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Archiv "Kostenstrukturanalyse für Arztpraxen: Stagnierendes Realeinkommen" (03.02.1995)

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(1)

Gesamt- Verän- einnahmen derung 1990/92 pro Jahr

(%)

Betriebs- ausgaben 1990/92

Verän- derung pro Jahr

(%)

Überschuß 1990/92

Verän- derung pro Jahr

(%)

Betriebs- ausgabenanteil an den Gesamt- einnahmen (%) Fachgruppe

Alle Ärzte insgesamt Allgemeinärzte

456 363 5,0 351 573 4,8

258 776 5,7 190 919 5,5

197 587 160 653

4,1 4,0

56,7 54,3 Alle Fachärzte insges.

Augenärzte Chirurgen Gynäkologen HNO-Ärzte Hautärzte Internisten Kinderärzte Neurologen Orthopäden

Radiologen/Nuklearmediziner Urologen

527 447 510 722 538 769 474 819 542 427 493 861 497 166 390 195 375 918 705 383 1 166 998 542 899

304 814 260 175 344 086 252 227 270 483 257 872 294 207 204 169 181 028 414 636 853 624 316 722

222 633 250 546 194 683 222 591 271 944 235 989 202 959 186 026 194 890 290 747 313 375 226 177 4,9

4,9 4,9 5,8 5,6 6,8 4,6 5,8 3,9 5,6 7,9 5,0

5,5 6,2 8,9 6,9 7,4 8,1 5,3 6,4 3,0 4,7 9,5 6,0

4,0 3,6 -1,0 4,6 4,0 5,5 3,7 5,1 4,8 7,1 4,1 3,7

57,8 50,9 63,9 53,1 49,9 52,2 59,2 52,3 48,2 58,8 73,1 58,3 VARIA

WIRTSCHAFT

W

enn die niedergelas- senen Ärzte in den Jahren 1990 bis 1992 keine gravierenden Einkom- mensverluste hinnehmen mußten, so haben sie dies zu einem guten Teil den Privat- einnahmen zu verdanken.

Während die Einnahmen aus kassenärztlicher Tätigkeit in diesem Zeitraum im Jahres- durchschnitt mit einer Steige- rungsrate von 4,6 Prozent ex- akt im Rahmen der allgemei- nen Lohn- und Gehaltsent- wicklung lagen, stiegen die Einnahmen aus privatärztli- cher Tätigkeit um 6,4 Pro- zent.

Dies geht aus der jüngsten Kostenstrukturanalyse des Zentralinstituts für die kas- senärztliche Versorgung her- vor, die in Drei-Jahres- Zeiträumen die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der niedergelassenen Ärzte auf der Grundlage der steuer- lichen Einnahmeüberschuß- rechnung der Arztpraxen be- obachtet.

Danach sind die Gesamt- einnahmen aus kassenärztli- cher und privatärztlicher Tätigkeit im Untersuchungs- zeitraum pro Arzt von rund 395 000 DM auf rund 456 000 DM gestiegen. Allerdings handelt es sich bei diesen An- gaben um Mittelwerte. Be-

trachtet man die Durch- schnittseinnahmen der ver- schiedenen Arztgruppen (Ta- belle), wird die Bandbreite der Einnahmenskala deut- lich: Sie reicht von rund 350 000 DM bei den Allge- meinärzten bis hin zu 1,1 Mil- lionen DM bei Radiologen und Nuklearmedizinern.

Die Einnahmen alleine sagen jedoch noch nichts über die Einkommen der ver- schiedenen Arztgruppen aus.

Hierbei spielen die Betriebs- ausgaben eine wesentliche Rolle. Der ZI-Analyse zufol- ge lagen diese Ende 1992 im Durchschnitt bei 56,7 Pro-

zent. Verglichen mit den Jah- ren 1987 bis 1989 ist ein An- stieg um 0,9 Prozent zu ver- zeichnen.

Für den Kostenanstieg sind in erster Linie die höhe- ren Personalausgaben ver- antwortlich, die mit einem jährlichen Anstieg um 5,9 Prozent über dem Trend der gesamten Wirtschaft lagen.

Die sonstigen Ausgaben sind im selben Zeitraum um 5,4 Prozent gestiegen.

Unterm Strich resultiert daraus ein Anstieg des zu ver- steuernden Überschusses je Arzt von 4,1 Prozent, dem al- lerdings eine Inflationsrate

von 2,9 Prozent gegenüberzu- stellen ist. In absoluten Zah- len ausgedrückt betrug der zu versteuernde Überschuß im Mittelwert 197 587 DM (1987 bis 1989: 175 022 DM).

Neben der allgemeinen Betrachtung stellt das Zen- tralinstitut in seiner Kosten- strukturanalyse die Ergebnis- se der Ärzte für Allgemein- medizin denjenigen der übri- gen Fachärzte gegenüber. Zu den Allgemeinmedizinern heißt es: „Die Überschußent- wicklung mit einer jährlichen Veränderungsrate von plus 4,0 Prozent zeigt innerhalb des Untersuchungszeitrau- mes für die Fachgruppe eine real unveränderte wirtschaft- liche Lage. Der Mittelwert des zu versteuernden Über- schusses stieg von 142 947 DM in den Jahren 1987 bis 1989 auf 160 653 DM in den Jahren 1990 bis 1992."

Die jährliche Zunahme der Gesamteinnahmen lag mit 4,8 Prozent nur leicht un- ter der Steigerungsrate für al- le Ärzte (plus 5,0 Prozent).

Und obwohl der Anstieg der Betriebsausgaben in dieser Arztgruppe mit 1,1 Prozent leicht überdurchschnittlich hoch ausfiel, liegt der Anteil der Betriebsausgaben mit jetzt 54,3 Prozent nach wie vor auf einem geringeren Ni-

Kostenstrukturanalyse für Arztpraxen

Stagnierendes Realeinkommen

Bereits seit Mitte der 80er Jahre ist der Trend erkennbar: Geringe Einnahmenzuwächse und steigende Betriebsausgaben kennzeich- nen die wirtschaftliche Situation der niedergelassenen Ärzte. So kann auch für die Jahre 1990 bis 1992 allenfalls von einer Sta- gnation beim realen Einkommen der Kassenärzte die Rede sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (ZI) in seiner Ko- stenstrukturanalyse für die Arztpraxen.

Tabelle: Übersicht zur

Auswertung

nach Fachgruppen

(1990

bis

1992)

Quelle: Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (ZI), Köln

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 5, 3. Februar 1995 (65) A-289

(2)

VARIA WIRTSCHAFT

Maklergebühren sind abzugsfähig

veau als bei den Ärzten insge- samt.

Im Vergleich aller Fach- gruppen stellt die ZI-Studie fest, daß der höchste Über- schuß vor Steuern mit durch- schnittlich 313 375 DM auf die Radiologen und Nuklear- mediziner entfällt. Dieselben Arztgruppen verzeichnen auch den höchsten Anteil der Betriebsausgaben (73,1 Pro- zent) und den geringsten Per- sonalkostenanteil (30,2 Pro- zent).

In der Rangfolge der ein- kommensstärksten Arztgrup- pen nennt die Kostenstruk- turanalyse außerdem die Or- thopäden (290 747 DM) und die HNO-Ärzte (271 944 DM). Vergleichsweise gerin- ge Überschüsse konnten ne- ben den bereits erwähnten Ärzten für Allgemeinmedizin die Kinderärzte mit durch- schnittlich 186 026 DM, die Neurologen mit 194 890 DM und die Chirurgen mit 194 683 DM erzielen. Letzte- re mußten sogar als einzige Arztgruppe in den Jahren 1990 bis 1992 einen leichten Rückgang (-1,0 Prozent) bei ihren zu versteuernden Über- schüssen hinnehmen.

Zwar signalisiert die Ent- wicklung der Einnahmen und der zu versteuernden Über- schüsse keine dramatischen Einbrüche. Genausowenig lassen sich die Ergebnisse der Kostenstrukturanalyse je- doch auf die aktuelle wirt- schaftliche Lage der Kas- senärzteschaft übertragen.

Denn zwischenzeitlich ist das Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft getreten - und damit auch die eng begrenzten Ho- norarbudgets.

Zugleich ist es - ebenfalls in Folge des GSG - seit Okto- ber 1993 zu einer beispiello- sen Niederlassungswelle ge- kommen, in deren Folge rund 10 000 Ärzte eine Kassenzu- lassung erlangt haben. Allein diese beiden Faktoren dürf- ten zu erheblichen Verände- rungen in der Einkommenssi- tuation der verschiedenen Arztgruppen wie auch der einzelnen Ärzte geführt ha- ben.

Josef Maus

Die bei einem beruflich veranlaßten Umzug in eine eigene Wohnung anfallenden Maklergebühren sind in der Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, in der sie bei der Vermittlung einer vergleich- baren Mietwohnung angefal- len wären. Das hat das nie- dersächsische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen:

II 443/92, 28. Oktober 1993, Entscheidungen der Finanz- gerichte 1994, 471).

Im Urteil war der Umzug unstrittig beruflich veranlaßt.

Am neuen Beschäftigungsort kaufte der Steuerzahler zu- sammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung. Für die Vermittlung zahlte das Ehepaar ein Maklerhonorar.

Denjenigen Teil, der bei der Vermittlung einer vergleich- baren Mitwohnung ebenfalls angefallen wäre, machte das Ehepaar als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehe- gatten aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Das Finanz- amt lehnte den Werbungsko- stenabzug ab. Das nieder- sächsische Finanzgericht sah

Begünstigte Veräußerung der Praxis

Die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis ist in er- heblichem Umfang steuerlich begünstigt (Freistellung eines Teils des Veräußerungsge- winns, ermäßigte Besteuerung des verbleibenden Gewinns).

Voraussetzung für die Steuer- begünstigung ist allerdings, daß der Veräußerer die we- sentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis ein- schließlich des Mandanten be- ziehungsweise Patienten- stamms und dergleichen zivil- rechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt.

In diesem Fall ist es nach ei- nem Urteil des Bundesfinanz- hofs vom 18. Mai 1994 (AZ: I

dies allerdings anders: Der Anerkennung der Maklerge- bühr in Höhe von zwei Mo- natsmieten einer der erwor- benen Eigentumswohung vergleichbaren Mietwohung steht das Aufteilungs- und Abzugsverbot für sogenannte gemischte Aufwendungen (sowohl beruflich als auch privat veranlaßt) nicht entge- gen. Im vorliegenden Fall konnten die Maklergebühren leicht getrennt werden in ei- nen Teil, der auch bei Anmie- tung einer Mietwohnung an- gefallen wäre, und einen wei- teren Teil, der lediglich des- halb angefallen ist, weil das Ehepaar eine Eigentumswoh- nung erworben hatte.

Soweit die Maklerge- bühren - fiktiv - auf eine Mietwohnung entfallen, han- delt es sich um Werbungsko- sten, da im Urteilsfall eine dem Werbungskostenabzug entgegenstehende private Mietveranlassung der Auf- wendungen nicht festzustel- len war. Darauf hat der Bund der Steuerzahler hingewie- sen. EB

R 109/93) steuerlich unschäd- lich, wenn der Veräußerer nach der Übertragung für frühere Mandanten, Patienten usw. auf Rechnung und im Na- men des Erwerbers tätig wird.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater seine Praxis mit sämtlichen Mandanten und dem Praxisinventar an eine Steuerberatungs-GmbH ver- kauft, für die er dann als freier Mitarbeiter tätig war. SIS

Arbeit für den Ehegatten

Stellen sich - jeweils selbständig tätige - Ehepart- ner gegenseitig als Arbeit- nehmer ein, so darf das Fi- nanzamt die Arbeitsverhält- nisse steuerlich nicht aner- kennen, weil sie einem

„Fremdvergleich" nicht standhalten (da normalerwei- se ein Unternehmer seine Ar- beitskraft dem eigenen Un- ternehmen zur Verfügung stellt). So entschied das Nie- dersächsische Finanzgericht, AZ: IX 269/92. WB

Rettung ohne

„Private"

Die Kommunen sind nicht verpflichtet, den örtlichen Rettungsdienst außer der Feuerwehr und karitativen Hilfsorganisationen auch pri- vaten Krankentransportun- ternehmen zu übertragen (Bundesverwaltungsgericht, AZ: 3 C 17/92). WB

Akte beim Heilpraktiker

Patienten haben auch ge- genüber Heilpraktikern An- spruch auf Einsicht in ihre Krankenakte und können sich auf ihre Kosten Kopien fertigen lassen (Landgericht Köln, Aktenzeichen: 25 0 270/92). WZ

Teure Idee

Verlost ein Arzt unter sei- nen Mitarbeitern, die Verbes- serungsvorschläge einge- reicht haben, Prämien, so sind diese ,steuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanz- hof, AZ: VI R 45/93). rco

Arztwahl ist eingeschränkt

Auch wenn freiwillig ge- setzlich Krankenversicher- ten das Recht eingeräumt ist, statt „auf Krankenschein" ei- nen Arzt „privat" aufzusu- chen, so gilt dies nur für zu- gelassene Kassenärzte, nicht für ausschließlich privat praktizierende Mediziner (Landessozialgericht B aden- Württemb erg, AZ: L 5 K 35/92). WB A-290 (66) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 5, 3. Februar 1995

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