeben sich u. a. folgende Konsequenzen:

~ Der Betriebsarzt ist grundsätz- lich Arbeitnehmer, auf den das Be- triebsverfassungsgesetz in vollem Umfange anwendbar ist.

~ Eine entgegenstehende Rege- lung im Arbeitsvertrag hat keine Be- deutung. Der Betriebsarzt kann sich jederzeit auf deren Unwirksamkeit berufen.

~ Damit kommt dem Betriebsarzt die Schutzfunktion des Betriebsver- fassungsgesetzes zugute. Dies be- deutet zum Beispiel, daß der Be- triebsrat bei der Versetzung des

13) Diese Mindestzahlen sind sehr unter- schiedlich; sie reichen von 21 (Bergbau- Berufsgenossenschaft) bis 200 (Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft: Wir- kerei und Strickerei); vergleiche Kliesch/

Nöthlichs/Wagner (Fußnote 2). Seite 114.

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

GLOSSE---~

Kleiner Unterschied

Wieder mal eine Arztreportage in der Zeitung: diesmal geht es um eine Hausärztin in der Großstadt.

Am Anfang wird eine Patientin zi- tiert: "Das ist ganz merkwürdig:

wenn ich bei meiner Frau Doktor war, fühle ich mich gleich wieder besser", sagt sie. Also offenbar ein schönes Vertrauensverhältnis zwischen dieser Ärztin und ihren rund 1700 Patißnten. Und in der Reportage geht es zunächst ein- mal darum, daß dieses Vertrau- ensverhältnis, auf dem Lande so selbstverständlich, in der Groß- stadt mit ihren anonymen Neu- bauzentren weit schwieriger her- zustellen sei. Zumal diese Ärztin in der Innenstadt praktiziert; aber viele ihrer Patienten kommen nach wie vor zu ihr, obwohl sie inzwischen in die Außenbezirke gezogen sind, "weil das Vertrau- en, das sie geweckt hat, alles an- dere aufwiegt. So sind die Sprechstunden stets mehr als ausgebucht, und die im Arztbe- reich täglich notwendigen Haus- besuche lassen sich nur selten alle in der offiziellen Dienstzeit durchführen."

Vor allem zeitaufwendig und ar- beitsintensiv ist die Tätigkeit die- ser Hausärztin, wie aus der Re- portage weiter hervorgeht. Das Bestellsystem klappt nicht rich- tig, und ärgerlich ist zum Bei- spiel, daß man nach Überweisun- gen oder nach Krankenhausauf- enthalten oft mehrmals die Be- funde anmahnen muß. Von einer festen Arbeitszeit kann jedenfalls nicht die Rede sein, denn: "Ne-

Betriebsarztes an einen anderen Standort gegebenenfalls nach § 99 Absatz 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern kann.

Die vom Gesetzgeber getroffene Re- gelung ist auch im Ergebnis richtig. Die Verleihung des Status eines lei- tenden Angestellten an den Be- triebsarzt würde zu Konsequenzen führen, die weder erforderlich sind noch im wohlverstandenen Interes- se der Unternehmer und des Be- triebsarztes liegen. Wäre der Be-

ben vielen schriftlichen Arbeiten, für die sie in der Regel erst nach Feierabenq Zeit hat, beansprucht jedoch auch die ärztliche Weiter- bildung (gemeint ist natürlich Fortbildung, DÄ) manchen Abend. Darüber hinaus ist die Ärztin regelmäßig im ärztlichen Notdienst der Stadt eingesetzt, gar nicht davon zu reden, daß die eigene Familie im Zeitplan gleichfalls nicht ausgeklammert bleiben darf."

Und dabei möchte diese Allge- meinärztin, wie sie sagt, eigent- lich gern noch viel mehr tun, zum Beispiel in Kindergärten, Schulen oder vor Bürgern über Gesund-

hei~sthemen sprechen.

Vor etwas mehr als einem Jahr wurde diese Allgemeinärztin aus- gezeichnet, und dazu heißt es in der Reportage abschließend: "Ihr vielseitiges Engagement für das Wohl ihrer Patienten, ihr einfühl- sames Wirken als Hausarzt hat in der Begründung eine besondere Rolle gespielt."

Mancher wird jetzt sagen: solche Reportagen erscheinen bei uns doch oft, und so ist es nun einmal mit den Hausärzten. Stimmt- nur gibt es einen kleinen Unter- schied: ausgezeichnet wurde die- se Ärztin mit dem Ehrentitel "Ver- dienter Arzt des Volkes", denn sie lebt und arbeitet in Ostberlin, und die Reportage erschien in ei- ner Ostberliner Zeitung ...

Ist es nun ein Unterschied, oder

ist es keiner? gb

triebsarzt leitender Angestellter, würde er trotz seiner verantwor- tungsvollen Aufgabe auf Grund sei- ner Verpflichtung auf die Unterneh- mensziele gerade in jene Abhängig- keit geraten, die das Arbeitssicher- heitsgesetz im Interesse der Arbeit- nehmer vermeiden wollte.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Uwe R. Scholz Richter am Arbeitsgericht Folkungar Straße 28 1000 Berlin 20

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 24 vom 11. Juni 1981 1229

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