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Archiv "Mitteilungen: Leitlinien der Bundesärztekammer zur Substitutionstherapie Opiatabhängiger (15. November 1996)" (14.02.1997)

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(1)

Präambel

Drogenabhängigkeit ist eine behand- lungsbedürftige chronische Krankheit.

Oberstes Ziel der Behandlung ist die Suchtfreiheit.

Mögliche Stufen der Behandlung sind:

– Sicherung des Überlebens

– gesundheitliche und soziale Stabilisie- rung

– berufliche Rehabilitation und soziale Reintegration

– Opiatfreiheit.

Das Erreichen dieser Ziele hängt we- sentlich von der individuellen Situation des Opiatabhängigen ab. Die Behand- lung verläuft individuell, in zeitlich unter- schiedlich langen Phasen. Neben anderen Therapieformen kann bei einem Teil der Kranken eine Substitutionsbehandlung die Therapie der Wahl sein, auch wenn sie nicht unmittelbar und zeitnah zur Opiatfreiheit führt. Die qualifizierte Sub- stitutionsbehandlung ist darüber hinaus eine präventive Maßnahme hinsichtlich der Verbreitung von Infektionskrankhei- ten, insbesondere durch HIV und Hepati- tis-Erreger. Dies gilt sowohl für den Dro- genabhängigen selbst wie auch mittelbar für die Gesamtbevölkerung.

Die Regelungen dieses Leitfadens sol- len als Richtschnur dienen. Jede Ent- scheidung muß im Einzelfall einer kriti- schen Überprüfung unterzogen werden.

Eine umfassende Beratung zu allen Aspekten der qualifizierten Substituti- onstherapie sollte durch eine Bera- tungskommission der Ärztekammer ge- währleistet sein. Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungs- verordnung (BtMVV) sind in jedem Fal- le zu beachten.

1. Anamnese und Diagnostik

Voraussetzung für eine Behandlung ist die ausführliche diagnostische Ab- klärung. Dazu gehören die somatische Anamnese, eine gründliche Basisdiagno- stik einschließlich laborchemischer und technischer Untersuchungen sowie die gezielte Suche nach häufigen Begleiter- krankungen der Drogenabhängigkeit, die Erhebung der psychischen Anamne-

se und des psychischen Befundes und die soziale Anamnese.

Vor Beginn der Behandlung muß die Diagnose einer Drogenabhängigkeit vom Morphintyp gesichert sein. Der ak- tuelle Drogenkonsum der letzten vier Wochen soll hierbei explizit nach Men- ge, Frequenz und Applikationsform ab- gefragt werden.

Drogenanamnese:

Erstkontakt, Dauer, Frequenz und Applikationsform aller bekannten Suchtstoffe (auch zum Beispiel Nikotin, Alkohol, Schnüffelstoffe, Cannabis, Hal- luzinogene, Amphetamine, Designer- drogen), Benzodiazepine, Barbiturate, Kokain und Opiate.

Ergänzt wird die Drogenanamnese durch Angaben zu bisher durchgeführ- ten Entzugsversuchen, stationären Ent- zugs- und/oder Entwöhnungsbehandlun- gen und ambulanten Abstinenz- oder Substitutionsbehandlungen und Rück- fällen sowie den Gründen für den jetzi- gen Substitutionswunsch.

Somatische Anamnese und körperliche Untersuchung:

Vor Behandlungsbeginn sollte ein körperlicher Untersuchungsbefund er- hoben werden. Dazu zählen der Allge- mein- und Ernährungszustand, Gewicht, Puls und Blutdruck. Gefragt und unter- sucht werden sollten:

– Häufigkeit und Lokalisation von Spritzenabszessen

– Hepatitiden

– Haut- und Geschlechtskrankheiten – Traumata oder andere Schädigungen des Gehirns (z. B. Infektionen, cerebrale Krampfanfälle)

– Endocarditiden und Thrombosen – Lungenerkrankungen wie insbesonde- re Pneumonien und Tuberkulose – Osteomyelitiden

– Zahnstatus – HIV-Infektionen.

Bei weiblichen Patienten muß eine gynäkologische Anamnese erhoben wer- den, insbesondere im Hinblick auf:

– Geburten/Fehlgeburten/Schwanger- schaftsabbrüche

– Amenorrhö

– gynäkologische Erkrankungen.

Hinweis: Die bei Heroingebrauch re- lativ häufige Amenorrhö ist unter Me- thadonsubstitution in den meisten Fällen reversibel. Die Frage der Schwanger- schaftsverhütung muß also von Anfang an angesprochen werden.

Vor Beginn der Behandlung sollte in jedem Falle eine orientierende interni- stische und neurologische Untersuchung des gesamten Körpers erfolgen, um häu- fig bestehende behandlungsbedürftige Begleiterkrankungen der Drogenabhän- gigkeit sofort therapieren zu können.

Die Laboratoriumsdiagnostik sollte neben den allgemeinen Blutuntersuchun- gen folgende Untersuchungen umfassen:

– Hepatitisserologie (namentliche Mel- depflicht)

– Luesserologie (anonyme Melde- pflicht)

– HIV-Antikörpertest (nur mit Einver- ständnis des Patienten).

Bei Vorliegen einer HIV-Infektion zu- sätzlich:

– Lymphozytenstatus, P24 Antigen, Elektrophorese, Immunglobuline, Toxo- plasmose, Cytomegalie und Herpes-An- tikörper, Gerinnungsstatus.

Weitere Untersuchungen:

– Urinstatus

– Tinetest, evtl. Thoraxröntgen – EKG

– Schwangerschafttest.

Psychische Anamnese:

– Bestehende Suizidalität – Halluzinationen

– andere schwere psychische Beein- trächtigungen

– psychiatrische Erkrankungen, auch in der Familie

– hirnorganische Vorschädigungen und schwere Entwicklungsstörungen – familiäre Belastungen.

Bei der Befunderhebung sollen die Bewußtseinslage, das Kontaktverhalten, die Grundstimmung und der Affekt so- wie das formale und inhaltliche Denken und Phobien sowie Zwänge dokumen- tiert werden.

Soziale Anamnese:

Die ärztliche Behandlung sollte in Kenntnis der sozialen Situation des Pati- enten erfolgen und folgende Bereiche umfassen:

– Sucht oder sonstige schwere Erkran- kungen in der Familie

– wichtige biographische Ereignisse (zum Beispiel Heim- oder Haftaufent- halte)

– aktuelle Lebenssituation/Bezugsrah- men (zum Beispiel Wohnsituation, dro- genfreie Kontakte, Erwerbstätigkeit,

Partnerschaft, Kinder) !

A-401

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 7, 14. Februar 1997 (69) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Leitlinien der Bundesärztekammer zur Substitutionstherapie Opiatabhängiger

(15. November 1996)

(2)

– juristische Situation (offene Verfah- ren, Bewährungsauflagen, Therapieauf- lagen)

– finanzielle Situation.

Die umfassende Klärung und Verbes- serung der sozialen Situation der Patien- ten ist primär Aufgabe der psycho-sozia- len Betreuung (s. Punkt 3).

2. Behandelnde(r) Ärztin/Arzt Die Indikationsstellung erfolgt durch den behandelnden Arzt. Ist dieser in der Therapie Opiatabhängiger noch uner- fahren, sollte er die Indikation in Zu- sammenarbeit mit einem im Umgang mit Opiatabhängigen erfahrenen Fach- kollegen stellen. Voraussetzung für die Durchführung der Behandlung ist der Erwerb einer von der Ärztekammer de- finierten Qualifikation.

In der Regel sollten nicht mehr als zehn Patienten von einem Arzt gleich- zeitig substituiert werden. In Praxen oder speziellen Einrichtungen, die sich auf die Behandlung von Opiatabhängi- gen spezialisiert haben und in denen ei- ne organisatorische und fachliche Ein- heit mit einem psycho-sozialen Team be- steht, ist eine Behandlung von mehr Pa- tienten möglich.

Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom behandelnden Arzt zu dokumentieren und – mit Zustim- mung des Patienten – der zuständigen Behörde anzuzeigen.

3. Psycho-soziale Betreuung

Die kontinuierliche psycho-soziale Betreuung ist entscheidend für den Er- folg der Substitutionstherapie. Ihr Um- fang richtet sich dabei nach den indivi- duellen Bedürfnissen und dem Krank- heitsverlauf des Patienten. Sie kann je nach Qualifikation und Möglichkeit von verschiedenen Institutionen durchge- führt werden. Der indikationsstellende Arzt sollte möglichst schon vor Thera- piebeginn Kontakt zu den betreuenden Institutionen aufnehmen.

4. Einleitung der Substitutionstherapie

Die Einstellung auf die erforderliche Dosis des Substitutes muß mit besonde- rer Sorgfalt geleistet werden. In schwie- rigen Fällen, insbesondere bei polyva- lentem Mißbrauch, sollte die Dosisfin- dung stationär erfolgen. Dies gilt beson- ders beim regelmäßigen Nebenkonsum von Benzodiazepinen und Barbituraten, da beim Absetzen dieser Substanzen Krampfanfälle auftreten können.

Vor Beginn der ambulanten Therapie

muß die Wochenendvergabe geklärt und organisiert sein.

5. Zusammenarbeit mit der Apotheke Um einen reibungslosen Ablauf der Substitutionsbehandlung zu garantieren, sollten rechtzeitig mit dem Apotheker die Lieferungs- und Vergabemodalitäten besprochen werden.

6. Wahl des Substitutionsmittels Mittel der ersten Wahl sind Methadon bzw. Levomethadon.

Aus Gründen der Dosierungsgenauig- keit und der vereinfachten Handhabung für den Arzt wird die Verordnung von trinkfertigen Lösungen als Rezepturarz- neimittel empfohlen. Die maximal auf einem Rezept verschreibungsfähige Menge und Anzahl der Tage, wie in der BtMVV festgelegt, ist zu beachten.

In seltenen Fällen kann auch eine quali- fizierte Substitutionsbehandlung mit Dihydrocodein angezeigt sein. Dies gilt praktisch für die wohl seltene Levometha- donunverträglichkeit und gegebenenfalls zur sehr kurzfristigen Überbrückungsbe- handlung. Dafür ist eine strenge Indikati- onsstellung ebenso erforderlich wie eine psycho-soziale Betreuung.

7. Verabreichung unter kontrollierten Bedingungen

Bezüglich der Abgabe gelten die Be- stimmungen der BtMVV. Die Applikati- on darf nur oral, mittels nicht injizierba- rer Trinklösung, in Tagesdosen erfolgen.

Sie soll durch den Arzt, dessen Vertreter oder – wo rechtlich zulässig – durch den Apotheker oder durch von dem Arzt be- auftragtes, entsprechend qualifiziertes medizinisches Fachpersonal persönlich durchgeführt werden. Im Falle seiner kurzfristigen Verhinderung (Feiertags- versorgung, Wochenendvergabe) kann die Verabfolgung des Substitutes durch andere Institutionen erfolgen (zum Bei- spiel Sozialstation, Klinikambulanz). Für langfristige Verhinderungen (Urlaub, Krankheit) sollte ein ärztlicher Vertreter mit der Verabfolgung beauftragt werden.

Der Arzt oder die Vertretung müssen sich von der ordnungsgemäßen Einnah- me überzeugen, d. h., die Trinklösung muß vom Patienten in jedem Falle vor den Augen der verantwortlichen Person eingenommen werden. Bei Abgabe des Substitutes im Sinne einer „Take-home- Vergabe“ wird auf die entsprechenden Bestimmungen der BtMVV verwiesen.

8. Behandlungsausweis

Der behandelnde Arzt stellt dem Pati- enten einen Behandlungsausweis aus, in

dem die aktuelle Tagesdosis in Milli- gramm (mg) aufgeführt ist.

9. Umfassendes Therapiekonzept Die Verabreichung des Medikamentes ist nur ein Teil der Behandlung. Es müs- sen regelmäßig Gespräche mit dem Pati- enten und medizinische Untersuchungen zur Kontrolle des Gesundheitszustandes stattfinden. Eine ärztliche Untersuchung in dreimonatigen Abständen wird emp- fohlen. Die psycho-soziale Betreuung und ärztliche Behandlung sollten koor- diniert werden.

Die Therapieziele sollten gemeinsam formuliert werden.

10. Therapiekontrolle/Beikonsum Für das Drogenscreening gelten die Vorschriften der BtMVV. Es müssen un- angemeldete, stichprobenartige qualita- tive Urinkontrollen auf Beigebrauch an- derer Suchtmittel durchgeführt werden.

Hierbei richten sich Untersuchungsum- fang und -frequenz nach den individuel- len Gegebenheiten. Empfohlen wird bei entsprechendem Verdacht insbesondere die Untersuchung auf Beigebrauch an- derer Opiate, Barbiturate, Benzodia- zepine, Codeinpräparate, Kokain und Amphetamine.

Die Vergabe der Trinklösung hat zu unterbleiben, wenn ein aktueller Bei- konsum festgestellt wird, der den Patien- ten bei zusätzlicher Verabreichung des Substituts gesundheitlich gefährden wür- de. Insbesondere ist darauf zu achten, daß eine Einnahme des Substituts in Kombination mit Alkohol und/oder Se- dativa zu Atemdepressionen mit töd- lichem Ausgang führen kann.

Der behandelnde Arzt ist zu einer sorgfältigen Dokumentation des Be- handlungsverlaufes verpflichtet.

Es gibt vielfältige Gründe für den Bei- konsum, die abgeklärt werden müssen.

Bei nachgewiesenem Beikonsum sollte zunächst die Ursache eruiert und nach Möglichkeiten der Beseitigung gesucht werden. Hierbei ist die Zusammenarbeit mit der psycho-sozialen Betreuungsstel- le angeraten. Häufig kann durch Dosis- anpassung eine Beendigung des Beikon- sums erreicht werden.

11. Abbruch der Substitutionsbehandlung

Führen eine Ursachenforschung und die Anpassung der Dosis nicht zum ge- wünschten Ergebnis, gelten als Ab- bruchkriterien:

– fortgesetzter, problematischer, die Therapieziele gefährdender Beikonsum, A-402

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 7, 14. Februar 1997

(3)

– Verweigerung der Kontrollen

– unzureichende Kooperationsbereit- schaft des Patienten.

Wenn ein Patient in der Praxis nicht mehr tragbar ist (häufige Intoxikationen, Gewaltandrohung oder -anwendung, Diebstähle) und in der bisherigen Praxis nicht weiter behandelt werden kann, sollte die psycho-soziale Betreuungsstel- le unterrichtet werden und eine andere Behandlungseinrichtung für den Patien- ten gefunden werden, wofür insbesonde- re die Drogenambulanzen in Frage kom- men.

12. Beendigung der Behandlung Eine Beendigung der Behandlung kann dann angestrebt werden, wenn sich die Lebenssituation des Patienten stabi- lisiert hat. Das Methadon sollte langsam ausschleichend abgesetzt werden, Dosis- reduzierungen von weniger als 10 Pro- zent in der Woche werden im allgemei- nen gut vertragen.

Falls ein endgültiges Absetzen des Methadons in der ambulanten Behand- lung nicht gelingt, sollte dem Patienten die Gelegenheit zu einem stationären Entzug gegeben werden. N

A-403

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 7, 14. Februar 1997 (71) KV Hamburg, 21. Mai

Hamburg, Ärztehaus, Humboldt- straße 56, 22083 Hamburg. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 16.30 Uhr. Schriftli- che Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hamburg, Abteilung Arztregister (obige An- schrift), Tel 0 40/2 28 02-3 43. Die Teil- nahmegebühr von 30,00 DM ist nach schriftlicher Bestätigung auf das Konto der KV Hamburg, Nr. 1 335 006 (BLZ 200 906 02) bei der Deutschen Apothe- ker- und Ärztebank Hamburg, mit dem Vermerk „Gebühr für Einführungslehr- gang“ zu überweisen. Außerdem sollten auf dem Überweisungsabschnitt zusätz- lich Vor- und Zuname in Blockschrift eingesetzt werden.

KV Bremen, 31. Mai

Bremen, Hotel „Munte am Stadt- wald, Parkallee 299, 28213 Bremen. Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen unter Anga- be von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, Tel 04 21/34 04- 3 33. Die Teilnahmegebühr von 40,00 DM ist mit der Anmeldung auf das Kon- to der KV Bremen, Nr. 2 224 666 (BLZ 290 906 05) bei der Deutschen Apothe- ker- und Ärztebank Bremen, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“ zu überweisen.

KV Berlin, 1. März und 31. Mai Berlin, großer Sitzungssaal Ärzte- haus, Bismarckstraße 95/96, 10625 Ber- lin. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00

Uhr. Schriftliche oder telefonische An- meldungen an die KV Berlin (obige An- schrift), Tel 0 30/3 10 03-3 06. Die Teil- nahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgirokonto der KV Berlin, Nr.

534 99-104, Postgiroamt Berlin, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“ zu überweisen.

KV Niedersachsen, 15. März Braunschweig,Ärztehaus, An der Pe- trikirche 1, 38100 Braunschweig, Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen sind bis zum

In Ergänzung der Beschlußfassung des Bewertungsausschusses vom 19. No- vember 1996 schließen die Spitzenver- bände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die nachstehende Vereinbarung:

1. Die Einführung von Praxisbudgets und Zusatzbudgets zum 1. Juli 1997 dient dem Ziel, eine medizinisch nicht be- gründbare Mengenausweitung zu verhin- dern und den Punktwert auf einer ange- messenen Höhe zu stabilisieren. Da-

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkas- sen, K.d.ö.R., Essen; der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach; der Bun- desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel; die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum; die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg; der AEV-Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – schließen folgende Vereinbarung:

Vereinbarung zur Einführung von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997

10. März 1997 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Niedersach- sen, Bezirksstelle Braunschweig (obige Anschrift), Telefon 05 31/24 14-1 18, zu richten. Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist auf das Konto-Nr. 101 133 527 (BLZ 270 906 18) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Braun- schweig mit dem Vermerk „Einführungs- lehrgang“ zu überweisen.

KV Thüringen, 22. März

Weimar, im Hause der KV Thürin- gen, Zum Hospitalgraben 8, 99425 Wei- mar. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen an die KV Thüringen, Bauhausstraße 11, 99423 Weimar, Telefon 0 36 43/5 59-1 49 (Frau Schott). Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.

KV Bayerns, 3. Mai

Regensburg, Ärztehaus Oberpfalz, Yorckstraße 15, 93049 Regensburg. Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.00 Uhr.

Anmeldungen an die KV Bayerns, Lan- desgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Tel 0 89/41 47-4 45 (Frau Zschischang), Tele- fax 0 89/41 47-4 43. Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftli- chen Bestätigung mittels des beiliegenden Überweisungsträgers zu entrichten.

Weitere Lehrgänge zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit finden Sie in den Heften 51–52/1996 und 4/1997. N K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

(4)

durch soll die Vereinbarung fester Punktwerte unter Wahrung des Grund- satzes der Beitragssatzstabilität ermög- licht werden. Die Vertragspartner wer- den die Auswirkungen der Budgets auf die Leistungsentwicklung und die Ver- sorgungsqualität feststellen und bei Be- darf ergänzende Regelungen treffen.

2. Die Einführung von Budgets für ärztliche Leistungen berührt nicht den Rechtsanspruch der Versicherten auf die Versorgung mit allen in der vertragsärzt- lichen Versorgung notwendigen Leistun- gen. Das Überschreiten von Budget- grenzen berechtigt nicht zur privaten Abrechnung von notwendigen GKV- Leistungen. Die Privatabrechnung von notwendigen GKV-Leistungen ist unbe- schadet der in § 13 Abs. 2 SGB V und

§§ 18 BMV sowie 21 EKV getroffenen Regelungen eine Verletzung vertrags- ärztlicher Pflichten. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge vereinbaren ein Verfahren zur Feststellung solcher Pflichtverstöße und zum Ausgleich fest- gestellter Erstattungsforderungen über die Gesamtvergütung.

3. Es besteht Einvernehmen, daß die auf der Grundlage der Empfehlung der Konzertierten Aktion im Gesundheits- wesen vom 14. September 1995 in den Gesamtverträgen vereinbarte Höhe der Gesamtvergütung angepaßt werden muß, wenn eine finanziell wirksame Ver- lagerung von Leistungen in den oder aus dem stationären Bereich nachgewiesen wird.

4. Abschn. A I B 4.3 EBM wird da- hingehend ausgelegt, daß die Kassen- ärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes die Budgets insbesondere dann erweitern oder aussetzen kann, wenn nachfolgend genannte Krankheits- fälle oder spezifische Betreuungsleistun- gen den Schwerpunkt der Praxistätigkeit darstellen:

– Betreuung von HIV-Patienten – onkologische Erkrankungen – Diabetes

– Mukoviszidose

– Schmerztherapie (Teilnehmer an der Schmerztherapie-Vereinbarung)

– kontinuierliche Patientenbetreu- ung in beschützenden Einrichtungen

– erheblich über dem Arztgruppen- durchschnitt liegender Überweisungsan- teil.

5. Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sind verpflichtet, die Fallzahlent- wicklung zu überprüfen und medizi- nisch nicht begründbaren Fallzahl- steigerungen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck ist auch ein Vergleich der Zahl der von jedem Arzt abge- rechneten Fälle vor und nach Ein- führung der Budgets durchzuführen.

Steigt in einer Kassenärztlichen Verei- nigung die Fallzahl gegenüber dem Ver- gleichsquartal des Vorjahres um mehr als fünf Prozent, hat die Kassenärztliche Vereinigung Maßnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, eine Punktwertminde- rung, die von einer mehr als fünfpro- zentigen Fallzahlsteigerung hervorgeru- fen wird, zu verhindern.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihrerseits gegenüber ihren Versicherten darauf hinzuwirken, daß eine unkoordi- nierte Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten unterbleibt.

6. Die Spitzenverbände der Kran- kenkassen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung unterstützen ausdrück-

lich die Absicht einer oder mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen, die am 19. November 1996 vom Bewertungsaus- schuß nach § 87 Abs. 2 SGB V mit Wir- kung zum 1. Juli 1997 beschlossenen Pra- xisbudgets bereits durch eine entspre- chende Beschlußfassung in ihren Ho- norarverteilungsmaßstäben ab 1. Januar 1997 als Grundlage der Verteilung der ärztlichen Vergütung anzuwenden. In diesem Fall werden für die betreffende Kassenärztliche Vereinigung die bis zum 1. Juli 1997 fortgeltenden Teilbudgets durch die Praxisbudgets ersetzt, soweit die Leistungsbereiche des EBM, für die ein Teilbudget besteht, diesem Praxis- budget oder Zusatzbudget unterliegen.N

A-404

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(72) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 7, 14. Februar 1997

In Ergänzung zu den Verträgen zwi- schen der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung und den Verbänden der Ersatz- kassen über die Honorierung ver- tragsärztlicher Leistungen über den

schließen die o. g. Vertragspartner rück- wirkend für den Zeitraum 1. 10. 1987 bis 31. 3. 1993 über die Honorierung ver- tragsärztlicher Laboratoriumsleistungen folgende Vereinbarung:

1. Im Auftrag erbrachte Laborlei- stungen des Abschn. O III werden aus den für die Vergütung von Laborleistun- gen vorgesehenen Gesamtvergütungsan- teilen vorab mit einem Punktwert vergü- tet, der 1 Dpf. über dem sich danach für die übrigen Laborleistungen ergebenden Punktwert liegt. Der Punktwert für die Auftrags-Laborleistungen nach Satz 1 darf den allgemeinen Punktwert für Grundleistungen/Sonderleistungen nicht über- und 7,5 Dpf. nicht unterschreiten.

2. Wenn und soweit Honorarbeschei- de für Laboratoriumsleistungen des Ka- pitels O III durch Widerspruch von Ver- tragsärzten wegen unzureichender Ver- gütungen nicht rechtskräftig geworden sind, ist nach Maßgabe dieser Vereinba- rung eine Nachvergütung vorzunehmen.

Dieser Vertrag tritt insoweit an die Stelle des Änderungsvertrages vom 5. 8. 1994, als die Regelung in der vorste- henden Nr. 2 sich auf den Vertrag vom 5. 8. 1994 auswirkt. Vergleichsverträge

über entsprechende Honorarstreitigkei- ten bleiben unberührt.

Köln, Siegburg, den 9. Dezember 1996

Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R.

Verband der

Angestellten-Krankenkassen e.V.

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V.

Erläuterung der KBV:

Der vorstehende Vertrag korrigiert rückwirkend die bisherige vertragliche Regelung für den Zeitraum 1. 10. 1987 bis 31.3.1993. Für den Zeitraum seit dem 1. 4. 1994 sind infolge der Regionalisie- rung die Honorarverträge mit den Er- satzkassen auf Ebene der KVen abge-

schlossen worden. N

2. Ergänzender Vertrag

zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Ersatzkas sen

über die Vergütung vertragsärztlicher Laboratoriumsleistungen

Vertragszeitraum Datum des Abschlusses 01. 10. 1987–31. 03. 1989 13. 03. 1987

01. 04. 1989–31. 12. 1989 04. 07. 1989 01. 01. 1990–30. 06. 1991 21. 03. 1990

01. 07. 1991–31. 12. 1991 15. 02. 1990 (Gemeinsame Bundesempfehlung) 01. 01. 1992–31. 12. 1992 13. 02. 1992

01. 01. 1993–31. 03. 1993 25. 02. 1993

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